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Beschluss

1 ME 237/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachbar kann aus der bloßen objektiven Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung keine für ihn positiven Rechtsfolgen ableiten; maßgeblich ist, ob die genehmigte Anlage rechtlich geschützte Interessen gerade dieses Nachbarn verletzt. • Die Errichtung einer Halle für eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse ist im Außenbereich privilegiert, auch wenn ein Hofladen mitbenutzt wird; dies rechtfertigt die Genehmigung, wenn unzumutbare Immissionen oder Rücksichtslosigkeit nicht nachgewiesen sind. • Wahl des Aufstellungsortes ist nur dann schikanös, wenn sie keinerlei schutzwürdiges Eigeninteresse des Bauherrn erkennen lässt; logistische und wirtschaftliche Gründe können die Standortwahl rechtfertigen. • Eine erdrückende Wirkung im Nachbarrecht liegt erst vor, wenn eine gebäudeartige Abriegelung entsteht, die dem Nachbargefühl des Eingemauertseins entspricht; bloße Verschlechterungen des Ausblicks reichen dafür nicht aus. • Wertminderungen des Nachbargrundstücks begründen alleine keinen Anspruch auf Unterlassung; sie sind nur relevant, wenn sich daraus die Verletzung spezifisch nachbarschützender Vorschriften ergibt.
Entscheidungsgründe
Keine Unzulässigkeit der Errichtung landwirtschaftlicher Lagerhalle gegenüber Nachbarrechten • Ein Nachbar kann aus der bloßen objektiven Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung keine für ihn positiven Rechtsfolgen ableiten; maßgeblich ist, ob die genehmigte Anlage rechtlich geschützte Interessen gerade dieses Nachbarn verletzt. • Die Errichtung einer Halle für eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse ist im Außenbereich privilegiert, auch wenn ein Hofladen mitbenutzt wird; dies rechtfertigt die Genehmigung, wenn unzumutbare Immissionen oder Rücksichtslosigkeit nicht nachgewiesen sind. • Wahl des Aufstellungsortes ist nur dann schikanös, wenn sie keinerlei schutzwürdiges Eigeninteresse des Bauherrn erkennen lässt; logistische und wirtschaftliche Gründe können die Standortwahl rechtfertigen. • Eine erdrückende Wirkung im Nachbarrecht liegt erst vor, wenn eine gebäudeartige Abriegelung entsteht, die dem Nachbargefühl des Eingemauertseins entspricht; bloße Verschlechterungen des Ausblicks reichen dafür nicht aus. • Wertminderungen des Nachbargrundstücks begründen alleine keinen Anspruch auf Unterlassung; sie sind nur relevant, wenn sich daraus die Verletzung spezifisch nachbarschützender Vorschriften ergibt. Antragsteller sind Eigentümer eines westlich an einer Dorfstraße gelegenen Wohngrundstücks. Der Beigeladene betreibt einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb (96 ha) und betreibt zudem einen Hofladen auf seinem Grundstück. Er erhielt einen Bauschein zur Errichtung einer 60,60 m langen und 25,46 m breiten Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte in 6 m Abstand zur Westgrenze des Grundstücks der Antragsteller. Die Antragsteller rügten Schikane, Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, erdrückende Wirkung, erhebliche Wertminderung sowie unzumutbare Immissionen. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Beschwerdeinstanz. • Die Halle ist nach den tatsächlichen Angaben und der Betriebssituation als privilegiertes Vorhaben für landwirtschaftliche Produkte einzustufen; die Privilegierung erstreckt sich auch auf die Lagerfunktion trotz teilweiser Nutzung des Hofladens für Fremdware. • Die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung begründet für die Nachbarn keine eigenen prozessualen Vorteile; entscheidend ist, ob die genehmigte Anlage konkret die rechtlich geschützten Nachbarinteressen verletzt. • Schikanöse Standortwahl liegt nicht vor: Der Bauherr hat schutzwürdige Eigeninteressen (logistische und wirtschaftliche Gründe, Vermeidung der Inanspruchnahme ertragsreicher Dauerkulturen) plausibel dargelegt; insoweit sind vorgeschlagene Alternativstandorte unzumutbar. • Keine erdrückende Wirkung: Die Halle verändert den Ausblick, verschließt ihn teilweise nach Westen, erfüllt aber Abstands- und Höhenverhältnisse (Traufe 5,83 m, First 9,24 m, Abstand 6 m), die nicht das Gefühl des Eingemauertseins erzeugen. • Keine unzumutbaren Immissionen: Lärm wird durch die Lage der Zugänge abgeschirmt, Kühlaggregate wurden nicht genehmigt, und die Lagerung dient kurzfristig dem Verkauf, so dass systematisches Verfaulen und erhebliche Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten sind. • Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt nicht die für den Nachbarn günstigste Lösung; der Bauherr muss nur eine zumutbare Lösung wählen, was hier gegeben ist. • Wertminderungen des Nachbargrundstücks sind für sich allein kein Maßstab für die Unzulässigkeit; sie sind nur relevant, wenn dadurch spezifisch nachbarschützende Vorschriften verletzt würden, was hier nicht vorliegt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen; die Genehmigung zur Errichtung der Lagerhalle ist nicht vorläufig zu untersagen, weil die Antragsteller keine konkrete Verletzung ihrer rechtlich geschützten Nachbarinteressen dargelegt haben. Insbesondere liegt keine schikanöse Standortwahl, keine erdrückende Wirkung und keine zu erwartende unzumutbare Immissionsbelastung vor. Wertminderungen des Grundstücks begründen allein keinen Unterlassungsanspruch. Die Nebenentscheidungen und die Anpassung des Streitwerts wurden vom Senat bestätigt beziehungsweise angepasst.