Urteil
5 LB 343/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Überführung einer staatlichen Hochschule in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Stiftung nach § 128 Abs.4 3. Alternative BRRG Beamte der bisherigen Dienstherrin übernehmen, wenn abstrakte Zuständigkeiten auf die Stiftung übergehen.
• Für die Zuständigkeit zum Erlass einer Übernahmeverfügung ist das Organ der aufnehmenden Körperschaft maßgeblich; bei Hochschulen richtet sich die Zuständigkeit nach den zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens geltenden landesrechtlichen Regelungen (hier: P. der Stiftung gemäß § 58 NHG 2002).
• Das konkret-funktionelle Amt des Professors ist von einem Aufgabenübergang berührt, wenn mit der Überführung der Trägerschaft ein Wechsel des Verantwortungszusammenhangs für die dem Amt zugeordneten Aufgaben eintritt; es bedarf nicht einer Änderung der praktischen Amtsausübung.
• Die Errichtung der Stiftung und die Verlagerung der Trägerzuständigkeiten stehen mit höherrangigem Recht (Art.5 GG, landesverfassungsrechtliche Vorgaben) in Einklang, sodass die Stiftung als dienstherrenfähige Körperschaft angesehen werden kann.
• Die Berufung ist begründet; die Verwaltungsgerichte haben die Voraussetzungen für die Übernahme fehlerhaft verneint.
Entscheidungsgründe
Übernahme beamteter Professoren bei Überführung der Hochschule in Stiftungs-Trägerschaft • Bei Überführung einer staatlichen Hochschule in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Stiftung nach § 128 Abs.4 3. Alternative BRRG Beamte der bisherigen Dienstherrin übernehmen, wenn abstrakte Zuständigkeiten auf die Stiftung übergehen. • Für die Zuständigkeit zum Erlass einer Übernahmeverfügung ist das Organ der aufnehmenden Körperschaft maßgeblich; bei Hochschulen richtet sich die Zuständigkeit nach den zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens geltenden landesrechtlichen Regelungen (hier: P. der Stiftung gemäß § 58 NHG 2002). • Das konkret-funktionelle Amt des Professors ist von einem Aufgabenübergang berührt, wenn mit der Überführung der Trägerschaft ein Wechsel des Verantwortungszusammenhangs für die dem Amt zugeordneten Aufgaben eintritt; es bedarf nicht einer Änderung der praktischen Amtsausübung. • Die Errichtung der Stiftung und die Verlagerung der Trägerzuständigkeiten stehen mit höherrangigem Recht (Art.5 GG, landesverfassungsrechtliche Vorgaben) in Einklang, sodass die Stiftung als dienstherrenfähige Körperschaft angesehen werden kann. • Die Berufung ist begründet; die Verwaltungsgerichte haben die Voraussetzungen für die Übernahme fehlerhaft verneint. Der Kläger war lebenszeitberufener Universitätsprofessor der G.-A.-Universität G. im Landesdienst. Mit Verordnung wurde die Universität zum 1.1.2003 in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt. Die Stiftung verfügte durch ihren P. mit Bescheid vom 5.2.2003 die Übernahme des Klägers als mittelbaren Landesbeamten; ein Widerspruchsbescheid bestätigte dies. Der Kläger klagte, da er die Rechtsgrundlage und Zuständigkeit für die Übernahme bestreitet und vorträgt, sein konkretes Amt in Forschung und Lehre sei durch den Aufgabenübergang nicht berührt. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf; hiergegen legte die Stiftung Berufung ein. Streitpunkte waren insbesondere die materielle Rechtsgrundlage (§ 128 BRRG), die Frage des Aufgabenübergangs und die Zuständigkeit zum Erlass der Übernahmeverfügung. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: Die Berufung ist zulässig und führt zur Abweisung der Klage; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. • Zuständigkeit: Für die Bestimmung des zuständigen Organs gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (Widerspruchsbescheid 9.1.2004). Nach § 129 BRRG ist die übernehmende Körperschaft verantwortlich; die Übernahmeentscheidung ist eine beamtenrechtliche Angelegenheit, für die der Dienstvorgesetzte zuständig ist. Nach § 58 Abs.3 NHG 2002 war der P. der Stiftung Dienstvorgesetzter und damit befugt, die Übernahme zu verfügen. • Materielle Rechtsgrundlage: Die Übernahme kann auf § 128 Abs.4 3. Alternative i.V.m. Abs.2 und 3 BRRG gestützt werden. Voraussetzungen sind das Vorliegen zweier dienstherrenfähiger Körperschaften und der Übergang abstrakter Aufgaben von der einen auf die andere. Beide Voraussetzungen sind erfüllt, da die Stiftung wirksam als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet wurde und ihr die Trägerschaftsaufgaben sowie die Rechtsaufsicht übertragen wurden (§§ 55 ff. NHG). • Berührung des konkret-funktionellen Amtes: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es ausreichend, dass durch den Aufgabenübergang ein Wechsel des Verantwortungszusammenhangs für die dem Amt zugeordneten Aufgaben eintritt. Auch wenn Forschung und Lehre inhaltlich unverändert bleiben, sind die für die Aufgabenerfüllung relevanten Verantwortlichkeiten (z. B. Trägerschaft, Finanzierung, Rechtsaufsicht, Bereitstellung von Personal) auf die Stiftung übergegangen, sodass das Amt des Professors im konkret-funktionellen Sinne berührt ist. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Die Errichtung der Stiftung und die gesetzliche Überführung der Aufgaben verletzen nicht die Wissenschaftsfreiheit (Art.5 GG) oder das Selbstverwaltungsrecht der Hochschule; das Land behält Aufsichts- und Ersatzrechte, sodass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt sind. • Folge: Die Übernahmeverfügung war formell und materiell rechtmäßig; die zuvor getroffene aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf einer fehlerhaften Würdigung von Zuständigkeit und Rechtsgrundlage. • Revisionszulassung: Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für Überführungen von Hochschulen in Stiftungs-Trägerschaft hat. Die Berufung der Beklagten war begründet; das erstinstanzliche Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Übernahmeverfügung vom 5.2.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 9.1.2004 sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage kommt § 128 Abs.4 3. Alternative i.V.m. Abs.2 und 3 BRRG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften (§§ 55 ff. NHG) in Betracht. Der P. der Stiftung war zum Erlass der Übernahmeverfügung zuständig. Die Überführung der Universität in die Stiftungs-Trägerschaft führte zu einem Wechsel des Verantwortungszusammenhangs für die dem Amt des Klägers zugeordneten Aufgaben, sodass sein konkret-funktionelles Amt von dem Aufgabenübergang berührt war und die Übernahme zulässig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.