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Beschluss

2 B 2/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0111.2B2.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses durch die Beigeladenen. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Str. 30 in … A-Stadt (Flst. a), das östlich an das Grundstück A-Str. 28 (Flst. b) angrenzt. 3 Das Grundstück des Antragstellers ist bis zu einer Bebauungstiefe von ca. 21 m mit einem Einfamilienhaus bebaut. Auf dem westlich angrenzenden bislang noch ungeteilten Grundstück befanden sich bisher ein Einfamilienhaus mit einer Bebauungstiefe von ca. 28 m sowie in der südöstlichen Ecke eine Doppelgarage, deren Zufahrt entlang der Westgrenze des Grundstücks des Antragstellers verlief. 4 Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 30.04.1985 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 2 „Ellerburg“, der für die beiden Grundstücke neben der Ausweisung als Reines Wohngebiet iSv § 3 BauNVO folgende Festsetzungen enthält: 5 Während für das Grundstück des Antragsstellers eine maximal 2-geschossige Einzelhausbebauung mit einer „GFZ“ von 0,3 bei 15 - 50° Dachneigung festgesetzt ist, ist für das Grundstück der Beigeladenen eine maximal eingeschossige Einzelhausbebauung mit einer „GRZ“ von 0,15 bei 15 - 50° Dachneigung festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt, wobei die hintere Baugrenze in einer Entfernung von 35 m zur A-Straße verläuft und die vordere eine Entfernung zur A-Straße von 8,50 m aufweist, sodass ein Baufenster mit einer Nordsüdausdehnung von 26,50 m festgesetzt worden ist. 6 In der Begründung zum Bebauungsplan unter „5. Städtebauliche Festsetzungen“ auf Seite 7 heißt es u.a.: 7 „Bei der relativ großzügig festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, die eine Bebauungstiefe bis zu durchschnittlich 30 m ermöglicht, musste zur Vermeidung von Bebauungsmöglichkeiten in der zweiten Bauzeile - mit Ausnahme der Hausgruppe Ecke B-Straße/A-Straße - festgesetzt werden, dass nur Einzelhäuser zulässig sind.“ 8 Am 15.03.2016 erteilte der Beklagte für die Bebauung des Grundstücks A-Str. 28 (Flst. b) mit 2 Wohnhäusern einen positiven Bauvorbescheid und stellte die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,15 hinsichtlich einer Überschreitung um 10 % in Aussicht. Dem Bauvorbescheid lag eine Planung zugrunde, die die Teilung des Grundstücks in einen nördlichen Teil 1 mit 455 m² und einen südlichen Teil 2 mit 600 m² sowie die Errichtung von einem Einzelhaus auf einer Grundfläche von 72,91 m² (und damit einer Überschreitung der GRZ von 0,15, die 68,25 m² ergäbe) im Teil 1 und von einem Einzelhaus mit einer Grundfläche von 90 m² (was einer GRZ von 0,15 entspricht) im Teil 2 vorsah. 9 Gegen diesen Bauvorbescheid legte der Antragsteller am 23.03.2016 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2016 (dem Antragsteller am 27.07.2016 zugestellt) zurückwies, wogegen der Antragsteller am 29.08.2016 im Verfahren 2 A 180/16 Klage erhob, über die noch nicht entscheiden worden ist. 10 Am 26.04.2016 teilte der Beklagte den Beigeladenen mit, dass der von ihnen gem. § 68 LBO angezeigte Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Teil 2 des Grundstücks A-Str. 28 (Flst. b) die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung erfülle. Das Bestandsgebäude soll nach den Bauvorlagen abgebrochen werden, was inzwischen auch geschehen ist. Das angezeigte Vorhaben soll als eingeschossiges, im Abstand von 3,86 m bis 4,88 m zum Grundstück des Antragstellers giebelständiges Einzelhaus mit einer Wohnung und mit einem 35°-geneigten Satteldach, einer Firsthöhe von 7,83 m und einer Grundfläche von 90 m² (9 x 10 m) errichtet werden. Davon östlich ist ein Carport mit einer Grundfläche von 4 x 8 m geplant. 11 Zugunsten des Teilstücks 2 soll auf dem Teilstück 1 des Grundstücks A-Straße ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für eine ca. 3 m breite Zufahrt entlang der Ostgrenze des Grundstücks als Baulast eingetragen werden. 12 Am 04.08.2016 begannen die Beigeladenen mit den Bauarbeiten für die Errichtung des streitbefangenen Vorhabens. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist hinsichtlich der Außenwände im Rohbau und Teilen des Daches inzwischen fertig gestellt. 