Beschluss
L 8 SO 16/25 B ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:1110.L8SO16.25B.ER.00
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Leitsätze
1. Das persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung gemäß § 29 Abs 2 S 6 SGB IX erfolgen kann. Der Anspruch auf Leistungen in Form eines persönlichen Budgets scheitert nicht an dem Vorbehalt des Antragstellers bezüglich der Höhe, denn die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten jedenfalls nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Hilfebedarf (Bezug auf BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R = BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 28). (Rn.52)
2. Der Budgetnehmer, der Assistenten im Arbeitgebermodell beschäftigt, kann Löhne in Anlehnung an den TVöD-P zahlen, die vom Träger der Eingliederungshilfe zu refinanzieren sind. Dabei ist der Budgetnehmer als Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den angestellten Assistenten den gleichen Lohn zu zahlen. (Rn.75)
3. Die Beschäftigung eines nahen Angehörigen als Budgetassistent ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das gesetzliche Verbot, nahe Angehörige zu beschäftigen, bezieht sich auf die Tätigkeit als besondere Pflegekraft gemäß § 63b Abs 4 SGB XII. (Rn.84)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. März 2025 teilweise aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., A. 21 in D. bewilligt. Raten aus dem Einkommen und Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das persönliche Budget ist so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung gemäß § 29 Abs 2 S 6 SGB IX erfolgen kann. Der Anspruch auf Leistungen in Form eines persönlichen Budgets scheitert nicht an dem Vorbehalt des Antragstellers bezüglich der Höhe, denn die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten jedenfalls nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Hilfebedarf (Bezug auf BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R = BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 28). (Rn.52) 2. Der Budgetnehmer, der Assistenten im Arbeitgebermodell beschäftigt, kann Löhne in Anlehnung an den TVöD-P zahlen, die vom Träger der Eingliederungshilfe zu refinanzieren sind. Dabei ist der Budgetnehmer als Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den angestellten Assistenten den gleichen Lohn zu zahlen. (Rn.75) 3. Die Beschäftigung eines nahen Angehörigen als Budgetassistent ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das gesetzliche Verbot, nahe Angehörige zu beschäftigen, bezieht sich auf die Tätigkeit als besondere Pflegekraft gemäß § 63b Abs 4 SGB XII. (Rn.84) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. März 2025 teilweise aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., A. 21 in D. bewilligt. Raten aus dem Einkommen und Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. I. Der Antragsteller begehrt Leistungen der Eingliederungshilfe sowie der Hilfe zur Pflege in der Ausführung als Persönliches Budget. Der Antragsgegner meint, dass er Leistungen im „Lebenslagenmodell“ (§ 103 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX) zu gewähren verpflichtet sei, da keine Zielvereinbarung bestehe. Der Antragsteller begehrt eine vorläufige Zahlung in Höhe von (i.H.v.) 27.265,66 Euro monatlich; der Antragsgegner gewährt bisher monatliche Leistungen i.H.v. 19.451,68 Euro (auf der Basis des Bescheids der Landeshauptstadt M. im Auftrag des Antragsgegners als Träger der Eingliederungshilfe vom 6. September 2024) bzw. ab dem 1. November 2024 bis Ende des Jahres i.H.v. 20.010,50 Euro und dem 1. Januar 2025 i.H.v. 20.107,72 Euro (Bescheid vom 22. August 2025). Der am ... 1990 geborene Antragsteller erlitt am 9. Mai 2008 einen Fahrradunfall mit schweren Kopf-/Hirnverletzungen und dem Verlust des Sehvermögens links. Seitdem leidet er an einer organischen Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung, einer spastischen Tetraparese, einer Epilepsie sowie an einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Weiterhin besteht eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses mit einer eingeschränkten zeitlichen, örtlichen und personenbezogenen Orientierung (Bericht des medizinischen Behandlungszentrums für Erwachsene mit Behinderung vom 13. Februar 2024). Er ist auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Zudem sind die Merkzeichen G, aG, B und H festgestellt. Er erhält Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 4 (unter anderem Pflegegeld i.H.v. 765 Euro monatlich). Der Antragsteller lebte zunächst in einem Wohnheim für behinderte Menschen und war in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt. Nachdem ihm Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Hilfe zur Pflege im Arbeitgebermodell in Ausführung als Persönliches Budget bewilligt worden waren, verzog er im April 2019 in eine 78,34 qm große 3-Zimmer-Wohnung in der B.str. 1 in M.. Ein Zimmer wird für die Assistenzkräfte des Antragstellers vorgehalten. Für einen ab dem 1. August 2021 angemieteten Parkplatz fallen monatlich 60 Euro an. Auf der Grundlage einer im März 2019 geschlossenen Zielvereinbarung für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. März 2020 gewährte der Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. März 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege als Persönliches Budget. Mit Bescheid vom 13. Mai 2020 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller die genannten Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets basierend auf der Zielvereinbarung vom 22. April 2020. Diesbezüglich ist ein Verfahren am Sozialgericht anhängig. Auch Folgebescheide sind nicht bestandskräftig und zwischen den Beteiligten umstritten. Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 wurde der Bescheid vom 11. Juli 2023 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 teilweise aufgehoben und Leistungen i.H.v. 17.663,49 Euro/Monat bewilligt. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte unter anderem aus, dass die Kosten für das Papershift-Abo (ein Programm zur Organisation des Arbeitgebermodells) und die Budgetassistenz berücksichtigt werden müssten. Die Kürzung um das Pflegegeld sei rechtswidrig. Am 9. August 2024 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Magdeburg beantragt, ihm im Rahmen des Persönlichen Budgets monatlich 27.265,66 Euro bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens zunächst bis zum 30. April 2025 zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe zurzeit gegenüber seinen Assistenzkräften, Dienstleistern und sonstigen Vertragspartnern für das Persönliche Budget laufende monatliche Kosten i.H.v. 21.411,40 Euro. Insoweit hat er eine eidesstattliche Versicherung von Frau A. H. (Betreuerin und Mutter des Antragstellers) vorgelegt. Danach waren auf dem Persönlichen Budgetkonto aktuell (29. Juni 2024) noch Geldmittel i.H.v. 32.300,16 Euro vorhanden. Bezüglich des Kontostandes hat diese weiter angegeben, es ständen seitens der beschäftigten Assistenzkräfte noch Urlaubsansprüche, Forderungen wegen Überstunden sowie eine Rückforderung i.H.v. rund 12.000 Euro aus. Nach Abzug dieser Belastungen sei das Konto aktuell fast 10.000 Euro im Minus. Ein Mitarbeiter sei seit Januar 2024 langzeiterkrankt. Ein Ersatz könne bei den aktuell kalkulierten Löhnen nicht gefunden werden. Die Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit sei erfolglos geblieben. Hierzu hat er E-Mails vom 24. September, 29. November 2024 und 3. Januar 2025 vorgelegt, in der die beauftragte Arbeitsagentur mitteilte, dass man zu einem Stundenlohn von 16,50 Euro seit April 2024 „zu den veröffentlichten Konditionen“ keinen geeigneten Bewerber gefunden habe. Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, es müsse ein höheres Lohnniveau angesetzt werden, um eine geeignete Arbeitskraft zu finden. Erforderlich sei eine neue Kalkulation auf dem Niveau des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD). Dadurch sei auch eine Lohnerhöhung für die übrigen Arbeitskräfte notwendig. Insgesamt seien nunmehr monatliche Kosten i.H.v. 27.265,66 Euro anzusetzen, da eine Vergütung der Assistenzkräfte analog zum Tariflohn nach TVöD-P Gruppe 6, Stufe 2 geboten sei. Zur Gleichbehandlung im Assistenzteam könnten nicht unterschiedliche Löhne bei gleichwertiger Arbeit gezahlt werden. Hierzu hat er eine Gegenüberstellung der verschiedenen laufenden Kosten nach der Kalkulation des Antragsgegners sowie eine eigene Alternativrechnung vorgelegt. Letztgenannter liegt insbesondere ein höherer Stundenlohn zugrunde (16,73 Euro statt 14,90 Euro netto), ferner acht Stunden Fortbildungszeiten für die Assistenten pro Jahr, deutlich höhere Kosten für das Steuerbüro sowie Kosten für eine Budgetassistenz. Weiter hat er Budgetausgaben für Büromaterial, Internet, das Papershift-Abo, Parkplatz, Reinigungs- und WC-Artikel der Assistenzkräfte sowie Fortbildungskosten für die Assistenten geltend gemacht. Weiterhin hat der Antragsteller einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 11. März 2019 über eine geringfügige Beschäftigung als „Büroassistenz“ zwischen ihm und Frau F. H. (seiner Schwester) mit einer monatlichen Vergütung von 556 Euro ab dem 1. Januar 2025 vorgelegt. Am 4. September 2024 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. Februar, 20. Februar sowie 24. Mai 2024, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2024, erhoben und für die Zeit ab dem 1. September 2024 die Gewährung der erwähnten Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets i.H.v. 27.265,66 Euro/Monat beantragt. Im November 2024 würden zusätzliche Ausgaben i.H.v. rund 10.000 Euro anfallen, weil ein Mitarbeiter (Nr. 15) wegen einer Langzeiterkrankung ausscheiden würde. Der Antragsteller hat weiterhin einen Arbeitshinweis des Antragsgegners zur internen Verwendung vom 30. März 2023 vorgelegt. Mit Bescheid vom 6. September 2024 hat der Antragsgegner seinen Bescheid vom 11. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Februar 2024 teilweise gemäß § 48 SGB X für den Zeitraum ab dem 1. September 2024 aufgehoben und nunmehr Leistungen i.H.v. insgesamt 19.451,68 Euro/Monat auf der Grundlage eines Stundenlohns von 16,50 Euro für die Assistenten bewilligt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 67 Rückseite der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17. September 2024 hat der Antragsgegner u.a. die Kostenübernahme für ein Arbeitsassistenzzimmer für den Monat Oktober 2024 aufgehoben und sodann wieder ab November 2024 einen Betrag von monatlich 174,62 Euro bewilligt. Am 3. Dezember 2024 hat der Antragsgegner um Vorlage der aktuellen Arbeitsverträge in Kopie sowie um Vorlage des mit den Bewerbern durchgeführten Schriftverkehrs (ggf. mit geschwärzten persönlichen Daten) sowie einer Dokumentation von geführten Personalgesprächen gebeten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 hat der Antragsteller mitgeteilt, die Arbeitsverträge lägen bereits vor. Zugleich hat er „vorbehaltlich der gerichtlichen Überprüfung“ eine Zielvereinbarung unterzeichnet. Danach sollte der Antragsteller die bekannten Leistungen als monatliches Persönliches Budget ab April 2022 i.H.v. 17.528,11 Euro, ab September 2022 i.H.v. 19.305,44 Euro, ab 1. Mai 2023 i.H.v. 19.685,59 Euro und ab 1. Dezember 2023 i.H.v. 20.130 Euro erhalten. Als Stundenlohn wurden (ab Dezember 2021) 15,25 Euro zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 7. Januar 2025 hat der Antragsgegner die bisherige Bewilligung teilweise aufgehoben und nunmehr Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich der Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines Lebenslagenmodells i.H.v. 19.540,38 Euro/Monat bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 hat der Antragsgegner der Erhöhung des Stundenlohns auf 17 Euro zugestimmt (siehe auch Schreiben vom 19. Dezember 2024). Zur Begründung heißt es, nach den Informationen des Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord vom „7. Juli 2024“ liege die ortsübliche Entlohnung für vergleichbare Tätigkeiten im Helferbereich zwischen 16 und 17 Euro/Stunde. Mit Beschluss vom 5. März 2025 hat das Sozialgericht Magdeburg den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 1. August 2024 monatliche Kosten der Assistenz des Antragstellers im eigenen Wohnraum i.H.v. 20.627,45 Euro und ab 1. Januar 2025 i.H.v. 20.716,94 Euro bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31. August 2025, unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Auf Seite 10 des Beschlusses wird festgehalten, der Antragsteller begehre eine Leistung i.H.v. 27.265,66 Euro „bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 30. April 2025“. Zur Begründung hat es unter anderem die Regelungen über die Eingliederungshilfe gemäß § 103 Abs. 2 S. 1 SGB IX herangezogen. Es sei allerdings nicht entscheidungserheblich, ob Eingliederungsleistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets oder eines Lebenslagenmodells zu gewähren seien. Der Antragsteller begehre bedarfsgerechte Leistungen. Bezüglich des angemessenen Stundenlohns hat sich das Sozialgericht an der Entgeltgruppe P 5 Stufe 2 des TVöD bezüglich Pflegehelferinnen und Pflegehelfer orientiert (2.950,63 Euro/Monat beim Stundenlohn von 16,98 Euro). Auch die Bundesagentur für Arbeit habe in dem Schreiben vom 7. August 2024 einen ähnlichen Betrag zugrunde gelegt. Die vom Antragssteller begehrte Vergütung nach dem TVöD-P Entgeltgruppe 6 Stufe 2 (Gehalt: 2.990,59 Euro/Monat bzw. Stundenlohn von 17,20 Euro) ergebe kein wesentlich höheres Gehalt. Ob tatsächlich, wie der Antragsteller meine, die Erfolglosigkeit der bisherigen Stellensuche auf dem Stundenlohn von 16,50 Euro beruhe, erscheine sehr fraglich. Dass auf der Grundlage eines Stundensatzes von 17,20 Euro ein Anstellungsverhältnis hätte begründet werden können, habe der Antragsteller weder behauptet noch belegt. Die Gründe für die Schwierigkeiten bei der Suche dürften nach Ansicht des Sozialgerichts eher in dem Mangel an geeigneten und gewillten potentiellen Arbeitnehmern liegen. Diese Probleme beständen jedoch auch für stationäre und ambulante Einrichtungen. Eine höhere Vergütung dürfe jedoch nicht zugrunde gelegt werden, um das Arbeitgebermodell nicht gegenüber Einrichtungen professioneller Leistungserbringer ungerechtfertigt besser zu stellen. Die Differenz zwischen den mit Bescheiden vom 6. September 2024 und 7. Januar 2025 zuerkannten Geldleistungen und dem Begehren des Antragstellers beruhe auf anderen Faktoren als dem Stundenlohn. Die Zuschläge für Nachtarbeit (20 %) seien zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Zuschläge für Feiertags- und Sonntagsarbeit seien dagegen nicht anzusetzen. Aus Sicht des Sozialgerichts haben sich insgesamt Personalkosten im Jahr 2024 von 227.993,34 Euro und im Jahre 2025 von 229.047,27 Euro (19.087,27 Euro im Monat) ergeben. Hiervon sei das gekürzte Pflegegeld i.H.v. 3.060 Euro (im Jahr 2024) bzw. 3.200,04 Euro (im Jahr 2025) abzuziehen. Für das Dienstplanprogramm (Papershift) seien monatlich weitere 78 Euro zu berücksichtigen, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergebe. Weiterhin seien monatlich Steuerberatungskosten i.H.v. 150 Euro zugrunde zu legen. Zur Frage der Notwendigkeit eines Parkplatzes für die Dienstkräfte habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. In der pauschalierten Schwankungsreserve von 500 Euro seien Kosten für Parkplatz, Fachliteratur, Internet und Essensgeld enthalten. Hierfür bestehe kein Bedarf, der durch Leistungen der Eingliederungshilfe zu decken sei. Nach summarischer Prüfung ergebe sich damit ein Monatsbudget von 21.392,45 Euro für das Jahr 2024 und 21.516,94 für das Jahr 2025. Hiervon sei das Pflegegeld i.H.v. 765 Euro bzw. 800 Euro/Monat abzuziehen, so dass vorläufig ein Betrag von monatlich 20.627,45 Euro im Jahr 2024 und von 20.716,94 Euro im Jahr 2025 zu leisten sei. Gegen den ihm am 6. März 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 3. April 2025 Beschwerde eingelegt. Er rügt, dass das Sozialgericht ausdrücklich keine Leistung in Form des Persönlichen Budgets zugesprochen, sondern eine Geldleistung für die Kosten der Assistenz gewährt habe. Das Gericht berücksichtige aber auch die Kosten für eine Budgetassistenz. Diese habe ihre Rechtsgrundlage in § 29 SGB IX und setze die Gewährung bzw. Bewilligung eines Persönlichen Budgets voraus. Da dies hier nicht erfolgt sei, scheide eine Finanzierung der Budgetassistenz aus. Im Übrigen sei eine Budgetassistenz durch die Schwester als einer Familienangehörigen grundsätzlich nicht zu finanzieren. Fehlerhaft habe das Sozialgericht auch Leistungen ab dem 1. August 2024 zugesprochen, obwohl der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst am 9. August 2024 beim Sozialgericht eingegangen sei. Grundsätzlich könnten im Eilverfahren keine Ansprüche aus der Vergangenheit geltend gemacht werden. Außerdem habe das Sozialgericht Leistungen bis zum 31. August 2025 zugesprochen, obwohl sie nur bis zum 30. April 2025 beantragt worden seien. Der Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Budgetassistenz, der Kosten der Steuerberatung und des Dienstleistungsprogramms in Form eines Persönlichen Budgets scheitere zudem an dem Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung nach der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Fraglich sei darüber hinaus, ob eine Budgetassistenz erforderlich sein könnte. Das Sozialgericht sei dazu gehalten gewesen, zu prüfen, ob die damit verbundenen Aufgaben von einem Assistenten übernommen werden könnten. Selbst unter Zugrundelegung der Berechnung des Sozialgerichts hätten die monatlichen Mehrkosten i.H.v. 1.200 Euro nach Ansicht des Antragsgegners zunächst durch das Guthaben auf dem Arbeitgeberkonto abgedeckt werden können, so dass insoweit keine Notlage vorliege. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die begehrte Budgetassistenz von der Schwester des Antragstellers ausgeübt werde und er damit die benötigte Hilfe tatsächlich erhalte. Bei Erfolg in der Hauptsache erhalte der Antragsteller eine entsprechende Nachzahlung durch den Antragsgegner. Deshalb seien keine rechtlichen Nachteile zu befürchten. Es bestehe kein Anordnungsgrund, da nach wie vor sehr hohe Beträge auf dem Konto des Antragstellers zu verzeichnen seien. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichtes Magdeburg vom 5. März 2025 aufzuheben, soweit dem Antragsteller bereits ab dem 1. August 2024 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31. August 2025, vorläufig höhere Kosten zugesprochen worden sind und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Er hat gegen den ihm am 6. März 2025 zugestellten Beschluss am 4. April 2024 ebenfalls Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichtes Magdeburg vom 5. März 2025 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistung der Eingliederungshilfe im Lebenslagenmodell in Ausführung als Persönliches Budget ab dem 1. April 2025 i.H.v. 27.265,66 Euro monatlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31. August 2025 unter Anrechnung der bisherigen erbrachten Leistungen zu gewähren. Weiterhin hat er für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Bundesagentur für Arbeit weiterhin keine Betreuungskraft für ihn auf der Basis eines Stundenlohns von 16,50 Euro gefunden habe (Hinweis auf die vorgelegte E-Mail vom 24. Februar 2025). Im Übrigen hat er an seinem bisherigen Vortrag festgehalten. Die Budgetassistenz könne rechtmäßig durch seine Schwester ausgeübt werden. Der Verweis des Antragsgegners auf die Regelungen der Sozialen Pflegeversicherung (§ 77 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI]) sei fernliegend. Eine entsprechende Regelung für die Eingliederungshilfe/Budgetassistenz bestehe nicht. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass am 9. Dezember 2024 eine Zielvereinbarung unterschrieben worden sei. Warum insoweit nicht die Voraussetzungen für das Persönliche Budget vorlägen, begründe der Antragsgegner nicht. Die vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets abgeschlossene Zielvereinbarung binde die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. Januar 2021, Az.: B 8 SO 9/19 R). Bezüglich des Anordnungsgrundes hat er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bezogen. Allein der hohe Kontostand im Dezember 2024 sei nicht aussagekräftig. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Zum 1. August 2025 hat der Antragsteller einen weiteren Arbeitsvertrag mit einer Assistentin zu einem Stundenlohn von 19,04 Euro abgeschlossen. Vorgesehen waren weiter Zuschläge für Nachtarbeit i.H.v. 18 %, Sonntagsarbeit i.H.v. 27 %, Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich) i.H.v. 136 % sowie für Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich) i.H.v. 36 %. Nach der als Anlage beigefügten Stellenbeschreibung wird eine abgeschlossene Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin bzw. eine vergleichbare geeignete Qualifikation zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 22. August 2025 hat der Antragsgegner die Leistungen ab dem 1. November 2024 neu berechnet und hierbei einen Stundenlohn der Assistenten von 17 Euro zugrunde gelegt. Für das Dienstplanprogramm wurden 79,97 Euro ab dem 1. Januar 2025 angesetzt. Bis Ende des Jahres 2024 wurden Leistungen i.H.v. 20.010,50 Euro und ab dem 1. Januar 2025 i.H.v. 20.107,72 Euro bewilligt. Mit Schriftsatz vom 29. August 2025 hat der Antragsteller für den Zeitraum ab dem 1. September 2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens zunächst bis zum 30. April 2026, ein weiteres einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg eingeleitet und dort die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Budgetmitteln i.H.v. 27.977,96 Euro entsprechend einer vorgelegten Kalkulation begehrt (Az.: S 31 SO 216/25 ER). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene elektronische Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts war aufzuheben, soweit der Antragsgegner vorläufig zur Gewährung von Leistungen verpflichtet worden ist. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos. 1. Die jeweils nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft. Nur die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist bereits verfahrensrechtlich fehlerhaft, da das Sozialgericht in dem Tenor ausdrücklich von dem klaren Antrag des Antragstellers abgewichen und in zeitlicher Hinsicht über den Streitgegenstand hinausgegangen ist, indem es über vorläufige Leistungen auch für die Zeit ab Mai 2025 entschieden hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. März 2021 - B 8 SO 14/19 R - juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 30. April 2020 - B 8 SO 1/19 R - juris Rn. 22). Allerdings bleibt die Zulässigkeit der Beschwerden bezüglich der Leistungen bis zum 30. April 2025 davon unberührt. Der Antragsteller kann auch - wie geschehen - angesichts des Zeitablaufes noch im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG seinen Antrag auf vorläufige Leistungen auf die Zeit bis August 2025 erweitern. Insoweit hat der Antragsgegner auch keine Einwände erhoben. Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG ausgelegt. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiellrechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit des Rechtsschutzes voraus. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheprozess zu ermöglichen. Es will nichts anderes als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern und irreparable Folgen ausschließen und der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Hingegen dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht dazu, gleichsam unter Umgehung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts und unter Abkürzung dieses Verfahrens, geltend gemachte materielle Rechtspositionen vorab zu realisieren. Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 14). Dies gilt sowohl für die Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675). Gemessen daran kann sich der Antragsteller nicht auf einen Anordnungsgrund berufen. Denn eine Eilbedürftigkeit ist auch unter Zugrundelegung seiner Darlegungen nicht ersichtlich. Bei summarischer Prüfung erscheint dem Senat die geltend gemachte Höhe der Leistung als zweifelhaft, da die dafür notwendigen Tatsachen nicht im vollen Umfang glaubhaft gemacht sind. Der Antragsgegner ist für die streitige Leistung sachlich und örtlich zuständig. Nur der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe kommt hier insoweit auf Grund der im Landesrecht verankerten Zuständigkeitszuweisung in Betracht (§ 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB IX vom 5. Dezember 2019 [AG SGB IX], GVBl. LSA 2019, 948, § 29 Abs. 3 SGB IX, § 98 Abs. 5 SGB IX), wobei der örtliche Träger im Auftrag des überörtlichen Trägers gehandelt hat. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung, was Voraussetzung für die Erbringung eines Persönlichen Budgets ist. Der Antragsteller hat zunächst dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90 Abs. 1, 99 Abs. 1, Abs. 5, 113 Abs. 1 SGB IX. Die personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 90, 99 SGB IX liegen vor. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten danach Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Das ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller leidet an einem Verlust des Sehvermögens links, einer organischen Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung, einer spastischen Tetraparese, einer Epilepsie sowie an einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Weiterhin besteht eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses mit einer eingeschränkten zeitlichen, örtlichen und personenbezogenen Orientierung (Bericht des Medizinischen Behandlungszentrums für Erwachsene mit Behinderung vom 13. Februar 2024). Er ist auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Danach werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere Assistenzleistungen und nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten. Nach §§ 113 Abs. 3 i.V.m. 78 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Ebenso hat der Antragsteller Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61, 61b Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Form der häuslichen Pflegehilfe im Arbeitgebermodell (§ 103 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 63b Abs. 2 S. 1, 64f Abs. 3 SGB XII). Die Leistungen richten sich gemäß § 104 Abs. 1 SGB IX jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles, die insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln zu bestimmen sind. Gemäß § 104 Abs. 2 SGB IX ist Wünschen der Leistungsberechtigten bei der Ausgestaltung der Leistungen zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Ähnlich gilt nach § 64f Abs. 3 SGB XII, dass soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, die angemessenen Kosten übernommen werden sollen. Dabei ist zunächst im Rahmen der Bedarfsfeststellung der ermittelte Hilfebedarf (Anzahl in Stunden) und die hierfür notwendige Ausbildung der Assistenten (Fachkraft oder Hilfskraft) zugrunde zu legen. Anschließend ist die Angemessenheit der hier umstrittenen Stundenlöhne für die Assistenten nebst Zuschlägen zu ermitteln. Die Angemessenheit bestimmt sich nicht allein nach Kostengesichtspunkten, sondern bezieht auch andere Gesichtspunkte wie die Qualität der Leistung und die Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die festgelegten Teilhabeziele ein. Demgegenüber sind die Art des Bedarfs, die persönlichen Verhältnisse, der Sozialraum und die Ressourcen des Menschen mit Behinderung einzustellen. Mehrkosten führen nicht zwangsläufig zur Unangemessenheit der Leistung, sondern dies ist erst der Fall, wenn sie bei einer gesonderten Prüfung unverhältnismäßig sind (vgl. Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 20. September 2023 - L 8 SO 77/22 B ER - juris Rn. 33). Das Persönliche Budget ist allerdings grundsätzlich so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind, § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX (Grundsatz der Budgetneutralität). Der mit dem Persönlichen Budget verbundene Geldleistungsanspruch des behinderten Menschen darf grundsätzlich nicht zu einer Kostensteigerung für die ansonsten gleiche Leistung führen. Nach der Gesetzesbegründung soll die Norm im Grundsatz eine Obergrenze darstellen, um Leistungsausweitungen und damit unkalkulierbare Mehrkosten für die Leistungsträger zu vermeiden. Die Höhe des Gesamtbudgets soll im Einzelfall die Kosten aller ohne Budget zu erbringenden bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514, S. 72 zu Art. 8). Das BSG hat dazu in einer älteren Entscheidung ausgeführt, dass eine Ausnahme vom Verbot, diese Obergrenze zu überschreiten, nur in Betracht kommt, wenn eine für die Lebensqualität des Versicherten wesentliche und vorübergehende Änderung im Hilfebedarf vorliegt oder vorübergehende Zusatzaufwendungen für die Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung des Persönlichen Budgets nötig werden (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 43f). Es hat weiter ausgeführt, dass derjenige, der statt des Erhalts einer von persönlicher Dienstleistung geprägten Naturalleistung seinen Dienstleistungsbedarf in „Eigenregie“ decken will, aufgrund seiner - im Vergleich zum Leistungsträger - geringen Nachfragemacht regelmäßig zusätzliche, zur Deckung seines individuellen Bedarfs objektiv nicht erforderliche Mehrkosten in Kauf nehmen muss, diese für ihn typischerweise anfallenden Mehrkosten aber bei der Höhe des Budgets aufgrund des Grundsatzes der Kostenneutralität nicht berücksichtigt werden dürfen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 48; Schneider in: Hauck/Noftz SGB IX, [Stand: April 2024] § 29 Rn. 22). Dies kann sich im Einzelfall als problematisch herausstellen, da der einzelne Leistungsberechtigte keine Marktmacht hat, die mit der von Sozialleistungsträgern vergleichbar ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - L 2 SO 2240/23 - juris Rn. 45). Grundsätzlich werden gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Antrag des Leistungsberechtigten die Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dies gilt gemäß § 63 Abs. 3 SGB XII entsprechend für Leistungen der Hilfe zur Pflege und gemäß § 105 Abs. 4 SGB IX für Leistungen der Eingliederungshilfe. Besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 25). Ein Anspruch auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets scheitert nicht an dem Vorbehalt des Antragstellers bei der Zustimmung zu der Zielvereinbarung im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Für die Sicherstellung der Pflege durch besondere Pflegekräfte bedarf es allerdings grundsätzlich eines umfassenden, konkreten Konzepts, das die Sicherstellung der Pflege belegt und insbesondere die erforderlichen Pflegebedarfe und das dafür notwendige Personal beschreibt (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. November 2021 - L 8 SO 39/21 B ER - juris Rn. 32 m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber von jenen, in denen eine Zielvereinbarung vollständig fehlte (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O. Rn. 31; siehe auch Beschluss des Senats vom 16. November 2023 - L 8 SO 46/23 B ER - unveröffentlicht). Der umstrittene Vorbehalt betrifft hier unter Berücksichtigung des Schreibens des Antragstellers vom 9. Dezember 2024 lediglich die Höhe des Budgets, nicht aber die Regelungen zu § 29 Abs. 4 S. 2 Nrn. 1-3 SGB IX. Die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten jedenfalls nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Hilfebedarf, der dem Persönlichen Budget zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 28). Somit scheidet eine Bindung an die unter Vorbehalt unterschriebene Zielvereinbarung hinsichtlich der Höhe der vorgesehenen Leistungen aus (siehe dazu auch Becker, SGb 2025, 377, 381). Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller anderenfalls entgegen Art. 19 Abs. 4 GG ohne Rechtsschutzmöglichkeiten gegen zu geringe, nicht bedarfsdeckende Leistungen durch den Antragsgegner wäre. Bei der Berechnung der Anzahl der notwendigen Assistenzstunden gehen die Beteiligten weitgehend übereinstimmend unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsvorschriften für das Jahr 2024 von einer notwendigen Pflege für 24 Stunden täglich an allen Tagen des Jahres aus (rund 8.760 Stunden). Hinzu kommen fünf Stunden der Doppelbesetzung wöchentlich (261 Stunden) sowie Zeiten der Dienstübergaben von 3x täglich je 5 Minuten pro Assistenzkraft, d. h. 0,5 Stunden/Tag (182,50 Stunden/Jahr). Hiervon sind Zeiten des Einsatzes eines ambulanten Pflegedienstes im Umfang von 21 Stunden monatlich abzuziehen (252 Stunden), so dass sich ein Gesamtbedarf von 8.976 Stunden ergibt. Unter Berücksichtigung von Urlaubstagen und der Zeit für Dienstberatungen von durchschnittlich einer Stunde/Monat steht eine Vollzeitkraft nach Ansicht des Antragsgegners 1.839 Stunden/Jahr zur Verfügung; der Antragsteller kommt nach Abzug von 8 Stunden für Fortbildungen zu einem etwas geringeren Betrag (1.831,43 Stunden/Jahr). Insoweit ist die Differenz zwischen den Beteiligten gering. Auch bezüglich des umstrittenen Stundenlohnes ist die Differenz zwischen den Leistungen des Antragsgegners und dem aktuellen konkreten Bedarf des Antragstellers - der allein im Eilverfahren zu prüfen ist - gering. Abzustellen ist hier auf die konkret gezahlten 16,73 Euro/Stunde. Offenbar gelingt es dem Antragsteller zurzeit, zu diesem Stundensatz Personal zu finden und zu beschäftigen. Damit ist sein Bedarf unter diesem Einzelaspekt, soweit erkennbar, für den streitigen Zeitraum gedeckt (zu der zum 1. August 2025 eingestellten Assistentin näher unten). Die von dem Antragsteller gezahlten Stundenlöhne von 16,73 Euro liegen sogar unter den von dem Antragsgegner in den Bescheiden vom 6. September 2024 und 7. Januar 2025 zugrunde gelegten Löhnen von 16,50 Euro zuzüglich Nachtzuschläge für 8 Stunden ([16,5 Euro x 1,2 + 16,5 x 2] / 3= 17,60 Euro). Dabei lässt der Senat aus Vereinfachungsgründen die niedrigere Entlohnung des Arbeitnehmers der Personalnummer 16 außer Betracht. Nachtzuschläge werden sowohl nach den vorgelegten Verträgen als auch nach der Lohnabrechnung fast allen Assistenten nicht gezahlt; auch eine Abgeltung durch die Gewährung bezahlter freier Tage ist nicht dargelegt. Nur der Arbeitnehmer Nr. 16 erhält nach seinem Arbeitsvertrag vom 6. Februar 2024 (wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden) einen Nachtzuschlag von 20 % für die Zeit von 22-6 Uhr, d.h. insgesamt für die Nacht 17,88 Euro/Stunde. Durchschnittlich erhält er daher mit Zuschlägen ein Entgelt von rund 16 Euro/Stunde und bleibt damit bei der Entlohnung hinter seinen Kollegen zurück. Dieser (unter diesem Aspekt) fehlende Bedarf ergibt sich erst recht, wenn man den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2025 zugrunde legt, der für den Zeitraum ab 1. November 2024 mit einem Stundenlohn von 17 € nebst Nachzuschlägen kalkuliert. Die fehlende Zahlung von Nachtzuschlägen könnte im Hinblick auf die zwingende Regelung des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unter Umständen rechtswidrig sein (vgl. auch zur Höhe Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563; Grüner in: Nöthlichs, Sozialer Arbeitsschutz, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 6 ArbZG, Rn. 25). Allerdings ist nur ein geringerer Ausgleich erforderlich, falls in die Nachtarbeit hauptsächlich Arbeitsbereitschaft fallen sollte (BAG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08, juris Rn. 12; siehe allerdings detaillierte Regelungen in §§ 45, 46 TVöD-P). Bei Tätigkeiten wie der vorliegenden kommt auch der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Arbeit zu verteuern, nicht mehr zum Tragen (vgl. BAG a.a.O.). Dies könnte für geringe Zuschläge sprechen. Grundsätzlich ist es denkbar, dass für die in Nachtarbeit geleisteten Stunden bereits ein erhöhter Lohn gezahlt wird. Dann entfällt ein zusätzlicher Ausgleich, wenn die bereits im Lohn enthaltene Erhöhung angemessen ist. Jedoch setzt dies voraus, dass Nachtarbeit und Lohnhöhe zueinander in Bezug gesetzt werden (vgl. Grüner in: Nöthlichs, Sozialer Arbeitsschutz, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 6 ArbZG, Rn. 25), was vorliegend zweifelhaft ist. Allerdings kann nach Aktenlage nicht sicher festgestellt werden, ob die vorgelegten Verträge aktuell noch anwendbar sind. Dies muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Ein Zuschlag für Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit wird bis Juli 2025 keinem Assistenten gezahlt. Nach den vorgelegten Verträgen und insbesondere dem Vertrag vom 30. März 2024 gelten gemäß § 4 Abs. 2 Feier- und Sonntage als reguläre Arbeitstage und werden damit nicht gesondert vergütet. Ausdrücklich heißt es in § 4 Abs. 4 auch, für Wochenend- und Feiertagsarbeit werde kein Entgeltzuschlag gewährt. Dasselbe gilt für Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Eine Ausnahme bezüglich der (aktuell) weitgehenden Auskömmlichkeit der Leistungen des Antragsgegners könnte lediglich bezüglich der zum 1. August 2025 eingestellten Assistentin bestehen, die einen Stundenlohn von 19,04 Euro nebst diversen Zuschlägen erhält. Dies entspricht dem Betrag der für Hilfspersonal in der bundesweiten Übersicht des regional üblichen Entlohnungsniveaus der AOK (Anlage Nr. 16 zum Schriftsatz vom 18. November 2024) genannten Summe. Dies dürfte grundsätzlich von dem Antragsgegner zu refinanzieren sein. Die Höhe des angemessenen Arbeitnehmerbruttolohns bestimmt sich zunächst nach dem ermittelten Bedarf. Danach steht nicht in Streit, dass Fachkräfte für die Deckung des Hilfebedarfs des Antragstellers grundsätzlich nicht erforderlich sind. Zwar geht das Gesetz davon aus, dass Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich durch Fachkräfte zu erbringen sind (§ 97 SGB IX). Im Arbeitgebermodell ist eine besondere fachliche Qualifikation der Assistenten nicht erforderlich. Es genügt, dass sie von dem behinderten Menschen als Arbeitgeber angelernt und in ihre Arbeit eingewiesen worden sind (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 1/12 R - juris Rn. 15, 17). Auch nach seinem eigenen Vortrag hält der Antragsteller keine einschlägige berufliche Qualifikation für notwendig. Die bis Juli 2025 beschäftigten Assistenten haben - soweit ersichtlich - keine solche Qualifikation. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass in naher Zukunft eine Kündigung zu befürchten sei, wenn er keine höheren Löhne zahlen würde. Hierfür gibt es auch keinen konkreten Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist - wie dargelegt - der mit dem Arbeitnehmer Nr. 16 am 6. Februar 2024 abgeschlossene Arbeitsvertrag hinsichtlich der Entlohnung sogar niedriger als bei den in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern. Die vorliegenden Arbeitsverträge widerlegen zugleich auch die Behauptung des Antragstellers, er müsse aus tatsächlichen Gründen allen Arbeitnehmern die gleichen Löhne zahlen. Damit entfällt jede Darlegung, warum aktuell tatsächlich ein höherer Stundenlohn für die aktuell Beschäftigten notwendig sein könnte. Soweit ab dem 1. August 2025 eine weitere Assistentin zu einem Stundenlohn von 19,04 Euro eingestellt worden ist, so handelt es sich, soweit ersichtlich, um eine Heilerziehungspflegerin und damit eine Fachkraft, was in dem Arbeitsvertrag hervorgehoben wird. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller eine solche Fachkraft benötigt, ist zumindest insoweit keine Gleichbehandlung von unterschiedlich qualifizierten Assistenten notwendig. Auch rechtlich gibt es für ein Gleichbehandlungsgebot der übrigen Assistenten keine Grundlage. Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemein gültige Anspruchsgrundlage. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 6 AZR 59/19 - juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - AP Nr. 6 zu § 74 BAT; Wollensak, Steinherr in: Sponer/Steinherr, TVöD-Kommentar Gesamtausgabe [Stand: 15. Juni 2022], Kapitel V. Gleichbehandlungsgrundsatz, Rn. 173). Ein Arbeitgeber ist individualrechtlich nicht gehindert, die gleiche Tätigkeit von Arbeitnehmern ungleich zu vergüten. Vielmehr besteht in Fragen der Vergütung Vertragsfreiheit, die lediglich durch verschiedene rechtliche Bindungen wie Diskriminierungsverbote (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes [AGG]) und tarifliche Mindestentgelte eingeschränkt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber nur, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nur eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppen und eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 13. September 2006 - 4 AZR 236/05 - juris Rn. 32). Falls eine Lohnerhöhung durchgeführt wurde bzw. sie unmittelbar als notwendig ansteht, wäre insbesondere im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Entlohnung zu prüfen. Hierbei wird gegebenenfalls darauf abzustellen sein, wie hoch üblicherweise der Stundenlohn einer einfachen Assistenz- bzw. Pflegekraft nach den örtlichen Gegebenheiten ist; dieser muss unter dem für eine Fachkraft bleiben (vgl. zu § 65 SGB XII a. F.: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 18, 20; BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rn. 20). Mithin ist die ortsübliche Vergütung zu ermitteln (BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 - B 8 SO 4/22 R - juris Rn. 20; Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. November 2021 - L 8 SO 39/21 B ER - juris Rn. 41; LSG H., Beschluss vom 28. März 2025 - L 4 SO 66/24 B ER - juris Rn. 6). Nach § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die übliche Vergütung diejenige, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und Berufen für entsprechende Arbeit bezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis (vgl. BAG, Urteil vom 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - juris Rn. 16 m.w.N.). Sätze an der oberen oder an der unteren Grenze einer Spanne sind in der Regel unüblich (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82 - juris Rn. 17). Nicht zu zugrunde zu legen sind die Mindestlöhne nach § 2 der „Sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 336)“. Gemäß § 1 dieser Verordnung ist sie nur auf Pflegebetriebe anwendbar. Der Antragsteller ist jedoch kein solcher Pflegebetrieb. Nachvollziehbar hat die Bundesagentur für Arbeit zudem ausgeführt, dass der Arbeitskräftemangel auch im Helferbereich Pflege zu spüren sei, so dass die vor Ort aufgerufenen Vergütungen oberhalb des Mindestlohnes Pflege lägen. Sie hat in dem Schreiben vom 7. August 2024 einen Betrag von maximal 17 Euro/Stunde für ortsüblich gehalten. Dem hat sich der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2025 grundsätzlich angeschlossen und mit Bescheid vom 22. August 2025 für die Zeit ab 1. November 2024 seiner Kalkulation auch einen Stundenlohn von 17 Euro zugrunde gelegt. Auf der anderen Seite ist insbesondere aber im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ein Anspruch auf Basis der einschlägigen Tariflöhne nicht fernliegend, sofern ein entsprechender Bedarf konkret belegt wird (weitergehend Sozialgericht [SG] R., Beschluss vom 2. Mai 2025 - S 8 SO 39/24 ER - juris Rn. 30). Denn der Gesetzgeber hat im Bereich des SGB XI ausdrücklich mehrfach an eine Entlohnung nach dem Tarifvertrag angeknüpft. So wird als regional übliches Entlohnungsniveau der Durchschnitt der jeweils angewendeten Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen angenommen (§ 82c Abs. 2 Satz 3 SGB XI). In der „Veröffentlichung der Übersichten zu den Entlohnungsniveaus und Zuschlägen sowie Tarifvertragswerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach § 82c Abs. 5 SGB XI nach Bundesländern“ des GKV-Spitzenverbandes (https://www.gkvspitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/gs_tarife/2024-10-31_GS-Tarife_Veroeffentlichung_nach_82c_Abs.5_SGB_XI.pdf) wird für Sachsen-Anhalt ein Stundenlohn für Pflege und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung von 19,04 Euro angesetzt (a.a.O. Seite 9; dem für H. folgend LSG H., Beschluss vom 28. März 2025 - L 4 SO 66/24 B ER - juris Rn. 8). In § 72 Abs. 3a SGB XI hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich angeordnet, dass ab dem 1. September 2022 Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden dürfen, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind. Auch gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10. Dezember 2013 i. d. F. vom 18. Dezember 2023 des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer kann die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 124 Abs. 1 S. 6 SGB IX. Nach dieser grundsätzlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers ist es nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Budgetassistenten nach dem TVöD entlohnt werden. Es erschiene nämlich widersprüchlich, wenn bei der Bemessung des Persönlichen Budgets grundsätzlich auf den Charakter als Surrogat zur Sachleistung verwiesen, andererseits aber eine Tariforientierung beim Arbeitgebermodell abgelehnt wird (Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. November 2021 - L 8 SO 39/21 B ER - juris Rn. 47 m.w.N.). Die Anwendung des Tarifvertrags würde insbesondere wegen der diversen Zuschläge zu deutlich höheren Lohnkosten führen. Dies könnte mittlerweile am Wohnsitz des Antragstellers „ortsüblich“ sein. Eine Notwendigkeit der Entlohnung entsprechend der Entgeltgruppe P 6, Stufe 2 des TVöD (ab April 2025 brutto 3.100,59 Euro monatlich zuzüglich einer Jahressonderzahlungen von 2.627,44 Euro gemäß § 52a TVöD i.H.v. 84,74 %) ist allerdings bisher nach Aktenlage zumindest für die bis Juli 2025 beschäftigten Assistenten nicht ausreichend dargelegt. Die Entgeltgruppen sind im genannten Tarifvertrag wie folgt eingeteilt: P 5 Ungelernte, darunter (ungeprüfte) Pflegehelfer, Altenpflegehelfer/innen, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen, P 6 einjährige Ausbildung, beispielsweise geprüfte Altenpflegehelfer/innen, Gesundheit- und Krankenpflegehelfer/innen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entlohnung nach der Entgeltgruppe P6 entsprechend einer einjährigen Ausbildung legt der Antragsteller bezüglich der bis Juli 2025 beschäftigten Assistenten nicht dar und sie ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Eine Ausnahme könnte wieder für die ab 1. August 2025 beschäftigten Assistentin gelten, die über eine einschlägige Ausbildung verfügt. Hier dürfte auch Nr. 3 der am 9. Dezember 2024 von dem Antragsteller unterzeichneten Zielvereinbarung greifen. Danach soll ein Stundenlohn für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde gelegt werden. Dies rechtfertigt die Zugrundelegung der Tarifgruppe P 6 Stufe 2 bei dieser Assistentin. Der Stundenlohn von 19,04 € wäre damit noch grundsätzlich zu refinanzieren, nicht aber alle Zuschläge. Hier treffen §§ 49, 49aTVöD-P vom allgemeinen TVöD abweichende Regelungen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Berücksichtigung der Kosten für eine Budgetassistenz durch seine Schwester besteht nach summarischer Prüfung nicht. Zwar ist die Notwendigkeit einer Budgetassistenz in der abgeschlossenen Zielvereinbarung (Nr. 2.3.1) grundsätzlich anerkannt. Dies entspricht dem geltenden Recht. Denn § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX sieht vor, dass das Persönliche Budgets so bemessen werden muss, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Das spricht für die Absicht des Gesetzgebers, persönliche Defizite der Leistungsempfänger bei der Wahrnehmung der Steuerungsfunktion dadurch auszugleichen, dass ihnen ein sachkundiger Berater an die Seite gestellt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2024 - L 2 SO 2324/24 ER-B - juris Rn. 117; Schneider in: Hauck/Noftz SGB IX [Stand April 2024] § 29 Rn. 21; anders Gutzler in: Hauck/Noftz, SGB IX [Stand Januar 2020] § 105 Rn. 25). Rechtlich ist auch eine Beschäftigung der Schwester des Antragstellers als Budgetassistentin nicht ausgeschlossen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen erfassen nur die Tätigkeiten von nahen Angehörigen als Pflegekraft (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 1/12 R - juris Rn. 17; so auch Urteil des Senats vom 2. Februar 2017 - L 8 SO 6/13 - juris Rn. 58; so auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. März 2021 - L 8 SO 12/21 B ER - juris Rn. 43; Hessisches LSG, Beschluss vom 30. April 2007 - L 7 SO 14/07 ER - juris Rn. 22; Meßling/Coseriu in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. § 63b SGB XII [Stand: 1. Mai 2024], Rn. 43; Klie in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch XII [Stand März 2025], § 63b, Rn. 9; Kaiser in: BeckOK-Sozialrecht, § 63b SGB XII Rn. 8). Bei der Schwester des Klägers handelt es sich aber um nicht um eine besondere Pflegekraft im Sinne des § 63b Abs. 4 SGB XII (zum Vorstehendem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2019 - L 7 SO 4668/15 - juris Rn. 61; Meßling/Coseriu, a.a.O. 44). Allerdings ist neben der Rechtsfrage der Beschäftigung von Verwandten auch die Frage zu klären, ob Ausgaben in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erforderlich waren. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist die Schwester mit der Einteilung des Personals und der kurzfristigen Beschaffung von Ersatzkräften bzw. Reorganisation bei Krankheit beschäftigt. Dies und weitere Tätigkeiten hat der Antragsteller eingehend aufgeschlüsselt (vgl. die Aufstellung Seite 5747 der Verwaltungsakte). Der Antragsteller macht hier zum einen eine Budgetassistenz für die Organisation und als „Ansprechpartner Team“ im Umfang von 52 Stunden monatlich geltend (unter anderem 20 Stunden für die Rücksprache mit Arbeitgeber und Betreuer, 10 Stunden als „Ansprechpartner Team“, 8 Stunden für den „Dienstplan“ sowie 5 Stunden für Dienstbesprechungen). Eine solche alltägliche Verwaltungsarbeit darf allerdings entgegen der Ansicht des Antragsgegners von der Betreuerin des Antragstellers nicht erwartet werden. Nach den vorliegenden Unterlagen ist diese zuständig für die Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensvorsorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts - Antrags - und Behördenangelegenheiten sowie die Regelung versicherungsrechtlicher Angelegenheiten. Die hier angeführten Tätigkeiten fallen nicht hierunter. Die Rechtslage könnte sich hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Budgetassistenz für Rechtsaufgaben anders darstellen. Hier macht der Antragsteller im Zusammenhang mit dem persönlichen Budget weitere 90 Stunden monatlich geltend (45 Stunden für „Antragstellung, Bescheidung inklusive Anhörung, Widersprüche, Klagen“, 20 Stunden für „Budgetierung“, den Stunden Rücksprache mit Budgetassistenz sowie 4 Stunden für die Teilnahme an Dienstbesprechungen; vergleiche im Übrigen der genannte Schriftsatz). Dies könnte durchaus der Mutter des Antragstellers als Betreuungsleistung obliegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Arbeitsvertrag vom 11. März 2019 die Schwester als „Büroassistenz“ (und nicht Budgetassistentin) tätig ist. Auch in der Stellenbeschreibung in der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 29. Juli 2025 wird die Schwester des Antragstellers als Büroassistentin beschrieben. Hierbei mag es sich schlicht um eine Falschbezeichnung durch einen Laien handeln, zumal im Änderungsvertrag vom 2. Dezember 2024 die Tätigkeit als Budgetassistentin bezeichnet wird. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers liegt jedoch der Schwerpunkt in diesem rechtlichen Bereich, bei die Abgrenzung zwischen der „Organisation“ und als „Ansprechpartner Team“ einerseits und „Rechtsaufgaben“ nicht klar ist. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Kontext, dass die Tätigkeit der Schwester (anders als die der Mutter) trotz des behaupteten Umfangs in den Akten an keiner Stelle erkennbar ist. Auffällig ist, dass gemäß § 4 des ursprünglichen, am 11. März 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit der Schwester die Arbeitszeit „je nach Bedarf bis zu 40 Stunden pro Monat“ betrug. Gemäß dem Nachtrag vom 28. März 2022 galt als Regelarbeitszeit „je nach Bedarf 30 Stunden pro Monat“. Warum nun 10 Stunden weniger notwendig waren, erschließt sich nicht. Das monatliche Entgelt reduzierte sich zumindest nicht, sondern wurde im Gegenteil mit Nachtrag vom 24. September 2022 auf 520 Euro pro Monat erhöht. Diesem fixen Betrag, der auch nach den vorliegenden Lohnabrechnungen nicht schwankt und weitgehend der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu folgen scheint, steht zumindest nach dem schriftlichen Vertrag keine konkrete Arbeitszeit gegenüber. Eine Rechtsgrundlage für die der Schwester gezahlte „Erholungsbeihilfe“ ist nicht erkennbar. Sie wird, soweit ersichtlich, den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (Personalnummer 8, 12 und 14) nicht gezahlt. Unabhängig davon lässt sich der zeitlich notwendige Umfang solcher Hilfeleistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) quantifizieren. Hier fehlen eine substantiierte Darstellung und eine Glaubhaftmachung. Es kann nach Aktenlage nicht nachvollzogen werden, warum wie behauptet 10 Stunden monatlich als „Ansprechpartner Team“ sowie noch einmal 8 Stunden monatlich für den „Dienstplan“ angesetzt werden. Insbesondere nach einer gewissen Einarbeitungszeit, die bei den vorhandenen Arbeitskräften längst abgelaufen ist, wiederholen sich die Aufgaben regelmäßig, so dass keine zeitaufwendigen Abstimmungen mehr glaubhaft gemacht sind. Bezüglich des Dienstplanes können sich die fünf Arbeitnehmer untereinander während der Arbeitszeiten abstimmen. Zwar kann im Falle von Krankheit eine kurzfristige Umorganisation notwendig sein. Berücksichtigt man, dass dann von der ortsanwesenden Betreuungskraft aber nur drei weitere Arbeitnehmer informiert werden müssen, ist der notwendige Zeitaufwand für die Betreuungskraft vor Ort gering und mit modernen Kommunikationswegen leicht zu organisieren. Es fallen bereits hohe Kosten für ein Dienstplanprogramm an. Dieses sollte die Organisation erheblich vereinfachen und beschleunigen, so dass die geltend gemachten Zeiten für die Budgetassistenz auch insoweit nicht glaubhaft gemacht sind. Soweit nach dem Vortrag des Antragstellers die Schwester manchmal Medikamente besorgen muss, wenn der Antragsteller gesundheitlich auch in Begleitung dazu nicht in der Lage ist, aber auch nicht alleingelassen werden darf, so ist im Eilverfahren ein solcher Bedarf ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der üblichen Bevorratung an Medikamenten dürfte dieser Fall auch angesichts der prinzipiellen Mobilität des Antragstellers nur sehr selten vorkommen. Sehr viele Apotheken liefern die Medikamente innerhalb der Stadt kostenlos. Die Notwendigkeit der angesetzten Kosten für Bank- und Portogebühren, den Parkplatz, Hygieneartikel (wie Toilettenpapier, Papierhandtücher etc.), Bürobedarf, Fachliteratur und Internet ist nicht glaubhaft gemacht worden. Hier fehlen weitere substantiierte Darlegungen; diese Bedarfe sind teilweise bereits im Regelbedarf nach § 27 SGB XII enthalten, so dass es naheliegt, nur die Hälfte der Ausgaben zu berücksichtigen (Bedarf Antragsteller und Assistent). Auch diese Fragen können der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann hier allerdings nicht auf die Schwankungsreserve zurückgegriffen werden. Ausweislich der Ziffer 5.3 der abgeschlossenen Zielvereinbarung dienen die insoweit bereitgestellten 500 € monatlich dazu, eventuell gesetzlich vorgeschriebene Änderungen bei den gewährten Personalkosten, gesetzlich vorgeschriebene Erhöhungen der Steuerberatungskosten und ähnliches auszugleichen. Ausdrücklich ist eine Verwendung für anderweitige, hier nicht vereinbarte Ausgaben nicht gestattet. Bezüglich der zusätzlichen Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft für die Assistenzkraft fehlen entsprechende Darlegungen des Antragstellers, warum diese bei der „Alternativ-Berechnung“ angesetzt worden sind. Dem Antragsteller wurde eine Kostenerstattung für das Assistenzzimmer mit (angefochtenem) Bescheid vom 17. April 2023 in Höhe von monatlich 174,62 Euro gewährt. Die Kosten für die Leistungen des Steuerbüros sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Sie schwanken allerdings stark. Hier setzt der Antragsgegner in den Bescheiden vom 6. September 2024, 7. Januar 2025 und 22. August 2025 regelmäßig einen Betrag von rund 149 Euro an; der Antragsteller forderte zuletzt rund 190 Euro. Der Antragsgegner verweist insoweit mit Schreiben vom 19. Januar 2024 und 12. Februar 2024 zwar darauf, dass die Abrechnungen für die Schwester als Budgetassistentin nicht übernommen würden, weshalb die Kosten nicht vollständig erstattet werden. Allerdings hat er mit den genannten Bescheiden die Kosten für sechs Arbeitnehmer übernommen, weshalb dieser Einwand nicht durchgreift. Insgesamt erscheint die Schätzung der durchschnittlichen Kosten durch den Antragsgegner zu niedrig auszufallen. Unstreitig sind auch die Kosten für das Dienstplanprogramm (Papershift) in Höhe von mindestens 71,88 Euro/Monat, die allerdings nach den vorgelegten Rechnungen des Antragstellers eher bei rund 80 Euro liegen. Zutreffend hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. August 2025 die Leistungen insoweit ab dem 1. November 2024 neu berechnet und für das Dienstplanprogramm nun 79,97 Euro angesetzt. Damit besteht für den streitigen Zeitraum praktisch keine Differenz mehr zwischen den Beteiligten. Die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 765 Euro monatlich sind - soweit im Eilverfahren feststellbar - bei der Kalkulation des Persönlichen Budgets zu berücksichtigen. Gemäß § 63b Abs. 6b SGB XII ist das Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI anzurechnen, soweit Pflegebedürftige ihre Pflege im Rahmen eines Arbeitgebermodells sicherstellen. Dies trifft hier, soweit ersichtlich, zu. Nach § 63b Abs. 4 Satz 1 HS. 2 SGB XII liegt die Pflege im Arbeitgebermodell vor, wenn der Pflegebedürftige wie hier seine Pflege durch von ihm selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte auf Grundlage eines Arbeitsvertrags sicherstellt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligten bezieht der Antragsteller auch Pflegegeld aus der Sozialen Pflegeversicherung. Angesichts dieser Erwägungen und der daraus resultierenden geringen Differenz zwischen den aktuellen Ausgaben des Antragstellers und den Leistungen des Antragsgegners ist ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit) nicht glaubhaft gemacht. Ein aktueller, dringender Bedarf ist nicht ausreichend dargelegt. Die Verpflichtung des Antragsgegners zu vorläufigen Leistungen für die Vergangenheit (also für einen Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht) kommt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht in Betracht. Dies gilt erst recht, soweit im Beschwerdeverfahren vorläufige Leistungen ab dem 1. April 2025 beantragt werden. Insoweit liegt regelmäßig kein Anordnungsgrund vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich gerade aus der Verweigerung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkende Erschwernisse ergeben, die eine gegenwärtige Notlage begründen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2025 - L 16 KR 512/25 B ER - juris Rn. 20). Für eine derartige Fortwirkung hat der Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Das bei Antragstellung beim Sozialgericht noch erhebliche Guthaben auf dem Budgetkonto spricht gegen entsprechende Defizite. Aber auch für den übrigen Zeitraum ist kein Anordnungsgrund festzustellen. Zutreffend trägt der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vor, dass selbst unter Zugrundelegung der vom Sozialgericht getätigten Berechnung die monatlichen Mehrkosten i.H.v. 1.200 Euro zunächst vom Arbeitgeberkonto hätten abgedeckt werden können, so dass insoweit keine akute Notlage vorlag. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller die notwendigen Kosten zumindest kurz- bis mittelfristig nicht aus den bisherigen Einnahmen sowie aus den auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerten decken kann. Am 31. Juli 2023 betrug dieses Guthaben rund 56.000 Euro, am 29. Dezember 2023 rund 55.000 Euro und am 31. Mai 2024 46.479,64 Euro. Am 29. Juni 2024 waren auf dem Persönlichen Budgetkonto zwar tatsächlich - wie dargelegt - nur noch Geldmittel i.H.v. 32.300,16 Euro vorhanden. Trotz der behaupteten Rückstände wuchs der Kontostand zum 30. Oktober 2024 erheblich auf 50.089,81 Euro. Am 30. Dezember 2024 lag der Kontostand wieder bei 48.592,71 Euro und stieg bis zum 30. Mai 2025 auf 53.660,03 Euro und bis zum 22. August 2025 auf 66.470,55 Euro an. Daher sind die Angaben zu ausstehenden dringenden Ausgaben und Schulden nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Darlegungen des Antragstellers, warum das Konto nur scheinbar ein Guthaben aufweist, sind im Übrigen nicht nachvollziehbar und teilweise unzutreffend. Im November 2024 sind entgegen seinen Behauptungen keine zusätzlichen Ausgaben in Höhe von rund 10.000 Euro angefallen, sondern lediglich in Höhe von rund 4.800 Euro. Auch die Berechnung der durchschnittlichen Lohnkosten (Anl. 4 zur Antragsschrift) ist nicht nachvollziehbar. Die behaupteten hohen Rückstände sind nicht glaubhaft gemacht, da anhand der vorgelegten Lohnabrechnungen deutlich ist, dass die Urlaubsabgeltungen sowie die Überstunden zeitnah bezahlt worden sind. Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass die von ihm verlangten erhöhten Kosten zurzeit tatsächlich schon real oder in naher Zukunft anfallen würden. Vielmehr heißt es in der eidesstattlichen Versicherung von Frau A. H. vom 29. Juli 2024, es würden „nach einer Lohnerhöhung“ Kosten i.H.v. 27.265,66 Euro monatlich entstehen. Ein aktueller oder in naher Zukunft bestehender Bedarf wird damit nicht behauptet. Eine besondere Dringlichkeit ist insoweit nicht erkennbar. Irreparable Folgen (wie z.B. bevorstehende Kündigung eines Assistenten ohne Lohnerhöhung) sind nicht glaubhaft. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient nicht dazu, gleichsam unter Umgehung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts und unter Abkürzung dieses Verfahrens, geltend gemachte materielle Rechtspositionen vorab zu realisieren. Zudem ist bei summarischer Prüfung keine aktuelle Unterdeckung bei den laufenden Zahlungen feststellbar. Nach der Aufstellung des Antragstellers benötigt er aktuell 21.411,40 Euro/Monat („Alternativrechnung H.“ unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse). Die Differenz beruht allerdings im Wesentlichen zum einen darauf, dass der Antragsteller in seiner vorgelegten „Alternativrechnung H.“ Kosten für die Lohnfortzahlung für Ausfalltage in Höhe von 19.468,05 Euro pro Jahr zugrunde legt. Hier ist nicht deutlich, warum nicht die Erstattung der Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Höhe von mindestens 70 % durch die Krankenkasse berücksichtigt wird (entspricht mindestens 13.627,64 Euro). Wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt, erfolgt hier tatsächlich eine Erstattung (vgl. Überweisung am 17. April 2024). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass manchmal die Schwester wegen Erkrankung der anderen Mitarbeiter Pflegetätigkeiten verrichten muss, ist dies - wie oben dargestellt - rechtlich nicht entgeltlich zulässig. Insoweit ist ein entsprechender Bedarf nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Einzelheiten können dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ein weiterer erheblicher Unterschied beruht auf der Berücksichtigung der Ausgaben für die Budgetassistenz durch die Schwester mit 7.320 Euro pro Jahr, die der Senat nicht berücksichtigt, weil der entsprechende Bedarf ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist. Berücksichtigt man nur diese beiden Positionen bei dem monatlichen Budget nicht (insgesamt 20.947,63 Euro/Jahr), so verringert sich der vom Antragsteller bezifferte monatliche Bedarf von 21.411,40 Euro um 1.745,63 Euro auf 19.665,76 Euro. Mit Bescheid vom 6. September 2024 hat der Antragsgegner ab dem 1. September 2024 19.451,68 Euro bewilligt (bzw. 19.540,38 Euro ab 1. Januar 2025 - Bescheid vom 7. Januar 2025). Diese (eventuelle) geringe Differenz kann aus dem Guthaben des Budgetkontos bezahlt werden. Für das Jahr 2025 ergeben sich keine grundsätzlich anderen Werte. Der für den Antragsteller günstigere Bescheid vom 22. August 2025 kann hier aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. 2. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, wenn - wie hier - der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Aber auch unabhängig davon würde der Senat Erfolgsaussichten nicht verneinen. Der Antragsteller ist auch mittellos. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).