Urteil
3 K 598/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0416.3K598.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand zunächst als Regierungsamtmann (A 11 BBesO) in den Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war bei der E. T. als Sachbearbeiter eingesetzt. Mit Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31.10.2006 am 01.01.2007 trat gemäß Art. 1 HFG auch das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) zum 01.01.2007 in Kraft. Aufgrund § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HG wurde die E. T. L. als eine vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts verselbstständigt. Damit einher ging gemäß § 2 Abs. 3 HG die Dienstherrenfähigkeit vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Hochschule über. 3 Die Überleitung des Hochschulpersonals wurde durch das Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich" vom 31.10.2006 geregelt. Gemäß § 1 des genannten Gesetzes verfügte die Beklagte die Übernahme des Klägers durch Schreiben vom 03.01.2007. Sie teilte dem Kläger mit, die Übernahme werde mit der Zustellung dieser Verfügung wirksam. Das Beamtenverhältnis werde mit der E. T. als neuem Dienstherrn des Klägers fortgesetzt. Weiterhin übertrage man dem Kläger das Amt eines Verwaltungsamtmannes an der E. T. L. und weise ihn gleichzeitig mit sofortiger Wirkung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 ein. Der Kläger führe als Beamter der E. T. L. die Amtsbezeichnung Verwaltungsamtmann an der E. T. L. . Die bisher geltenden beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes NRW gälten für das Dienstverhältnis weiter. Durch den Übergang würden insoweit keine nachteiligen Veränderungen für den Kläger eintreten. Klarstellend weise man darauf hin, dass durch diese Überleitungsverfügung das laufende Zurruhesetzungsverfahren nicht berührt werde. 4 Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 22.01.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung seine Prozessbevollmächtigten geltend machten: Die Übernahme sei rechtswidrig. Eine Übernahme sei nur gemäß § 128 Abs. 1 BRRG möglich. Diese Vorschrift, derzufolge alle vorhandenen Beamtenverhältnisse kraft Gesetzes auf eine andere Körperschaft übergingen, setze nämlich eine vollständige Eingliederung in die andere Körperschaft voraus. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Es sei auch fraglich, ob die entsprechende Übernahme gemäß § 128 Abs. 4 BRRG analog möglich sei. Unabhängig davon sei der Verwaltungsakt jedoch rechtswidrig, weil die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von der Umbildung im Sinne des § 128 Abs. 4 BRRG betroffene Beamte erlangt habe, im Rahmen der Möglichkeiten bewahrt bleiben müsse und nur insofern geändert und beeinträchtigt werden dürfe, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Im Falle eines teilweisen Aufgabenüberganges kämen für eine Überleitung nur solche Beamte der abgebenden Körperschaft in Betracht, deren konkretes Amt im funktionellen Sinn von dem Aufgabenübergang tatsächlich berührt sei. Dies sei hier vorliegend nicht der Fall. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Überleitungsverfügung vom 03.01.2007 bestünden keine Bedenken. Materiell rechtlich stütze sich die Überleitungsverfügung auf § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31.10.2006 (Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes - HFG). Diese Ermächtigung sei rechtmäßig, da sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Durch das HFG werde den Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Dienstherrenfähigkeit übertragen. Dieser Unterfall der Personalhoheit als Teil der Regierungsgewalt der Länder sei rahmenrechtlich über § 121 BRRG geregelt. Den Ländern stehe es im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit frei, die nähere Ausgestaltung der Dienstherrenfähigkeit bzw. ihrer Übertragung auf bereits bestehende Verwaltungsträger durch Gesetz, Verordnung oder Satzung zu regeln. Von dieser Befugnis habe der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht, indem er den Hochschulen in § 2 Abs. 3 Satz 2 HG die Dienstherrenfähigkeit verliehen habe. In § 1 des Gesetzes über dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich werde darüber hinaus bestimmt, dass die jeweilige Hochschule die an ihr tätigen Beamten übernehme. Damit folge eine Zuordnung der Beamtenverhältnisse zu den neuen Dienstherrn, die sich nur nach der bisherigen, organisatorischen Zugehörigkeit der einzelnen Beamtenverhältnisse bestimme. Es werde ein isolierter Dienstherrenwechsel vorgenommen, der rahmenrechtlich nicht erfasst sei. Innerhalb der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Umbildung von Körperschaften könne allenfalls § 128 Abs. 4 3. Alt. BRRG eine entsprechend Rechtsgrundlage darstellen. Diese Norm ermögliche einen Beamtenübergang