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Urteil

5 AZR 171/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auf ausländischen Baustellen gilt für einen von einem inländischen Bauunternehmen entsandten Arbeitnehmer deutsches Arbeitsrecht und damit bei fehlender abweichender Vergütungsvereinbarung § 612 Abs. 2 BGB. • Fehlt ein konkreter Vortrag zur inländischen Üblichkeit höherer Entlohnung, ist die im Tarifvertrag geregelte Mindestvergütung als Untergrenze der üblichen Vergütung anzusetzen (TV Mindestlohn). • Ausschlussfristen des einschlägigen Tarifvertrags sind Bestandteil der üblichen Vergütung; Ansprüche verfallen, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 5 TV Mindestlohn i.V.m. § 15 BRTV-Bau). • Für die Frage, ob Mindestlohn West oder Ost geschuldet ist, kommt es auf den Einstellungsort an; bei in Mecklenburg-Vorpommern eingestelltem Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn Ost. • Für verfallene Ansprüche besteht nicht ohne weiteres ein Schadensersatzanspruch; der Geschädigte muss Kausalität zwischen Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden darlegen.
Entscheidungsgründe
Entsendeter Bauarbeiter: Anspruch auf Mindestlohn Ost bei fehlender Vergütungsvereinbarung • Auf ausländischen Baustellen gilt für einen von einem inländischen Bauunternehmen entsandten Arbeitnehmer deutsches Arbeitsrecht und damit bei fehlender abweichender Vergütungsvereinbarung § 612 Abs. 2 BGB. • Fehlt ein konkreter Vortrag zur inländischen Üblichkeit höherer Entlohnung, ist die im Tarifvertrag geregelte Mindestvergütung als Untergrenze der üblichen Vergütung anzusetzen (TV Mindestlohn). • Ausschlussfristen des einschlägigen Tarifvertrags sind Bestandteil der üblichen Vergütung; Ansprüche verfallen, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 5 TV Mindestlohn i.V.m. § 15 BRTV-Bau). • Für die Frage, ob Mindestlohn West oder Ost geschuldet ist, kommt es auf den Einstellungsort an; bei in Mecklenburg-Vorpommern eingestelltem Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn Ost. • Für verfallene Ansprüche besteht nicht ohne weiteres ein Schadensersatzanspruch; der Geschädigte muss Kausalität zwischen Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden darlegen. Der Kläger, als Maurer bei einem in Mecklenburg‑Vorpommern ansässigen Bauunternehmen beschäftigt, arbeitete vom 23. März bis 15. Dezember 2007 überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Schriftlich war ein Monatslohn von 1.500 EUR für Tätigkeiten in Deutschland vereinbart; für den Auslandseinsatz gab es keine konkreten schriftlichen Vereinbarungen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Gewerkschaft für den Kläger Nachvergütung bzw. Mindestlohnansprüche, der Arbeitgeber lehnte ab und berief sich auf eine behauptete mündliche Vereinbarung. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger teilweise Mindestlohn zu; das Landesarbeitsgericht reduzierte dies auf den Mindestlohn Ost. Beide Seiten legten Revision ein; das Bundesarbeitsgericht entschied über die Anwendbarkeit des TV Mindestlohn und Verfall von Ansprüchen. • Anwendbares Recht: Für das bereits 2007 begründete Arbeitsverhältnis gilt deutsches Recht, sodass deutsche tarifliche Regelungen und § 612 Abs. 2 BGB heranzuziehen sind. • Fehlende Vergütungsvereinbarung: Die vertragliche Lohnregelung bezog sich auf Tätigkeiten in Deutschland; eine behauptete mündliche Vereinbarung über abweichende Entlohnung für Dänemark war unbestimmt und unwirksam. • Übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bemisst sich nach Entlohnungen vergleichbarer Arbeitnehmer desselben Wirtschaftskreises; vorliegend fehlt jeglicher Vortrag, dass inländische Arbeitgeber in vergleichbarer Lage höhere dänische Löhne zahlten. • Rolle des TV Mindestlohn: Mangels gegenteiliger Substantiierung ist der TV Mindestlohn als Untergrenze der üblichen Vergütung heranzuziehen; sein räumlicher Anwendungsbereich richtet sich nach dem Sitz des Betriebs (Deutschland). • Bestimmung West/Ost: Nach § 3 Satz 2 TV Mindestlohn gilt für auswärts Beschäftigte der Mindestlohn des Einstellungsortes; hier ist das Mecklenburg‑Vorpommern (Mindestlohn Ost). • Ausschlussfristen: § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn bzw. § 15 BRTV-Bau enthalten Verkürzungen von Verfallfristen; diese Fristen sind Bestandteil der üblichen Vergütung und führen dazu, dass Ansprüche für März bis Juli 2007 verfallen sind, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. • Rechtsfolgen des Verfalls: Verfallene (Differenz-)Ansprüche können nicht als Schadensersatz ersetzt werden, weil der Kläger keine schlüssige Kausalität zwischen etwaiger Pflichtverletzung des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens dargelegt hat. • Zinsen und Fälligkeit: Verzugszinsen folgen aus §§ 288, 286 BGB; für Dezember 2007 tritt Fälligkeit am 15. Januar 2008 ein, Verzugszinsen daher ab 16. Januar 2008. • Verfahrensrechtlich: Die Berufung des Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu im Inland geleisteter Arbeit war unzulässig, weshalb das Urteil über diese Tage rechtskräftig blieb. Der Kläger hat insoweit Erfolg, als er für die in Dänemark von August bis Dezember 2007 geleisteten 784 Stunden die Differenzvergütung auf Basis des Mindestlohns Ost (9,80 EUR brutto/Stunde) verlangt und hierfür 4.007,20 EUR brutto nebst Zinsen zugesprochen bekam; der Beklagte ist zur Zahlung von insgesamt 4.160,19 EUR brutto verurteilt (inkl. Zinsen für die Dezemberforderung ab 16.01.2008). Ansprüche für die Monate März bis Juli 2007 sind wegen Nichtgeltendmachung innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen verfallen und werden nicht als Schadensersatz ersetzt, weil der Kläger keine kausale Darlegung vorgetragen hat. Für vier Arbeitstage im Juni 2007, die im Inland erbracht wurden, bleibt die vom Arbeitsgericht bereits zugestandene Differenzvergütung in Höhe von 152,99 EUR bestehen, da die Berufung des Beklagten insoweit unzulässig war. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend dem Kostenentscheid des Gerichts.