Leitsatz: Rechtsgrundlage für die Übernahme eines an einer Hochschule tätigen Landesbe-amten in ein Beamtenverhältnis mit seiner Hochschule, die mit Erlass des Hoch-schulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 Dienstherrnfähigkeit erlangt hat, ist § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind nicht nur die vormals staatlichen Ange-legenheiten im Sinne von § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Hochschulen übergegangen, sondern auch die in Wissenschaft, Forschung und Lehre angesiedelten Kernaufgaben, die nach dem Begriffsverständnis des BRRG erst mit Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Hochschulen zu deren Aufgaben geworden sind. § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Verlagerung von Wahrnehmungszuständigkeiten. Art. 33 Abs. 5 GG schützt den Beamten weder vor einem Wechsel des Dienstherrn noch fordert er eine Gleichwertigkeit von altem und neuem Dienstherrn, etwa hinsichtlich der Größe, des Organisationsmodells oder der wirtschaftlichen Stärke. Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn geltendem Recht entspricht. Die Übernahme der bisher im Landesdienst stehenden Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis mit der Hochschule verstößt nicht gegen die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 80.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die 1955 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. August 1999 vom beigeladenen Land unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Professorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 BBesO eingewiesen. Am 1. August 2000 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Sie lehrt am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften am Standort N. der Beklagten. Durch Bescheid vom 4. Januar 2007 verfügte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Übernahme der Klägerin in den Dienst der Hochschule O. . Zur Begründung führte sie aus, durch das Hochschulgesetz (HG) vom 31. Oktober 2006 habe das Land Nordrhein-Westfalen die Hochschule O1. als eine vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts verselbständigt und ihr die Dienstherrneigenschaft übertragen. Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (Art. 7 § 1 Hochschulfreiheitsgesetz - HFG) werde die Klägerin in den Dienst der Hochschule O1. übernommen. Die Beklagte übertrug der Klägerin das Amt einer Professorin und wies sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 ein. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 18. Juli 2007 beantragte sie beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2007. Durch Beschluss vom 21. November 2007 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab (13 L 1200/07). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 14. Januar 2008 zurück (6 B 2009/07). Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2008, zugestellt am 20. Oktober 2008, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Übernahmeverfügung sei § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG. Abstrakte Zuständigkeiten, die zuvor gem. § 107 Abs. 2 HG a.F. dem Land oblegen hätten, seien auf die Hochschule übergegangen. Damit gehe ein Wechsel des Verantwortungszusammenhangs einher, weshalb auch das konkret-funktionelle Amt der Klägerin betroffen sei. Auch aus der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit lasse sich eine Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung nicht herleiten, weil der Dienstherrnwechsel nicht in den Schutzbereich dieser Norm eingreife. Die Klägerin hat am 20. November 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es fehle an einem nach § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG erforderlichen Aufgabenübergang. Kein Hochschulbediensteter werde tatsächlich mit Aufgaben betraut, die vorher außerhalb der Hochschule wahrgenommen worden seien. Ein isolierter Dienstherrenwechsel auf eigener landesgesetzlicher Grundlage sei wegen der Sperrwirkung der §§ 59, 128ff. BRRG unzulässig. Mit der Auswechslung des Dienstherrn seien Nachteile und potentielle Beeinträchtigungen verbunden. Durch die neuen Strukturen der Hochschullandschaft und damit auch durch die Übernahmeverfügung sehe sie sich einer um ein Vielfaches höheren Gefahr ausgesetzt, ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu verlieren, wobei das konkret-funktionelle Amt bei Professoren auch den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG genieße. Durch die nunmehr eingeschränkten Versetzungsmöglichkeiten werde die nachhaltige Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben gerade bei den angelegten Schwerpunkt- und Profilbildungen an den Hochschulen etwa bei Wegfall von Studiengängen oder Fachbereichen erheblich gefährdet. Weiterhin sei die oberste Dienstbehörde, der Hochschulrat, nicht verfassungskonform ausgestaltet und verletze damit hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Daneben bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen weite Teile des Hochschulfreiheitsgesetzes mit der Folge der Gesamtnichtigkeit, so dass Art. 7 § 1 HFG auch deshalb als Rechtsgrundlage nicht in Betracht komme. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 4. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2008 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der bei der Beklagten eingerichtete Hochschulrat für sie, die Klägerin, keine rechtmäßig eingerichtete und zusammengesetzte oberste Dienstbehörde darstellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, Art. 7 § 1 HFG sei verfassungsgemäß und habe §§ 128, 129 Abs. 3 BRRG ersetzt. Jedenfalls enthalte die Bestimmung eine inhaltlich § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG entsprechende Regelung. Der erforderliche Aufgabenübergang sei gegeben, weil den Hochschulen das vollständige Recht der Selbstverwaltung und die Dienstherrnfähigkeit verliehen worden sei. Aufgrund des damit einhergehenden Wechsels des Verantwortungszusammenhangs sei auch das konkret-funktionelle Amt der Klägerin berührt. Die geltend gemachten Nachteile bestünden nicht. Insbesondere bestehe der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung fort. Es sei nichts dafür dargetan, dass die Aufgabe einzelner Studiengänge oder die Schließung einer ganzen Hochschule bevorstehe. Auch verschlechtere sich wegen der Haftung des Landes für Besoldung und Versorgung die wirtschaftliche Lage der Betroffenen nicht. Die neue Hochschulverfassung verstoße auch nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG, da die Wissenschaftsfreiheit keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs der Hochschulen vorschreibe und die neuen Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisteten. Auch die Bestimmungen über den Hochschulrat seien verfassungsgemäß. Es gebe keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der festlege, wie eine oberste Dienstbehörde personell besetzt sein müsse. Auch treffe der Hochschulrat keine Entscheidungen im Kernbereich der akademischen Angelegenheiten. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Durch Urteil vom 6. Februar 2009 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf den Hauptantrag sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide sei § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG i.V.m. Art. 7 § 1 HFG. Letzterer enthalte einen deklaratorischen Verweis auf § 128 BRRG und keine eigenständige Regelung. Das beigeladene Land und die Beklagte seien Körperschaften im Sinne der §§ 128 Abs. 4, 133 BRRG. Die Beklagte sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 HG eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitze nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HG das Recht, Beamte zu haben. Diese Vorschriften seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzten nicht das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 Abs. 1 LVerf gewährleistete Selbstverwaltungsrecht. Selbst wenn die Vorschriften über den Hochschulrat verfassungswidrig seien, führe dies nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG. Der Einrichtung des Hochschulrates komme keine solche Bedeutung zu, dass die übrigen mit dem Hochschulfreiheitsgesetz verfolgten Ziele ohne ihn hinfällig wären. Eine gesetzliche Regelung über die oberste Dienstbehörde sei auch nicht Voraussetzung der Dienstherrnfähigkeit einer Körperschaft. Weitere Gründe, aus denen die von der Klägerin behauptete strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit angenommen werden könnten, mache sie nicht geltend und seien für das Gericht nicht ersichtlich. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sei unberührt; im Falle seiner Verletzung stehe der Klägerin der Rechtsweg gegen entsprechende Maßnahmen offen. Zudem bestehe eine derartige Gefährdung weder konkret noch könne festgestellt werden, dass sie wegen der Neustrukturierung des Hochschulwesens zwangsläufig eintreten werde. Ein Aufgabenübergang sei gegeben. Die vormals in § 107 Abs. 2 HG a.F. normierten Aufgaben seien vom Land auf die Hochschulen übergegangen. Schon durch die Errichtung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit sei wegen der Veränderung des Verantwortungszusammenhangs auch das Amt der Klägerin im konkret-funktionellen Sinne berührt. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag sei als Klageänderung unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe der Einführung eines weiteren Klagegrundes widersprochen. Wegen des neuen und zusätzlichen Streitstoffes sei die Klageänderung auch nicht sachdienlich. Im Übrigen bleibe es der Klägerin unbenommen, einzelne Maßnahmen der obersten Dienstbehörde außerhalb des vorliegenden Klageverfahrens gerichtlich anzugreifen oder die von ihr begehrte grundsätzlich Feststellung, soweit im Rahmen des § 43 Abs. 2 VwGO möglich, durch gesonderte Klage zu verfolgen. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 3. März 2009 zugestellte Urteil am 2. April 2009 eingelegt und am 4. Mai 2009 sowie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Juni 2009 – am 2. Juni 2009 begründet. Sie trägt vor, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Überleitungsverfügung sei untrennbar mit der Feststellung verbunden, ob die oberste Dienstbehörde sowie die dienstvorgesetzte Behörde rechtmäßig aufgestellt seien. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum niedersächsischen Hochschulmodell führe die auch hier vorzunehmende Prüfung der neuen Hochschulorganisation dazu, dass das nordrhein-westfälische Hochschulmodell verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Das Auswechseln der Rechtsgrundlage von Art. 7 § 1 HFG zu §§ 128f. BRRG im Widerspruchsverfahren sei ausgeschlossen, weil dadurch willkürlich ihr Fall auf eine andere als die vom Gesetzgeber eigens geschaffene und auch in allen übrigen Fällen angewandte Rechtsgrundlage gestellt werde. Art. 7 § 1 HFG sei aber kompetenzwidrig und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung ergangen. Es habe wegen der abschließenden rahmenrechtlichen Regelungen nicht ein isolierter Dienstherrenwechsel im Landesrecht geregelt werden können. Die Vorschrift verletze zudem die Wissenschaftsfreiheit der Klägerin, da die eigenverantwortliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der neuen Hochschulorganisation – auch aufgrund des Dienstherrenwechsels – strukturell gefährdet sei. Die Unabhängigkeit der Hochschullehrer sei zuvor durch ihre Stellung als unmittelbare Landesbeamte stärker geschützt gewesen und nunmehr durch gestärkte monokratische Leitungsgremien gefährdet. Da eine Versetzung nur unter den Voraussetzungen des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. und § 50 Abs. 2 HRG möglich sei, dürften auch an die Überleitung keine geringeren Anforderungen gestellt werden. Das Hochschulpersonal unterliege aufgrund der wahrzunehmenden Wissenschaftsaufgaben beamtenrechtlichen Besonderheiten, was zu Einschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten des Dienstherrn führen könne. Der Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit durch die Überleitung sei nicht erforderlich; für die Personalüberleitung gebe es keine überzeugenden Gründe. Selbst bei Anwendung von §§ 128 Abs. 4, 3. Alt., 129 Abs. 3 BRRG sei die Überleitungsverfügung rechtswidrig. Auch hier seien Art. 5 Abs. 3 GG, das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Es schlage auf die Überleitungsverfügung durch, dass sie, die Klägerin, in ein Dienstverhältnis mit einer rechtswidrig gebildeten obersten Dienstbehörde, dem Hochschulrat, und auf ein insgesamt verfassungswidriges Hochschulmodell übergeleitet worden sei. Sie habe als Beamtin einen Anspruch auf eine verlässliche, funktionsgerechte, demokratisch hinreichend legitimierte und eigenverantwortlich handlungsfähige oberste Dienstbehörde. Ferner lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG nicht vor. Allein die Änderung des Verantwortungszusammenhanges hinsichtlich der schon zuvor von der Hochschule wahrgenommenen Aufgaben sei kein Aufgabenübergang im Sinne der Vorschrift. Auch habe sich ihr Amt im konkret-funktionellen Sinne weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geändert. Der Hilfsantrag, der nur umformuliert und ergänzt worden sei, sei erstinstanzlich zulässig gewesen, da er sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen bei verständiger Würdigung abgezeichnet habe, die Beklagte umfassend darauf habe eingehen können und dies auch getan habe. Zudem sei er unbewusst durch das Gericht angeregt worden, als dieses in der mündlichen Verhandlung den Zusammenhang zwischen der Verfassungswidrigkeit der Hochschulverfassung und der Rechtswidrigkeit der Überleitungsverfügung verneint habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Übernahmeverfügung der Beklagten vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2008 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Hochschulrat bei der Beklagten auf der Grundlage des Hochschulfreiheitsgesetzes rechtswidrig eingerichtet wurde und die beamtenrechtlichen Befugnisse und Rechte einer obersten Dienstbehörde, etwa als Widerspruchsbehörde, gegenüber der Klägerin nicht auszuüben befugt ist, sowie dass der Präsident bei der Beklagten auf der Grundlage des Hochschulfreiheitsgesetzes rechtswidrig eingesetzt ist und die beamtenrechtlichen Befugnisse als Dienstvorgesetzter gegenüber der Klägerin auf der Grundlage des Hochschulfreiheitsgesetzes nicht rechtmäßig ausüben kann. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen in erster Instanz. Ergänzend trägt sie vor, sie habe nicht die Rechtsgrundlage der Übernahmeverfügung ausgetauscht, sondern diese lediglich zulässigerweise um § 128 Abs. 4, 3. Alt BRRG ergänzt. Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit lege die Klägerin nur hypothetisch denkbare Gefährdungen dar, ohne zu benennen, wo tatsächlich die Gefährdungen sich an der Hochschule je realisiert hätten. Die Regelungen des Hochschulgesetzes über die Leitungsstrukturen der Hochschulen hielten sich in den durch Art. 5 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen. Den Hilfsantrag habe das Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Erst in der mündlichen Verhandlung sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund der rechtlichen Erörterung der Gedanke gekommen, ein klageänderndes Begehren in den hiervon unberührten Streitstoff einzubringen. Da die Klägerin mittels des Hilfsantrages grundlegende dienstrechtliche Fragestellungen klären wolle, die mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Überleitungsverfügung nicht im Zusammenhang stünden, handele es sich insoweit um neuen Prozessstoff, der mit der Entscheidung des Hauptantrages in keinem Zusammenhang stehe. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Übernahme der bisher im Dienst des beigeladenen Landes stehenden Klägerin in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG. Die Vorschrift des § 128 BRRG, die auf Landesbeamte unmittelbar anwendbar ist, gilt gem. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 75 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung (GG a.F.) fort. Denn sie ist aufgrund des Art. 75 GG a.F. rechtmäßig erlassen worden und könnte gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auch nach dem 1. September 2006 als Bundesrecht erlassen werden. Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 2 C 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 268. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Übernahmeverfügung ergibt sich aus § 129 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BRRG. Danach verfügt die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte treten soll, die Übernahme. Der hier handelnde Rektor war gem. § 1 Abs. 1 Satz 3, 2. HS des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006, GV.NRW. S. 474, im Folgenden: HFG) zuständiges Organ. Sonstige Umstände, aus denen sich die formelle Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Die angegriffene Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG sind gegeben. Nach diesen Vorschriften sind die Beamten einer Körperschaft, deren Aufgaben teilweise auf eine andere Körperschaft übergehen, zu einem verhältnismäßigen Teil in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen. Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind Aufgaben vom Land auf die Beklagte übergegangen. Unter einem Übergang von Aufgaben im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten von einer Körperschaft auf eine andere durch Rechtssatz oder Verwaltungsvorschrift zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris, und 2. April 1981 - 2 C 23.78 , ZBR 1981, 311; s. dazu auch Schütz/ Maiwald, BeamtR, vor §§ 28f. LBG a.F., Rn. 179, 188. Eine solche Aufgabenverlagerung ist hier zunächst für die staatlichen Angelegenheiten im Sinne von § 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (Hochschulgesetz, im Folgenden: HG a.F.) zu bejahen. Die Personalverwaltung (Nr. 1) und die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten (Nr. 2) sowie weitere enumerativ genannte Aufgaben haben die Hochschulen bis dahin als Einrichtungen des Landes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HG a.F.) unter der Fachaufsicht des Ministeriums (§ 107 Abs. 1 Satz 1 HG a.F.) wahrgenommen. Das als Art. 1 des HFG erlassene Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (Hochschulgesetz, im Folgenden: HG) kennt keine staatlichen Aufgaben mehr, sondern weist die bisher von den Hochschulen für das Land wahrgenommenen staatlichen Aufgaben den Hochschulen als Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HG) unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums (§ 76 Abs. 1 HG) zu. Damit haben die Hochschulen, was erklärte Absicht des Gesetzgebers war, ihren Doppelcharakter als Körperschaften und zugleich staatliche Einrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 HG a.F., § 58 Abs. 1 Satz 1 HRG) verloren und sind als Körperschaften öffentlichen Rechts verselbständigt worden. Vgl. dazu den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 1, 132, 135. Ein Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist auch hinsichtlich der akademischen Angelegenheiten, d.h. der in Wissenschaft, Forschung und Lehre angesiedelten Kernaufgaben der Hochschulen zu bejahen. Zwar oblagen sie aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) schon vor Erlass des Hochschulfreiheitsgesetzes den Hochschulen als eigene Angelegenheiten (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 106 HG a.F.). Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist aber eine Aufgabenverlagerung zwischen Körperschaften im Sinne des § 133 BRRG. Nach dieser Bestimmung gelten als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Diese Eigenschaft haben die Hochschulen erst mit dem HFG erworben (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HG). Nach dem Begriffsverständnis des BRRG waren deshalb auch die von den Hochschulen alten Rechts wahrgenommenen akademischen Angelegenheiten solche des Landes als der – soweit hier von Interesse – einzigen mit Dienstherrnfähigkeit ausgestatteten Körperschaft. Erst mit Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Beklagte (§ 121 Nr. 2 BRRG) sind dementsprechend diese Angelegenheiten zu ihren Aufgaben geworden. Der Annahme eines tatbestandsmäßigen Übergangs von Aufgaben steht nicht entgegen, dass sowohl die bisherigen Selbstverwaltungsangelegenheiten als auch die vormals staatlichen Aufgaben, die die Hochschule schon bisher durch eine Einheitsverwaltung zu erfüllen hatte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HG a.F.), tatsächlich nicht bewegt wurden, d.h. ein Ortswechsel der Wahrnehmungszuständigkeiten ausgeblieben ist. So auch Löwer, in: Behrends (Hrsg.): Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 149 (151); a.A. dagegen: Behrends, in: Behrends (Hrsg.): Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 11 (56ff.), Epping, ZBR 2008, 181 (184, 185), Koch, in: Behrends (Hrsg.), Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 81 (92ff.), Lohkamp, NWVBl. 2007, 325 (327), und wohl auch Peters, ZBR 2007, 115 (120f., 123). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Wortlaut des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Aufgabenverlagerung. Vielmehr erfasst er auch Strukturveränderungen wie die hier maßgebliche Verselbständigung der Hochschulen, die eigene Personal-, Finanz- und Organisationskompetenzen sowie Dienstherrnfähigkeit erhalten haben, wodurch sich die rechtliche Zuordnung sämtlicher Hochschulaufgaben, insbesondere die organisations- und personalrechtliche Verantwortung für die Aufgabenerfüllung, verändert hat. Bei systematischer Betrachtung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Regelungsgegenstand des § 128 BRRG ist die Übernahme von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften. Aus den geregelten Fallvarianten, die von einer vollständigen Eingliederung einer Körperschaft in eine andere (Abs. 1) bis hin zur Neubildung von Körperschaften durch Verschmelzung und Abspaltung (Abs. 4, 1. und 2. Alt.) reichen, kann nicht geschlossen werden, im Rahmen des 3. Anwendungsfalls des Absatzes 4 könne nur das räumliche Bewegen von Fachaufgaben zwischen Verwaltungsträgern eine beamtenrechtliche Überleitung der hiermit befassten Beamten zur Folge haben. Der Gesetzgeber mag Gebiets- und Funktionalreformen als Hauptanwendungsfälle im Blick gehabt haben, eine Beschränkung auf solche Umstrukturierungen lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen. Die Vielzahl der geregelten Anwendungsfälle der Vorschrift verdeutlicht vielmehr, dass diese umfassend ermöglichen soll, Verwaltungsstrukturentscheidungen der Landes- und Bundesgesetzgeber beamtenrechtlich umzusetzen. Nach der Systematik der Norm ist lediglich erforderlich – und hier zu bejahen –, dass die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten nach der letzten geregelten Fallvariante in gleicher Weise wie eine in den Bestand einer Körperschaft selbst eingreifende Maßnahme einen Eingriff in die Rechtsstellung von Beamten durch erzwungenen Dienstherrenwechsel zu rechtfertigen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 23.78 , ZBR 1981, 311. Ferner kann systematisch nicht mit Hilfe von § 121 Nr. 2 BRRG, wonach Körperschaften öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz verliehen werden kann, argumentiert werden, das BRRG erfasse Beamtenübergänge infolge der erstmaligen Verleihung von Dienstherrnfähigkeit an bereits bestehende Verwaltungsträger nicht. So aber Epping, ZBR 2008, 181 (186). Diese allgemeine Bestimmung lässt schon aufgrund ihrer systematischen Stellung im 1. Abschnitt ("Allgemeines") des 2. Kapitels ("Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten") nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die damit im Zusammenhang stehende Übernahme von Beamten, deren Regelungsort Abschnitt III desselben Kapitels ist ("Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften"), dem Landesgesetzgeber überlassen wollen. Insbesondere ergeben sich aus § 121 Nr. 2 BRRG keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung des Aufgabenübergangs in § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Im Übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen sog. isolierten Dienstherrenwechsel, sondern um eine weitergehende Verselbständigung der Hochschulen, denen das Land neben den Kompetenzen und der