als Folge der Übertragung von Aufgaben von einer Körperschaft auf eine andere, wobei sowohl die abgebende als auch die aufnehmende Körperschaft nach der Umbildung bestehen bleibe. Dieser Verlagerung von abstrakten Zuständigkeiten folgten die betroffenen Beamtenverhältnisse nach, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Auswahlentscheidung nur Beamtinnen und Beamte herangezogen werden dürften, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt würden. Durch das HFG würden jedoch keine Zuständigkeiten verlagert, sie seien den Hochschulen als Organisationseinheiten des Landes auch zuvor bereits zugeordnet gewesen. Eine aufgabenbezogene Auswahl im Sinne von § 128 Abs. 4 3.Alt. BRRG finde nicht statt. Der Bundesgesetzgeber habe somit den Fall des isolierten Dienstherrenwechsel nicht geregelt. Von einer planwidrigen Regelungslücke könne nicht ausgegangen werden, da eine solche rein organisatorische Umbildung innerhalb eines Bundeslandes keine länderübergreifenden Folgen habe und zudem keine wesentlichen dienstrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Vielmehr habe der Bundesgesetzgeber diesen Fall bewusst in der Verantwortung der Länder belassen. Durch den isolierten Dienstherrenwechsel werde auch nicht gegen § 59 BRRG verstoßen. Dieser sichere die rechtliche Stellung des Beamten, mithin sein Statusamt, welches in seinem Kern bundeseinheitlicher Regelung vorbehalten bleibe. Das Statusamt werde durch den II. Abschnitt des Beamtenrechtsrahmengesetzes näher ausgestaltet, in dem die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geregelt würden. Im vorliegenden Fall bestünden diese unverändert fort, da durch den isolierten Dienstherrenwechsel kein neues Dienverhältnis begründet werde. Die Hochschulen träten als neue Dienstherren in das einzelne nach Maßgabe des verliehenen Amtes ausgestaltete Dienstverhältnis ein und setzten es an Stelle des Landes fort. Der Rechtsrahmen, der das Land als Dienstherrn seiner Beamten binde, gelte ebenso für die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit, die sich in der Trägerschaft des Landes befänden. Der Status des Beamten werde also durch den isolierten Dienstherrenwechsel nicht beeinträchtigt. Die Überleitung verstoße auch nicht gegen die beamtenrechtliche Rechtsstellung des Klägers, da keine abstrakt- oder konkret-funktionelle Änderung des Aufgabengebietes des Klägers erfolge. Es fände ferner keine statusberührende Veränderung statt, selbst die teilweise Änderung der Amtsbezeichnung ziehe keine statusberührende Veränderung nach sich, da der rechtliche Anspruch sich lediglich auf eine amtsangemessene Bezeichnung beziehe. Das bisher geltende Beamtenrecht finde weiter Anwendung, § 33 HFG. Der bisherige Dienstvorgesetzte bleibe ebenfalls gemäß § 33 Abs. 2 HFG derselbe. Auch liege kein erhöhtes betriebswirtschaftliches Risiko vor, da gemäß § 5 Abs. 6 HFG das Land NRW im Falle einer Insolvenz der Hochschule hafte. 6 Am 20.02.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung seine Prozessbevollmächtigten geltend machen: Die Übernahmeverfügung der beklagten Hochschule sei rechtswidrig. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Übernahme des Klägers vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Hochschulen könne § 128 BRRG sein. Ernstlich in Betracht zu ziehen sei lediglich § 128 Abs. 4 BRRG. Denn durch das HFG seien unzweifelhaft entgegen der Auffassung der Beklagten teilweise Einzelaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Hochschule übertragen worden. Denn die staatlichen Angelegenheiten nach § 107 Abs. 2 HG a.F., die die Hochschulen bisher als Einrichtungen des Landes gemäß § 2 Abs. 1 HG a.F. wahrgenommen hätten, würden nunmehr als Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 Abs. 2 HG auf die Hochschulen übertragen. Dies allein reiche jedoch nach der Vorschrift noch nicht aus um alle Beamten der Hochschule vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Hochschule zu übernehmen, wie dies Art. 7 § 1 HFG vorsehe. Nach der Rechtsprechung und einhelligen Auffassung in der Literatur müsse darüber hinaus eine weitere, ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung vorliegen, die vorliegend nicht erfüllt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung den Grundsatz herausgestellt, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von einer Umbildung im Sinne des § 128 Abs. 4 BRRG betroffene Beamte erlangt habe, im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben müsse und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden dürfe, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Nur bei tatsächlicher Berührung des Aufgabengebietes des (Haupt-) Amtes könne ein Eingriff in die damit verbundene beamtenrechtliche Rechtstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen Aufgabenüberganges notwendig