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Beschluss

6 A 3189/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0813.6A3189.08.00
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Leitsätze

Rechtsgrundlage für die Übernahme eines an einer Hochschule tätigen Landesbe-amten in ein Beamtenverhältnis mit seiner Hochschule, die mit Erlass des Hoch-schulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 Dienstherrnfähigkeit erlangt hat, ist § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG.

Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind nicht nur die vormals staatlichen Ange-legenheiten im Sinne von § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Hochschulen übergegangen, sondern auch die in Wissenschaft, Forschung und Lehre angesiedelten Kernaufgaben, die nach dem Begriffsverständnis des BRRG erst mit Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Hochschulen zu deren Aufgaben geworden sind.

§ 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Verlagerung von Wahrnehmungszuständigkeiten.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt den Beamten weder vor einem Wechsel des Dienstherrn noch fordert er eine Gleichwertigkeit von altem und neuem Dienstherrn, etwa hinsichtlich der Größe, des Organisationsmodells oder der wirtschaftlichen Stärke.

Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn geltendem Recht entspricht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsgrundlage für die Übernahme eines an einer Hochschule tätigen Landesbe-amten in ein Beamtenverhältnis mit seiner Hochschule, die mit Erlass des Hoch-schulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 Dienstherrnfähigkeit erlangt hat, ist § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind nicht nur die vormals staatlichen Ange-legenheiten im Sinne von § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Hochschulen übergegangen, sondern auch die in Wissenschaft, Forschung und Lehre angesiedelten Kernaufgaben, die nach dem Begriffsverständnis des BRRG erst mit Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Hochschulen zu deren Aufgaben geworden sind. § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Verlagerung von Wahrnehmungszuständigkeiten. Art. 33 Abs. 5 GG schützt den Beamten weder vor einem Wechsel des Dienstherrn noch fordert er eine Gleichwertigkeit von altem und neuem Dienstherrn, etwa hinsichtlich der Größe, des Organisationsmodells oder der wirtschaftlichen Stärke. Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn geltendem Recht entspricht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der 1949 geborene Kläger stand als Regierungsdirektor (A 15 BBesO) im Dienst des beigeladenen Landes und war als solcher in der zentralen Hochschulverwaltung bei der Beklagten tätig. Zuletzt war er Dezernent des Dezernats 9.0 (Wirtschaft). Durch Bescheid vom 3. Januar 2007 verfügte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Übernahme in den Dienst der S. -X. Technischen Hochschule (RWTH) B. . Zur Begründung führte sie aus, durch das Hochschulgesetz (HG) vom 31. Oktober 2006 habe das Land Nordrhein-Westfalen die RWTH B. als eine vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts verselbständigt und ihr die Dienstherrneigenschaft übertragen. Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 werde der Kläger in den Dienst der RWTH B. übernommen. Die Beklagte übertrug dem Kläger das Amt eines Verwaltungsdirektors an der RWTH B. und wies ihn mit sofortiger Wirkung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO ein. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 zurück, der dem Kläger am 18. Juli 2007 zugestellt wurde. Der Kläger hat am 17. August 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle eine Rechtsgrundlage für die Überleitung. § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich stehe im Widerspruch zu höherrangigem Recht und scheide daher als Rechtsgrundlage aus. Die Vorschrift verletze aufgrund unzureichender gesetzlicher Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der amtsangemessenen Beschäftigung den Kernbereich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die von der Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage sei auch wegen Verstoßes gegen die abschließende Vorschrift des § 128 BRRG unwirksam. Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG seien vorliegend auch nicht erfüllt, weil ein eventueller Aufgabenübergang jedenfalls keine Auswirkungen auf das vom Kläger ausgeübte konkret-funktionelle Amt habe. Ferner müsse man im Rahmen des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG eine gewisse Gleichwertigkeit zwischen der abgebenden und der übernehmenden Körperschaft im Hinblick auf ihre finanzielle Absicherung und ihre Organisation fordern, an der es hier fehle. Im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Hochschulrates, der für den Kläger oberste Dienstbehörde sei, bestünden durchgreifende rechtliche Bedenken. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 3. Januar 2007 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Überleitung sei Art. 7 § 1 Satz 1 Hochschulfreiheitsgesetz (HFG), der nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Es werde ein isolierter Dienstherrenwechsel vorgenommen, der rahmenrechtlich nicht erfasst sei. § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG sei nicht einschlägig, weil es an einer Aufgabenverlagerung fehle. Art. 33 Abs. 5 GG werde nicht verletzt. Das Statusamt des Klägers werde durch den isolierten Dienstherrenwechsel nicht betroffen. Die Zuordnung zu einem bestimmten Dienstherrn gehöre nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die dauerhafte amtsangemessene Beschäftigung des Klägers sei nicht schlechter gesichert als vor der Verselbständigung der Hochschule. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Hochschule bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Bei der Auflösung der Hochschule wäre durch den Gesetzgeber neben der Änderung des § 1 HG, der die Existenz der RWTH gewährleiste, auch die amtsangemessene Beschäftigung der betroffenen Beamten zu regeln. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Durch Urteil vom 16. Oktober 2008 hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Übernahmeverfügung sei zutreffend auf § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich gestützt worden. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Sie stehe auch im Einklang mit § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Ein abstrakter Aufgabenübergang sei darin zu sehen, dass den Hochschulen durch § 2 Abs. 1 Satz 3 HG das Recht der Selbstverwaltung und durch § 2 Abs. 3 Satz 2 HG Dienstherrnfähigkeit verliehen worden sei. Von diesem Aufgabenübergang sei wegen des zugleich übergegangenen Verantwortungszusammenhangs auch das konkret-funktionelle Amt des Klägers unmittelbar betroffen. Die vom Kläger geäußerten Bedenken zum Inhalt seines Amtes bei einer möglichen Insolvenz oder Auflösung der Hochschule griffen nicht durch. Ein Insolvenzverfahren finde nicht statt, zudem hafte das Land im Falle der Zahlungsunfähigkeit gem. § 5 Abs. 6 Satz 5 HG für die Forderungen der Beamten aus Besoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen. Die befürchteten negativen dienstrechtlichen Folgen seien durch § 33 HG abgesichert. Die demokratische Legitimation des Hochschulrates werde dadurch hergestellt, dass die vom Auswahlgremium beschlossene Liste der abschließenden Zustimmung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bedürfe. Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 12. November 2008 zugestellte Urteil am 5. Dezember 2008 eingelegt und am 9. Januar 2009 begründet. Er vertritt weiter die Ansicht, § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich sei keine wirksame Rechtsgrundlage für die Übernahme. Die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG seien nicht erfüllt. Die Verleihung der Dienstherrneigenschaft reiche für einen Aufgabenübergang nicht aus. Weil sich die von ihm, dem Kläger, konkret wahrgenommene Tätigkeit im Bereich der Hochschulverwaltung nicht geändert habe, sei sein konkret-funktionelles Amt nicht betroffen. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus müsse man ferner im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eine gewisse Gleichwertigkeit zwischen der abgebenden und der übernehmenden Körperschaft fordern. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherte Rechtsstellung des Beamten werde nur dann in dem gebotenen Maße gewahrt, wenn die abgebende und die übernehmende Körperschaft insbesondere im Hinblick auf ihre finanzielle Absicherung und ihre Organisation eine gewisse Gleichwertigkeit aufwiesen. Daran fehle es hier, weil das Land im Gegensatz zur Hochschule nicht zahlungsunfähig werden könne. Ferner seien die Beamten im Fall ihrer Überleitung nicht mehr unmittelbar dem Staat als Dienstherrn, sondern mit dem Hochschulrat einem demokratisch nicht legitimierten Gremium verpflichtet. Die Überleitung verstoße ferner gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber sei, wenn er gesetzlich einen Dienstherrenwechsel anordne, verpflichtet, durch entsprechende Regelungen im Rahmen des Gesamtregelwerkes sicherzustellen, dass auch innerhalb des neuen Dienstverhältnisses eine amtsangemessene Beschäftigung der übergeleiteten Beamten dauerhaft gesichert sei. Hier fehle es an