Urteil
6 D 60011/10 Me
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2012:1206.6D60011.10ME.0A
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Leitsätze
1. Die verzögerte Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt nicht zu dessen Unzulässigkeit, ist allerdings bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, soweit sie für ein weiteres Fehlverhalten des Beamten ursächlich war.(Rn.60)
2. Eine Bindungswirkung im Disziplinarverfahren (hier nach § 16 Abs. 1 ThürDG)(juris: DG TH) kommt nur hinsichtlich solcher entscheidungstragenden Feststellungen in einem Urteil in Betracht, die das Verhalten des Angeklagten betreffen, wie es durch die staatsanwaltliche Anklageschrift zur Entscheidung des Strafgerichtes gestellt wurde.(Rn.65)
3. Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts (hier nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG)(juris: DG TH) ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.(Rn.68)
4. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, gehört zu deren Kernpflichten.(Rn.79)
5. Außerhalb sexuell bezogener Handlungen und Kontakte hat körperliche Distanz das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern uneingeschränkt auch dann zu prägen, wenn Schülerinnen bzw. Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden sind.(Rn.79)
6. Ein Lehrer, der gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern im Unterricht, während schulischer Veranstaltungen und außerhalb der Schule in unangemessener Weise die körperliche Nähe sucht oder eine solche zulässt, missachtet insoweit die ihm als fürsorgepflichtiger Person gebotene Distanz und bewirkt damit eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust.(Rn.85)
7. Wer nachweislich regelmäßig und in einer Vielzahl von Fällen bei verschiedenen Gelegenheiten die körperliche Nähe zu den ihm anvertrauten Grundschülerinnen sucht und zulässt, kann als Lehrer nicht mehr weiterbeschäftigt werden.(Rn.88)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verzögerte Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt nicht zu dessen Unzulässigkeit, ist allerdings bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, soweit sie für ein weiteres Fehlverhalten des Beamten ursächlich war.(Rn.60) 2. Eine Bindungswirkung im Disziplinarverfahren (hier nach § 16 Abs. 1 ThürDG)(juris: DG TH) kommt nur hinsichtlich solcher entscheidungstragenden Feststellungen in einem Urteil in Betracht, die das Verhalten des Angeklagten betreffen, wie es durch die staatsanwaltliche Anklageschrift zur Entscheidung des Strafgerichtes gestellt wurde.(Rn.65) 3. Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts (hier nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG)(juris: DG TH) ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.(Rn.68) 4. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, gehört zu deren Kernpflichten.(Rn.79) 5. Außerhalb sexuell bezogener Handlungen und Kontakte hat körperliche Distanz das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern uneingeschränkt auch dann zu prägen, wenn Schülerinnen bzw. Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden sind.(Rn.79) 6. Ein Lehrer, der gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern im Unterricht, während schulischer Veranstaltungen und außerhalb der Schule in unangemessener Weise die körperliche Nähe sucht oder eine solche zulässt, missachtet insoweit die ihm als fürsorgepflichtiger Person gebotene Distanz und bewirkt damit eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust.(Rn.85) 7. Wer nachweislich regelmäßig und in einer Vielzahl von Fällen bei verschiedenen Gelegenheiten die körperliche Nähe zu den ihm anvertrauten Grundschülerinnen sucht und zulässt, kann als Lehrer nicht mehr weiterbeschäftigt werden.(Rn.88) I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. In der Klageschrift vom 08.09.2010 ist das Dienstvergehen, das dem Beklagten vorgeworfen wird, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Danach hat die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. 2. Das behördliche Disziplinarverfahren ist ohne erkennbare Fehler durchgeführt worden, Verfahrensfehler wurden vom Beklagten auch nicht gerügt (vgl. § 51 Abs. 1 ThürDG). Es ist mit Verfügung des Leiters des Staatlichen Schulamtes E... vom 08.07.2011 ordnungsgemäß nach § 22 Abs. 1 ThürDG hinsichtlich der Vorwürfe, die Gegenstand der Anklageschrift vom 24.04.2008 waren, eingeleitet und zunächst wegen des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 ThürDG ausgesetzt worden. Der Beklagte wurde nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG ordnungsgemäß darüber belehrt, dass er Gelegenheit habe, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern und darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Die Aussetzung des Verfahrens wurde ihm zur Kenntnis gebracht. Es ist kein Mangel der Einleitungsverfügung, dass in der Mitteilung an den Beklagten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht im Einzelnen benannt wurden. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die dem Beklagten bekannte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24.04.2008 waren die Vorwürfe hinreichend bestimmt, sodass er sich dagegen verteidigen konnte. Am 11.03.2010 hat der Leiter des Schulamtes das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürDG) und es wegen der in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst dem Ministerium vorgelegt. Mit Verfügung vom 15.03.2010 hat der Staatssekretär des Ministeriums mit der Bestellung einer Ermittlungsführerin - konkludent - das ihm vom Schulamt vorgelegte Verfahren als oberste Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürDG an sich gezogen. Die Ermittlungsführerin informierte den Beklagten hierüber und hörte ihn zugleich ordnungsgemäß nach § 27 Abs. 3 ThürDG zu der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage an. Sie teilte ihm nochmals die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit und belehrte ihn erneut über seine Rechte aus § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG. Mit Verfügung vom 11.06.2010 hat der Staatssekretär das Disziplinarverfahren um weitere Vorwürfe gemäß § 24 Abs. 1 ThürDG ordnungsgemäß erweitert. Ein weiteres bzw. neues Disziplinarverfahren wurde mit dieser Verfügung, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht eingeleitet. Zwar mag die Formulierung etwas unglücklich gewählt sein. Ihr kann aber ohne Weiteres entnommen werden, dass das Verfahren auf die unter 3. bis 8. in der Disziplinarklageschrift benannten Vorwürfe erweitert werden sollte, da sie nicht schon mit der Bezugnahme auf die Anklageschrift in der Einleitungsverfügung Gegenstand des Verfahrens geworden waren. Auch insoweit informierte die Ermittlungsführerin den Beklagten, hörte ihn nochmals gemäß § 27 Abs. 3 ThürDG zu der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage an und belehrte ihn erneut über seine Rechte aus § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG. Ein schwerer Verfahrensmangel ist auch nicht in dem Umstand begründet, dass der Kläger nach dem Abschluss der Ermittlungen vor Erhebung der Disziplinarklage den Beklagten nicht nach § 36 ThürDG angehört hat. Eine solche Anhörung war nach § 27 Abs. 3 ThürDG entbehrlich. Stellt sich nämlich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, ist diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte muss zwar zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 ThürDG erhalten haben, jedoch unterbleibt in diesen Fällen die abschließende Anhörung nach § 36 ThürDG. Die Vorschrift geht dabei ersichtlich davon aus, dass die notwendige Anhörung des beklagten Beamten sodann im gerichtlichen Verfahren erfolgt und dort der vom Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens in Kauf genommene "Anhörungsmangel" geheilt wird. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe waren - auch soweit sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Anklageschrift waren - im Rahmen des umfangreichen Strafverfahrens festgestellt worden. Hierzu hatte der Beklagte Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 ThürDG, ohne dass er hiervon Gebrauch gemacht oder sich überhaupt im Disziplinarverfahren geäußert hätte. Damit gab es aus der Sicht des Klägers auch keine Veranlassung weitere Ermittlungen durchzuführen (grundsätzlich zur Problematik der Belehrung und Anhörung des Beamten im Disziplinarverfahren vgl. ThürOVG, U. v. 06.11.2008 - 8 DO 584/07 -, Juris). Ein etwaiger Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG, wegen einer verzögerten Einleitung, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens. Danach hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Hier hat es von der Kenntnisnahme des Dienstvorgesetzten von dem Verdacht eines Dienstvergehens am 23.11.2007 bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens am 08.07.2008 nahezu 9 Monate gedauert. Zu der vergleichbaren Regelung in § 17 Abs. 1 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.07.2010 (Az.: 2 A 4/09, Juris) ausgeführt, die Vorschrift zwinge indirekt auch zu einer Beschleunigung. Der Dienstvorgesetzte dürfe, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln. Verstöße gegen diese Pflicht haften dem Disziplinarverfahren aber nicht als Mangel an, weil sie ihm zeitlich vorgelagert sind. Sie führen nur dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wenn die Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots wegen Zeitablaufs gegeben sind. Eine solche Verzögerung ist allerdings bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, soweit sie für ein weiteres Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (BVerwG, B. v. 18.11.2008 - 2 B 63/08 -, NVwZ 2009, 399 ff.). Vor Erhebung der Disziplinarklage ist auf den Antrag des Beklagten vom 20.05.2010 gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG der Personalrat beteiligt worden. Er hat unter dem 25.08.2010 der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung zugestimmt. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht. 3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichtes seht fest, dass der Beklagte schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen. Hierbei geht das Gericht von dem nachfolgenden Verhalten des Beklagten aus, dass feststeht aufgrund der Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils (§ 16 Abs. 1 ThürDG), den Feststellungen im Strafverfahren (§ 16 Abs. 2 ThürDG) sowie der Einlassung des Beklagten, soweit er die erhobenen Vorwürfe einräumt. 1. Der Beklagte nahm die Schülerinnen ... B..., ... S..., ... D..., ... K..., ... K..., ... W..., ... H..., ... D..., ... S..., ... S... und ... P..., regelmäßig beim Lesen, Vorzeigen der Hausaufgaben, während des "Stuhlkreises" und in den Pausen auf seinen Schoß (1.1.) und hatte bei einer dieser Gelegenheiten seine Hand auf dem Oberschenkel der Schülerin ... S... liegen gehabt (1.2.). 1.1. Dies steht hinsichtlich der Schülerinnen ... B..., ... D..., ... K... und ... K... aufgrund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 ThürDG (absolute Bindungswirkung) durch die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 05.11.2009 (Az.: 130 Js 34647/07) fest. Zwar wurden in diesem Urteil auch Feststellungen zu den übrigen genannten Schülerinnen getroffen. Eine Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 ThürDG scheidet aber insoweit aus, da sie nur hinsichtlich entscheidungstragender Feststellungen in einem Urteil in Betracht kommt (vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Bd. II, Teil 4, Rdnr. 9 ff. zur vergleichbaren Regelung in § 23 BDG). Entscheidungstragend in diesem Sinne waren indes nur die Feststellungen des Gerichtes hinsichtlich der Schülerinnen ... B..., ... D..., ... K... und ... K.... Nur insoweit war das Verhalten des Beklagten durch die staatsanwaltliche Anklageschrift zur Entscheidung des Gerichtes gestellt (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 01.03.2012 - 2 B 120/11 -, Juris). Dieser Sachverhalt steht jedoch hinsichtlich der übrigen Schülerinnen aufgrund der sonstigen im Rahmen des Strafverfahrens, insbesondere in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt, gewonnenen Erkenntnisse fest, wie sie sich aus dem Strafurteil vom 05.11.2009 ergeben. Diese Feststellungen wurden zwar in einem Strafurteil getroffen, aber außerhalb der absoluten Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 ThürDG. Sie sind jedoch bindend nach § 16 Abs. 2 ThürDG. Nach der dort geregelten sogenannten relativen Bindungswirkung können auch nicht bindende tatsächliche Feststellungen in einem anderen geordneten Verfahren der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden (zur relativen Bindungswirkung vgl. Weiß, a. a. O., Rdnr. 31 ff. zur vergleichbaren Regelung in § 23 BDG). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Feststellungen im Strafurteil insoweit zutreffend sind. Dies gilt hier schon deswegen, weil der Beklagte sie nicht - substantiiert - bestritten hat, so dass weitere, eigene Ermittlungen durch das Disziplinargericht nicht veranlasst waren (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, B. v. 04.09.2008 - 2 B 61/07 - NVwZ 2009, 597 ff.). Darüber hinaus hat er sich in seiner Stellungnahme vom 10.11.2011 gegenüber dem Gericht dahin eingelassen, u. a. die von ihm unterrichteten Schülerinnen häufiger auf seinen Schoß gesetzt zu haben und damit den Vorwurf auch eingeräumt. 1.2. Dem Beklagten kann allerdings nur der Vorwurf gemacht werden, bei einer der vorgenannten Handlungen seine Hand auf dem Oberschenkel der Schülerin ... S... liegen gehabt zu haben. Der Vorwurf, seine Hand habe sich bei dieser Gelegenheit unter dem Rock der Schülerin befunden, ist aus Sicht der Kammer zu unsubstantiiert. Abgesehen davon wird ebenso wenig klar, was dem Beklagten konkret vorgeworfen werden soll. Soweit der Kläger mit diesem Vorwurf tendenziell auf eine unzulässige "Nähe" der Hand des Beklagten zum "Intimbereich" der Schülerin abzielt, geben schon die strafrechtlichen Ermittlungen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach den Ausführungen im Strafurteil hat auch die Zeugin S... im Juni 2007 lediglich beobachtet, dass die mit Strumpfhose und Rock bekleidete Zeugin ... S... auf dem Schoß des Beklagten saß, wobei er eine Hand unter dem Rock des Kindes hatte. Wo genau die Hand sich befunden hat oder wie lang der Rock war, wurde weder im Strafverfahren noch durch den Kläger festgestellt. Im Rahmen der Begründung seines Antrages in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ersichtlich von dem Vorwurf auch insoweit abgerückt als er ausführen ließ, jedenfalls habe aber die Hand des Beklagten auf dem Oberschenkel des Kindes gelegen. Davon geht auch die Kammer aus, denn der Beklagte hat in seiner Einlassung vom 10.11.2011 selbst eingeräumt, er könne nicht ausschließen, es sei der Eindruck entstanden, dass seine Hand auf dem Bein der Schülerin gelegen habe. Diese Einlassung bestätigt aber die Aussage der Zeugin S... im Strafverfahren. 2. Weiterhin hat der Beklagte auf der Klassenfahrt der 2. Klasse vom 13. bis 15.09.2006 nach S... auf den P... die Kinder ... S..., ... D... geweckt und zu sich ins Bett genommen. Ebenso hat er es zugelassen, dass das Kind ... S... zu ihm ins Bett gekommen ist. Dieser Sachverhalt steht hinsichtlich der Kinder ... S... und ... D... fest aufgrund der Bindungswirkung der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil vom 05.11.2009 (vgl. § 16 Abs. 1 ThürDG) sowie der geständigen Einlassung des Beklagten, soweit es den Umstand betrifft, die Kinder zu sich ins Bett genommen zu haben. Die Kinder geweckt zu haben, hat der Beklagte zwar unter Hinweis darauf bestritten, die Initiative sei in den genannten Fällen von den Kindern ausgegangen und er habe dies "lediglich" zugelassen. Allerdings ist die Kammer auch insoweit an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG gebunden. Zwar hat nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 16 ThürDG sind jedoch nicht erfüllt. Die Kammer geht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur U. v. 14.11.2007 - 2 WD 29.06 -, Juris) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (U. v. 06.11.2008 - 8 DO 681/06) davon aus, dass eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Sie kommt nur in Betracht, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (BVerwG, U. v. 19.01.1993 - 1 D 68/91 -, sowie U. v. 22.04.1997 - 1 D 9.96 -, Juris). Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, B. v. 24.07.2007 - 2 B 65/07 -, Juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Dabei darf die Disziplinarkammer jedoch die eigene Überzeugung bzw. Ansicht nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für das Disziplinargericht bindend, wenn es aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten würde. Andernfalls wäre die Bindungswirkung auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre mit der gesetzlichen Bindungswirkung nicht vereinbar (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 1 D 36/96 -, Juris). Ansonsten würden die Disziplinargerichte durch die Überprüfung zu einer Art "Super-Revisionsinstanz". Bei einer nachvollziehbaren Würdigung von Zeugenaussagen durch die Strafgerichte besteht danach kein Anlass für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils (vgl. auch VG Hannover, U. v. 04.07.2006 - 18 A 1169/02 -, Juris). Für einen Lösungsbeschluss der Disziplinarkammer müssen deshalb auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Feststellungen bestehen. Solche konkreten Anhaltspunkte, die überhaupt eine Entscheidung der Disziplinarkammer ermöglichten, hat der Beklagte schon nicht aufgezeigt. Hinsichtlich des Kindes ... S... kann dem Beklagten lediglich vorgeworfen werden, es zugelassen zu haben, dass das Kind zu ihm ins Bett gekommen ist. Dies folgt auch hier aus den Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt (vgl. § 16 Abs. 2 ThürDG sowie die Ausführungen dazu oben unter 1.1.), und der geständigen Einlassung des Beklagten im Schriftsatz vom 10.11.2011 sowie in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer. Danach gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er auch ... S... geweckt und zu sich ins Bett genommen