werden. Das konkret funktionelle Hauptamt des Klägers sei jedoch durch die übertragenen Aufgaben vom Land NRW auf die Hochschule in keiner erkennbaren Weise berührt worden. Die Aufgaben, die der Kläger im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes wahrzunehmen habe, hätten sich nach der Übernahme in den Dienst der Hochschule nicht verändert. Weder nach Art noch Umfang sei das konkret-funktionelle Hauptamt des Klägers durch den Übergang der im HFG vorgesehenen Aufgaben vom Land an die Hochschule berührt worden. Die angefochtene Übernahmeverfügung könne auch nicht allein auf Art. 7 § 1 HFG gestützt werden. Diese Norm stelle keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die beklagte Hochschule dar, die Übernahme des Klägers in ihren Dienst zu verfügen. Eine solche Ermächtigungsgrundlage sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig. Denn entgegen der Auffassung der Gegenseite sei ein isolierter Dienstherrenwechsel im Landesrecht nicht möglich, da die Vorschriften im Beamtenrechtsrahmengesetz abschließend seien. Es ergebe sich bereits aus § 59 BRRG, welcher vorsehe, dass die rechtliche Stellung des Beamten unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen, als denen, die im Beamtenrechtsrahmengesetz bestimmt seien oder zugelassen seien, nicht verändert werden dürfe. Unzweifelhaft aber stelle der unfreiwillige Dienstherrenwechsel eine Veränderung der Rechtstellung des Beamten dar. Der durch die Gegenseite geregelte unfreiwillige Dienstherrenwechsel berühre sehr wohl die Statusrechte des einzelnen Beamten. Insofern sei es der Gegenseite auch nicht nach der Föderalismusreform gestattet, eine diesbezüglich ländereigene Regelung zu treffen. Nachteilig sei die Rechtsveränderung vor allen Dingen wegen des Wegfalls des weiten rechtlichen Einflussbereichs des Dienstherrn, welcher Nachteile für die übergeleiteten Beamten in der Zukunft nach sich ziehen werde, etwa wie vorliegend bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid vom 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2007 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie stützt sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Im Übrigen macht sie ergänzend geltend: Auch das Oberverwaltungsgericht NRW habe in zwei Beschlüssen die Möglichkeit des isolierten Dienstherrenwechsels nicht ausgeschlossen. Selbst wenn man davon ausginge, dass vorliegend § 128 Abs. 4, 2. Alternative BRRG einschlägig sei, sei damit die in den §§ 128 ff. BRRG vorausgesetzte Freiheit des Staates zur Organisation der öffentlichen Aufgaben zu beachten. Organisationsänderungen mit dem Ziel, die Aufgabenwahrnehmung zu verbessern, dürften nicht deshalb dauerhaft unmöglich sein, weil die Überleitung der betroffenen Beamten kaum zu überwindende Schwierigkeiten bereiten würde. Zudem sei bei der Auslegung von § 128 BRRG zu berücksichtigen, dass sich die Aufgabenzuweisung an die Hochschulen unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebe. Anders als bei der überwiegenden Mehrzahl staatlicher Aufgaben stehe dem Land bei der Entscheidung, wer die Angelegenheiten von Wissenschaft, Forschung und Lehre wahrnehme, nur ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum zu. Insofern seien dann, wenn durch eine staatliche Organisationsentscheidung die Eigenständigkeit der Hochschulen gestärkt und ihre Staatsferne zunehme, geringere Anforderungen an einen Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alternative BRRG zu stellen. Hinsichtlich des Tatbestandes dieser Norm habe das Niedersächsische OVG in mehreren ähnlich gelagerten Fällen zur vorliegend umstrittenen Frage, ob neben der Annahme eines Aufgabenübergangs für eine Übernahmeverfügung auch vorausgesetzt sein müsse, dass das Aufgabengebiet des betroffenen Beamten, also sein konkretes Amt im funktionellen Sinne, von dem Übergang berührt sein müsse, folgendes entschieden: Es sei notwendig, aber auch hinreichend, dass mit dem Übergang abstrakter Zuständigkeiten von der einen auf die andere dienstherrenfähige Körperschaft ein entsprechender Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintrete, in den der konkrete Aufgabenkreis des Beamten gestellt sei. Dagegen setze das Kriterium der Berührung des konkret- funktionellen Amtes keine Änderung in der praktischen Amtsführung des Betroffenen voraus. Im vorliegenden Fall sei mit der Aufgabenverlagerung vom Land auf die Hochschulen, die nunmehr sämtliche ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Selbstverwaltung wahrnehmen, ein solcher Wechsel der Verantwortlichkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben verbunden, der auch das Amt im konkret-funktionellen Sinne des Klägers berühre. Insofern stehe Artikel 7 § 1 HFG nicht im Widerspruch zu § 128 Abs. 4, 3. Alternative BRRG. Auch dem Vortrag des Klägers, der Wegfall des weiteren rechtlichen