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Urteil

2 A 1288/21 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:1011.2A1288.21SN.00
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Leitsätze
1. Zum Verhältnis von § 8 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV).(Rn.20) 2. Die Behörde ist nach § 8 Abs. 1 S. NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) auch dazu befugt, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anzuordnen.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verhältnis von § 8 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV).(Rn.20) 2. Die Behörde ist nach § 8 Abs. 1 S. NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV) auch dazu befugt, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anzuordnen.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO) ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 1. Die Rückbauverfügung – Ziffer 1 des Ausgangsbescheids – ist rechtmäßig. a. Die Verfügung konnte auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Vorliegend hat der Beklagte den Rückbau der Übergabestation und damit die Wiederherstellung des früheren Zustands zurecht auf § 8 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V gestützt. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V überwachen die zuständigen Behörden die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen. Nach dessen Satz 2 sind sie auch befugt, nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft zu treffen. Wie sich aus der Überschrift des 1. Kapitels des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ergibt, ergänzt der in diesem Kapitel enthaltene § 8 Abs. 1 NatSchAG M-V die bundesgesetzliche Regelung des § 3 BNatSchG. Konkret stellt § 8 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V eine (klarstellende) Ergänzung zur gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 Hs. 2 BNatSchG dar (vgl. zu dieser Generalklausel etwa Binktrine, in: BeckOK-UmwR, 72. Edn. – Stand: Januar 2022, § 3 BNatSchG Rn. 23). Die Generalklausel ermächtigt nicht nur zur Untersagung von Verhaltensweisen, sondern auch zur Anordnung der Beseitigung von Eingriffsfolgen, unter anderem in Form der Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 28. August 2018 – 14 B 15.2206 –, ZUR 2019, 238 [239]; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 104. EL – Stand: Juni 2024, § 3 BNatSchG Rn. 20). Diese Auslegung trägt dem Gedanken der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgt. Demgegenüber regelt § 8 Abs. 2 NatSchAG M-V allein Fälle, in denen sich die Gefahr für Natur und Landschaft bereits realisiert hat. Als Rechtsfolge sieht der Gesetzgeber die Anordnung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG vor. Anders als § 8 Abs. 1 NatSchAG M-V und § 3 Abs. 2 Hs. 2 BNatSchG zielt § 8 Abs. 2 NatSchAG M-V nicht auf die Abwehr von Gefahren. Während bei einer anhaltenden Störung eine Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands noch möglich ist, ist dies im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 NatSchAG M-V nicht mehr der Fall, weshalb dann nur noch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet werden können. Damit ähnelt § 8 Abs. 2 NatSchAG M-V, trotz der vom Landesgesetzgeber gewählten systematischen Stellung im 1. Kapitel des Gesetzes, der bundesrechtlichen Regelung des § 17 Abs. 8 S. 2 BNatSchG (zum Verhältnis von abwehrrechtlicher Generalklausel nach § 3 Abs. 2 Hs. 2 BNatSchG und § 17 Abs. 8 BNatSchG vgl. etwa Heß/Wulff, a. a. O., § 17 BNatSchG Rn. 17). Von der Gefahrenabwehrklausel erfasst wird auch die Befugnis, dem Adressaten die Anzeige der Umsetzung der Wiederherstellungsanordnung unter Fristsetzung aufzugeben (Ziffer 2 des Bescheids). b. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. c. Er ist auch materiell rechtmäßig. aa. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V lagen vor. Die Anordnung stellt eine erforderliche Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für Natur und Landschaft sowie zur Abwehr einer Zuwiderhandlung gegen eine nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtung dar. (1) Die Maßnahme ist erforderlich zur Abwehr einer Gefahr für die Landschaft. § 8 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V stellt nicht nur eine Eingriffsbefugnis bei Zuwiderhandlungen gegen naturschutzrechtliche Verbote dar, sondern dient auch allgemein der Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft (vgl. Frenz/Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 3 Rn. 30). Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind als Teile des Landschaftsbildes gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V gesetzlich geschützt. Diese landesrechtliche Unterschutzstellung knüpft an den (über die allgemeinen Eingriffsregelungen der §§ 14 ff. BNatSchG hinausgehenden) besonderen Schutz von Landschaftsbestandteilen nach § 29 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 BNatSchG an. Bereits aus § 29 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere Nr. 2, ergibt sich, dass das Landschaftsbild zu den Schutzgütern der genannten Normen gehört. Auch § 19 Abs. 3 S. 3 NatSchAG M-V, wonach Neuanpflanzungen dem Landschaftsbild anzupassen sind, stützt diese Annahme. Die Übergabestation bewirkt eine Störung der Allee als besonders geschützten Teil des Landschaftsbildes. Zwar ist nach § 8 Abs. 1 S. 2 NatSchAG die zuständige Behörde dem Wortlaut nach nur zur Abwehr von Gefahren für die genannten Schutzgüter befugt. Dies muss aber erst Recht auch dann gelten, wenn die Gefahr sich bereits realisiert hat und eine dadurch eingetretene Störung anhält. Dies ist hier der Fall. Das Schutzgut des Landschaftsbildes erfasst in erster Linie den optisch wahrnehmbaren Eindruck der Natur und Landschaftselemente. Negative optische Veränderungen dieses Eindrucks stellen einen Eingriff dar (vgl. statt vieler Mühlbauer, in: Lorz etc. al., Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 14 Rn. 14). Die Übergabestation stellt einen optisch wahrnehmbaren Fremdkörper in der ansonsten einheitlichen Allee dar, wie sich unter anderem aus der von dem Beklagten als Anlage 1 vorgelegten Fotodokumentation ergibt. Seine Dimensionierung und baulich-künstliche Beschaffenheit hebt die Übergabestation für den durchschnittlichen Betrachter auch bei nur flüchtigem Blick ohne weiteres erkennbar von seiner natürlichen Umgebung ab. Der durch § 19 Abs. 1 S. 1 NatSchAG M-V besonders geschützte Teil des Landschaftsbildes ist dadurch gestört. Dies gilt selbst dann, wenn man in Anlehnung an – den hier nicht einschlägigen – § 14 Abs. 1 BNatSchG eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes forderte. Voraussetzung hierfür wäre, dass bei großflächiger Betrachtungsweise infolge von Gestalt- oder Nutzungsänderungen vom Standpunkt eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters sich das Landschaftsbild als gestört darstellte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Vorhaben im optisch wahrnehmbaren Gefüge der Landschaft als Fremdkörper darstellte und insoweit einen negativ prägenden Einfluss nähme (vgl. zusammenfassend Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 104. EL – Stand: Juni 2024, § 14 BNatSchG Rn. 18). Bezogen auf den konkret unter Schutz gestellten Landschaftsbestandteil der Allee ist die Übergabestation ein optisch ins Auge springender Fremdkörper, wie soeben ausgeführt. (2) Die Maßnahme dient zudem der Abwehr einer Zuwiderhandlung gegen eine nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtung. Nach § 19 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V sind alle Handlungen verboten, die zur Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen der Alleen oder einseitigen Baumreihen führen können. Erforderlich ist es nicht, dass es bereits zu einer nachteiligen Beeinträchtigung gekommen ist oder eine solche mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. etwa Albrecht, in: BeckOK-UmwR, 72. Edn. – Stand: Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 30). Als Veränderung erfasst wird jede nicht völlig unerhebliche Abweichung von dem ursprünglichen Zustand (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 4 ME 315/08 –, Rn. 10, juris). Von der Möglichkeit einer nachteiligen Veränderung der Allee und Alleebäume durch die Errichtung der Übergabestation ist das Gericht überzeugt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit voraus, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, NVwZ 2003, 1132, 1135). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, NVwZ 2003, 1132, 1135; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, Rn. 16, juris). Eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V liegt im vorliegenden Fall darin, dass die Übergabestation im Wurzelbereich zweier Alleebäume errichtet wurde. Unabhängig von der dadurch eingetretenen nachteiligen Veränderung des Erscheinungsbildes der Allee, kann hierdurch auch die Vitalität der angrenzenden Alleebäume beeinträchtigt worden sein. Bereits durch die vorgenommene Bodenverdichtung und Anhäufung vor Errichtung der Anlage sowie aufgrund des Gewichts der Anlage können nachteilige Auswirkungen auf das Wurzelwachstum und damit die Vitalität der betroffenen Bäume eintreten. Vor dem Hintergrund der aus der von den Beteiligten vorgelegten Bildaufnahmen von der Übergabestation ersichtlichen räumlichen Nähe zu zwei Alleebäumen sowie schließlich wegen des unterirdischen Anschlusses der Übergabestation durch Erdkabel kann eine Einwirkung auf die Wurzelbereiche nicht ausgeschlossen werden. Die mögliche Beeinträchtigung der Vitalität der Bäume ist auch nicht völlig unerheblich. Zwar behauptet die Klägerin demgegenüber, dass eine nachteilige Auswirkung tatsächlich ausgeschlossen werden könne. Sie macht allerdings zugleich auch die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung geltend, weil der Rückbau der Übergabestation und Neuverlegung der Kabel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Wurzelbereich notwendig machte. Damit konzediert sie eine hinreichende räumliche Nähe von Anlage und Kabeln zu den Wurzeln, die bereits eingetretene oder zukünftige Auswirkungen auf das Wurzelwachstum bei Verbleib der Anlage als wahrscheinlich erscheinen lassen. Durchgreifende Zweifel an der fachbehördlichen Einschätzung der Auswirkungen der Übergabestation auf die Wurzelbereiche begründet der klägerische Vortrag jedenfalls nicht. Die Klägerin vermag auch nicht mit Erfolg einzuwenden, die Station nicht selbst errichtet und den Standort auch nicht vorgegeben zu haben, weshalb es an einer Handlung fehle. Eine Handlung erfordert aktives Tun (Hendrischke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 23 Rn. 29) und eine objektiv zurechenbare kausale Verursachung (vgl. Prall, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 14 Rn. 48 ff.) des Eingriffs. Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen hat sie die Errichtung der Photovoltaikanlage nebst Übergabestation bei der G…..in Auftrag gegeben (Anlage K4 Position 10). Zwar mag ihr darin zu folgen sein, dass sie den konkreten Standort der Übergabestation nicht bestimmt hat. Jedoch ist die Auftragserteilung kausal für die Errichtung der Übergabestation und ihre Errichtung der Klägerin objektiv zurechenbar. bb. Die Anordnung des Rückbaus gegenüber der Klägerin stellt auch eine – im Rahmen des nach § 114 S. 1 VwGO gerichtlich Nachprüfbaren – fehlerfreie Rechtsfolgenauswahl dar. Nach § 114 S. 1 VwGO prüft das Gericht lediglich, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dies setzt zunächst voraus, dass die Behörde ihren Ermessenspielraum erkannt hat. Einen Verstoß gegen die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung stellt es dar, wenn die gewählte Rechtsfolge unverhältnismäßig ist. (1) Der Beklagte hat nicht verkannt, dass ihm ein Ermessenspielraum bei der Auswahl des Verfügungsadressaten zukommt. Zwar hat die Behörde zunächst zu ermitteln, wer als Störer in Betracht kommt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. März 2024 – 2 A 2570/20 SN –, S. 6 d. amtl. Umdrucks). Die Inanspruchnahme der Klägerin ist aber letztlich nicht zu beanstanden, weil im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids trotz erfolgter Ermittlungsversuche keine weiteren Störer in Betracht kamen. Wie sich aus dem ergänzenden Verwaltungsvorgang (Anlage 3 des Beklagten) ergibt, kam Herr M….. als Störer nicht Betracht, da nicht festgestellt werden konnte, dass er Eigentümer der Übergabestation war oder dessen Errichtung veranlasst hätte. Wie sich aus seiner Widerspruchsbegründung vom 18. Dezember 2019 gegen seine Inanspruchnahme ergibt, soll zwar die M. GmbH & Co. KG am 7. Juni 2017 einen Nutzungsvertrag zur Installation und zum Betrieb einer Photovoltaik-Anlage geschlossen haben. Ferner soll nach seinem Vortrag die M. GmbH die Übergabestation im Zeitraum von Juli 2017 bis März 2018 errichtet und betrieben haben. Danach käme die M.GmbH als Handlungsstörerin im Sinne von § 69 Abs. 1 SOG M-V in Betracht. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlagen K4 und 5) geht das Gericht allerdings davon aus, dass die Errichtung der Übergabestation aufgrund des Vertrages der Klägerin mit der G…….. GmbH & Co. KG vom 17. Oktober 2017 erfolgte. Nach § 1 des Vertrages errichtet die Auftragnehmerin, die G……….GmbH & Co.KG, im Auftrag der Auftraggeberin, der Klägerin, eine funktionsfähige Photovoltaikanlage nach Maßgabe dieses Vertrages (Anlage K5). Eine Inanspruchnahme der G…… GmbH & Co. KG schied jedoch aus, weil deren Beauftragung durch die Klägerin dem Beklagten auch nicht im Rahmen der pflichtgemäßen Sachverhaltsaufklärung (§ 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG M-V) bekannt wurde. Wie sich aus dem Handelsregister ergibt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, existierte die M…..GmbH im streitentscheidenden Zeitpunkt zudem nicht mehr. Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts B-Stadt, HRB 12067, ergibt sich, dass die M. GmbH am 11. Mai 2016 mit der K. Ltd. & Co. KG verschmolzen ist. Aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts K., HRA 31260, ergibt sich, dass diese Firma am 11. November 2016 gelöscht wurde. Der Beklagte ist zurecht davon ausgegangen, dass die Klägerin Eigentümerin der Übergabestation ist und damit Zustandsstörerin im Sinne von § 70 Abs. 1 SOG M-V. Die Klägerin ist zwar nicht Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Übergabestation errichtet worden ist. Das Eigentum an der Übergabestation folgt jedoch nicht dem Eigentum am Grundstück, weil es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Vielmehr handelt es sich bei der Übergabestation um ein Gebäude, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist und damit nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks gehört, § 95 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. etwa Stieper, in: Staudinger, Stand: März 2024, § 95 Rn. 18 m. w. N.). Wie sich aus dem von Herrn M….. im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vorgelegten Vertrages zwischen ihm und der M. GmbH & Co. KG in § 2 ergibt, sollte der Grundstückseigentümer nicht Eigentümer der Photovoltaik-Anlage und der Zusatzanlagen werden. Vielmehr wurde unter § 2 2.1 festgehalten, dass die Nutzerin Eigentümerin bleibt. Gemäß § 2 2.7 sollte das Nutzungsrecht durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert werden. Für den Fall des Eintritts eines Dritten in den Vertrag soll eine derartige Dienstbarkeit zugunsten des Dritten ins Grundbuch eingetragen werden. Hieraus wird deutlich, dass das Eigentum am Grundstück und der Photovoltaik-Anlage nebst Nebenanlagen und damit auch an der Übergabestation dauerhaft auseinanderfallen sollten und diese in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück von dem dinglich Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Angebot der G. GmbH & Co. KG sowie dem mit ihr geschlossenen Vertrag ergibt (Anlagen K4 u. 5), sollte das Eigentum an der schlüsselfertig gelieferten, montierten und endabgenommenen (§ 8 des Vertrages) Anlage an die Klägerin übergehen. Dementsprechend bestätigte eine Mitarbeiterin der Klägerin gegenüber dem Beklagte ihre Eigentümerstellung. Soweit die Anordnung zur Abwehr einer Zuwiderhandlung gegen ein naturschutzrechtliches Gebot nach §§ 8 Abs. 1 S. 2, 19 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V erfolgt ist, liegt – wie bereits dargelegt – auch eine Zuwiderhandlung gegen das absolute Veränderungsverbot des § 19 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V durch eine Handlung der Klägerin vor. (2) Die Rückbauverfügung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie unverhältnismäßig wäre. Der angeordnete Rückbau der Übergabestation ist weder ungeeignet noch fehlt es an seiner Erforderlichkeit, weil es durch diesen zu einer Beeinträchtigung der Wurzeln kommen könnte, wie die Klägerin meint. Der Rückbau ist jedenfalls ungeachtet des Risikos einer Beschädigung der Wurzeln der angrenzenden Alleenbäume dazu geeignet, die Störung des Landschaftsbildes zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund ist ein Absehen von der Rückbauverfügung auch nicht gleich geeignet wie deren Erlass. Eine von der Klägerin angesprochene alternative Ersatzpflanzung als milderes Mittel kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Möglichkeit hierzu bestünde nur im Rahmen einer Befreiung nach § 19 Abs. 2 S. 1 NatSchAG i. V. m. § 67 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BNatSchG. Hierfür wäre aber ein Antrag der Klägerin erforderlich gewesen, an dem es vorliegend fehlt. Für die Anordnung einer Ersatzpflanzung anstelle der Rückbauverfügung fehlt es damit an einer gesetzlichen Grundlage. Die Anordnung ist auch nicht unangemessen, weil das mit ihr verfolgte Ziel außer Verhältnis zur Eingriffswirkung stünde. Zwar mag der Rückbau der Übergabestation mit erheblichen, obgleich nicht näher dargelegten, finanziellen Kosten für die Klägerin verbunden sein. Angesichts der Bedeutung des Schutzes von Natur und Landschaft, insbesondere der Bedeutung von Alleen für das Landschaftsbild (vgl. Art. 12 Abs. 2 S. 1 LV M-V), fehlt es im Verhältnis zur Intensität der Belastung der Klägerin nicht an der erforderlichen Proportionalität. 2. Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dasselbe gilt für die Entscheidung über die Verwaltungskosten im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht; Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird deshalb auf die jeweilige Bescheidbegründung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1 u. 2 Zivilprozessordnung. Beschluss vom 12. Dezember 2024 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen den vom Beklagten angeordneten Rückbau einer Übergabestation. Die Klägerin ist ein Reiseunternehmen in … welches im Oktober 2017 als Investition eine funktionsfähige und einspeisefertige Photovoltaikanlage von der G…… GmbH & Co. KG erwarb. Zudem wurde für die streitgegenständliche Trafostation ein Straßenbenutzungsvertrag mit dem Landkreis und auch ein Gestattungsvertrag mit der Gemeinde B….. geschlossen. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung liegt jedoch nicht vor. Zunächst wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 25. März 2019 an Herrn M., in der Annahme, dieser sei Eigentümer der Übergabestation (Anlage B3 Bl. 1 ff.). Fernmündlich teilte Herr M.der Beklagten am 2. April 2019 mit, dass Betreiber und Errichter der Anlage die M…..B-Stadt sei (Anlage B3 Bl. 9). Per E-Mail vom 20. Juni 2019 antwortete Herr K…. für die M…. GmbH & Co. KG auf eine entsprechende Nachfrage des Beklagten, dass Grundstückseigentümer Herr M….. sei, „Vertragspartner und Verpächter von uns“. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 ordnete der Beklagte gegenüber der M…… den Rückbau der Übergabestation an. Die Postzustellungsurkunde kam am 16. Juli 2019 mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück (Anlage B3 Bl. 38). Eine weitere Ordnungsverfügung an die M…… wurde an eine andere Adresse versandt. Dieses Schreiben wurde am 28. August 2019 zugestellt (Anlage B3 Bl. 50 f.). Herr K. rief am 3. September 2019 bei dem Beklagte an und teilte mit, dass die „Firma“ unter der angegebenen Adresse eigentlich noch erreichbar seien sollte. „Alles [sei] ein wenig schwierig“ (Anlage B3 Bl. 45). Mit Schreiben vom 3. September 2019 wurde gegenüber Herrn M…. der Rückbau der Übergabestation angeordnet. Dieser teilte telefonisch am 6. September 2019 nochmals mit, nicht Grundstückseigentümer der betroffenen Fläche zu sein (Anlage B3 Bl. 52). Seinen Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung begründete er unter anderem damit, dass die Herren D… und K., Geschäftsführer der Komplementärin der M…., mit ihm vereinbart hätten, dass auf den Dächern des landwirtschaftlichen Betriebs des Herrn M… Photovoltaik-Anlagen errichtet würden sowie die streitgegenständliche Übergabestation. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zwischen beiden geschlossenen Nutzungsvertrag Bezug genommen (Anlage B3 Bl. 76 ff.). Die M……habe die Übergabestation im Zeitraum von Juli 2017 bis März 2018 errichtet und betrieben (Anlage B3 Bl. 70). Herr M…. habe das Grundstück am 22. März 2019 an die M. und S.veräußert. Mit Abhilfebescheid vom 7. Februar 2020 wurde die Ordnungsverfügung gegen Herrn M….. aufgehoben. Am 9. Januar 2020 rief Frau F……, eine Mitarbeiterin der Klägerin, bei einer Mitarbeiterin des Beklagten an (VV Bl. 4). Der Rechtsanwalt von Herrn M….. habe hierzu angeregt. Die Klägerin sei Eigentümerin der Übergabestation. Mit E-Mail vom selben Tag wurde die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung angehört. Der Verfahrensbevollmächtigte teilte durch Schreiben vom 29. Januar 