Beschluss
2 B 27/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0627.2B27.17.00
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Leitsätze
1. Ein über die Art der baulichen Nutzung hinausgehender besonderer Gebietserhaltungsanspruch oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch – wie ihn die Antragsteller unter Verweis auf die „unpassende“ gläserne Konstruktion geltend machen wollen - wird von der Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht anerkannt.(Rn.6)
2. Eine etwaig fehlerhafte (Teil-)Einziehung eines Hafenvorplatzes durch Überbauung können Straßenanlieger mangels einer Verletzung in ihren eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs 2 VwGO nicht geltend machen.(Rn.8)
3. Durch eine Dachterrasse mit Außensitzplätzen und Dachflächenfenstern gegebene Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück haben Nachbarn bei (großzügiger) Einhaltung der Abstandflächen hinzunehmen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein über die Art der baulichen Nutzung hinausgehender besonderer Gebietserhaltungsanspruch oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch – wie ihn die Antragsteller unter Verweis auf die „unpassende“ gläserne Konstruktion geltend machen wollen - wird von der Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht anerkannt.(Rn.6) 2. Eine etwaig fehlerhafte (Teil-)Einziehung eines Hafenvorplatzes durch Überbauung können Straßenanlieger mangels einer Verletzung in ihren eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs 2 VwGO nicht geltend machen.(Rn.8) 3. Durch eine Dachterrasse mit Außensitzplätzen und Dachflächenfenstern gegebene Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück haben Nachbarn bei (großzügiger) Einhaltung der Abstandflächen hinzunehmen.(Rn.13) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Der Antrag der Antragsteller vom 18.05.2017 und 25.06.2017, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 02.05.2017 und 19.06.2017 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 08.09.2016 und 18.05.2017 anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da den Widersprüchen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist indessen unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition der antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade die widersprechenden bzw. klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sind. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Die Nachbarn können sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilten Baugenehmigungen sofort, d. h. ungeachtet der Widersprüche der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 08.09.2016 in der Fassung vom 18.05.2017 Nachbarrechte der Antragsteller verletzen. Streitgegenstand sind die am 08.09.2016 und 18.05.2017 erteilten Genehmigungen für den Umbau und die Erweiterung des ehemaligen Seenot-Rettungsschuppens, I-Straße in B-Stadt, Flurstücke A, B und C der Flur 13 Gemarkung B-Stadt. Das Vorhaben verletzt die Antragsteller zunächst nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden ist (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 23.91 - BVerwGE 94, 151), schützt die Baugebiete im Sinne von §§ 2 ff BauNVO, §§ 34 Abs. 2 BauGB iVm §§ 2 BauNVO vor einer Veränderung durch Zulassung gebietsfremder Vorhaben. Dies beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung Nachbarschutz beimisst. Eines solchen Schutzes bedürfen die Antragsteller nicht. Denn ihre Grundstücke und das der Beigeladenen liegen im unbeplanten Innenbereich, der von den Beteiligten übereinstimmend als faktisches Mischgebiet eingestuft wird. Die der Beigeladenen genehmigte Nutzung (Gastronomie) des streitbefangenen Anbaus an das Seenot-Rettungsgebäude ist nach seiner Art nach § 6 Abs. 2 Ziff. 3 BauNVO ohne weiteres zulässig. Ein über die Art der baulichen Nutzung hinausgehender besonderer Gebietserhaltungsanspruch oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch – wie ihn die Antragsteller unter Verweis auf die „unpassende“ gläserne Konstruktion geltend machen wollen - wird von der Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht anerkannt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. Das Vorhaben hält die Abstandflächenvorschrift des § 6 Abs. 5 LBO (0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m) mit ca. 10 m Abstand zur Grundstücksgrenze der Antragsteller unstreitig ein. Die Antragsteller können eine etwaig fehlerhafte (Teil-)Einziehung des Hafenvorplatzes (jetziges Flurstück C) durch Überbauung nicht mit Erfolg rügen. Abgesehen davon, dass mangels formaler Widmung der Fläche für den Allgemeingebrauch eine Einziehung durch Verwaltungsakt nicht stattfinden kann und die Überbauung damit einen reinen Realakt darstellt, sind die Antragsteller auch nicht in ihren eigenen Rechten als Straßenanlieger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt. Zwar kann ein Straßenanlieger die Rechtmäßigkeit einer Einziehungsentscheidung, mag diese auch vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen, vor dem Verwaltungsgericht nachprüfen lassen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich jeder Grundeigentümer in einer Gemeinde gegen die Teileinziehung jeder Straße im Gemeindegebiet mit einer Anfechtungsklage wehren könnte. Der Anliegergebrauch wird nämlich nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern geschützt. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert (BVerwG, Beschl. v. 02.08.1989 - 7 B 62.89 -, Rn. 4, juris). Der Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich in der Regel nur auf den notwendigen Zugang des Grundstückes zu einer Straße und seiner Zugänglichkeit von ihr. Hieraus ergibt sich, dass eine Verletzung eigener Rechte eines Straßenanliegers in aller Regel nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn durch die angegriffene Teileinziehungsmaßnahme die Zugänglichkeit der Straße, an die das Grundstück angrenzt, berührt wird; denn der gesteigerte Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) kann sich grundsätzlich nur auf die eigene Straße, also auf die Straße beziehen, an die das Grundstück angrenzt und durch die es erschlossen wird, nicht aber auf das gesamte Straßennetz einer Gemeinde oder auch nur auf bestimmte Teile dieses Straßennetzes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.11.1994 – 12 L 5104/93 –, Rn. 34, juris). Vorliegend sind die Grundstücke der Antragsteller von der W-Straße und nicht vom Hafen erschlossen, die Zugänglichkeit ihrer Grundstücke wird durch die Überbauung des Flurstücks C erkennbar nicht verändert. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Entgegen der Annahme der Antragsteller erweist sich der Anbau der Beigeladenen nicht als rücksichtslos. Rücksichtslos ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht hinsichtlich seiner Ausmaße und Lage auf dem Grundstück. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981, - 4 C 1.78 - und 23.05.1986 - 4 C 34.85 -). Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006 - 8 A 32726/05 -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007, - 1 ME 80/07 - und 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -; s.a. Beschl. der Kammer vom 21.02.2011, - 2 B 8/11 -, 02.02.2012 - 2 B 1/12 - und 28.06.2012 - 2 B 30/12). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben augenscheinlich unter Berücksichtigung der Größe des Hotel- und Gaststättengebäudes der Antragsteller nicht, Ansatzpunkte für die Annahme einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden“ Wirkung im oben beschriebenen Sinne sind angesichts der optisch leichten Ausführung sowie einer Wandhöhe von 3,50 m zuzüglich Brüstung der Dachterrasse nicht im entfernten erkennbar. Die Tatsache allein, dass sich die nachbarliche Situation durch das genehmigte Vorhaben für die Antragsteller aus ihrer Sicht verschlechtert, begründet kein Abwehrrecht. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass von dem Bauvorhaben der Beigeladenen Belästigungen oder Störungen auf das Grundstück der Antragsteller ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Was die geltend gemachten Lärmbelästigungen angeht, müssen die Antragsteller nach TA Lärm im faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO Werte bis zu 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen. Es ist nach der Erfahrung der Kammer wenig wahrscheinlich, dass der Betrieb der Gastronomie Lärmwerte in dieser Größenordnung an den Grundstücken der Antragsteller hervorrufen kann. Darüber hinaus ist nach Ziff. 21 der Betriebsbeschreibung lediglich ein Betrieb zur Tageszeit genehmigt. Die durch die Dachterrasse mit Außensitzplätzen und die Dachflächenfenster gegebenen Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück haben die Antragsteller angesichts der (großzügigen) Einhaltung der Abstandflächen hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig Beschl. v. 11.11.2010, 1 MB 16/10, NordÖR 2011, 87), zumal sie selbst ihre Grundstücke rein gewerblich nutzen und die Möglichkeit hätten, ihre Dachterrasse selbst einer gastronomischen Nutzung zuzuführen. Die Antragsteller sind auch bezüglich einer nachteiligen Veränderung der bisher bestehenden Aussicht von ihren Grundstücken auf den Hafen und die Nordseite nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn die Aufrechterhaltung einer vorhandenen Aussicht ist lediglich eine Chance, die durch das Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht geschützt wird. Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie sich durch Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller mit 30.000,00 € je gewerblich genutztem Grundstück (W-Straße 4 und 5) für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.