Einflussbereichs des Dienstherrn sei für ihn nachteilig, z. B. bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit, könne nicht gefolgt werden. Durch die Regelungen des § 1 LBG und § 33 Abs. 1 HG sei sichergestellt, dass für die Beamtinnen und Beamten der verselbständigten Hochschulen die gleichen Vorschriften wie für Landesbeamte gelten. Die vom Kläger geltend gemachten Nachteile seien somit nicht ersichtlich, da sich an den Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit durch die Hochschulfreiheit nichts geändert habe. Nach § 47 LBG stehe die Beurteilung der Dienstfähigkeit dem Dienstvorgesetzten zu. Dienstvorgesetzter des Klägers sei gemäß § 64 HG a. F. der Kanzler gewesen. Dieser sei es gemäß § 33 Abs. 3 HG auch weiterhin. Die Entscheidung über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit obliege nach dem § 47 Abs. 2, 50 Abs. 1 LBG der für die Ernennung zuständigen Stelle. Diese Befugnis sei durch § 2 Abs. 3 der Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF auf die Hochschulen übertragen worden. Seit der Hochschulfreiheit übten sie diese Zuständigkeit nunmehr aufgrund ihrer Dienstherrenfähigkeit originär aufgrund von § 10 Abs. 2 LBG aus. Durch die in § 76 HG normierte Rechtsaufsicht des Landes sei zudem die rechtmäßige Aufgabenwahrnehmung der Hochschulen gewährleistet. 12 Mit Beschluss vom 28.03.2008 hat die Kammer das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen beigeladen. Das beklagte Land ist in der mündlichen Verhandlung der Rechtsansicht der Beklagten beigetreten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch der Verfahren 3 K 72/07 und 3 K 1646/07 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in allen Verfahren Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. 16 Die Rechtsgrundlage für den Überleitungsbescheid ergibt sich aus § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -. Nach dieser Vorschrift sind Beamte einer Körperschaft von einer anderen Körperschaft zu übernehmen, wenn die Aufgaben der einen Körperschaft teilweise auf die andere (übernehmende) Körperschaft übergehen. Vorausgesetzt für die Übernahme von Beamten ist danach die Existenz zweier Körperschaften im Sinne dieser Norm und der Übergang von Aufgaben von der einen auf die andere. 17 Beide Voraussetzungen liegen in dem hier zu beurteilenden Fall vor: 18 Als Körperschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten nach § 133 BRRG alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (§ 121 BRRG). Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dem beigeladenen Land Nordrhein-Westfalen um eine Körperschaft in diesem Sinne handelt. Auch die Beklagte ist eine solche Körperschaft, Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 ((GV NRW 2006, 474) (Hochschulgesetz - HG)). 19 Auch die weitere nach § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG für die hier umstrittene Übernahmeentscheidung bestehende Voraussetzung, dass Aufgaben von einer Körperschaft (Land Nordrhein-Westfalen) auf eine andere (E. T. L. , § 1 Abs. 2 Nr. 10 HG) übergegangen sind, ist gegeben. 20 Bei der Verlagerung der Zuständigkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf die E. T. L. als Träger liegt eine Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten und nicht nur eine Verlagerung von tatsächlichem Arbeitsanfall im Sinne des den Beteiligten bekannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.1981 (- 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311) vor. 21 Die maßgebliche Zuständigkeitsänderung beruht auf den mit der Errichtung der Beklagten verbundenen abstrakten gesetzlichen Regelungen des § 2 HG, die zu generell wirksamen und eindeutig feststellbaren Veränderungen der Zuständigkeiten geführt haben. Nach dieser Vorschrift obliegen abstrakte Zuständigkeiten, die zuvor dem Land oblegen haben, der beklagten Hochschule (Erledigung der Aufgaben nunmehr als Selbstverwaltungsangelegenheiten - § 2 Abs. 2 HG - und Dienstherrenfähigkeit - § 2 Abs. 3 HG -). 22 Ferner wird neben der Annahme eines Aufgabenübergangs im Sinne des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG unter Berücksichtigung des weiteren und den Beteiligten ebenfalls bekannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. 04. 1981 (- 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129) auch das Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) des betroffenen Beamten von dem Übergang berührt. 23 Es ist zwar zutreffend, dass dem Kläger vor wie nach dem Aufgabenübergang keine anderen Aufgaben übertragen worden sind. Gleichwohl wird auch sein Aufgabengebiet berührt. 24 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05.12.2007 - 5 LB 343/07 - zu der Berührung des Aufgabengebietes ausgeführt: 25 In der diese Voraussetzung behandelnden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. 04. 