haben könnte. Nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung war es so, dass ... D... morgens im Bett des Beklagten erwacht und in das unmittelbar angrenzende Bad gegangen war. Als sie in ihr Zimmer zurückkehrte und dabei das Zimmer des Beklagten durchqueren musste, sah sie ... S... in dessen Bett liegen. Wie das Kind in das Bett des Beklagten gekommen ist, ist nicht geklärt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind, wie der Beklagte sich einlässt, von sich aus in dessen Bett gegangen ist. Hierfür spricht auch die Angabe der Mutter des Kindes, die im Rahmen des Strafverfahrens (Strafakte Bd. IV, Bl. 337) erklärt hatte, ihre Tochter habe ihr erzählt, dass sie aus Heimweh kurze Zeit in das Bett des Beklagten gedurft habe. Ebenso steht fest, dass der Beklagte auf dieser Klassenfahrt zwischen dem Zimmer der Mädchen und dem Bad in einem Durchgangszimmer geschlafen hat, sodass die Mädchen auf dem Weg ins Bad durch sein Zimmer gehen mussten. Ein disziplinarrechtlich zu ahndender Vorwurf kann dem Beklagten insoweit jedoch nicht gemacht werden. Ob der Kläger mit dieser Feststellung gegen den Beklagten überhaupt einen eigenständigen Vorwurf erhebt, erscheint bereits zweifelhaft. Zum einen ist nicht erkennbar bzw. dargelegt, gegen welche Pflichten der Beklagte mit diesem Verhalten verstoßen haben soll. Denkbar wäre ein Verstoß unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Sitte und Anstand oder ein Gehorsamsverstoß. Beides ist indes vom Kläger nicht dargelegt. Abgesehen davon hat der Kläger ersichtlich auch keine Ermittlungen durchgeführt oder Feststellungen dazu getroffen, ob die gewählte Art der Unterbringen notwendig oder - wegen der Zuschnitte der Bungalows - unvermeidbar war. Auch der Frage, ob gegebenenfalls die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit bestand, eine weibliche Aufsichtsperson in dem Bungalow unterzubringen, ist ersichtlich nicht nachgegangen worden. Damit kann dem Beklagten aus der Unterbringungssituation selbst kein Vorwurf gemacht werden. 3. Gleichermaßen steht fest, dass der Beklagte, auf der "privaten" Winterfahrt vom 05. bis 07.02.2007 nach D... mit Schülerinnen und Schülern seiner Klasse die Sauna besucht hat. Der Beklagte hat den Besuch in der Sauna eingeräumt. Die Kammer geht hier davon aus, dass dem Beklagten nur die Verletzung der zu den Kindern zu wahrenden Distanz vorgeworfen wird. Zwar könnte man dem Beklagten vorhalten, zum Besuch der Sauna nicht die Erlaubnis der Eltern eingeholt zu haben. Ein solches Fehlverhalten ist aber vom Kläger weder angeschuldigt worden, noch hat er überhaupt Ermittlungen hierzu angestellt. 4. Es steht ebenfalls fest, dass der Beklagte nach den Winterferien 2007 die Schülerinnen ... S... und ... D... über das Wochenende mit zu sich nach Hause genommen hat. Diesen Vorwurf hat der Beklagte in seiner schriftlichen Einlassung vom 10.11.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer eingestanden. 5. Ebenso steht fest, dass der Beklagte am letzten Wochenende vor den Sommerferien 2007 seine Schülerinnen ... K... und ... K... zu sich nach Hause eingeladen, am Morgen sich zu beiden Kindern ins Bett gelegt und sich von ihnen am Rücken hat massieren lassen. Diesen Vorwurf hat der Beklagte eingeräumt, wenn er auch bestritten hat, dass die Initiative zur Massage von ihm ausging. Dies sei vielmehr der Wunsch der Kinder gewesen und er habe ihm nachgegeben. Der Vorwurf steht wiederum fest aufgrund der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Rahmen des Strafverfahrens, insbesondere in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt, wie sie sich aus dem Strafurteil vom 05.11.2009 ergeben (§ 16 Abs. 2 ThürDG). 6. Außerdem hat der Beklagte der Mutter von ... B... angeboten, ein Wochenende mit L... und ... S... zu verbringen, was die Mutter abgelehnt hat. Dabei hat er um Geheimhaltung gebeten. Ebenso hat er die Eltern von ... S... gefragt, ob A... ein Wochenende gemeinsam mit ... S... bei ihm verbringen könne. Dieser Sachverhalt steht hinsichtlich der Ansprache der Mutter von ... B... fest aufgrund der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt (§ 16 Abs. 2 ThürDG) sowie durch die Einlassung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 10.11.2011. Die Ansprache der Eltern von ... S... steht ebenfalls fest aufgrund der relativen Bindungswirkung nach § 16 Abs. 2 ThürDG auf Grund der insoweit im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.11.2009 getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Der Beklagte hat diese auch zu keinem Zeitpunkt bestritten (vgl. die Ausführungen zu § 16 Abs. 2 ThürDG oben unter 1.1.). 7. Ferner hat der Beklagte auf der Klassenfahrt vom 10. bis 14.09.2007 nach B... die Kinder ... W... und ... H... zu sich ins Bett genommen und ... S... ebenfalls gefragt, ob sie in sein Zimmer kommen wolle, was diese abgelehnt hat. Dies steht wiederum fest aufgrund der relativen Bindungswirkung nach § 16 Abs. 2 ThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt, sowie der Einlassung des Beklagten im Schriftsatz vom 10.11.2011, soweit er den Vorfall einräumt. Soweit der Kläger hier weiterhin Ausführungen dazu macht, der Beklagte habe den beiden Kindern ein bitteres Getränk gegeben und von ... H... verlangt, das Glas mit dem Getränk leer zu trinken, hat der Kläger bereits einen selbständigen separaten Vorwurf gegen den Beklagten nicht erhoben. Der "Zwang" das Glas leeren zu müssen, kann dabei nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Kinder "vergiften" zu wollen, Bedeutung erlangen. Einen solchen Vorwurf hat der Kläger aber gegen den Beklagten ersichtlich nicht erhoben. Abgesehen davon ist eine (denkbare) "Vergiftung" der Kinder mit einem "bitteren Getränk" nach den insoweit nach § 16 Abs. 2 ThürDG bindenden Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt, schon nicht erwiesen. 8. Von dem vom Beklagten eingestandenen Vorwurf, einmal während des Sportunterrichts im Umkleideraum der Klasse 4b bei den Mädchen gewesen zu sein, war er freizustellen. Insoweit ist eine Pflichtverletzung weder ersichtlich, noch vom Kläger hinreichend dargelegt. Der Beklagte hatte, nach seiner vom Kläger nicht widersprochenen Einlassung, einen nachvollziehbaren Grund für das Betreten der Umkleidekabine. Es sei so gewesen, dass etwa 10 Minuten nach Beendigung der Sportstunde aus der Umkleidekabine der Schülerinnen hysterisches Streiten und Schreien zu hören gewesen sei. Auf sein wiederholtes Nachfragen durch die geschlossene Tür sei keinerlei Reaktion erfolgt. In Anbetracht seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht habe er sich veranlasst gesehen, nach dem Rechten zu schauen und die Schülerinnen zur Eile zu mahnen. Im Hort habe die Erzieherin bereits gewartet und er habe die Turnhalle verschließen wollen. Da einige Mädchen noch nicht umgezogen gewesen seien, habe er sie zornig ermahnt, sei aber wieder hinaus gegangen und habe im Flur gewartet, bis alle fertig gewesen seien. Angesichts dieser nicht zu widerlegenden Einlassung des Beklagten - die der Kläger auch nicht in Abrede gestellt hat -, lag aus der Sicht des Beklagten ein Grund vor, der ein kurzfristiges Handeln erforderte, damit er seiner Aufsichtspflicht den Schülerinnen gegenüber genügte. Damit scheidet aber eine Pflichtverletzung im konkreten Fall aus. Mit seinem unter den Punkten 1. bis 7. festgestellten Verhalten - soweit es dem Beklagten noch vorgeworfen werden kann - hat er vorsätzlich gegen seine Pflicht aus dem hier noch anzuwendenden § 57 Satz 3 ThürBG in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung des Thüringer Beamtengesetzes vom 08.09.1999 (GVBl. 1999, 525 ff., [ThürBG a. F.], nunmehr § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Das dienstliche Verhalten des Beklagten hat sich an den Anforderungen zu orientieren, die an sein Amt gestellt werden. Als Lehrer hat er, ausgehend von den Vorgaben der Verfassung, wonach die Schulen einerseits Wissen und Können vermitteln, andererseits die Gesamtpersönlichkeit prägen, auf die Schüler sowohl in dem zu unterrichtenden Fach einzuwirken, als auch für die gesamte sonstige, insbesondere die charakterliche Entwicklung der Schüler Sorge zu tragen (vgl. Art. 22 VerfThür). Diese Anforderungen haben ihren Niederschlag gefunden in den die Aufgaben des Lehrers betreffenden Vorschriften. Nach § 34 Abs. 2 ThürSchulG unterrichtet und erzieht der Lehrer die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei ist er an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Er erfüllt seine Aufgabe im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern und den Erziehungsberechtigten. Gemäß § 25 Satz 3 ThürSchulG ist insbesondere das Persönlichkeitsrecht des Schülers zu achten. Weiterhin nimmt der Lehrer nach § 29 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule wahr. Davon ausgehend erfordert die Tätigkeit des Lehrers neben der täglichen Unterrichtsarbeit eine Formung der Schüler insoweit, als ihnen allgemeine Bildungsziele, insbesondere die Achtung vor der Würde des Menschen, der Respekt vor anderen Kulturen und Volkszugehörigkeiten, Selbstbeherrschung und Verantwortungsgefühl in einer Weise vorgelebt werden, die geeignet ist, die Schüler maßgeblich zu prägen. Das oben festgestellte Verhalten des Beklagten ist mit diesen Pflichten nicht zu vereinbaren. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, gehört zu dessen Kernpflichten. Eine hohe Verantwortung des Lehrers besteht insbesondere, was die sittlichen Wertempfindungen angeht. Unabhängig, ob es sich um Schülerinnen oder Schüler handelt, hat ein Lehrer sich vor allem in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt - in Wort und Tat - zu verhalten. Auch außerhalb solcher - sexuell bezogener - Handlungen und Kontakte hat körperliche Distanz das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern zu prägen. Das gilt selbst dann uneingeschränkt, wenn Schülerinnen bzw. Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden sind (vgl. BayVGH, U. v. 27.10.2004 - 16a D 03.2067 -, Juris). Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen. Dies gilt zum einen für die häufigen Fälle in denen er seine Schüler und bevorzugt Schülerinnen bei vielen sich bietenden Gelegenheiten auf den Schoß genommen hat (Vorwurf Nr. 1). Der Vortrag des Beklagten in den meisten Fällen, in denen er Kinder auf dem Schoß gehabt habe, sei dies auf deren Wunsch geschehen, entlastet ihn hier in keiner Weise. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es - ausnahmsweise - aus pädagogischen Gesichtspunkten geboten sein kann, Grundschülerinnen oder -schüler in dem Alter wie sie der Beklagte unterrichtete, auf den Schoß zu nehmen. Dies kann gegebenenfalls notwendig sein, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - des Trostes bedürfen. Das Verhalten des Beklagten verletzt hier indes dass Gebot der Distanzwahrung, weil die körperlichen Kontakte nicht die begründete Ausnahme in diesem Sinne, sondern - das hat er selbst nicht in Abrede gestellt - die Regel waren. Abgesehen davon würde sich an der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nichts ändern, sollte - entgegen den tatsächlichen Feststellungen - die Initiative von den Kindern ausgegangen sein. Es wäre dann die pädagogische Pflicht des Beklagten gewesen dies zu unterbinden. Das hat er nicht getan. Ebenso gibt es ersichtlich keine Rechtfertigung für die oben festgestellten Fälle, in denen der Beklagte - und zwar ausnahmslos - Schülerinnen zu sich ins Bett genommen hat (Vorwürfe Nrn. 2, 4, 5 und 7). Dass ein solches Verhalten, auch nicht ausnahmsweise hinnehmbar ist, versteht sich von allein. Dies gilt vor allem, wenn die Initiative von dem Lehrer selbst ausgeht, wie im unter Nrn. 2 und 7 vorgeworfenen Verhalten. Umso verwerflicher ist es auch, wenn sich der Beklagte mittels Durchführung von "privaten" Wochenendaufenthalten (Vorwürfe Nrn. 4 und 5) die "Gelegenheit" schafft, die zu wahrende - körperliche - Distanz in einer, allein seiner Kontrolle unterliegenden Umgebung, zu verletzen. Dabei kommt im Falle des Vorwurfs Nr. 4 erschwerend hinzu, dass die Schülerin ... D... bereits am Samstag nach Hause gebracht werden musste, weil es ihr nicht gut ging und der Beklagte anschließend das Wochenende allein mit der Schülerin ... S... verbrachte. Auch die insoweit "fehlgeschlagenen" Versuche des Beklagten, erneut ein Wochenende mit Schülerinnen zu verbringen (Vorwurf Nr. 6), können nicht als "Bagatelle" angesehen werden. Disziplinarrechtlich macht es keinen Unterschied, ob die pflichtwidrige Handlung vollendet war oder quasi im Versuch stecken geblieben ist. Entscheidend ist der mit dem Ziel der Handlung einhergehende Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beamten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 29.03.2012 - 2 B 96/11 -, Juris; OVG Lüneburg, U. v. 28.08.2012 - 19 LD 2/10 -, Juris). Dieser war bei der Ansprache der Eltern von Schülerinnen ersichtlich darauf gerichtet, sich Gelegenheit zu verschaffen, Wochenenden allein mit seinen minderjährigen Schülerinnen verbringen zu können. Ebenso hat er die zu wahrende - körperliche - Distanz missachtet, als er mit Schülerinnen und Schülern seiner Klasse unvorbereitet nackt eine öffentliche Sauna aufsuchte (Vorwurf Nr. 3). Zwar geht die Kammer nach der insoweit unwidersprochenen Einlassung des Beklagten, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer, davon aus, dass der Besuch nicht geplant gewesen war. Sie hätten an diesem Tag eine Freizeitanlage besucht, dessen Betreiber - auch für ihn überraschend - gefragt habe, ob sie die Sauna besuchen möchten. Wegen der Zeitverzögerung hätte er auch angeboten, sie später zur Unterkunft zurück zu fahren. Er habe das mit den Kindern besprochen und alle hätten zugestimmt, möglicherweise auch, weil sie hinterher nach Hause gefahren werden sollten, letzteres wisse er aber nicht genau. Ein derart einschneidendes und weitreichendes Vorhaben, bei dem sich alle Kinder gegenseitig und auch den Lehrer nackt sehen, wo zudem - wie hier geschehen - die Möglichkeit besteht auch andere (männliche oder weibliche) Personen nackt zu sehen, kann nicht ohne entsprechende Vorbereitung erfolgen. Der Besuch einer Sauna stellt zwar ein durchaus sozialadäquates Verhalten dar, das für sich gesehen keine Pflichtverletzung darstellt. Dennoch wäre es hier an dem Beklagten gewesen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass mit dem Saunabesuch das Schamgefühl der Kinder - wegen ihrer, aber vor allem auch wegen der Nacktheit ihres Lehrers oder anderer Personen - nicht verletzt wird. Dies hätte gegebenenfalls zuvor eine Beschäftigung mit diesem Thema im Unterricht vorausgesetzt, damit die Kinder sich darüber im Klaren sind, was sie erwartet. Ob der Beklagte davon ausgehend hätte veranlassen können oder müssen, dass die - mitgeführten - Badesachen vor Besuch der Sauna angezogen werden, kann hier dahinstehen, jedenfalls hat er es nicht getan. Abgesehen davon erfolgt ein Saunabesuch üblicherweise auch "nackt". Der Beklagte hätte aber vor dem Besuch einer Sauna hierüber ebenso mit den Eltern sprechen müssen, was er - ohne, dass ihm dies hier zum Vorwurf gemacht würde - ebenfalls nicht getan hat. Nur so hätte er sich Klarheit darüber verschaffen können, ob es Kinder gibt, für die - etwa aus gesundheitlichen Gründen - ein Saunabesuch nicht in Frage kommt. Mit seinem Verhalten ist er - ohne, dass ihm auch dies hier vorgeworfen würde - insoweit ein unkalkulierbares Risiko eingegangen. Der Besuch einer Sauna mit Grundschülerinnen und -schülern ist jedenfalls nicht als Spontanaktion geeignet. Der Beklagte hat mit diesem Verhalten schuldhaft ein einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind sämtliche dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen als innerdienstliche Pflichtverletzungen einzuordnen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 20.02.2001 - 1 D 55/99 - Juris, m. w. N. zur st. Rspr.) richtet sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, dass heißt nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei ist, wenn er auch nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen ist (vgl. § 57 Satz 3 ThürBG a. F.; zu der inhaltsgleichen Regelung in § 54 Satz 3 BBG a. F. vgl. BVerwG, U. v. 24.12.1992 - 1 D 52.91 - Juris, m. w. N.). Obwohl bei der Abgrenzung von inner- und außerdienstlichem Verhalten in erster Linie eine materielle Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, können auch formale Gesichtspunkte als Indizien herangezogen werden (BVerwG, B. v. 17.08.2000 - 1 DB 2.00 -, Juris). Für innerdienstliches Verhalten spricht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt (BVerwG, U. v. 21.10.1986 - 1 D 56.86 -, Juris). Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen (BVerwG, U. v. 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, NVwZ 2010, 713 ff.). Im vorliegenden Fall ist auch - soweit die Verfehlungen außerhalb des regulären Schulbetriebes begangen wurden - von einer materiellen Dienstbezogenheit auszugehen, denn das Verhalten des Beklagten stellt sich bei der gebotenen Betrachtung nicht als das eines Privatmannes dar. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber seinen Schülern als ihr Klassenlehrer. Aufgrund dieser Position erfolgten die Kontakte und zum Zeitpunkt der Verfehlungen hatten die Schülerinnen und Schüler ihre Schulzeit noch nicht beendet. Dies gilt auch für den Saunabesuch anlässlich der "privaten" Winterfahrt nach D..., weil diese in jeder Hinsicht den Anschein einer Klassenfahrt hatte. Es waren "seine" Schülerinnen und Schüler mit denen er den Ausflug durchführte, Kinder, die ihm als Lehrer zum Unterrichten und Erziehen in Obhut gegeben worden waren. Dies gilt erst recht für die von ihm organisierten "privaten" Wochenenden mit Schülerinnen aus "seiner" Klasse ebenso, wie die Anfrage bei Eltern "seiner" ihm anvertrauten Schülerinnen, ein Wochenende mit ihm zu verbringen. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt so schwer, dass als angemessene Disziplinarmaßnahme gemäß § 11 ThürDG die Entfernung aus dem Dienst verwirkt war. Nach § 11 Abs. 2 ThürDG soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Dazu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt: „Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall.“ Vorliegend hat der Beklagte durch sein Fehlverhalten sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich beeinträchtigt und seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber seinem Dienstherrn unwiederbringlich zerstört. Ein Lehrer, der - wie der Beklagte - gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern im Unterricht, während schulischer Veranstaltungen und außerhalb der Schule in unangemessener Weise die körperliche Nähe sucht oder eine solch zulässt, missachtet insoweit die ihm als fürsorgepflichtiger Person gebotene Distanz. Er genießt damit nicht mehr die Achtung und das Vertrauen, das einerseits sowohl die Allgemeinheit, insbesondere die Schüler und ihre Eltern, und andererseits die Vorgesetzten und Mitarbeiter in einen Lehrer setzen. Derartige Kontakte - auch wenn sie keinen Sexualstraftatbestand erfüllen - durch einen Lehrer, dessen Auftrag es ist, Kinder und Jugendliche zu erziehen und ihre Würde als Menschen zu achten und zu schützen, haben aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Der Allgemeinheit ist es kaum vermittelbar, einen Lehrer der - nachweislich - die körperliche Nähe, insbesondere zu ihm anvertrauten Grundschülerinnen sucht und zulässt, weiterhin zu beschäftigen. Durch ein solches Verhalten wird auch das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Lehrer setzt, von Grund auf erschüttert. Wer als Lehrer in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsdefizite, die ihn untragbar machen. Zutreffend hat der Kläger ausgeführt, das Amt des Lehrers verlange hier eine besondere Vorbildfunktion. Das gilt insbesondere im Rahmen der Ausbildung junger Menschen wie hier von Grundschülern und -schülerinnen. Gerade in diesem Bereich sind an die berufliche Stellung des Lehrers hohe Anforderungen sowohl an die persönliche Integrität als auch Loyalität zu stellen, auf die sich insbesondere auch die Eltern verlassen können müssen. Vor allem das sich in dem Verhalten des Beklagten offenbarende erhebliche Persönlichkeitsdefizit macht ihn im Ergebnis für seinen Dienstherrn untragbar. Im Rahmen der Gesamtwürdigung des für und gegen den Beklagten sprechenden Verhaltens hat das Gericht vor allem auch dessen Persönlichkeitsbild mit einzustellen. Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme kommt es - wie oben ausgeführt - vor allem darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Juris). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (vgl. BVerwG, B. v. 15.04.2009 - 2 B 1/09 -, Juris). Hier geht die Kammer unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung davon aus, dass das Persönlichkeitsbild des Beklagten es als geboten erscheinen lässt, die Höchstmaßnahme zu verhängen. Ein Beamter, der nachweislich regelmäßig und in einer Vielzahl von Fällen bei verschiedenen Gelegenheiten die körperliche Nähe zu den ihm anvertrauten Grundschülerinnen sucht und zulässt, kann als Lehrer nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Dieses Verhalten ist zunächst geprägt von erkennbar fehlendem Respekt vor der Intimsphäre der Kinder. Diese verletzt der Beklagte permanent, indem er nicht nur im Unterricht Kinder zu sich auf den Schoß nimmt, sondern wiederholt mit ihnen gemeinsam im Bett übernachtet. Gleichermaßen der - wenn auch spontane - Besuch der Sauna zeigt, dass der Beklagte offenbar keinen Bezug zum Schamgefühl seiner Grundschüler hat. Mit seinem Verhalten hat er die zwingend zu wahrende Distanz zur körperlichen Nähe gegenüber den ihm Schutzbefohlen verloren. Seine wiederholten Einlassungen, er habe dies im wohlverstandenen Interesse der Kinder getan - etwa die Wochenenden mit ihnen verbracht -, auf ausdrücklichen Wunsch der Kinder und um Trost zu spenden sowie sie zu beruhigen, sie auf den Schoß oder zu sich ins Bett genommen, zeigen, dass er sich der Tragweite seines Verhaltens in keiner Weise bewusst ist. Selbst wenn die Kinder - vordergründig - gegen dieses Verhalten nichts eingewendet haben, liegt dies eher an ihrem Entwicklungsstand und der Person des Beklagten als Lehrer und damit "Respektsperson". Das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht so sehr der Eltern und seines Dienstherren, sondern vor allem das seiner Schüler hat er missbraucht. Darüber hinaus erweckt der Beklagte mit diesem Verhalten den "Anschein" mehr als nur körperliche Nähe zu suchen. So verdeutlichen zunächst die von ihm initiierten Wochenendaufenthalte mit jeweils zwei seiner Schülerinnen, dass er sich wiederholt die Gelegenheit verschafft hat bzw. verschaffen wollte, mit Schülerinnen allein zu sein. Dies dokumentieren auch seine weiteren beiden Ansprachen an Eltern, ob deren Kinder nicht ein Wochenende mit ihm verbringen dürften. Auch die Fälle, in denen er Mädchen "zu sich ins Bett" genommen oder in denen er es zugelassen hat, dass sie zum ihm ins Bett gekommen sind, zeigen das Verhaltensmuster eines Personenkreises, der mehr als nur die "Nähe" zu Kindern will. Hier kommt bei den Wochenendaufenthalten noch erschwerend hinzu, dass die jeweiligen Schülerinnen allein mit ihm in seiner Wohnung ihm faktisch "ausgeliefert" waren, in einem Fall eine Schülerin gänzlich allein mit dem Beklagten war. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beklagte strafrechtlich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs freigesprochen wurde. Dennoch ist sein Verhalten dazu geeignet, bei seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit eine andere Vorstellung hervorzurufen. Nicht zuletzt auch diesen Eindruck, den der Beklagte mit dem ihm vorgeworfenen und nachgewiesenen Verhalten erweckt, macht seinem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung als Lehrer unzumutbar. Dabei lässt die Kammer ebenso wenig außer Acht, dass eine disziplinarische Ahndung des bloßen "Verdachtes" eines Dienstvergehens nicht in Betracht kommt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 14.02.2012 - 8 A 6/11 -, Juris; VG Lüneburg, U. v. 13.03.2005 - 1 A 368/04 -, Juris). Darum geht es hier indes nicht. Vielmehr ist es der vom Beklagten mit seinem Verhalten erweckte "Anschein", der ebenfalls seine Untragbarkeit begründet. Dass in der Rechtsprechung schon der bloße "Anschein" eines Fehlverhaltens sanktioniert wird, ist nicht ungewöhnlich. Das zeigen die Fälle, in denen der Beamte durch die Entgegennahme von geldwerten Vorteilen den Eindruck erweckt, bestechlich zu sein. Hier lässt die Rechtsprechung schon von je her den bloßen "Anschein" genügen, dienstliche Handlungen des Beamten seien durch Gefälligkeiten beeinflussbar und Amtshandlungen seien käuflich. Ohne Belang ist es, ob die vom Beamten im Zusammenhang mit der Annahme des Vorteils vorgenommene Amtshandlung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Ausschlaggebend ist allein, der beim "Geber" hervorgerufene Anschein, er könne durch seine Zuwendung Einfluss auf die begehrte Entscheidung nehmen. (vgl. BVerwG, U. v. 29.03.2012 - 2 A 11/10 -, Juris, m. w. N. zur st. Rspr.). Eine dem vergleichbare Situation liegt hier vor, denn das Verhalten des Beklagten lässt bei Außenstehenden - seien es die Eltern, sei es der Dienstherr - den Eindruck entstehen, es gehe ihm um "mehr" als die "bloße Nähe" zu seinen Schülerinnen. Der damit erweckte Anschein hat einen irreparablen Vertrauensverlust zur Folge, der es den Schülern und ihren Eltern unzumutbar macht, sich oder ihr Kind einem solchen Lehrer weiter anzuvertrauen. Gleiches gilt für den Dienstherrn des Beklagten, denn er ist für die Wahrung der Würde und Entwicklung der Schüler verantwortlich. Weiter konnte die Kammer nicht darüber hinweg sehen, dass der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung die Tragweite des von ihm gezeigten Verhaltens, nämlich dass er durch die Nähe zu den Schülerinnen die "Grenzen überschritten" hat, nicht erkannt hat. Vielmehr hat er auch in der mündlichen Verhandlung betont, sein Fehler sei es allein gewesen, dass er dies "zugelassen" habe. Demgegenüber haben die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 23.02.2012 - Az. 2 C 38/10 -, Juris). Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet und zuletzt mit dem Prädikat "entspricht den Anforderungen" beurteilt worden. Hinsichtlich des objektiven Sachverhalts ist der Beklagte zum Teil geständig, allerdings nur soweit ihm die Vorwürfe nachgewiesen wurden. Eine sogenannte Augenblickstat (vgl. BVerwG, U. v. 05.05.1998 - 1 D 12/97 -, juris) kommt angesichts der Anzahl und dem Zeitraum der Verfehlungen nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine überwundene negative Lebensphase (vgl. BVerwG, U. v. 09.08.2010 - 2 C 13/10 -, und U. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, jeweils Juris) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die hier ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist damit in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände nicht möglich. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sein Amt als Lehrer endgültig verloren und ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine anderweitige Verwendung scheidet aufgrund dieses Amtes aus (vgl. BayVGH, U. v. 13.06.2012 - 16a D 10.1098 -, Juris). Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 -, Juris; U. v. 08.03.2005 - 1 D 15/04 -, Juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. I. 1. Der am ...1968 in W... geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist seit dem 01.08.1988 als Grundschullehrer tätig und seit dem 01.09.1992 beim Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger) - zunächst im Angestelltenverhältnis - beschäftigt. Von 1974 bis 1984 besuchte er die allgemeinbildende Polytechnische Oberschule "Käthe Kollwitz" in W… . Anschließend studierte er von August 1984 bis Juli 1988 am Institut für Lehrerbildung in E…, wo er am 01.07.1988 seinen Fachschulabschluss als Lehrer für die unteren Klassen in den Fächern Mathematik, Deutsch und Schulgarten machte. Seit dem 01.08.1991 ist er an der Staatlichen Grundschule "A…" in E... beschäftigt. Mit Wirkung vom 15.07.2003 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z. A. (als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen) und ab dem 15.12.2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. In der Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2003 war der Beklagte im Rahmen eines Austauschprogramms als Deutschlehrer an verschiedenen Grundschulen in Frankreich tätig. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.02.2005 wurde der Beklagte mit dem Prädikat "entspricht den Anforderungen" beurteilt. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A 11, die zum Stichtag 01.03.2010 - unter Berücksichtigung der dienstordnungsrechtlichen Kürzung von 20% - 2.624,27 EUR brutto (2.127,32 EUR netto) ausmachten. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet. 2. Am Abend des 23.11.2007 erhielt der Leiter der Grundschule A... (im Folgenden: Grundschule) davon Kenntnis, dass es anlässlich einer Wanderfahrt der Klasse 3a im September des Jahres zu Vorkommnissen gekommen sein solle, die auf den Verdacht des Missbrauchs von Schutzbefohlenen durch den Beklagten hindeuteten. Unter dem 25.11.2007 wurde dem Leiter der Grundschule ein Schriftstück übergeben, wonach der Beklagte in vier Nächten jeweils ein Mädchen gefragt haben soll, ob sie mit ihm spielen wolle. Er soll ihnen jeweils "Wasser" gegeben haben, von dem es ihnen schlecht geworden sei. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 27.11.2007 stellte der Leiter des Schulamtes E... (im Folgenden: Schulamt) den Beklagten unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst frei. Bereits am 24.11.2007 war aufgrund einer Anzeige gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft E... ein Ermittlungsverfahren (Az.: 130 Js 34647/07) wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeleitet worden. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E... vom 24.04.2008 wurde er beschuldigt, in der Zeit vom Sommer 2006 bis 26.11.2007 in E... und im Bereich S... durch elf selbstständige Handlungen jeweils tateinheitlich sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) und hiermit sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war, durch folgende Handlungen vorgenommen zu haben: 1. An einem exakt nicht festgestellten Tag im Sommer 2006 setzte sich das Kind ... B..., zur Tatzeit 7 Jahre alt, auf Aufforderung des Angeschuldigten, in einem Klassenraum der Grundschule A... auf den Schoß des Angeschuldigten. Der Angeschuldigte manipulierte sodann mit seiner Hand am bedeckten Geschlechtsteil des Kindes. 2. An einem exakt nicht festgestellten Tag in der Zeit zwischen dem 13.09.2006 und 15.09.2006 forderte der Angeschuldigte auf der Klassenfahrt zum P... das Kind ... S..., zur Tatzeit 7 Jahre alt, auf, sich nachts zu ihm ins Bett zu legen. Dort manipulierte der Angeschuldigte am unbedeckten Geschlechtsteil und Gesäß des Kindes, mit seinen Händen. 3.1. An einem exakt nicht festgestellten Tag zwischen dem 13.09.2006 und 15.09.2006 forderte der Angeschuldigte während der Klassenfahrt zum P... das Kind ... D..., zur Tatzeit 7 Jahre alt, auf, sich nachts ins Bett des Angeschuldigten zu legen. Dort manipulierte der Angeschuldigte mit seinen Händen am unbedeckten Geschlechtsteil des Kindes. 3.2. An einem weiteren exakt nicht festgestellten Tag zwischen dem 13.09.2006 und dem 26.11.2007 forderte der Angeschuldigte das zur Tatzeit 7 oder 8 Jahre alte Mädchen ... D... auf, sich im Klassenraum in der Grundschule in E... auf seinen Schoß zu setzen. Dort manipulierte der Angeschuldigte mit seinen Händen am bedeckten Geschlechtsteil des Kindes. 3.3. An einem weiteren exakt nicht festgestellten Tag im genannten Tatzeitraum 13.09.2006 bis 26.11.2007 forderte der Angeschuldigte die 7- oder 8-jährige ... D... in den Räumlichkeiten der Grundschule E... erneut auf, sich auf seinen Schoß zu setzen. Hier manipulierte der Angeschuldigte mit seinen Händen am unbedeckten Geschlechtsteil des Kindes. 4.1. An einem exakt nicht festgestellten Tag zwischen August 2007 und dem 26.11.2007 forderte der Angeschuldigte in einem Klassenraum der Grundschule in E... das Kind ... K..., zur Tatzeit 9 Jahre alt, auf, sich auf seinen Schoß zu setzen. Dort manipulierte der Angeschuldigte unter der Kleidung des Kindes am unbedeckten Geschlechtsteil des Mädchens. 4.2. Zu mindestens einer weiteren gleichartigen Handlung kam es im genannten Tatzeitraum zwischen August 2007 und dem 26.11.2007 wiederum in einem Klassenraum der Grundschule A... in E..., indem der Angeschuldigte auch hier das Kind S... aufforderte, sich auf seinen Schoß zu setzen und sodann mit seinen Händen unter der Bekleidung am unbedeckten Geschlechtsteil des Kindes manipulierte. 5.1. An einem exakt nicht festgestellten Tag zwischen August 2007 und dem 26.11.2007 forderte der Angeschuldigte in einem Klassenraum der Grundschule A... in E... während des Unterrichts das Kind ... K..., zur Tatzeit 8 Jahre alt, auf, sich zu ihm auf den Schoß zu setzen. Hier manipulierte der Angeschuldigte mit seinen Händen am bedeckten Geschlechtsteil des Kindes. 5.2. Zu mindestens einer weiteren gleichartigen Handlung kam es im genannten Tatzeitraum während des Unterrichts in der Schule A... in E..., indem der Angeschuldigte das Kind A... aufforderte, sich auf seinen Schoß zu setzen und sodann mit seinen Händen am bedeckten Geschlechtsteil des Kindes manipulierte. 5.3. An einem weiteren exakt nicht festgestellten Tag im Tatzeitraum von August 2007 bis 26.11.2007 forderte der Angeschuldigte in den Räumlichkeiten der Grundschule A... in E... beim sogenannten "Extralesen" das Kind ... K... auf, sich auf seinen Schoß zu setzen und manipulierte sodann mit seinen Händen am bedeckten Geschlechtsteil des Kindes. 5.4. Zu mindestens einer weiteren gleichartigen Handlung kam es im genannten Tatzeitraum, indem auch hier der Angeschuldigte beim sogenannten "Extralesen" in den Räumlichkeiten der Grundschule A... in E... das Kind A... aufforderte, sich auf seinen Schoß zu setzen und sodann mit seinen Händen am bedeckten Geschlechtsteil des Kindes manipulierte. 3. Nachdem das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: Ministerium) unter dem 10.06.2008 seine Zustimmung hierzu erteilt hatte, leitete der Leiter des Schulamtes am 08.07.2008 wegen der Vorfälle, die Gegenstand der Anklageschrift vom 24.04.2008 waren, ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und bestellte einen Ermittlungsführer. Mit Schreiben vom 09.07.2008, dem Beklagten zugestellt am gleichen Tag, teilte er ihm dies unter Bezugnahme auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift mit und belehrte ihn darüber, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Das Disziplinarverfahren setzte er sodann mit Blick auf die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren aus. Mit Verfügung vom 18.05.2009 enthob der Kultusminister den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete zugleich den Einbehalt von 20% seiner monatlichen Dienstbezüge an. Mit Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 05.11.2009 (Az.: 130 Js 34647/07-3 KLsjug.) - rechtskräftig seit 26.02.2010 - wurde der Beklagte freigesprochen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die aufgeführten sexuellen Übergriffe hätten nach dem Ergebnis der Beurteilung der Aussagen der betreffenden Kinder und der durch das Landgericht ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden können. Der dem Strafverfahren zugrunde liegende und im Urteil des Landgerichtes festgestellte Lebenssachverhalt ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens. 4. Am 11.03.2010 verfügte der Leiter des Schulamtes die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, legte das Verfahren dem Ministerium wegen der in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst vor und teilte dies dem Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag mit. Am 15.03.2010 bestellte der Staatssekretär des Ministeriums eine Ermittlungsführerin. Diese setzte den Bevollmächtigten des Beklagten hiervon in Kenntnis und teilte mit, dass in den bindenden tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil ein schwerwiegendes Dienstvergehen gesehen werde. Es sei beabsichtigt deswegen Disziplinarklage gegen den Beklagten zu erheben. Unter