13 Für die im Bauvorbescheid vom 15.03.2016 für den Teil 1 des Grundstücks A-Str. 28 (Flst. b) geplante Bebauung liegt bislang keine Bauanzeige vor. 14 Am 05.08.2016 suchte der Antragsteller im Verfahren 2 B 71/16 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung trug er im Wesentlichen unter Berufung auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.10.1993 (- 1 L 119/92 -) vor, das Vorhaben verstoße gegen das durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermittelnde Verbot, in zweiter Reihe zu bauen. Es verletzte ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten als Eigentümer des Nachbargrundstücks, da es als Bebauung in zweiter Reihe dem Gebietscharakter des Baugebiets widerspreche. Es werde von den beiden Bauvorhaben auf dem Grundstück A-Straße 28 eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende abriegelnde und erdrückende Wirkung ausgehen. Hinzu komme, dass das Vorhaben bereits mangels erforderlicher Baugenehmigung formell baurechtswidrig errichtet werde. Seine Messung des Abstandes der bereits vorhandenen Sohle des Vorhabens bis zum südlichen Ende des Grundstücks lasse vermuten, dass das Vorhaben gegenüber dem angezeigten Standort um ca. 1,45 m nach Süden verschoben errichtet werde und dadurch eine Bebauungstiefe von ca. 36,45 m statt der angezeigten und durch die Baugrenze festgesetzten 35 m aufweisen werde. Daher würden die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nicht eingehalten. 15 Mit Beschluss der Kammer vom 15.08.2016 im Verfahren 2 B 71/16 wurde der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu verpflichten, einen Baustopp hinsichtlich des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück A-Straße 28a, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück b gegenüber den Beigeladenen zu erlassen, mit folgender Begründung abgelehnt: 16 „Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 17 Der dahingehend auszulegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung einzustellen, ist zwar zulässig, denn im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO, in dem eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, kann mangels Vorliegens eines angreifbaren Verwaltungsakts vorläufiger Rechtsschutz vom Nachbarn nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden. 18 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiellrechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. 19 Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die Verwirklichung des freigestellten Bauvorhabens der Beigeladenen zwar wegen der bereits begonnenen Bauarbeiten ein Anordnungsgrund zur Seite. Dagegen liegt ein Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO nicht vor. 20 Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand - etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung - einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008, - 1 LA 53/08 -; Beschl. v. 6.01.2015, - 1 LA 60/14 -). 21 Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. 22 Insbesondere stellt die vom Antragsteller behauptete Abweichung von der im Genehmigungsfreistellungsverfahren angezeigten Bebauungstiefe und damit von der festgesetzten Bebauungstiefe eine solche Rechtsverletzung nicht dar. Zwar wären - unterstellt, diese Abweichung liege tatsächlich vor - die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LBO nicht erfüllt und deshalb eine Baugenehmigung oder zumindest eine Befreiung von der hinteren Baugrenze objektiv-rechtlich erforderlich. Die bloße formelle Rechtswidrigkeit begründet aber noch keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch. 23 Materiell-rechtlich sind keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften festzustellen. 24 Die bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 „Ellerburg“. 25 Jedenfalls gegen Festsetzungen dieses Bebauungsplans, denen ein nachbarschützender Charakter zukommt, wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verstoßen. 