Beschluss
8 B 9/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0614.8B9.23.00
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Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und andererseits das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. (Rn.4)
2. Ein Gebietserhaltungsanspruch wird dann ausgelöst, wenn ein Vorhaben zugelassen wird, das mit der Gebietsart unvereinbar ist, weil hierdurch eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird. (Rn.6)
3. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. (Rn.7)
4. Nachbarn haben die zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbundenen Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Stellplatz als sozialadäquat hinzunehmen. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und andererseits das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. (Rn.4) 2. Ein Gebietserhaltungsanspruch wird dann ausgelöst, wenn ein Vorhaben zugelassen wird, das mit der Gebietsart unvereinbar ist, weil hierdurch eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird. (Rn.6) 3. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. (Rn.7) 4. Nachbarn haben die zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbundenen Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Stellplatz als sozialadäquat hinzunehmen. (Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,- € festgesetzt. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 15.02.2023 betreffend den Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Grundstück A. anzuordnen, ist unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und andererseits das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtspositionen durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Dabei macht der Verweis auf die Rechtspositionen der antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade die widersprechenden bzw. klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sind. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Die Nachbarn können sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet der Widersprüche der Antragsteller ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, also überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.02.2023 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Die Antragsteller können sich nicht auf eine Verletzung subjektiven Rechts aufgrund des - aus ihrer Sicht - überdimensionierten Bauvolumens, der Anzahl der Geschosse sowie der Gebäudehöhe berufen. Ein durch dieses Vorbringen etwaig verstandener sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch wird dann ausgelöst, wenn ein Vorhaben zugelassen wird, das mit der Gebietsart unvereinbar ist, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird. Dies beruht auf dem Gedanken, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die sich durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer wie hier faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.1999 - 1 M 119/98 -). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt mit dem streitgegenständlich genehmigten Wohnbauvorhaben jedoch nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern kann daher auch nicht von benachbarten Grundstückseigentümern mit der Begründung abgewehrt werden, eine derartige Nutzung passe nicht in ihr Wohngebiet. Auch der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen etwa von der Grundfläche, der Höhe, der Geschossfläche oder der Anzahl der Vollgeschosse größer ausfallen wird als die auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Gebäude, begründet in diesem Sinne keinen Verstoß (OVG Schleswig, Beschl. v. 15.01.2013 - 1 MB 46/12 -; Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -). Einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Einzelhäusern mit geringer Grundflächen- und Geschosszahl, nicht entspricht, wird ebenfalls nicht anerkannt (vgl. etwa VG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2012 - 2 B 88/12 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -; so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 -). Daher kommt es für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob durch das geplante Bauvorhaben aus Sicht der Antragsteller das harmonische Miteinander der näheren Umgebung, das sich nach ihren Angaben überwiegend durch eingeschossige Baulichkeiten auszeichnet, beeinträchtigt wird. Das Erscheinungsbild der näheren Umgebung des Bauvorhabens resultiert allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich aber um solche, die nur im überplanten Gebiet und dann auch nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist das in § 34 Abs. 1 BauG Benthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und die Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüberhinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch der Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 -). Im unbeplanten Innenbereich - wie hier - gilt nichts Anderes; insbesondere geht hier der Nachbarschutz nicht weiter als in Plangebieten. Bei Abweichungen vom „einfügsamen“ Maß der Nutzung, wie dies von den Antragstellern insbesondere hinsichtlich der Grundfläche, der absoluten Höhe und Geschosszahl des genehmigten Baukörpers gerügt wird, bietet - allein - das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -). Insofern bedarf es im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben tatsächlich - wie die Antragsteller meinen - über den in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgenannten (Maß-)Kriterien hinausgeht und sich deshalb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfügt. Das geplante Vorhaben verstößt aber auch nicht gegen das für faktische Baugebiete als Bestandteil des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Nach den Planungsunterlagen ist das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht korrekt umgesetzt worden. Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme jedenfalls auf die durch die Abstandsflächen geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -; OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -; BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -). Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - aber auch rücksichtslos sein, obwohl die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12-geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung -; OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 - und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das streitgegenständliche mit 6 Wohneinheiten genehmigte Bauvorhaben nicht als rücksichtslos. Allein aufgrund des Umstandes, dass die gesetzlichen Grenzabstände zu den Grundstücken der Antragsteller um ein Vielfaches überschritten werden, ergeben sich entsprechende Freiräume, die gegen eine etwaige „Gefängnishofsituation“ oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ im oben genannten Sinne sprechen. Zudem weicht das geplante Bauvorhaben mit einer Firsthöhe von 10,10 m nicht wesentlich von der Umgebungsbebauung ab. So übersteigt es die Höhe des Wohnhauses der Antragsteller zu 4 und 5 um 2,90 m und die des Wohnhauses der Antragsteller zu 2 und 3 gerade einmal um 0,90 m. Es fehlen vorliegend greifbare Anhaltspunkte für die Annahme einer „erdrückenden“ oder gar „erschlagenden“ Wirkung im oben beschriebenen Sinne. Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen von den betroffenen Nachbarn regelmäßig hingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224.82 - und 24.04.1980 - 4 B 72.89 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.07.2011 - 1 LA 31/11 -). Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen können, sind nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich nicht um ein etwaig problematisches Eindringen von (erstmaliger) Bebauung in eine schützenswerte und bislang ungestörte rückwärtige Ruhezone, da bereits in unmittelbarerer Nähe zu den Grundstücken der Antragsteller, auf dem Grundstück A., eine Bebauung im innenliegenden (rückwärtigen) Bereich vorhanden ist. Bei der gegebenen Situation ist nicht zu erwarten, dass das geplante Vorhaben zusätzliche nicht hinnehmbare bodenrechtliche Spannungen auslösen wird. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht durch die geplante Anordnung und Anzahl der Stellplätze. In § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Nach Abs. 2 sind lediglich in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Hieraus folgt, dass die durch Stellplätze hervorgerufenen Immissionen auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit ihre Anzahl den für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf nicht überschreiten. Die Nachbarn haben die damit in einem gewissen Umfang als zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbundenen Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Stellplatz als sozialadäquat hinzunehmen. Vorliegend überschreitet die Anzahl der geplanten 10 Stellplätze für zwei Wohnhäuser mit einmal 4 Wohneinheiten und einmal 6 Wohneinheiten nicht den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Das darüber hinaus auch insoweit geltende Rücksichtnahmegebot gebietet nur, nach § 12 BauNVO an sich zulässige Stellplätze und Garagen im Einzelfall dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen führen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 07.09.2017 - 1 MB 11/17 -, m. w. N.). Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß können insbesondere Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern rechtlichen Bedenken begegnen, wobei es jedoch auch hier immer einer Einzelfallwürdigung bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02 -, m. w. N.). Anknüpfend an die obigen Darstellungen ist ein solch ruhiger schützenswerter rückwärtiger Bereich hier aber gerade nicht gegeben. Der geplante Standort von zwei Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich grenzt direkt an die Zufahrt des bebauten Grundstücks A. an. Der Vorhabenstandort der weiteren Stellplätze ist auch dadurch vorbelastet, dass sich an eben dieser Stelle bereits zuvor eine Zufahrt nebst Garage befunden hat. Aufgrund der bereits vorhandenen Belastungen im rückwärtigen Bereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Hinzutreten der vergleichsweise geringen Anzahl an Stellplätzen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücke der Antragsteller zu erwarten ist. Auch der Umstand, dass durch das genehmigte Nachbarvorhaben der Beigeladenen Einsichtsmöglichkeiten in den rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller in einem zuvor nicht vorhandenen Maße geschaffen werden, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. OVG Schleswig, Beschl., v. 16.10.2009 - 1 LA 42/09 -; VGH München, Beschl. v. 06.08.2010 - 15 CS 09.3006 -, m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.03.2008 - 8 S 2165/07 -; OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 2980/05 -). Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 31.05.2011 - 1 A 296/06 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2007 - 2 Bs 188/07 - ZfBR 2008, 73; OVG Münster, Beschl. 01.06.2007 - 7 A 3852 -). Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen grundsätzlich hingenommen werden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.07.2011 - 1 LA 31/11 -). Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll. Es ist dem betroffenen Nachbarn dabei zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im Haus oder Gartenbereich (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BeckRS 2012, 46098, m.w.N., OVG Weimar, Beschl. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 - BRS 57, 221). Ferner kann ein Nachbar unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteilwird. Die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bewirken, dass dem Interesse, unmittelbare Einblicke zu begrenzen, bereits hinreichend Rechnung getragen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.07.2010 - 15 CS 10.1151 -). Sind die Abstandsregelungen - wie vorliegend - eingehalten, ist grundsätzlich selbst die durch eine Dachterrasse eröffnete „Rundumsicht“ hinzunehmen (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 28.05.2010 - 2 A 74/09 -, OVG Schleswig, Urt. v. 24.04.2007 - 1 LB 16/06 -, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192). Unabhängig davon, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben, wie bereits oben dargestellt, die Abstandsflächen zu den Grundstücken der Antragsteller um ein Vielfaches der gesetzlichen Vorgaben überschreitet, kann aufgrund der geplanten Anordnung der Balkone auch nicht von einer unzumutbaren „Rundumsicht“ ausgegangen werden. Ausweislich der Planungsunterlagen sollen die Balkone lediglich auf einer Seite des Wohnhauses in südlicher Richtung angebracht werden. Die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 5) sind damit hiervon schon nicht betroffen. Aber auch hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1) sind weder ihrem Vorbringen noch der Aktenlage tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme einer unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeit zu entnehmen. Allein aufgrund der großzügigen Entfernung der geplanten Balkone zu dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) kommt etwa ein unmittelbarer Einblick aus kurzer Entfernung in geschützte Räumlichkeiten, wie etwa Schlafzimmer, nicht in Betracht. Nach den vorliegenden Unterlagen ist vielmehr von einer sozialüblichen Einsichtnahmemöglichkeit im innerstädtischen Bereich auszugehen, bei der es den betroffenen Nachbarn zuzumuten ist, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel, wie etwa durch Sichtschutz im Haus- oder Gartenbereich, abzuwehren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeit erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 45.000 € (15.000 € für jedes betroffene Grundstück) wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren ist.