2021 unter anderem mit, dass nach Auskunft von Mitarbeitern, die für die Aufstellung verantwortlich gewesen seien, eine Beschädigung der Wurzeln ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 wies er darauf hin, dass die Klägerin als Pächterin zur Nutzung der Grundstücke, Photovoltaikanlagen und Kabelanlagen nebst Nebenanlagen berechtigt sei. Die Übergabestation verfüge weder über ein Fundament noch sei sie in den Boden eingelassen. Die Station sei auch nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden. Mit Bescheid vom 24. März 2020 ordnete der Beklagte den Rückbau der Übergabestation auf dem Grundstück Gemarkung K……., Flur 1, Flurstück ….. vom aktuellen Standort aus der L………. des T….. bis zum 30. Juni 2020 an. Die entsprechende Umsetzung der Maßnahme sollte der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises B-Stadt bis zum 30. Oktober 2020 angezeigt werden. Es wurde auch ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall der Nichtbefolgung angedroht. Außerdem wurde für die Ordnungsverfügung eine Gebühr von 96,75 Euro erhoben. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei Eigentümerin einer Übergabestation, welche in den Wurzelschutzbereich zweier Linden hineingebaut worden sei. Das Gelände sei ferner durch Anschüttungen im Wurzelschutzbereich angehoben worden. Auch stelle das Aufstellen der Übergabestation zwischen den Bäumen einen Eingriff in den Schutzzweck der optischen Erhaltung einer Baumreihe dar. Laut Auskunft einer Mitarbeiterin der Klägerin, sei diese Eigentümerin der Übergabestation. Die Rückbauverfügung werde auf §§ 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 1 und 2 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) gestützt. Gegen diese Ordnungsverfügung legte die Klägerin am 23. April 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Übergabestation schon seit Jahren bestehe und es zwischenzeitlich zu keinerlei Beeinträchtigungen der streitgegenständlichen Linden gekommen sei. Die Rückgabestation greife weder in den Wurzelschutzbereich der Linden ein noch führe sie zu einer nachteiligen Veränderung der Baumreihe. Der geforderte Rückbau mache eine Neuverlegung erforderlich und führe damit selbst zu einem Eingriff in den Wurzelschutzbereich der Linden, die Anordnung sei vor diesem Hintergrund daher unverhältnismäßig. Die Klägerin sei ferner nicht die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei. Der Widerspruch wurde durch den Beklagten mit Bescheid vom 11. Juni 2021 zurückgewiesen. Die Beklagte begründete dies damit, dass unabhängig von bisher eingetretenen Beeinträchtigungen nach § 19 Abs. 1 NatSchAG M-V bereits alle Handlungen, die zu Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, verboten seien. Denn die Anschüttungen sorgten für eine Bodenversiegelung im Wurzelschutzbereich, was die Nährstoffaufnahme durch den Boden behindere und sich damit negativ auf die Vitalität der Bäume auswirken könne. Ferner sei die natürliche Einheit der Baumreihe durch die ortsfremde Anlage betroffen. Die Klägerin hat am 14.07.2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie ergänzend aus, die Photovoltaikanlage als bereits errichtete Anlage von der G…….. GmbH & Co. KG übernommen zu haben (auf Anlage K4 u. 5 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen). Die Übergabestation sei mit einem Fundament errichtet worden und stehe im Eigentum des Grundstückseigentümers. Davon unabhängig verbiete § 19 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V Handlungen, die zu nachteiligen Veränderungen der Allee führen könne. Die Klägerin habe aber nicht gehandelt. Sie habe die G. GmbH & Co. KG auch nicht damit beauftragt, die Übergabestation an dieser Stelle zu errichten. Die Anordnung von Ersatzpflanzungen nach § 19 Abs. 3 NatSchAG sei zudem das mildere, gleich geeignete Mittel. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 24.03.2020 (Az.: 661-12940142/du) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei als Eigentümerin der Übergabestation gem. § 70 Abs. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Selbst wenn sie nicht Eigentümerin wäre, sei sie aber jedenfalls über § 70 Abs. 2 S. 1 SOG M-V als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft oder als Betreiberin nach § 69 Abs. 1 SOG M-V richtige Adressatin. Der angeordnete Rückbau sei auch verhältnismäßig.