Verantwortung für Finanz-, Personal- und Organisationsangelegenheiten auch die Dienstherrnfähigkeit übertragen hat. Vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 136: "Anlässlich ihrer Verselbständigung als Körperschaft erhalten die Hochschulen die Dienstherrnfähigkeit." Zudem entspricht es Sinn und Zweck des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG, dass bei solchen Verwaltungsstrukturentscheidungen und der damit verbundenen neuen Zuordnung von Fachaufgaben das Personal ebenfalls neu zugeordnet wird. Denn § 128 BRRG ist darauf ausgerichtet, bei einer Veränderung von Zuständigkeiten den Aufgaben das für ihre sachgerechte Erfüllung notwendige Personal folgen zu lassen. Bei der die Aufgaben abgebenden Körperschaft wird es nicht mehr benötigt, bei der nunmehr zuständigen Körperschaft entsteht ein entsprechender Personalbedarf. Dabei sollen die §§ 128 ff. BRRG die Freiheit des Staates zur Organisation öffentlicher Aufgaben nicht einschränken. Der Staat braucht organisatorische Beweglichkeit, um seine Aufgaben seiner Einschätzung gemäß optimiert erbringen zu können. Diesen organisatorischen Freiraum setzen die §§ 128ff. BRRG voraus und regeln lediglich die beamtenrechtlichen Folgen, die bei der Umbildung von Körperschaften eintreten. Vgl. insoweit schon die Gesetzesbegründung BT-Drs. 2/1549, S. 62; ferner BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1961 - II C 75.58 -, NJW 1961, 1323; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, www.nrwe.de; Löwer, in: Behrends (Hrsg.), a.a.O., S. 149 (151). Es ist danach eine weite Auslegung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG geboten, damit sich der Organisationswille des Landesgesetzgebers entfalten kann. Dies gilt mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hier umso mehr, als durch die staatliche Organisationsentscheidung die – auch durch Art. 16 Abs. 1 LV NRW garantierte – Selbstverwaltung der Hochschule gestärkt wird und ihre Staatsferne zunimmt. Der weitere gesetzliche Zweck der §§ 128ff. BRRG, die Beamten bei Körperschaftsumbildungen in Bund und Ländern gleichmäßig gegenüber den Nachteilen eines unfreiwilligen Dienstherrenwechsels zu schützen und ihre beamtenrechtliche Rechtsstellung so weit als möglich zu wahren, vgl. die amtliche Begründung BT-Drs. 2/1549, S. 62; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1981 7 B 36.81 -, Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 3; BVerwG, Urteil vom 30. November 1978 - II C 6.75 -, BVerwGE 57, 98; VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 - VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris, steht der Subsumtion des streitgegenständlichen Sachverhaltes unter § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ebenfalls nicht entgegen. Im Gegenteil: Strukturentscheidungen der vorliegenden Art, die das dienstliche Aufgabenfeld und den Dienstort des Einzelnen nicht berühren, belasten, wenn überhaupt, den Beamten jedenfalls weit geringer als Gebiets- oder sonstige Verwaltungsstrukturreformen, die mit einem örtlichen Wechsel der Wahrnehmungszuständigkeiten verbunden sind. Der danach zu bejahende Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG betrifft auch das konkret-funktionelle Amt der Klägerin, das nunmehr der Beklagten zugeordnet ist, die die Verantwortung für Personal, Finanzen und Organisation der Hochschule trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Übernahme eines Beamten auf der Grundlage des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG in Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass sein dienstlicher Aufgabenbereich, d.h. sein Amt im konkret-funktionellen Sinn, durch den Aufgabenübergang berührt wird. Das wird bejaht, wenn das Amt des Beamten derjenigen Aufgabe zugeordnet ist, die aus der Zuständigkeit der abgebenden Körperschaft in diejenige der aufnehmenden Körperschaft übergeht. Hierfür ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn ein Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintritt, in den der konkrete Aufgabenkreis des zu übernehmenden Beamten gestellt ist, ein Amt also in einen anderen organisationsrechtlichen Zusammenhang gestellt wird. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass sich der konkrete Aufgabenbereich des Amtsinhabers und die an ihn gerichteten dienstlichen Anforderungen ändern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129, und vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 -, ZBR 2008, 209; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007- 6 B 714/07 -, www.nrwe.de. Der Übergang der Trägerschaft für eine Hochschule vom Land auf eine Stiftung etwa hat zur Folge, dass alle Aufgabenbereiche von Landesbeamten an der Hochschule nunmehr der Stiftung zugeordnet sind und berührt in diesem Sinne alle an der Hochschule eingerichteten Ämter im konkret-funktionellen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 -, ZBR 2008, 209. Zwar besteht in Nordrhein-Westfalen – anders als beim niedersächsischen Modell – gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG die Trägerschaft des Landes fort, das wie zuvor neben den Hochschulen sicherstellt, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und das HG verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HG). Allerdings wird auch hier das konkret-funktionelle Amt der Klägerin durch die Verselbständigung der Hochschulen in einen anderen Zusammenhang hineingestellt. Aus der Übertragung eigener Personal-, Finanz- und Organisationskompetenzen und der damit verbundenen Verantwortlichkeiten ergibt sich eine geänderte Aufgabenzuordnung, die alle an der Hochschule eingerichteten Ämter betrifft. Dass das Land in Form von Zuschüssen, die in das Vermögen der Hochschule fallen, weiterhin die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereitstellt (§§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 2 und 3 HG), ist insoweit ebenso unerheblich wie seine fortbestehende Verantwortung für die Freiheit von Forschung und Lehre. Ergibt sich danach eine Kompetenz für die Übernahme in den Hochschuldienst unmittelbar aus § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob § 128 BRRG Spielraum lässt für anderweitige landesgesetzliche Regelungen. Vgl. dazu (bejahend) VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 - VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179; ablehnend OVG NRW, Urteil vom 30. April 2007 - 1 A 1939/06 -, juris. Ebenfalls unentschieden bleiben kann damit die Frage, ob der insoweit von der Beklagten angeführte Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 HFG angesichts der gesetzgeberischen Vorstellung, diese Bestimmung habe nur klarstellende Bedeutung, die Übernahme der Beamten erfolge nach den §§ 128 ff. BRRG, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 179, überhaupt als Ermächtigungsgrundlage in Betracht käme. Dass diese Vorschrift im Ausgangsbescheid als Rechtsgrundlage genannt wird, ist unschädlich. Abgesehen davon, dass Klagegegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und dieser hier § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG benennt, führt die Stützung behördlichen Handelns auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage jedenfalls bei einer gebundenen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, solange sich – wie hier – anderweitig eine Ermächtigungsnorm ergibt. Die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der auch bei einer Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten auf Lebenszeit ausschließt, besteht nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172 (187); BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, juris. Die Überleitungsverfügung verletzt auch nicht, wie die Klägerin meint, deshalb hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, weil ihre amtsangemessene Beschäftigung nicht hinreichend gesichert wäre. Art. 33 Abs. 5 GG schützt den Beamten weder vor einem Wechsel des Dienstherrn noch fordert er eine Gleichwertigkeit von altem und neuem Dienstherrn, etwa hinsichtlich der Größe, des Organisationsmodells oder der wirtschaftlichen Stärke. Überdies dürfen die der staatlichen Gestaltungsfreiheit obliegenden Organisationsveränderungen mit dem Ziel, die Aufgabenwahrnehmung zu verbessern, nicht deshalb dauerhaft unmöglich werden, weil die Überleitung der betroffenen Beamten kaum zu überwindende Schwierigkeiten bereitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, www.nrwe.de. Darüber hinaus war im Zeitpunkt der Übernahme der Klägerin eine amtsangemessene Beschäftigung gewährleistet. Durch das bloße Risiko der Schließung von Fachbereichen oder der Auflösung der Hochschule etwa infolge von Zahlungsunfähigkeit, für dessen Realisierung jegliche Anhaltspunkte fehlen, wird die Rechtmäßigkeit der Übernahme in den Hochschuldienst nicht in Frage gestellt. Denn insoweit begründet nicht schon die Überleitung eine Rechtsverletzung, sondern allenfalls die Einstellung des Studienganges oder Betriebes ohne anderweitige Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung. Die Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung lässt sich auch nicht mit einer fehlenden demokratischen Legitimation des Hochschulrates als oberster Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. begründen. Ob die gesetzlichen Regelungen insoweit dem Demokratieprinzip genügen, bedarf keiner Entscheidung. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit führt jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Übernahme von vormaligen Landesbeamten in den Hochschuldienst. Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn einschließlich der Zusammensetzung und Bildung seiner Organe sowie der obersten Dienstbehörde in allen Einzelheiten geltendem Recht entspricht. Denn durch derartige Rechtsverstöße wird nicht zwingend die Rechtsstellung des Beamten berührt. Die in § 128 BRRG nicht angelegte Sichtweise der Klägerin führte dazu, dass im Rahmen der Prüfung der Überleitung eine unübersehbare Zahl möglicher Rechtsverstöße zur Überprüfung gestellt werden könnte, ohne dass eine Rechtsverletzung des betreffenden Beamten im Hinblick auf sie auch nur als möglich erscheinen müsste. Die Übernahmeverfügung verstößt ferner nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Überleitung in den Hochschuldienst selbst greift nicht in die Wissenschaftsfreiheit ein. Es ist weder geltend gemacht noch anderweitig erkennbar, dass und wie die Klägerin persönlich durch den Dienstherrenwechsel konkret in ihrer freien wissenschaftlichen Betätigung eingeschränkt wäre. Die von der Klägerin angeführten verfassungsrechtlichen Defizite der neuen nordrhein-westfälischen Organisationsstruktur der Hochschulen, insbesondere etwaige strukturelle Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit durch die personelle Zusammensetzung und die Befugnisse des Hochschulrates, wirken sich ohne unmittelbare (und hier nicht ersichtliche) Beeinträchtigung ihrer Rechte aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung aus. Die Klägerin stützt ihre Auffassung, im vorliegenden Verfahren sei eine umfassende Auseinandersetzung mit der Verfassungsmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Hochschulmodells geboten, zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 (2 C 15/08) zur Stiftungsuniversität H. . Die verfassungsrechtliche Prüfung des niedersächsischen Stiftungsmodells am Maßstab des Art. 5 Abs. 3 GG in dieser Entscheidung ist vor dem Hintergrund des dortigen Trägerwechsels vom Land zu einer neu errichteten Stiftung und der Beendigung der unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Land und Hochschule zu sehen, woran es in Nordrhein-Westfalen gerade fehlt. Im Übrigen führte hier eine Verfassungswidrigkeit der hochschulrechtlichen Normen über den Hochschulrat und das Präsidium aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über den nunmehr eindeutigen Körperschaftsstatus und die Dienstherrnfähigkeit der Hochschulen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 HG). Die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist schließlich verhältnismäßig. Wird – wie hier – das konkret-funktionelle Amt des Beamten von der Aufgabenverlagerung berührt, ist die Übernahme wegen des Aufgabenübergangs regelmäßig unumgänglich und genügt damit grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris. Die Klägerin benennt auch keine Gesichtspunkte, die ausnahmsweise im vorliegenden Einzelfall einen Verstoß gegen das Übermaßverbot begründen könnten. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Mit ihrem Einwand, die Personalüberleitungen seien nicht erforderlich, es gebe dafür keine überzeugenden Gründe, greift die Klägerin die Zweckmäßigkeit der Organisationsentscheidung selbst an, hinsichtlich derer aber ein weiter Gestaltungsspielraum des Landes besteht. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klageänderungen in 1. und 2. Instanz genügen nicht den Anforderungen des § 91 Abs. 1 VwGO. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat der Erweiterung der Klage um ein neues Begehren in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich widersprochen und sich auf die im Berufungsverfahren erneut erweiterte Klage jedenfalls nicht eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Die Klageänderungen sind auch nicht sachdienlich, weil dadurch der Prozessstoff wesentlich erweitert wird. Mit dem Hilfsantrag werden weit über die mit dem Hauptantrag angegriffene Übernahmeverfügung hinausgehende Fragen aufgeworfen, die einer vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung bedürften. Unabhängig davon sind die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Im Falle der Ausübung der beamtenrechtlichen Befugnisse durch den Hochschulrat oder den Präsidenten, die Gegenstand des Feststellungsantrages sind, kann die Klägerin die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar angreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 GKG. Hinsichtlich des Hauptantrages ist gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG der 13fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe C 2 zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen zugrundezulegen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Übernahme eines Beamten durch einen neuen Dienstherrn angegriffen wird, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 2 KSt 2.10 (2 C 15.08) -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2010 - 6 A 1570/08 -, juris. Diesem Wert ist gem. § 39 Abs. 1 GKG der Streitwert des Hilfsantrages hinzuzurechnen, der sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergibt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.