Bezugnahme auf die Regelung in § 27 Abs. 3 i. V. m. § 26 ThürDG belehrte sie den Beklagten darüber, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung setzte sie ihm eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, räumte sie ihm eine Frist von einer Woche ein. Mit weiterem Schreiben vom 19.04.2010 wies sie darauf hin, dass auf Antrag des Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage der Personalrat beteiligt werden könne. Daraufhin ließ der Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2010 die Beteiligung des Personalrates beantragen und in der Sache ausführen, Gegenstand der Einleitungsverfügung seinen allein die Vorwürfe aus der Anklageschrift gewesen, was sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme hierauf ergebe. Deswegen sei er aber freigesprochen worden. Soweit ihm nunmehr fehlende Distanz bzw. zu große Nähe zu den ihm anvertrauten Schülerinnen vorgeworfen werde, sei dies weder Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens noch als Vorwurf pädagogischen Fehlverhaltens geeignet, seine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Mit Vermerk vom 11.06.2010 leitete der Staatssekretär des Ministeriums gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, weil in den im Urteil des Landgerichtes Erfurt aufgeführten Verhaltensweisen, die er im einzelnen wiedergibt, ein Dienstvergehen gesehen werde. Das bereits am 08.07.2008 eingeleitete Disziplinarverfahren werde um die dargestellten Verdachtsmomente erweitert. Hiervon setzte er den Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 11.06.2010 - zugestellt am 18.06.2010 - in Kenntnis und wies ihn darauf hin, dass die Erhebung der Disziplinarklage beabsichtigt sei. Zugleich belehrte er erneut darüber, dass es dem Beklagten freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung setzte er eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, räumte er eine Frist von einer Woche ein. Unter dem 19.07.2010 ließ der Beklagte hierzu ausführen, dass die Einleitung eines neuen Disziplinarverfahrens nicht zulässig sei, nachdem dass am 08.07.2008 eingeleitete Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Eine Erweiterung liege ebenfalls nicht vor, nachdem die neuerlich mitgeteilten Verhaltensweisen auf demselben Sachverhalt beruhten, der schon Gegenstand des Strafurteils gewesen sei. Abgesehen davon entspreche der wiedergegebene Sachverhalt weitestgehend nicht den Tatsachen. Dessen Richtigkeit unterstellt, wäre nicht ersichtlich, welches Dienstvergehen ihm vorgeworfen werden könne, das nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 ThürDG nicht auch gleichzeitig den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllen würde. Der Hauptpersonalrat hat mit Schreiben vom 25.08.2010 der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung zugestimmt. II. Am 14.09.2010 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ihm werde vorgeworfen: 1. Die ihm anvertrauten Schülerinnen ... B..., ... S..., ... D..., ... K..., ... K..., ... W..., ... H..., ... D..., ... S..., ... S... und ... P..., in viel zu häufiger Weise auf den Schoß genommen zu haben, wobei in mindestens einem Fall seine Hand unter dem Rock einer Schülerin gelegen habe. Dies sei regelmäßig beim Lesen oder Vorzeigen der Hausaufgaben, im Stuhlkreis und in den Pausen geschehen. 2. Auf der Klassenfahrt der 2. Klasse vom 13. bis 15.09.2006 nach S... auf den P... die Kinder ... S..., ... D... sowie ... S... geweckt und zu sich ins Bett genommen zu haben. Auf dieser Klassenfahrt habe er zwischen dem Zimmer der Mädchen und dem Bad in einem Durchgangszimmer geschlafen, sodass die Mädchen auf dem Weg ins Bad durch sein Zimmer hätten gehen müssen. 3. Auf der "privaten" Winterfahrt vom 05. bis 07.02.2007 nach D... mit Schülerinnen und Schülern die Sauna besucht zu haben. 4. Nach den Winterferien 2007 die Schülerinnen ... S... und ... D... über das Wochenende mit zu sich nach Hause genommen zu haben. 5. Am letzten Wochenende vor den Sommerferien 2007 erneut 2 Kinder seiner Klasse, nämlich ... K... und ... K..., zu sich nach Hause eingeladen zu haben. Am Morgen sich zu beiden Kindern ins Bett gelegt und sie aufgefordert zu haben, ihn am Rücken zu massieren. Die Kinder seien der Aufforderung nachgekommen. 6. Der Mutter von ... B... angeboten zu haben, ein Wochenende mit L... und ... S... verbringen zu dürfen, was die Mutter abgelehnt habe. Dabei habe er um Geheimhaltung gebeten. Ebenso die Eltern von ... S... gefragt zu haben, ob A... ein Wochenende gemeinsam mit ... S... bei ihm verbringen könne. 7. Auf der Klassenfahrt vom 10. bis 14.09.2007 nach B... die Kinder ... W... und ... H... zu sich ins Bett genommen und beiden Kindern ein bitteres Getränk gegeben zu haben, von dem den Kindern schummrig bzw. schwindelig geworden sei. Obwohl ... H... das Getränk nicht habe austrinken wollen, von ihr verlangt zu haben, das Glas leer zu trinken. ... S... gefragt zu haben, ob sie in sein Zimmer kommen wolle. 8. Einmal während des Sportunterrichts im Umkleideraum der Klasse 4b bei den Mädchen gewesen zu sein, was er eingestanden habe. Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichtes Erfurt, welche für die Disziplinarorgane bindend seien. Obwohl der Beklagte freigesprochen worden sei, könne gemäß § 13 Abs. 2 ThürDG eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen seine Dienstpflichten aus § 57 Satz 3 ThürBG a. F., § 34 Abs. 2 und 3 ThürSchulG verstoßen, weil sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden sei, die sein Beruf erforderte. Er habe als Lehrer gegenüber ihm anvertrauten Grundschülerinnen keine körperliche und intime Distanz gehalten. Damit habe er im Kernbereich seiner Pflichten versagt und seinem Erziehungsauftrag fundamental in einer die Gebote aus Sitte und Anstand missachtenden Weise zuwider gehandelt. Er habe sich als achtungs- und vertrauensunwürdig erwiesen und rechtswidrig sowie schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, weshalb er als Beamter untragbar sei. Zu den Dienstpflichten eines Lehrers gehöre der Unterricht und die Erziehung der ihm anvertrauten Schüler. Er solle die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung erziehen. Damit der Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden könne, sei von einem Lehrer eine besondere Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Vorbildfunktion auf sittlichem Gebiet zu verlangen. Ein Lehrer habe sich in sexueller Hinsicht absolut korrekt - in Wort und Tat - zu verhalten. Das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler müsse von körperlicher und intimer Distanz geprägt sein. Ein Lehrer sei verpflichtet, die Distanz zu wahren und zu achten, die - bei aller zulässigen Zuwendung und Hilfsbereitschaft - zur Erfüllung seines Bildungsauftrags sowie zur Wahrung der Elternrechte und Elternerwartungen an die Schule unerlässlich seien. Ein Vertrauensverhältnis gerade zu Grundschülern baue ein Lehrer nicht durch körperlichen Kontakt auf, sondern durch das Ergebnis seiner Arbeit, die Kinder insbesondere freundlich und gerecht zu behandeln und ihnen Freude am Lernen zu vermitteln. Grundschulkinder wollten i. d. R. keinen häufigen körperlichen Kontakt. Daher könne und dürfe der professionelle Umgang mit Grundschulkindern im Rahmen des Unterrichts und des Erziehungsauftrages nur in Ausnahmesituationen in körperlichem Kontakt bestehen, etwa in Situationen, in denen ein Kind des Trostes bedürfe. Der Beklagte habe durch die festgestellten Handlungen, diese körperliche und intime Distanz massiv vermissen lassen und damit seine besonderen beamtenrechtlichen Pflichten innerhalb bzw. außerhalb des Dienstes, der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erforderten, verletzt. Er habe ein Verhalten gezeigt, das massive Zweifel an seiner Integrität begründe, wodurch der Dienstbetrieb erheblich gestört worden sei und die Dienstabwicklung erheblich gelitten habe. Zu dem habe es Beschwerden von Eltern und Beobachtungen seines Verhaltens durch Kollegen gegeben. Sein Verhalten sei auch nicht gerechtfertigt gewesen. Bei der Genehmigung der Schulausflüge und der Zustimmung der Eltern zu einer Teilnahme ihrer Kinder daran, sei von einem ordnungsgemäßen Verhalten des Beklagten ausgegangen worden. Eine Einwilligung der Kinder könne schon deswegen nicht angenommen werden, weil sie wegen ihres Alters noch nicht zwischen erlaubten und nicht mehr vertretbaren Annäherungen hätten unterscheiden können. Der Beklagte habe auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Dass er sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei, zeige sich bereits an seiner Bitte an die Eltern, die Wochenendbesuche geheim zu halten. Im Übrigen hätte es ihm bewusst sein müssen, dass solche körperlichen und intimen Annäherungen eines Lehrers an seine Schülerinnen nicht zulässig seien. Das Dienstvergehen wiege schwer. Gerade körperliche und intime Annäherungen eines Lehrers gegenüber Schülern gehörten für sich gesehen bereits zu den schwereren Pflichtverletzungen, die Lehrer gegenüber Schülern allgemein begehen könnten. Hier komme erschwerend hinzu, dass die Kinder im Grundschulalter und damit in einem Alter gewesen seien, in dem sie noch nicht über eine ausgeprägte Fähigkeit verfügt hätten, "nein" zu Annäherungen eines Lehrers zu sagen bzw. diese zu bewerten. Der Beklagte habe zudem seine Stellung als Lehrer und das Vertrauen seiner Schülerinnen ausgenutzt, um sich ihnen körperlich und in intimer Weise zu nähern. Damit habe er sich die Abhängigkeit von ihm als Lehrer bei seinen Handlungen zu nutze gemacht. Darüber hinaus habe er seine eigene Wohnung für körperliche Annäherungen benutzt. Die Kinder hätten sich diesen Annäherungen gerade an diesem Ort kaum entziehen können. Auch die Häufigkeit der Handlungen und der Umstand, dass der Beklagte die Situationen gezielt herbeigeführt habe, kämen erschwerend hinzu. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass Grundschulkinder derartige Übergriffe wegen ihrer noch nicht ausgeprägten Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht ausreichend bewerten und verarbeiten könnten. Das zeige sich daran, dass sich bei den betroffenen Kindern auch psychologische Probleme, wie Angstgefühle und Einschlafstörungen entwickelt hätten, was im Strafurteil festgestellt worden sei. Das Verhalten des Beklagten verlange dessen Entfernung aus dem Dienst. Das Vertrauen in ihn sei unwiederbringlich zerstört. Sein Verhalten lasse nicht den Schluss zu, eine Wiederholung ähnlicher oder sexuell schlimmerer Vorkommnisse werde es künftig nicht geben. Selbst während seiner Suspendierung habe er Kontakt zu den betroffenen Schulkindern durch einen persönlichen Brief gesucht, den er durch die Mutter eines Kindes auf dem Schulgelände habe aushändigen lassen. Auch sei das Vertrauen der Elternschaft in ihn zerstört. Sein Verhalten habe in der Öffentlichkeit für Entrüstung gesorgt, was zu vielen Anfragen besorgter Eltern geführt habe. Die Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 29.09.2010 zugestellt. Der Beklagte hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21.09.2011 beantragen lassen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, von einer Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Erfurt vom 05.11.2009 könne hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes nicht ausgegangen werden. Die Bindungswirkung beziehe sich allein auf entscheidungstragende Feststellungen, soweit es den Tatbestand der Straftat angehe, nicht hingegen auf Feststellungen, die nur Neben- oder Begleitumstände der Tat beträfen. Zudem fehle es wegen der Sachverhaltsidentität zwischen dem disziplinaren Sachverhalt und dem, der Entscheidungsgrundlage für den im Strafverfahren ergangenen Freispruch gewesen sei, an einem disziplinaren Überhang. Davon abgesehen rechtfertige das ihm vorgeworfene Verhalten nicht seine Entfernung aus dem Dienst. Die ihm unterstellte körperliche Nähe zu seinen Schülern möge zwar als pädagogisch verfehlt und unangemessen betrachtet werden, stelle aber keine Dienstpflichtverletzung dar, welche die Höchstmaßnahme als angemessen erscheinen lasse. Seinem damaligen Schulleiter sei seine körperliche Nähe zu den Schulkindern bekannt gewesen. Er habe weder Anlass gesehen, ihn zu einem anderen Umgang mit seinen Schülern aufzufordern, noch eine Mitteilung ans Schulamt gemacht. Ein Disziplinarverfahren sei deswegen ebenfalls nicht eingeleitet worden. Ebenso hätten die Eltern seiner Schüler sein Verhalten, jedenfalls bis zum Beginn des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, nicht als unangemessen oder fehlerhaft bewertet. Ansonsten hätten sie ihm ihre Kinder wohl nicht zur alleinigen Betreuung für ein Wochenende oder einen Ausflugs anvertraut. In einer am 23.09.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte keine Einlassungen gemacht und durch seinen Bevollmächtigten erklären lassen, dass er die in der Disziplinarklage enthaltenen Vorwürfe in dieser konkreten Form bestreite. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht dem Beklagten Gelegenheit gegeben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ausführlich Stellung zu nehmen. Dem Kläger wurde aufgegeben, darzulegen, auf Grundlage welcher Beweismittel aus seiner Sicht die erhobenen Tatvorwürfe erweisbar seien und die Beweismittel zu den jeweiligen Tatsachenbehauptungen konkret zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 10.11.2011 ließ der Beklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in der Reihenfolge der Klageschrift wie folgt vortragen: Zu Vorwurf 1: Er stelle nicht in Abrede sich die von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler häufiger auf seinen Schoß gesetzt zu haben. Allerdings sei dies ausnahmslos jeweils auf deren eigenen Wunsch sowie regelmäßig auf vorherige Nachfrage und nach seiner Zustimmung erfolgt. Die Aussage der Zeugin S..., wonach sie einmal gesehen haben will, dass die Schülerin ... S... auf seinem Schoß gesessen und er seine Hand unter dem Rock der Schülerin gehabt habe, sei unzutreffend. Er könne und wolle nicht ausschließen, dass ein entsprechender Eindruck irrtümlich dadurch entstanden sein könnte, dass seine Hand auf dem Bein der Schülerin gelegen und er im Zuge der anstehenden Ablösung eine hektische Bewegung gemacht habe. Regelmäßig habe er auf die Ablösung durch die Kollegin gewartet, weil er nach der dritten Stunde unter erheblichem Zeitdruck gestanden habe, da er zur Fortsetzung seines Unterrichts an eine andere Schule gemusst hätte. Zu Vorwurf 2: Die Behauptung sei "in dieser Form" unzutreffend. Es sei vorgekommen, dass Schülerinnen nachts weinend aufgewacht seien, Heimweh gehabt oder morgens nicht mehr hätten schlafen können und sich Trost suchend an ihn gewandt und in seinem Bett hätten weiterschlafen wollen. Diesem Ansinnen habe er im Hinblick auf die in der Klageschrift genannten Schülerinnen nachgegeben und ihnen den Aufenthalt in seinem Bett jeweils für kurze Zeit gestattet und sie dann in ihr eigenes Bett zurück gebracht. Zu Vorwurf 3: Es entspreche den Tatsachen, dass er im Februar 2007 eine Ferienfahrt privat organisiert gehabt und während dieser mit 10 Kindern spontan eine Sauna besucht habe. Dies sei nach Beratung mit den Kindern und deren Zustimmung erfolgt. Zu Vorwurf 4: Es sei zutreffend, dass er die Schülerinnen ... S... und ... D... für ein Wochenende zu sich nach Hause eingeladen gehabt habe. Hiervon seien seinerzeit sowohl die Kinder als auch deren Eltern begeistert gewesen. Zu Vorwurf 5: Es sei richtig, dass er die Schülerinnen ... K... und ... K... zu sich nach Hause eingeladen gehabt habe. Falsch sei die Behauptung, er habe sich zu den im Bett liegenden Kindern gelegt und sie aufgefordert, ihm den Rücken zu massieren. Dies sei die Idee und der Wunsch der Kinder gewesen. Er habe ihrem Drängen nachgegeben, sich mit normaler Tageskleidung vollständig bekleidet auf das Bett gelegt und sich den Rücken massieren lassen. Zu Vorwurf 6: Die Angaben hinsichtlich einer von ihm gegenüber der Zeugin ... B... ausgesprochenen Einladung seien zutreffend. Die Zeugin hätte jedoch nicht abgelehnt, sondern ihm lediglich den Hinweis gegeben, über das Vorhaben noch einmal nachzudenken. Zu Vorwurf 7: Die Behauptung, die Schülerinnen ... W... und ... H... hätten auf der Klassenfahrt nach B... in seinem Bett übernachtet, sei unzutreffend. Beide Kinder hätten zwar in seinem Zimmer, aber in einem eigenen Bett übernachtet. Er habe sie nicht gezwungen, ein Getränk zu sich zu nehmen. Beide Schülerinnen hätten um etwas zu trinken gebeten, aber selbstverständlich nicht austrinken müssen. Das Getränk habe auch keinerlei Zusätze enthalten. Die Schülerinnen seien nicht wegen eines Getränks müde gewesen, sondern allein wegen der Nachtzeit und eines anstrengenden Tagesablaufs. Zu Vorwurf 8: Die Angabe, wonach er nach dem Sportunterricht die Umkleidekabine der Schülerinnen betreten habe, sei dem Grunde nach richtig. Es sei aber so gewesen, dass etwa 10 Minuten nach Beendigung der Sportstunde aus der Umkleidekabine der Schülerinnen hysterisches Streiten und Schreien zu hören gewesen sei. Auf sein wiederholtes Nachfragen durch die geschlossene Tür sei keinerlei Reaktion erfolgt. In Anbetracht seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht habe er sich veranlasst gesehen, nach dem Rechten zu schauen und die Schülerinnen zur Eile zu mahnen. Die Erzieherin des Hortes habe bereits gewartet und er habe die Turnhalle verschließen wollen. Da einige Mädchen noch nicht umgezogen gewesen seien, habe er sie zornig ermahnt, sei wieder hinaus gegangen und habe im Flur gewartet, bis alle fertig gewesen seien. Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.01.2012 gemäß dem Beschluss der Kammer vom 23.09.2009 vortragen lassen und die Beweismittel, insbesondere die Zeugenaussagen, benannt, welche seiner Ansicht nach die von ihm erhobenen Vorwürfe belegten. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Personalakten (5 Heftungen), die Akte des Disziplinarverfahrens (1 Ordner) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft E... zum Verfahren Az. 130 Js 34647/07 (6 Bände Strafverfahren, 1 Ordner Sitzungsprotokolle, 1 Sonderband Gutachten, 1 Sonderband Kopien der Personalakte) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.