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Beschluss

2 B 6/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0314.2B6.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/3, die Antragsteller zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu 1/3 und die Antragsteller zu 4. und 5. gesamtschuldnerisch zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 22.500,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/3, die Antragsteller zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu 1/3 und die Antragsteller zu 4. und 5. gesamtschuldnerisch zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 22.500,– € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22. August 2023 gegen die der Beigeladenen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten und Tiefgarage erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 9. August 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Dezember 2023 anzuordnen, ist zulässig. Denn nach § 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2 f.). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 9. August 2023 ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können, das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Die Antragsteller können sich aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO). Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer wie hier faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (OVG Schleswig, Beschl. v. 7. Juni 1999, – 1 M 119/98 – juris Rn. 1 m. w. N.). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt in Bezug auf das der Beigeladenen genehmigte Wohngebäude jedoch nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zu Wohnzwecken kann daher nicht von den Antragstellern mit der Begründung abgewehrt werden, eine derartige Nutzung passe nicht in das umgebende Gebiet. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob sich die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Fall als faktisches reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) oder aber als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) darstellt. Denn in beiden Gebieten sind Wohngebäude wie das angegriffene Vorhaben allgemein zulässig. Einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern mit geringer Grundflächenzahl, nicht entspricht, erkennt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht an (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 20. Mai 2020 – 2 B 21/20 – juris Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris Rn. 6 f.). Daher kommt es für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens das „homogene“ Erscheinungsbild der näheren Umgebung beeinträchtigt würde. Dieses behauptete Erscheinungsbild resultiert allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich aber nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12. Mai 2020, – 1 MB 9/20 – juris Rn. 6 f.; dass., Beschl. v. 25. Oktober 2012, – 1 MB 38/12 – juris Rn. 12). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene, an das Erfordernis des „Einfügens“ angeknüpfte Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein weitergehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 – juris Rn. 4). Im unbeplanten Innenbereich – wie hier – gilt nichts Anderes; insbesondere geht hier der Nachbarschutz nicht weiter als in Plangebieten. Bei Abweichungen vom „einfügsamen“ Maß der Nutzung bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche, wie dies von den Antragstellern insbesondere hinsichtlich der Bebauungstiefe und der Grundfläche des genehmigten Baukörpers gerügt wird, bietet das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 – juris Rn. 12). Insofern bedarf es im vorliegenden Fall insbesondere keiner Prüfung, ob das genehmigte Gebäude tatsächlich über den in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgenannten Kriterien hinausgeht und sich deshalb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (objektiv) nicht einfügt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern zitierten „Strukturanalyse“ des Stadtteils XYZ zum Thema „Erhalt der städtebaulichen Eigenart XYZs“ aus dem Jahr 2014 (vgl. Bl. 32 ff. d. Beiakte B). Die Kammer vermag dieser Analyse in Bezug auf das hiesige Verfahren keinerlei Bedeutung beizumessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt es allein vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab, ob Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. Daran hat das von den Antragstellern erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (4 C 7.17, sog. „Wannsee“-Entscheidung) nichts geändert. Jene Grundsätze sind auf den hier relevanten Bereich des § 34 BauGB nicht übertragbar. Im unbeplanten Innenbereich fehlt es an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche und dementsprechend auch an einem dahinterstehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein diese Merkmale betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zugunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2023 – 4 B 22.22 – juris Rn. 6). Die o. g. Strukturanalyse vermag eine nachbarrechtsrelevante Planungsentscheidung durch die Antragsgegnerin in Form eines rechtsgültigen Bebauungsplans nicht zu ersetzen. Entgegen der Annahme der Antragsteller erweist sich das angegriffene Vorhaben bei summarischer Prüfung auch nicht als rücksichtslos. Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris Rn. 22). Soweit ein Vorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (vgl. Bl. 20 d. Beiakte A), scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Urt. v. 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris Rn. 44; BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 4). Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15). Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte „Dramatik“ („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) ist als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 – juris Rn. 24; dass., Beschl. v. 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 31. März 2020, – 1 MR 2/20 – juris Rn. 15) und kann in Bezug auf die Anwesen der Antragsteller keineswegs ausgemacht werden. Westlich der Wohngebäude auf den Grundstücken der Antragsteller verbleiben großzügige unbebaute Gartenbereiche. Östlich an jene Gebäude schließt sich der ebenfalls von oberirdischer Bebauung freigehaltene öffentliche Straßenraum an. Das Grundstück der Antragsteller zu 4.und zu 5. grenzt nicht einmal an das Vorhabengrundstück an; vielmehr liegt dazwischen das Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragsteller zu 2. und zu 3, sodass es von vornherein an einem Anknüpfungspunkt für eine erdrückende Wirkung fehlt. Soweit die Antragsteller eine erweiterte Einsichtnahmemöglichkeit auf ihre Grundstücke infolge der Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen rügen, so fehlt es ihnen ebenfalls an einer qualifizierten Betroffenheit, die Voraussetzung für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wäre. Auch hier geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es in der Regel keinen über die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften hinausgehenden Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus gibt (u. a. Beschl. v. 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris Rn. 5; Beschl. v. 24. April 1989 – 4 B 72.89 – juris Rn. 7; Beschl. v. 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 4 ff.). Es gibt keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben so angeordnet werden, dass das benachbarte Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (OVG Schleswig, Beschl. v. 14. Juli 2011 – 1 LA 31/11 – juris Rn. 2). Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in und auf Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit. In solchen Bereichen muss mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme ebenso gerechnet werden wie mit einer (begrenzten) Verschattungswirkung (OVG Schleswig, Beschl. v. 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris Rn. 18). Auch die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen grundsätzlich akzeptiert werden. Die Situation auf den Grundstücken der Antragsteller wird sich zwar durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ein Stück weit verschlechtern. Die häusliche Sphäre der Antragsteller wird weniger isoliert sein. Diese Nachteile führen gleichwohl nicht dazu, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen als rücksichtslos im Rechtssinne anzusehen wäre. Dass das Nachbargrundstück bisher nicht intensiv baulich genutzt worden ist, stellt sich als ein tatsächlicher Vorteil der Antragsteller dar, dessen Erhaltung jedoch nicht gesichert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie aufgrund des von ihr gestellten Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dabei wurde jedes der drei Wohngebäude, für das eine Beeinträchtigung geltend gemacht wurde, ein Wert i. H. v. 15.000,– € in Ansatz gebracht. Der daraus resultierende Gesamtbetrag i. H. v. 45.000,– € wurde entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert.