Urteil
6 A 2338/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0616.6A2338.08.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1944 geborene Kläger stand als Akademischer Oberrat im Dienst des beigeladenen Landes und war seit 1993 bei der E. T. L. als Leiter des Hochschulrechenzentrums tätig. Durch Bescheid vom 29. Oktober 2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Insoweit ist nach erfolglosem Klageverfahren noch das Berufungszulassungsverfahren 6 A 1797/09 anhängig. Durch Bescheid vom 3. Januar 2007 verfügte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Übernahme in den Dienst der E. T1. L. . Zur Begründung führte sie aus, durch das Hochschulgesetz (HG) vom 31. Oktober 2006 habe das Land NRW die E1. T3. L. als eine vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts verselbständigt und ihr die Dienstherrneigenschaft übertragen. Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 werde der Kläger in den Dienst der E. T3. L. übernommen. Die Beklagte übertrug dem Kläger das Amt eines Akademischen Oberrats an der E. T2. L. und wies ihn mit sofortiger Wirkung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 ein. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Überleitungsverfügung stütze sich materiell auf § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes, HFG), der nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Es werde ein isolierter Dienstherrenwechsel vorgenommen, der rahmenrechtlich nicht erfasst sei. Der Bundesgesetzgeber habe diesen Fall, auf den auch § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG keine Anwendung finde, bewusst in der Verantwortung der Länder belassen. Da der Status des Beamten durch den isolierten Dienstherrenwechsel nicht beeinträchtigt werde, insbesondere die Hochschulen als neue Dienstherren in das bestehende Dienstverhältnis einträten und es fortsetzten, verstoße dieser auch nicht gegen § 59 BRRG. Es erfolge keine abstrakt- oder konkret-funktionelle Änderung des Aufgabengebiets, das bisher geltende Beamtenrecht finde weiter Anwendung und der bisherige Dienstvorgesetzte bleibe derselbe. Auch liege kein erhöhtes betriebswirtschaftliches Risiko vor, da das Land im Falle einer Insolvenz der Hochschule hafte. Der Kläger hat am 15. Februar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehle eine Rechtsgrundlage für die Übernahme in den Dienst der Hochschule. Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 4 BRRG seien nicht gegeben. Die Aufgaben, die er im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes wahrgenommen habe, hätten sich nach der Übernahme in den Dienst der Hochschule nicht verändert. Art. 7 § 1 HFG stelle keine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar, weil die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes abschließend seien. Der unfreiwillige Dienstherrenwechsel berühre im Sinne von § 59 BRRG die Statusrechte des einzelnen Beamten. Nachteilig sei die Rechtsveränderung vor allem wegen des Wegfalls des weiten rechtlichen Einflussbereichs des Dienstherrn, welcher Nachteile für die übergeleiteten Beamten nach sich ziehen werde, etwa bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 aufzuheben. Die Beklagte hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert. Mit Urteil vom 23. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht L. , im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Überleitungsbescheid sei § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG. Es seien Aufgaben vom Land Nordrhein-Westfalen auf die E1. T2. L. übergegangen. Die erforderliche Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten beruhe auf § 2 HG. Danach oblägen abstrakte Zuständigkeiten, die zuvor dem Land oblegen hätten, der beklagten Hochschule (Erledigung von Aufgaben nunmehr als Selbstverwaltungsangelegenheiten - § 2 Abs. 2 HG - und Dienstherrnfähigkeit § 2 Abs. 3 HG -). Auch wenn dem Kläger keine anderen Aufgaben übertragen worden seien, werde in Anwendung des Urteils des Niedersächsischen OVG vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 - sein Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sine) von dem Übergang berührt. Der Wechsel der Trägerschaft der Hochschule vom Land auf die Hochschule sei mit dem Wechsel der mittelbaren Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule durch ihre Mitglieder und damit auch für die Wahrnehmung der Aufgaben verbunden, die den bisherigen Ämtern im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet seien. Dies rechtfertige die Annahme, dass auch das Amt im konkret-funktionellen Sinne des einzelnen Mitglieds der Hochschule durch den Aufgabenübergang berührt werde. Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 30. Juli 2008 zugestellte Urteil am 28. August 2008 eingelegt und am 10. September 2008 begründet. Er vertritt weiter die Ansicht, als Rechtsgrundlage komme nicht Art. 7 § 1 HFG, sondern allenfalls § 128 Abs. 4 BRRG in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Zwar seien die vormals staatlichen Angelegenheiten nunmehr als Selbstverwaltungsaufgaben gem. § 2 Abs. 2 HG auf die Hochschulen übertragen worden. Hiermit seien die Aufgaben aber nur abstrakt übergegangen. Da der Kläger nach dem Dienstherrenwechsel die gleichen Aufgaben wahrnehme wie vor dem Wechsel, fehle es an der tatsächlichen Berührung des Aufgabengebietes des (Haupt)Amtes, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiteren ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4 BRRG. Die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG, die entscheidend auf den Wechsel der Trägerschaft der Hochschule vom Land auf eine eigenständige Stiftung abstelle, sei nicht anwendbar. In Nordrhein-Westfalen seien die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes verblieben. Das Bundesverwaltungsgericht fordere, dass die konkrete Aufgabenwahrnehmung der an der jeweiligen Hochschule Beschäftigten in erkennbarer Weise nach Art und/oder Umfang berührt sei. Die Anforderungen an dieses Kriterium seien deswegen so hoch, weil durch einen Dienstherrenwechsel konkret in die Statusrechte des Beamten eingegriffen werde, so durch den Wegfall des weiten rechtlichen Einflussbereichs des bisherigen Dienstherrn, der sich etwa bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nachteilig auswirke. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beigeladene Land verweist in seiner Stellungnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - zur Übernahme eines Hochschullehrers in den Dienst einer niedersächsischen Hochschulstiftung, das die Auffassung bestätige, Rechtsgrundlage der Übernahmeverfügung sei § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Nach dieser Entscheidung komme es für die Übernahme gerade nicht darauf an, dass sich der konkrete Aufgabenbereich des Amtsinhabers und die an ihn gerichteten dienstlichen Anforderungen änderten. Das Gericht stelle erkennbar nicht auf den Übergang der Trägerschaft des Landes auf die Stiftungen ab, sondern auf den damit verbundenen Wechsel der Verantwortung für die personelle und sachliche Ausstattung und für die grundrechtlich gebotene Gewährleistung freier Wissenschaft und Forschung. Den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sei durch das HFG auch die Autonomie in der Haushalts- und Wirtschaftsführung übertragen worden. Die Bewirtschaftung der Zuschüsse des Landes werde von ihnen eigenverantwortlich durchgeführt und umfasse auch die Entscheidungen über Einrichtung und Ausstattung der Ämter und Arbeitsplätze sowie deren personelle Besetzung. Aufgrund dessen sei der dienstliche Aufgabenbereich des Klägers durch die Verlagerung der Verantwortung vom Land auf die Hochschulen berührt und ein Wechsel des Dienstherrn notwendig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig, aber unbe-gründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Übernahme des bisher im Dienst des beigeladenen Landes stehenden Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG. Die Vorschrift des § 128 BRRG, die auf Landesbeamte unmittelbar anwendbar ist, gilt gem. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 75 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung (GG a.F.) fort. Denn sie ist aufgrund des Art. 75 GG a.F. rechtmäßig erlassen worden und könnte gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auch nach dem 1. September 2006 als Bundesrecht erlassen werden. Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 2 C 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 268. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Übernahmeverfügung ergibt sich aus § 129 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BRRG. Danach verfügt die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte treten soll, die Übernahme. Der hier handelnde Rektor war gem. § 1 Abs. 1 Satz 3, 2. HS des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006, GV.NRW. S. 474, im Folgenden: HFG) zuständiges Organ. Sonstige Umstände, aus denen sich die formelle Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Die angegriffene Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG sind gegeben. Nach diesen Vorschriften sind die Beamten einer Körperschaft, deren Aufgaben teilweise auf eine andere Körperschaft übergehen, zu einem verhältnismäßigen Teil in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen. Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind Aufgaben vom Land auf die Beklagte übergegangen. Unter einem Übergang von Aufgaben im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten von einer Körperschaft auf eine andere durch Rechtssatz oder Verwaltungsvorschrift zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris, und 2. April 1981 - 2 C 23.78 , ZBR 1981, 311; s. dazu auch Schütz/Maiwald, BeamtR, vor §§ 28f. LBG a.F., Rn. 179, 188. Eine solche Aufgabenverlagerung ist hier zunächst für die staatlichen Angelegenheiten im Sinne von § 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (Hochschulgesetz, im Folgenden: HG a.F.) zu bejahen. Die Personalverwaltung (Nr. 1) und die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten (Nr. 2) sowie weitere enumerativ genannte Aufgaben haben die Hochschulen bis dahin als Einrichtungen des Landes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HG a.F.) unter der Fachaufsicht des Ministeriums (§ 107 Abs. 1 Satz 1 HG a.F.) wahrgenommen. Das als Art. 1 des HFG erlassene Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (Hochschulgesetz, im Folgenden: HG) kennt keine staatlichen Aufgaben mehr, sondern weist die bisher von den Hochschulen für das Land wahrgenommenen staatlichen Aufgaben den Hochschulen als Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HG) unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums (§ 76 Abs. 1 HG) zu. Damit haben die Hochschulen, was erklärte Absicht des Gesetzgebers war, ihren Doppelcharakter als Körperschaften und zugleich staatliche Einrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 HG a.F., § 58 Abs. 1 Satz 1 HRG) verloren und sind als Körperschaften öffentlichen Rechts verselbständigt worden. Vgl. dazu den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 1, 132, 135. Ein Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist auch hinsichtlich der akademischen Angelegenheiten, d.h. der in Wissenschaft, Forschung und Lehre angesiedelten Kernaufgaben der Hochschulen zu bejahen. Zwar oblagen sie aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) schon vor Erlass des Hochschulfreiheitsgesetzes den Hochschulen als eigene Angelegenheiten (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 106 HG a.F.). Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist aber eine Aufgabenverlagerung zwischen Körperschaften im Sinne des § 133 BRRG. Nach dieser Bestimmung gelten als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Diese Eigenschaft haben die Hochschulen erst mit dem HFG erworben (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HG). Nach dem Begriffsverständnis des BRRG waren deshalb auch die von den Hochschulen alten Rechts wahrgenommenen akademischen Angelegenheiten solche des Landes als der – soweit hier von Interesse – einzigen mit Dienstherrnfähigkeit ausgestatteten Körperschaft. Erst mit Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Beklagte (§ 121 Nr. 2 BRRG) sind dementsprechend diese Angelegenheiten zu ihren Aufgaben geworden. Der Annahme eines tatbestandsmäßigen Übergangs von Aufgaben steht nicht entgegen, dass sowohl die bisherigen Selbstverwaltungsangelegenheiten als auch die vormals staatlichen Aufgaben, die die Hochschule schon bisher durch eine Einheitsverwaltung zu erfüllen hatte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HG a.F.), tatsächlich nicht bewegt wurden, d.h. ein Ortswechsel der Wahrnehmungszuständigkeiten ausgeblieben ist. So auch Löwer, in: Behrends (Hrsg.): Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 149 (151); a.A. dagegen: Behrends, in: Behrends (Hrsg.): Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 11 (56ff.), Epping, ZBR 2008, 181 (184, 185), Koch, in: Behrends (Hrsg.), Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 81 (92ff.), Lohkamp, NWVBl. 2007, 325 (327), und wohl auch Peters, ZBR 2007, 115 (120f., 123). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Wortlaut des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Aufgabenverlagerung. Vielmehr erfasst er auch Strukturveränderungen wie die hier maßgebliche Verselbständigung der Hochschulen, die eigene Personal-, Finanz- und Organisationskompetenzen sowie Dienstherrnfähigkeit erhalten haben, wodurch sich die rechtliche Zuordnung sämtlicher Hochschulaufgaben, insbesondere die organisations- und personalrechtliche Verantwortung für die Aufgabenerfüllung, verändert hat. Bei systematischer Betrachtung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Regelungsgegenstand des § 128 BRRG ist die Übernahme von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften. Aus den geregelten Fallvarianten, die von einer vollständigen Eingliederung einer Körperschaft in eine andere (Abs. 1) bis hin zur Neubildung von Körperschaften durch Verschmelzung und Abspaltung (Abs. 4, 1. und 2. Alt.) reichen, kann nicht geschlossen werden, im Rahmen des 3. Anwendungsfalls des Absatzes 4 könne nur das räumliche Bewegen von Fachaufgaben zwischen Verwaltungsträgern eine beamtenrechtliche Überleitung der hiermit befassten Beamten zur Folge haben. Der Gesetzgeber mag Gebiets- und Funktionalreformen als Hauptanwendungsfälle im Blick gehabt haben, eine Beschränkung auf solche Umstrukturierungen lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen. Die Vielzahl der geregelten Anwendungsfälle der Vorschrift verdeutlicht vielmehr, dass diese umfassend ermöglichen soll, Verwaltungsstrukturentscheidungen der Landes- und Bundesgesetzgeber beamtenrechtlich umzusetzen. Nach der Systematik der Norm ist lediglich erforderlich – und hier zu bejahen –, dass die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten nach der letzten geregelten Fallvariante in gleicher Weise wie eine in den Bestand einer Körperschaft selbst eingreifende Maßnahme einen Eingriff in die Rechtsstellung von Beamten durch erzwungenen Dienstherrenwechsel zu rechtfertigen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 23.78 , ZBR 1981, 311. Ferner kann systematisch nicht mit Hilfe von § 121 Nr. 2 BRRG, wonach Körperschaften öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz verliehen werden kann, argumentiert werden, das BRRG erfasse Beamtenübergänge infolge der erstmaligen Verleihung von Dienstherrnfähigkeit an bereits bestehende Verwaltungsträger nicht. So aber Epping, ZBR 2008, 181 (186). Diese allgemeine Bestimmung lässt schon aufgrund ihrer systematischen Stellung im 1. Abschnitt ("Allgemeines") des 2. Kapitels ("Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten") nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die damit im Zusammenhang stehende Übernahme von Beamten, deren Regelungsort Abschnitt III desselben Kapitels ist ("Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften"), dem Landesgesetzgeber überlassen wollen. Insbesondere ergeben sich aus § 121 Nr. 2 BRRG keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung des Aufgabenübergangs in § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Im Übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen sog. isolierten Dienstherrenwechsel, sondern um eine weitergehende Verselbständigung der Hochschulen, denen das Land neben den Kompetenzen und der Verantwortung für Finanz-, Personal- und Organisationsangelegenheiten auch die Dienstherrnfähigkeit übertragen hat. Vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 136: "Anlässlich ihrer Verselbständigung als Körperschaft erhalten die Hochschulen die Dienstherrnfähigkeit." Zudem entspricht es Sinn und Zweck des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG, dass bei solchen Verwaltungsstrukturentscheidungen und der damit verbundenen neuen Zuordnung von Fachaufgaben das Personal ebenfalls neu zugeordnet wird. Denn § 128 BRRG ist darauf ausgerichtet, bei einer Veränderung von Zuständigkeiten den Aufgaben das für ihre sachgerechte Erfüllung notwendige Personal folgen zu lassen. Bei der die Aufgaben abgebenden Körperschaft wird es nicht mehr benötigt, bei der nunmehr zuständigen Körperschaft entsteht ein entsprechender Personalbedarf. Dabei sollen die §§ 128 ff. BRRG die Freiheit des Staates zur Organisation öffentlicher Aufgaben nicht einschränken. Der Staat braucht organisatorische Beweglichkeit, um seine Aufgaben seiner Einschätzung gemäß optimiert erbringen zu können. Diesen organisatorischen Freiraum setzen die §§ 128ff. BRRG voraus und regeln lediglich die beamtenrechtlichen Folgen, die bei der Umbildung von Körperschaften eintreten. Vgl. insoweit schon die Gesetzesbegründung BT-Drs. 2/1549, S. 62; ferner BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1961 - II C 75.58 -, NJW 1961, 1323; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, www.nrwe.de; Löwer, in: Behrends (Hrsg.), a.a.O., S. 149 (151). Es ist danach eine weite Auslegung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG geboten, damit sich der Organisationswille des Landesgesetzgebers entfalten kann. Dies gilt mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hier umso mehr, als durch die staatliche Organisationsentscheidung die – auch durch Art. 16 Abs. 1 LV NRW garantierte – Selbstverwaltung der Hochschule gestärkt wird und ihre Staatsferne zunimmt. Der weitere gesetzliche Zweck der §§ 128ff. BRRG, die Beamten bei Körperschaftsumbildungen in Bund und Ländern gleichmäßig gegenüber den Nachteilen eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels zu schützen und ihre beamtenrechtliche Rechtsstellung so weit als möglich zu wahren, vgl. die amtliche Begründung BT-Drs. 2/1549, S. 62; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1981 7 B 36.81 -, Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 3; BVerwG, Urteil vom 30. November 1978 - II C 6.75 -, BVerwGE 57, 98; VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 - VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris, steht der Subsumtion des streitgegenständlichen Sachverhaltes unter § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ebenfalls nicht entgegen. Im Gegenteil: Strukturentscheidungen der vorliegenden Art, die das dienstliche Aufgabenfeld und den Dienstort des Einzelnen nicht berühren, belasten, wenn