1981 (- 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129), ..... wird unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG und unter Hinweis auf § 131 BRRG, wonach eine Genehmigungspflicht für die Anstellung von Beamten besteht, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird", über den Wortlaut des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG hinausgehend für eine Übernahme vorausgesetzt, dass das Aufgabengebiet (konkrete Amt im funktionellen Sinne) des betroffenen Beamten von dem Übergang berührt wird, und eine Übernahme des Beamten im Hauptamt nicht für zulässig gehalten, wenn der Beamte auf eine andere Körperschaft übergegangene Aufgaben nur im Nebenamt wahrgenommen hat. Übergegangen von der ursprünglich kreisfreien Stadt auf den Landkreis waren amtstierärztliche Aufsichtsaufgaben, die der betroffene Kläger lediglich in geringem Umfang als Nebenamt wahrnahm, der Anlass für die umstrittene und von dem Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig gehaltene Übernahme des Klägers war aber der Wegfall seines Hauptamtes als Direktor des Städtischen Schlachthofes wegen der Privatisierung dieser Einrichtung. Für diese Fallkonstellation wird in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert, dass das Amt im konkret-funktionellen Sinne von dem Aufgabenübergang berührt sein muss. Zwar spricht vieles dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzung generalisierend und nicht nur auf den dort entschiedenen Sachverhalt bezogen aufgestellt hat, der mit dem dem hier zu beurteilenden Fall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Das bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil auch im vorliegenden Fall das konkret-funktionelle Amt des Klägers von dem Aufgabenübergang berührt ist. 26 Sinn und Rechtfertigung des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG bestehen darin, dass im Fall eines abstrakten Aufgabenübergangs von einer Körperschaft zur anderen das bislang bei der abgebenden Körperschaft mit der Aufgabenwahrnehmung im weiteren Sinne konkret befasste beamtete Personal der Aufgabe folgend in den Dienst der nunmehr für diese Aufgabe zuständigen Körperschaft überführt werden kann, damit sowohl ein Personalüberhang bei der die Aufgabe abgebenden Körperschaft als auch ein Mangel an für die Aufgabenwahrnehmung qualifiziertem Personal bei der künftig zuständigen Körperschaft vermieden wird. Das Kriterium der Berührung des konkret-funktionellen Amtes setzt deshalb keine Änderung in der praktischen Amtsführung des Betroffenen voraus. Notwendig, aber auch hinreichend ist vielmehr, dass mit dem Übergang abstrakter Zuständigkeiten von der einen auf die andere dienstherrenfähige Körperschaft ein entsprechender Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintritt, in den der konkrete Aufgabenkreis gestellt ist, den der Professor/Beamte, dessen Übernahme in Rede steht, kraft seines Hauptamtes wahrzunehmen hat." 27 In Anwendung dieser Grundsätze, denen sich das erkennende Gericht anschließt, hat der hier maßgebliche gesetzliche Aufgabenübergang dazu geführt, dass das Aufgabengebiet des Klägers berührt ist. Denn alle konkreten Aufgaben seines Amtes sind von unmittelbar staatlichen Angelegenheiten zu Aufgaben der Hochschule geworden. Das Amt im konkret-funktionellen Sinne kennzeichnet ebenso wie das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und das Statusamt gerade auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Amtsinhaber, dem Professor/Beamten, und seinem Dienstherrn. Der Wechsel der Trägerschaft der Hochschule vom Land auf die Hochschule ist mit dem Wechsel der mittelbaren Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule durch ihre Mitglieder und damit auch für die Wahrnehmung der Aufgaben verbunden, die den bisherigen Ämtern im konkretfunktionellen Sinne zugeordnet sind. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch das Amt im konkret-funktionellen Sinne des einzelnen Mitglieds der Hochschule durch den Aufgabenübergang berührt wird. So auch Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 05.12.2007 - 5 LB 343/07 -, m.w.N.. 28 § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG, der aus den vorstehenden Gründen für die hier umstrittene Übernahmeentscheidung eine tragfähige Rechtsgrundlage darstellt, ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus Art. 33 Abs. 5 GG können insoweit Bedenken nicht hergeleitet werden. Denn es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Norm, dass auch bei einer Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten ausgeschlossen ist (vgl.: BVerfG, Urt. v. 26.11.1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172, 188). 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. 30 Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. VwGO zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.