26 Das baufreigestellte Vorhaben der Beigeladenen hält dem Inhalt der Bauanzeige nach die Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich ein. 27 Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, wie in dem von ihm angeführten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.10.1993 (- 1 L 119/92 -) sei hier der Bebauungsplan dahingehend auszulegen, dass die Errichtung des Vorhabens in zweiter Reihe erkennbar dem Willen des Satzungsgebers widerspreche und dadurch der nachbarschützende Gebietscharakter verletzt werde, wird diese Auffassung von der Kammer bereits nicht geteilt. 28 Allerdings kann es dahinstehen, ob hier überhaupt eine solche, die vorhandenen Festsetzungen, die gerade eine Bebauung in zweiter Reihe nicht ausschließen, ergänzende Auslegung des Bebauungsplans allein aufgrund der Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans gerechtfertigt ist. Selbst wenn man dem Bebauungsplan durch Auslegung einen solchen Inhalt zumessen wollte, ergibt sich weder aus dem Inhalt des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung noch aus den maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung zum sog. - nachbarschützenden - Gebietserhaltungsanspruch, dass durch das Vorhaben wegen seines Standortes nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn man in dem Vorhaben schon eine Bebauung in „zweiter Reihe“ sehen wollte, obwohl eine Bebauung der „ersten Reihe“ zwar mittelfristig geplant, aber derzeit noch nicht vorhanden ist. 29 Es ist nämlich der Begründung zum Bebauungsplan nicht zu entnehmen, dass das dort auf Seite 7 unten benannte Ziel, „Bebauungsmöglichkeiten in der zweiten Bauzeile zu vermeiden“, im Interesse der jeweiligen Grundstücksnachbarn erfolgte. Auch aus der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung im Verfahren 1 L 119/92 lässt nicht etwa ein entsprechender Grundsatz herleiten. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich: unabhängig von der Frage, ob er gegenüber der Bebauung auf den Nachbargrundstücken rücksichtslos ist und insoweit gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde, nach der Lage der Eigenart des Baugebiets.> 30 Soweit der Antragsteller mit seiner Argumentation darauf abzielt, die Grundsätze für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruch seien auch auf die Bewahrung der Art der das Gebiet prägenden Bebauung auszudehnen, weist die Kammer darauf hin, dass sie einen solchen Gebietsbewahrungsanspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines konkreten Baugebiets (sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch) - hier als Gebiet ohne zweite Baureiche -, abgeleitet aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, grundsätzlich nicht anerkennt (vgl. Beschl. v. 17.12.2012, - 2 B 88/12 -; Beschl. v. 06.09.2013, - 2 B 30/13 -; Beschl. v. 29.01.2014, - 2 B 6/14 -; Beschl. v. 24.02.2014, - 2 B 12/14 -; Beschl. v. 8.12.2014, - 2 B 85/14 -; Beschl. v. 08.06.2015 - 2 B 7/15 -; Beschl. 18.04.2016, - 2 B 25/16; ebenso 8. Kammer VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2014, - 8 B 37/14; Beschl. v. 30.06.2015, 8 B 18/15 -; im Ergebnis OVG Schleswig, Beschl. v. 20.07.2015, - 1 MB 16/15 -; so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -). 31 § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO besitzt eine andere Aufgabe als das Rechtsprinzip der Gebietsverträglichkeit. Dieser Norm ist vielmehr eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“ zugewiesen, während der Sicherung der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets die Regelungen der §§ 2 bis 14 BauNVO dienen. Dem auf Individualschutz ausgelegten Rechtsschutzsystem des Verwaltungsprozesses entspricht es daher, dass ohne die Verletzung individualisierbarer Nachbarrechte ein Abwehranspruch gegen als nicht wünschenswert oder nach dem Dafürhalten des Nachbarn als städtebaulich nicht gelungen empfundene Baumaßnahmen nicht geltend gemacht werden kann (so auch HessVGH, Beschl. v. 31.10.2012, - 3 B 1876/12 -). 