ausreichenden Vorkehrungen für den Fall, dass sich die Hochschule zur Einstellung des Geschäftsbetriebes entschließen sollte, was ungeachtet der fehlenden Insolvenzfähigkeit möglich sei. Die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit sei auch nicht fernliegend, sondern liege in der Natur des gewünschten Wettbewerbs im Wissenschaftsbereich und der eigenständigen wirtschaftlichen Betätigung. Die finanzielle Einstandspflicht des Landes reiche zur Sicherung der Rechtsstellung der Beamten nicht aus. Der Gesetzgeber sei zur Sicherung der amtsangemessenen Beschäftigung verfassungsrechtlich zwingend gehalten gewesen, für den Fall der Auflösung der Hochschule zu regeln, dass die Beamten wieder in den Dienst des Landes übernommen würden. § 33 HG sichere die amtsangemessene Beschäftigung nicht , weil Adressat der Vorschriften des LBG NRW lediglich der jeweilige Dienstherr sei. Eine zeitliche Verlagerung dahingehend, dass eine Rückübernahme in den Landesdienst erst dann geregelt werde, wenn es zu einer Betriebseinstellung der Hochschule komme, würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Einstellung des Betriebs der Hochschule bedürfe es auch keiner Gesetzesänderung. Die Übernahme in den Hochschuldienst sei ferner unverhältnismäßig. Sie sei zur Erreichung der gesetzgeberisch verfolgten Zwecke nicht erforderlich; eine Übertragung der Ausübung der Dienstherrnbefugnisse reiche aus. Schließlich führe auch die unzureichende demokratische Legitimation des Hochschulrates zur Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung. Allein der formale Akt der Zustimmung zu der Auswahlliste durch das Ministerium könne die demokratische Legitimation in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maße nicht herstellen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen und die Übernahmeverfügung der Beklagten vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 aufzuheben. Die Beklagte hat ebenso wie das beigeladene Land keinen Antrag gestellt. Das beigeladene Land verweist in seiner Stellungnahme darauf, die Verfügung habe jedenfalls auf § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG gestützt werden können. Auf die Hochschulen seien die bisherigen Aufgaben des Landes übergegangen. Ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Betroffenheit des konkret-funktionellen Amtes auch hier gelte, sei zweifelhaft. Jedenfalls wäre diese zusätzliche Anforderung in Anwendung der Rechtsprechung des OVG Lüneburg zum Wechsel des Verantwortungszusammenhangs erfüllt. Einer engeren Auslegung des § 128 BRRG stehe die Freiheit des Staates zur Organisation der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben entgegen. Organisationsveränderungen mit dem Ziel einer Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung dürften nicht unmöglich gemacht werden, weil die Überleitung der betroffenen Beamten nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten verursache. Die vom Kläger gegen die Verfassungswidrigkeit des Hochschulrates vorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Der Hochschulrat sei demokratisch hinreichend legitimiert. Eine staatliche Verantwortung für die Hochschulen – vor allem in Form der Budgetverantwortung – bleibe auch nach Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes erhalten; die Hochschulen blieben Einrichtungen mittelbarer Staatsverwaltung, die der Rechtsaufsicht des Landes unterlägen. Da die Mitglieder des Hochschulrates vom Ministerium bestätigt und bestellt würden, sei eine hinreichende personelle demokratische Legitimation gegeben. Im Übrigen würden Mängel der demokratischen Legitimation des Hochschulrates nicht auch zur Verfassungsmäßigkeit der hier relevanten Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Übernahme des bisher im Dienst des beigeladenen Landes stehenden Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG. Die Vorschrift des § 128 BRRG, die auf Landesbeamte unmittelbar anwendbar ist, gilt gem. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 75 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung (GG a.F.) fort. Denn sie ist aufgrund des Art. 75 GG a.F. rechtmäßig erlassen worden und könnte gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auch nach dem 1. September 2006 als Bundesrecht erlassen werden. Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 2 C 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 268. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Übernahmeverfügung ergibt sich aus § 129 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BRRG. Danach verfügt die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte treten soll, die Übernahme. Der hier handelnde Rektor war gem. § 1 Abs. 1 Satz 3, 2. HS des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006, GV.NRW. S. 474, im Folgenden: HFG) zuständiges Organ. Sonstige Umstände, aus denen sich die formelle Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Die angegriffene Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG sind gegeben. Nach diesen Vorschriften sind die Beamten einer Körperschaft, deren Aufgaben teilweise auf eine andere Körperschaft übergehen, zu einem verhältnismäßigen Teil in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen. Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind Aufgaben vom Land auf die Beklagte übergegangen. Unter einem Übergang von Aufgaben im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten von einer Körperschaft auf eine andere durch Rechtssatz oder Verwaltungsvorschrift zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris, und 2. April 1981 - 2 C 23.78 , ZBR 1981, 311; s. dazu auch Schütz/ Maiwald, BeamtR, vor §§ 28f. LBG a.F., Rn. 179, 188. Eine solche Aufgabenverlagerung ist hier zunächst für die staatlichen Angelegenheiten im Sinne von § 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (Hochschulgesetz, im Folgenden: HG a.F.) zu bejahen. Die Personalverwaltung (Nr. 1) und die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten (Nr. 2) sowie weitere enumerativ genannte Aufgaben haben die Hochschulen bis dahin als Einrichtungen des Landes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HG a.F.) unter der Fachaufsicht des Ministeriums (§ 107 Abs. 1 Satz 1 HG a.F.) wahrgenommen. Das als Art. 1 des HFG erlassene Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (Hochschulgesetz, im Folgenden: HG) kennt keine staatlichen Aufgaben mehr, sondern weist die bisher von den Hochschulen für das Land wahrgenommenen staatlichen Aufgaben den Hochschulen als Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HG) unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums (§ 76 Abs. 1 HG) zu. Damit haben die Hochschulen, was erklärte Absicht des Gesetzgebers war, ihren Doppelcharakter als Körperschaften und zugleich staatliche Einrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 HG a.F., § 58 Abs. 1 Satz 1 HRG) verloren und sind als Körperschaften öffentlichen Rechts verselbständigt worden. Vgl. dazu den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 1, 132, 135. Ein Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist auch hinsichtlich der akademischen Angelegenheiten, d.h. der in Wissenschaft, Forschung und Lehre angesiedelten Kernaufgaben der Hochschulen zu bejahen. Zwar oblagen sie aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) schon vor Erlass des Hochschulfreiheitsgesetzes den Hochschulen als eigene Angelegenheiten (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 106 HG a.F.). Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist aber eine Aufgabenverlagerung zwischen Körperschaften im Sinne des § 133 BRRG. Nach dieser Bestimmung gelten als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Diese Eigenschaft haben die Hochschulen erst mit dem HFG erworben (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HG). Nach dem Begriffsverständnis des BRRG waren deshalb auch die von den Hochschulen alten Rechts wahrgenommenen akademischen Angelegenheiten solche des Landes als der – soweit hier von Interesse – einzigen mit Dienstherrnfähigkeit ausgestatteten Körperschaft. Erst mit Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Beklagte (§ 121 Nr. 2 BRRG) sind dementsprechend diese Angelegenheiten zu ihren Aufgaben geworden. Der Annahme eines tatbestandsmäßigen Übergangs von Aufgaben steht nicht entgegen, dass sowohl die bisherigen Selbstverwaltungsangelegenheiten als auch die vormals staatlichen Aufgaben, die die Hochschule schon bisher durch eine Einheitsverwaltung zu erfüllen hatte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HG a.F.), tatsächlich nicht bewegt wurden, d.h. ein Ortswechsel der Wahrnehmungszuständigkeiten ausgeblieben ist. So auch Löwer, in: Behrends (Hrsg.): Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 149 (151); a.A. dagegen: Behrends, in: Behrends (Hrsg.): Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 11 (56ff.), Epping, ZBR 2008, 181 (184, 185), Koch, in: Behrends (Hrsg.), Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 81 (92ff.), Lohkamp, NWVBl. 2007, 325 (327), und wohl auch Peters, ZBR 2007, 115 (120f., 123). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Wortlaut des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Aufgabenverlagerung. Vielmehr erfasst er auch Strukturveränderungen wie die hier maßgebliche Verselbständigung der Hochschulen, die eigene Personal-, Finanz- und Organisationskompetenzen sowie Dienstherrnfähigkeit erhalten haben, wodurch sich die rechtliche Zuordnung sämtlicher Hochschulaufgaben, insbesondere die organisations- und personalrechtliche Verantwortung für die Aufgabenerfüllung, verändert hat. Bei systematischer Betrachtung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Regelungsgegenstand des § 128 BRRG ist die Übernahme von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften. Aus den geregelten Fallvarianten, die von einer vollständigen Eingliederung einer Körperschaft in eine andere (Abs. 1) bis hin zur Neubildung von Körperschaften durch Verschmelzung und Abspaltung (Abs. 4, 1. und 2. Alt.) reichen, kann nicht geschlossen werden, im Rahmen des 3. Anwendungsfalls des Absatzes 4 könne nur das räumliche Bewegen von Fachaufgaben zwischen Verwaltungsträgern eine beamtenrechtliche Überleitung der hiermit befassten Beamten zur Folge haben. Der Gesetzgeber mag Gebiets- und Funktionalreformen als Hauptanwendungsfälle im Blick gehabt haben, eine Beschränkung auf solche Umstrukturierungen lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen. Die Vielzahl der geregelten Anwendungsfälle der Vorschrift verdeutlicht vielmehr, dass diese umfassend ermöglichen soll, Verwaltungsstrukturentscheidungen der Landes- und Bundesgesetzgeber beamtenrechtlich umzusetzen. Nach der Systematik der Norm ist lediglich erforderlich – und hier zu bejahen –, dass die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten nach der letzten geregelten Fallvariante in gleicher Weise wie eine in den Bestand einer Körperschaft selbst eingreifende Maßnahme einen Eingriff in die Rechtsstellung von Beamten durch erzwungenen Dienstherrenwechsel zu rechtfertigen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 23.78 , ZBR 1981, 311. Ferner kann systematisch nicht mit Hilfe von § 121 Nr. 2 BRRG, wonach Körperschaften öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz verliehen werden kann, argumentiert werden, das BRRG erfasse Beamtenübergänge infolge der erstmaligen Verleihung von Dienstherrnfähigkeit an bereits bestehende Verwaltungsträger nicht. So aber Epping, ZBR 2008, 181 (186). Diese allgemeine Bestimmung lässt schon aufgrund ihrer systematischen Stellung im 1. Abschnitt ("Allgemeines") des 2. Kapitels ("Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten") nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die damit im Zusammenhang stehende Übernahme von Beamten, deren Regelungsort Abschnitt III desselben Kapitels ist ("Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften"), dem Landesgesetzgeber überlassen wollen. Insbesondere ergeben sich aus § 121 Nr. 2 BRRG keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung des Aufgabenübergangs in § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Im Übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen sog. isolierten Dienstherrenwechsel, sondern um eine weitergehende Verselbständigung der Hochschulen, denen das Land neben den Kompetenzen und der Verantwortung für Finanz-, Personal- und Organisationsangelegenheiten auch die Dienstherrnfähigkeit übertragen hat. Vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 136: "Anlässlich ihrer Verselbständigung als Körperschaft erhalten die Hochschulen die Dienstherrnfähigkeit." Zudem entspricht es Sinn und Zweck des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG, dass bei solchen Verwaltungsstrukturentscheidungen und der damit verbundenen neuen Zuordnung von Fachaufgaben das Personal ebenfalls neu zugeordnet wird. Denn § 128 BRRG ist darauf ausgerichtet, bei einer Veränderung von Zuständigkeiten den Aufgaben das für ihre sachgerechte Erfüllung notwendige Personal folgen zu lassen. Bei der die Aufgaben abgebenden Körperschaft wird es nicht mehr benötigt, bei der nunmehr zuständigen Körperschaft entsteht ein entsprechender Personalbedarf. Dabei sollen die §§ 128 ff. BRRG die Freiheit des Staates zur Organisation öffentlicher Aufgaben nicht einschränken. Der Staat braucht organisatorische Beweglichkeit, um seine Aufgaben seiner Einschätzung gemäß optimiert erbringen zu können. Diesen organisatorischen Freiraum setzen die §§ 128ff. BRRG voraus und regeln lediglich die beamtenrechtlichen Folgen, die bei der Umbildung von Körperschaften eintreten. Vgl. insoweit schon die Gesetzesbegründung BT-Drs. 2/1549, S. 62; ferner BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1961 - II C 75.58 -, NJW 1961, 1323; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, www.nrwe.de; Löwer, in: Behrends (Hrsg.), a.a.O., S. 149 (151). Es ist danach eine weite Auslegung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG geboten, damit sich der Organisationswille