Urteil
L 7 SO 4668/15
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Persönliches Budget umfasst nur Leistungen, die ohne Budget als Teil der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege zu gewähren wären (§§ 29, 57 SGB IX/SGB XII).
• Ansprüche auf Vergütung von Angehörigen für häusliche Betreuung sind nur dann budget- oder sozialhilfefähig, wenn tatsächlich Aufwendungen entstanden sind oder die Betreuung den Charakter von Eingliederungsleistungen (nicht primär Pflege) hat.
• Das Arbeitgebermodell der Hilfe zur Pflege (§§ 63b, 64f SGB XII) setzt die Anstellung besonderer Pflegekräfte voraus; eine Festanstellung nahestehender Angehöriger ist danach grundsätzlich nicht vorgesehen.
• Art. 19 UN-BRK begründet keine unmittelbar anwendbaren subjektiven Leistungsansprüche gegen Sozialleistungsträger in diesem Zusammenhang.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung des Vaters als budgetfähige Eingliederungs‑ oder Pflegeleistung • Ein Persönliches Budget umfasst nur Leistungen, die ohne Budget als Teil der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege zu gewähren wären (§§ 29, 57 SGB IX/SGB XII). • Ansprüche auf Vergütung von Angehörigen für häusliche Betreuung sind nur dann budget- oder sozialhilfefähig, wenn tatsächlich Aufwendungen entstanden sind oder die Betreuung den Charakter von Eingliederungsleistungen (nicht primär Pflege) hat. • Das Arbeitgebermodell der Hilfe zur Pflege (§§ 63b, 64f SGB XII) setzt die Anstellung besonderer Pflegekräfte voraus; eine Festanstellung nahestehender Angehöriger ist danach grundsätzlich nicht vorgesehen. • Art. 19 UN-BRK begründet keine unmittelbar anwendbaren subjektiven Leistungsansprüche gegen Sozialleistungsträger in diesem Zusammenhang. Der 1989 geborene Kläger leidet an schwerster körperlicher und geistiger Behinderung und lebt bei seinen Eltern; er erhält Pflegegeld und besucht tagsüber einen Förder‑ und Betreuungsbereich. Er beantragte 2011 ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, um seinen nicht berufstätigen Vater als Assistenzkraft zu einem Stundenlohn von 10,00 Euro zu beschäftigen. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte ab mit der Begründung, Familienangehörige seien regelmäßig keine besonderen Pflegekräfte und es liege kein Aufwand des Klägers vor; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger erhob Berufung vor dem Landessozialgericht. • Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft und formgerecht; das streitige Verfahren betrifft den Bescheid vom 6.5.2013 bis zur Senatsentscheidung. • Leistungsform Persönliches Budget: Das Budget ist eine alternative Leistungsform; es kann nur solche Leistungen enthalten, die ohne Budget als Eingliederungs‑ oder Pflegeleistungen grundsätzlich gewährt würden (§ 29 SGB IX, § 57 SGB XII). • Fehlende Aufwendungen: Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keine tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Entlohnung seines Vaters nachgewiesen; ein konkludenter Arbeitsvertrag wurde nicht festgestellt. • Abgrenzung Eingliederungshilfe vs. Hilfe zur Pflege: Die Betreuung durch den Vater dient überwiegend Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie pflegerischer Freizeitbegleitung und ist daher der Hilfe zur Pflege zuzuordnen, nicht der Eingliederungshilfe (Zielrichtung maßgeblich). • Arbeitgebermodell/Häusliche Pflege: Nach der Rechtslage (PSG III / BTHG‑Reformen) setzt das Arbeitgebermodell die Beschäftigung sogenannter besonderer Pflegekräfte voraus; die Festanstellung nahestehender Personen ist systematisch ausgeschlossen, Bezahlung kann allenfalls über Pflegegeldweitergabe erfolgen (§§ 63b, 64f SGB XII). • UN‑BRK (Art.19): Art.19 begründet keine unmittelbar anwendbaren individuellen Leistungsansprüche, weil Ermessens‑ und Gestaltungsaufgaben der Vertragsstaaten zugelassen sind; daher folgt hieraus keine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war in der Sache unbegründet. Es fehlt an einem Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Bezahlung des Vaters als Teil eines Persönlichen Budgets, weil der Kläger keine tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen hat und die häusliche Betreuung durch die Eltern nach objektiver Einordnung überwiegend Pflegeaufgaben erfüllt, die nicht als budgetfähige Eingliederungsleistung gelten. Soweit das Arbeitgebermodell der Hilfe zur Pflege in Betracht fällt, verlangt es die Beschäftigung besonderer Pflegekräfte; eine Entlohnung nahestehender Angehöriger kann nicht im Wege der geltend gemachten budget‑ oder sozialhilferechtlichen Ansprüche durchgesetzt werden. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.