32 Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber bei Aufstellung des Bebauungsplans bewusst eine Baugrenze festgesetzt hat, die auf dem Vorhabengrundstück eine - vom Vorhaben der Beigeladenen seinem angezeigten Inhalt nach eingehaltene - Bebauungstiefe von ca. 35 m zulässt. Der Satzungsgeber hat es - sehenden Auges - versäumt, seinen Planungswillen, keine sog. zweite Baureihe zuzulassen, durch geeignete Festsetzungen abzusichern. Durch die Festsetzung, nur Einzelhäuser statt auch Doppelhäuser oder Hausgruppen zuzulassen, ist dieses Ziel nicht erreichbar, wie die vorliegende Konstellation zeigt. Hätte der Satzungsgeber eine von ihm unerwünschte Bebauung in zweiter Reihe verhindern wollen, hätte er die Baugrenze nicht so weit hinten festsetzen dürfen. Diese bewusste Festsetzung nunmehr durch Auslegung des Bebauungsplans in der von dem Antragsteller geforderten Weise zu ändern, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund nicht möglich. 33 Aber selbst wenn die Baugrenze weiter straßenseitig belegen oder - wie zuletzt vom Antragsteller behauptet - tatsächlich überschritten sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer Baugrenzen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Bei den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich um solche, die nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens des Satzungsgebers Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -; (VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016, - 2 B 33/16 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.14, - 1 MB 8/14 -, Beschl. v. 22.04.2015, - 1 MB 9/15 -). 34 Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss v. 23.06.1995, - 4 B 52/95 -). 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachbar eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung, selbst wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots erfolgreich anfechten (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, - 4 C 14.87 -; BVerwG, Beschl. v. 8.07.1998, - 4 B 64/98 -). 36 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lässt sich auch aus anderen Gründen nicht herleiten. 37 Insoweit ist klarzustellen, dass in diesem Verfahren zunächst nur die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen, gegen das sich der Antragsteller wendet, zu beurteilen sind und nicht etwa die Auswirkungen einer erst durch ein weiteres Bauvorhaben im vorderen Teil des Grundstücks möglicherweise noch entstehenden Bebauung. 38 Rücksichtslos ist das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen nicht hinsichtlich seiner Ausmaße. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12-geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung -; OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, - 8 A 32726/05 -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007, - 1 ME 80/07 - und v. 13.01.2010, - 1 ME 237/09 -; s.a. Beschlüsse der Kammer v. 21.02.2011 -, 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012, - 2 B 30/12 - und v. 08.12.2014 - 2 B 85/14 -). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben der Beigeladenen offenkundig nicht. 39 Mit seiner (First-)Höhe von 7,83 m bleibt das Vorhaben deutlich sichtbar hinter der Firsthöhe des um einen Dachgeschossausbau erhöhten Hauptgebäudes des Antragstellers zurück. Nach den mit der Bauanzeige eingereichten Bauvorlagen ist das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, korrekt umgesetzt worden. Der angesichts einer Wandhöhe von 4,68 m (die Giebelwand des Dachgeschosses bleibt wegen der Dachneigung von unter 45° - nämlich 35° - gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO bei der Berechnung der Wandhöhe außer Betracht) erforderliche Mindestabstand von drei Metern wird bei Grenzabständen von 3,86 m - 4,88 m deutlich gewahrt. 40 Im Übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass bereits der bisher auf dem Grundstück vorhandene Bestand nicht nur weit im rückwärtigen Bereich lag, sondern mit der Zufahrt zu der in der äußersten südlichen Grundstücksecke belegenen Doppelgarage auch eine Vorbelastung durch deren Zufahrt aufwies. Von einem - in der Rechtsprechung als problematisch eingestuften - erstmaligen Eindringen in einen rückwärtigen, ruhigen Gartenbereich des Antragstellers kann daher bereits keine Rede sein. 41 Zudem zeigt bereits ein Vergleich der grundsätzlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst bei einem angenommenen Verbot einer Bebauung in „zweiter Reihe“ zulässigen Bebauung, dass sowohl das hier angegriffene Vorhaben als auch die möglicherweise durch eine spätere Errichtung des Vorderhauses entstehende (Gesamt-) Bebauung auf dem ursprünglichen Grundstück A-Straße 28 in seinen Wirkungen noch hinter dem zurückbleibt, was der Bebauungsplan auch unter Beachtung eines Verbots einer zweiten Baureihe zuließe. 42 Es wäre nämlich auch bei ungeteiltem Grundstück ein Einzelhaus zulässig, dass bis zur südlichen Baugrenze reichen und insgesamt eine überbaute Grundstücksfläche von 158,25 m² (Beachtung der GRZ von 0,15 bei einer Grundstücksgröße von 1.055 m²) umfassen würde. Dadurch könnte im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (der eine überbaubare Fläche mit einer Nordsüdausdehnung von 26,50 m auf dem Grundstück ausweist) ein zwischen 16 m (bei 10 m Hausbreite) und 20 m (bei 8 m Hausbreite) langes Haus parallel zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers entstehen, statt der bislang geplanten Ausmaße zweier Gebäude mit Längen von 7 m und 9 m, also insgesamt „nur“ 16 m. 43 Mangels Anspruch des Antragstellers auf das begehrte Einschreiten des Antragsgegners gegen das Vorhaben der Beigeladenen war der Antrag daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.“ 44 Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 29.08.2016 Beschwerde (4 MB 40/16) ein. 45 Mit Schreiben vom 16.09.2016 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Erlass einer Baueinstellung gegenüber den Beigeladenen mit der Begründung, dass Vorhaben werde abweichend von dem im Baufreistellungsverfahren angezeigten Lageplan mindestens um 1,50 über die hintere Baugrenze errichtet. 46 Im Rahmen des daraufhin von dem Antragsgegner eingeleiteten bauordnungsrechtlichen Verfahrens erklärten die Beigeladenen mit Schreiben vom 20.09.2016, dass alle Bautätigkeiten eingestellt worden seien, bis über einen Befreiungsantrag entschieden worden sei. 47 Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren 4 MB 40/16 übereinstimmend für erledigt. 48 Mit Beschluss vom 2.11.2016 stellte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens einschließlich der für erstattungsfähig erklärten Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller mit folgender Begründung auf: 49 „Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.08.2016 unwirksam ist (vgl. § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 50 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, denn der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Baustilllegungsverfügung) gerichtete Antrag wäre voraussichtlich auch im Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben, wenn die Erledigung nicht eingetreten wäre. Nach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die weitere Fortführung des Vorhabens die Rechte des Antragstellers nicht verletzt hätte. 51 Ein kleiner Teil des ins Werk gesetzten Vorhabens überschreitet zwar die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze. Dies ist auch der Grund für die zwischenzeitlich erfolgte Baueinstellung und die Erledigung des Rechtsstreits. Die Überschreitung der Baugrenze stellt aber nur einen Verstoß gegen objektives Recht dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Festsetzung von Baugrenzen in der Regel - so auch hier - nicht nachbarschützend ist. Der Antragsteller greift dies mit der Beschwerdebegründung auch nicht an. Die mit der Beschwerde erhobenen weiteren Rügen des Antragstellers überzeugen nicht: Seine grundsätzlichen Bedenken gegen den Standort des Vorhabens im rückwärtigen Grundstücksbereich (auch soweit die rückwärtige Baugrenze nicht überschritten wird) teilt der Senat nicht. Angesichts der Tiefe des durch den Bebauungsplan festgesetzten Baufensters ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beigeladenen ihr Wohnhaus dort errichten wollen. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird ihnen durch die großzügig festgesetzten Baugrenzen ausdrücklich eingeräumt. Verstöße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung verneint. Ob die vom Antragsteller befürchtete Errichtung eines weiteren Gebäudes im vorderen Bereich des Baugrundstücks zulässig ist, wie der (vom Antragsteller angefochtene) Bauvorbescheid vom 15. März 2016 es vorsieht, ist hier nicht entscheidungserheblich. Durch die Errichtung des streitigen Vorhabens werden diesbezüglich keine vollendeten Tatsachen geschaffen.