überhaupt, den Beamten jedenfalls weit geringer als Gebiets- oder sonstige Verwaltungsstrukturreformen, die mit einem örtlichen Wechsel der Wahrnehmungszuständigkeiten verbunden sind. Der danach zu bejahende Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG betrifft auch das konkret-funktionelle Amt des Klägers, das nunmehr der Beklagten zugeordnet ist, die die Verantwortung für Personal, Finanzen und Organisation der Hochschule trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Übernahme eines Beamten auf der Grundlage des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG in Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass sein dienstlicher Aufgabenbereich, d.h. sein Amt im konkret-funktionellen Sinn, durch den Aufgabenübergang berührt wird. Das wird bejaht, wenn das Amt des Beamten derjenigen Aufgabe zugeordnet ist, die aus der Zuständigkeit der abgebenden Körperschaft in diejenige der aufnehmenden Körperschaft übergeht. Hierfür ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn ein Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintritt, in den der konkrete Aufgabenkreis des zu übernehmenden Beamten gestellt ist, ein Amt also in einen anderen organisationsrechtlichen Zusammenhang gestellt wird. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass sich der konkrete Aufgabenbereich des Amtsinhabers und die an ihn gerichteten dienstlichen Anforderungen ändern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129, und vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 -, ZBR 2008, 209; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007- 6 B 714/07 -, www.nrwe.de. Der Übergang der Trägerschaft für eine Hochschule vom Land auf eine Stiftung etwa hat zur Folge, dass alle Aufgabenbereiche von Landesbeamten an der Hochschule nunmehr der Stiftung zugeordnet sind und berührt in diesem Sinne alle an der Hochschule eingerichteten Ämter im konkret-funktionellen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 -, ZBR 2008, 209. Zwar besteht in Nordrhein-Westfalen – anders als beim niedersächsischen Modell – gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG die Trägerschaft des Landes fort, das wie zuvor neben den Hochschulen sicherstellt, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und das HG verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HG). Allerdings wird auch hier das konkret-funktionelle Amt des Klägers durch die Verselbständigung der Hochschulen in einen anderen Zusammenhang hineingestellt. Aus der Übertragung eigener Personal-, Finanz- und Organisationskompetenzen und der damit verbundenen Verantwortlichkeiten ergibt sich eine geänderte Aufgabenzuordnung, die alle an der Hochschule eingerichteten Ämter betrifft. Dass das Land in Form von Zuschüssen, die in das Vermögen der Hochschule fallen, weiterhin die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereitstellt (§§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 2 und 3 HG), ist insoweit ebenso unerheblich wie seine fortbestehende Verantwortung für die Freiheit von Forschung und Lehre. Ergibt sich danach eine Kompetenz für die Übernahme in den Hochschuldienst unmittelbar aus § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob § 128 BRRG Spielraum lässt für anderweitige landesgesetzliche Regelungen. Vgl. dazu (bejahend) VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 - VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179; ablehnend OVG NRW, Urteil vom 30. April 2007 - 1 A 1939/06 -, juris. Ebenfalls unentschieden bleiben kann damit die Frage, ob der insoweit von der Beklagten angeführte Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 HFG angesichts der gesetzgeberischen Vorstellung, diese Bestimmung habe nur klarstellende Bedeutung, die Übernahme der Beamten erfolge nach den §§ 128 ff. BRRG, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 179, überhaupt als Ermächtigungsgrundlage in Betracht käme. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der auch bei einer Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten auf Lebenszeit ausschließt, besteht nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172 (187); BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, juris. Die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist auch verhältnismäßig. Wird – wie hier – das konkret-funktionelle Amt des Beamten von der Aufgabenverlagerung berührt, ist die Übernahme wegen des Aufgabenübergangs regelmäßig unumgänglich und genügt damit grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris. Angesichts des Zwecks der Maßnahme, eine landesgesetzliche Organisationsentscheidung beamtenrechtlich umzusetzen, begründen auch die vom Kläger mit Blick auf sein Zurruhesetzungsverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Übernahme durch die Beklagte keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.