des Landesgesetzgebers entfalten kann. Dies gilt mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hier umso mehr, als durch die staatliche Organisationsentscheidung die – auch durch Art. 16 Abs. 1 LV NRW garantierte – Selbstverwaltung der Hochschule gestärkt wird und ihre Staatsferne zunimmt. Der weitere gesetzliche Zweck der §§ 128ff. BRRG, die Beamten bei Körperschaftsumbildungen in Bund und Ländern gleichmäßig gegenüber den Nachteilen eines unfreiwilligen Dienstherrenwechsels zu schützen und ihre beamtenrechtliche Rechtsstellung so weit als möglich zu wahren, vgl. die amtliche Begründung BT-Drs. 2/1549, S. 62; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1981 7 B 36.81 -, Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 3; BVerwG, Urteil vom 30. November 1978 - II C 6.75 -, BVerwGE 57, 98; VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 - VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris, steht der Subsumtion des streitgegenständlichen Sachverhaltes unter § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ebenfalls nicht entgegen. Im Gegenteil: Strukturentscheidungen der vorliegenden Art, die das dienstliche Aufgabenfeld und den Dienstort des Einzelnen nicht berühren, belasten, wenn überhaupt, den Beamten jedenfalls weit geringer als Gebiets- oder sonstige Verwaltungsstrukturreformen, die mit einem örtlichen Wechsel der Wahrnehmungszuständigkeiten verbunden sind. Der danach zu bejahende Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG betrifft auch das konkret-funktionelle Amt des Klägers, das nunmehr der Beklagten zugeordnet ist, die die Verantwortung für Personal, Finanzen und Organisation der Hochschule trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Übernahme eines Beamten auf der Grundlage des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG in Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass sein dienstlicher Aufgabenbereich, d.h. sein Amt im konkret-funktionellen Sinn, durch den Aufgabenübergang berührt wird. Das wird bejaht, wenn das Amt des Beamten derjenigen Aufgabe zugeordnet ist, die aus der Zuständigkeit der abgebenden Körperschaft in diejenige der aufnehmenden Körperschaft übergeht. Hierfür ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn ein Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintritt, in den der konkrete Aufgabenkreis des zu übernehmenden Beamten gestellt ist, ein Amt also in einen anderen organisationsrechtlichen Zusammenhang gestellt wird. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass sich der konkrete Aufgabenbereich des Amtsinhabers und die an ihn gerichteten dienstlichen Anforderungen ändern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129, und vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 -, ZBR 2008, 209; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007- 6 B 714/07 -, www.nrwe.de. Der Übergang der Trägerschaft für eine Hochschule vom Land auf eine Stiftung etwa hat zur Folge, dass alle Aufgabenbereiche von Landesbeamten an der Hochschule nunmehr der Stiftung zugeordnet sind und berührt in diesem Sinne alle an der Hochschule eingerichteten Ämter im konkret-funktionellen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 -, ZBR 2008, 209. Zwar besteht in Nordrhein-Westfalen – anders als beim niedersächsischen Modell – gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG die Trägerschaft des Landes fort, das wie zuvor neben den Hochschulen sicherstellt, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und das HG verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HG). Allerdings wird auch hier das konkret-funktionelle Amt des Klägers durch die Verselbständigung der Hochschulen in einen anderen Zusammenhang hineingestellt. Aus der Übertragung eigener Personal-, Finanz- und Organisationskompetenzen und der damit verbundenen Verantwortlichkeiten ergibt sich eine geänderte Aufgabenzuordnung, die alle an der Hochschule eingerichteten Ämter betrifft. Dass das Land in Form von Zuschüssen, die in das Vermögen der Hochschule fallen, weiterhin die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereitstellt (§§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 2 und 3 HG), ist insoweit ebenso unerheblich wie seine fortbestehende Verantwortung für die Freiheit von Forschung und Lehre. Ergibt sich danach eine Kompetenz für die Übernahme in den Hochschuldienst unmittelbar aus § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob § 128 BRRG Spielraum lässt für anderweitige landesgesetzliche Regelungen. Vgl. dazu (bejahend) VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 - VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179; ablehnend OVG NRW, Urteil vom 30. April 2007 - 1 A 1939/06 -, juris. Ebenfalls unentschieden bleiben kann damit die Frage, ob der insoweit von der Beklagten angeführte Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 HFG angesichts der gesetzgeberischen Vorstellung, diese Bestimmung habe nur klarstellende Bedeutung, die Übernahme der Beamten erfolge nach den §§ 128 ff. BRRG, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 179, überhaupt als Ermächtigungsgrundlage in Betracht käme. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der auch bei einer Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten auf Lebenszeit ausschließt, besteht nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172 (187); BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, juris. Die Überleitungsverfügung verletzt auch nicht, wie der Kläger meint, deshalb hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, weil seine amtsangemessene Beschäftigung nicht hinreichend gesichtet wäre. Art. 33 Abs. 5 GG schützt den Beamten weder vor einem Wechsel des Dienstherrn noch fordert er eine Gleichwertigkeit von altem und neuem Dienstherrn, etwa hinsichtlich der Größe, des Organisationsmodells oder der wirtschaftlichen Stärke. Überdies dürfen die der staatlichen Gestaltungsfreiheit obliegenden Organisationsveränderungen mit dem Ziel, die Aufgabenwahrnehmung zu verbessern, nicht deshalb dauerhaft unmöglich werden, weil die Überleitung der betroffenen Beamten kaum zu überwindende Schwierigkeiten bereitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, www.nrwe.de. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers eine amtsangemessene Beschäftigung gewährleistet. Durch das bloße Risiko einer Auflösung der Hochschule etwa infolge von Zahlungsunfähigkeit, für dessen Realisierung jegliche Anhaltspunkte fehlen, wird die Rechtmäßigkeit der Übernahme in den Hochschuldienst nicht in Frage gestellt. Denn insoweit begründet nicht schon die Überleitung eine Rechtsverletzung, sondern allenfalls die Einstellung des Betriebes ohne anderweitige Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung. Auf die Frage, ob das Hochschulgesetz überhaupt eine Auflösung der Beklagten erlaubte oder es hierfür einer Gesetzesänderung bedürfte, kommt es danach nicht mehr an. Die Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung lässt sich auch nicht mit einer fehlenden demokratischen Legitimation des Hochschulrates als oberster Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. begründen. Ob die gesetzlichen Regelungen insoweit dem Demokratieprinzip genügen, bedarf keiner Entscheidung. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit führt jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Übernahme von vormaligen Landesbeamten in den Hochschuldienst. Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn einschließlich der Zusammensetzung und Bildung seiner Organe sowie der obersten Dienstbehörde in allen Einzelheiten geltendem Recht entspricht. Denn durch derartige Rechtsverstöße wird nicht zwingend die Rechtsstellung des Beamten berührt. Die in § 128 BRRG nicht angelegte Sichtweise des Klägers führte dazu, dass im Rahmen der Prüfung der Überleitung eine unübersehbare Zahl möglicher Rechtsverstöße zur Überprüfung gestellt werden könnte, ohne dass eine Rechtsverletzung des betreffenden Beamten im Hinblick auf sie auch nur als möglich erscheinen müsste. Die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist schließlich verhältnismäßig. Wird – wie hier – das konkret-funktionelle Amt des Beamten von der Aufgabenverlagerung berührt, ist die Übernahme wegen des Aufgabenübergangs regelmäßig unumgänglich und genügt damit grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris. Der Kläger benennt auch keine Gesichtspunkte, die ausnahmsweise im vorliegenden Einzelfall einen Verstoß gegen das Übermaßverbot begründen könnten. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Mit seinem Einwand, die Überleitung sei nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber statt durch Verleihung der Dienstherrnfähigkeit seine Ziele auch durch bloße Übertragung der Ausübung der Dienstherrnbefugnisse und sonstiger Weisungsrechte vom Land auf die Hochschulen habe erreichen können, greift der Kläger die Organisationsentscheidung selbst an, hinsichtlich derer aber ein weiter Gestaltungsspielraum des Landes besteht, und die durch die Überleitungen lediglich beamtenrechtlich nachvollzogen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Übernahme eines Beamten durch einen neuen Dienstherrn angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 2 KSt 2.10 (2 C 15.08), juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2010 - 6 A 1570/08 -, juris.