“ 52 Am 14.12.2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, eine Überprüfung des streitbefangenen Vorhabens mittels einer Vermessung durch einen Vermessungsingenieur habe ergeben, dass das Gebäude exakt in den Abmessungen der Genehmigungsfreistellung unmittelbar an der hinteren südlichen Baugrenze errichtet werde. Das Vorhaben sei daher auch in der tatsächliche Bauausführung materiell zulässig. Nachbarschützende Vorschriften würden nicht verletzt. 53 Am 10.01.2017 hat der Antragsteller daraufhin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt nunmehr, 54 1) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung den Beigeladenden aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück A-Str. 28 in A-Stadt vorläufig einzustellen, 55 sowie 56 2) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung den Beigeladenden aufzugeben, das auf dem vorbezeichneten Grundstück bereits teilweise errichtete Wohnhaus zu beseitigen. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Verfahren 2 A 180/16 Bezug genommen. II. 58 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 59 Der Antrag zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Bauordnungsverfügung einzustellen, ist zwar zulässig, denn im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO, in dem eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, kann mangels Vorliegens eines angreifbaren Verwaltungsakts vorläufiger Rechtsschutz vom Nachbarn nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden. 60 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiellrechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. 61 Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die Verwirklichung des freigestellten Bauvorhabens der Beigeladenen zwar wegen der bereits begonnenen Bauarbeiten ein Anordnungsgrund zur Seite. Dagegen liegt ein Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO nicht vor. 62 Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand - etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung - einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008, - 1 LA 53/08 -; Beschl. v. 6.01.2015, - 1 LA 60/14 -). 63 Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. 64 Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers in diesem Verfahren an seiner im Beschluss vom 15.08.2016 im Verfahren 2 B 71/16 vertretenen Auffassung, dass das Vorhaben den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, die auch vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 2.11.2016 im Beschwerdeverfahren 4 MB 40/16 ausdrücklich geteilt worden ist, fest und nimmt zur Begründung auf die oben unter I. dargestellten Ausführung der Gründe II des Beschlusses vom 15.08.2016 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 65 Klarstellend wird allerdings darauf hingewiesen, dass, soweit die Kammer im Beschluss vom 15.08.2016 irrtümlich ausgeführt hat, „die Giebelwand des Dachgeschosses bleibt wegen der Dachneigung von unter 45° - nämlich 35° - gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO bei der Berechnung der Wandhöhe außer Betracht“, selbstverständlich seit der LBO-Novelle 2009 gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO auch die Giebelfläche mit einer Neigung angrenzender Dachflächen von unter 45° bei der Berechnung wie eine Wandfläche zu berücksichtigen ist (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Rn 65 f. Kommentar zur LBO-SH). 66 Aber auch unter Anrechnung der Giebelfläche und damit einer Wandhöhe von 7,83 m wird vom streitbefangenen Vorhaben der erforderliche Mindestabstand von 0,4 H (= 3,13 m) bei Grenzabständen von 3,86 m - 4,88 m deutlich gewahrt. 67 Unabhängig davon, ob der Antrag zu 2) wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt zulässig ist, kann auch dieser schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Vorhaben entgegen der Auffassung des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. 68 Mangels Anspruch des Antragstellers auf das begehrte Einschreiten des Antragsgegners gegen das Vorhaben der Beigeladenen war der Antrag daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 15.000,00 € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.