Urteil
B 8 SO 1/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten für ein vom Pflegebedürftigen für Pflegepersonen vorgehaltenes Assistenzzimmer können als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII übernommen werden.
• Bei Beschäftigung von Pflegekräften im Arbeitgebermodell sind die mittelbar durch die Pflege entstehenden Sachkosten (z. B. anteilige Wohnungsnutzung) von den unmittelbar zu übernehmenden Personalkosten zu trennen.
• Die Privilegierung des Arbeitgebermodells (§ 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII) rechtfertigt die Übernahme auch sonst nicht üblicher Pflegekosten und steht einer Anwendung einschränkender Vorschriften der Pflegeversicherung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Kosten für Assistenzzimmer im Arbeitgebermodell als Hilfe zur Pflege • Kosten für ein vom Pflegebedürftigen für Pflegepersonen vorgehaltenes Assistenzzimmer können als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII übernommen werden. • Bei Beschäftigung von Pflegekräften im Arbeitgebermodell sind die mittelbar durch die Pflege entstehenden Sachkosten (z. B. anteilige Wohnungsnutzung) von den unmittelbar zu übernehmenden Personalkosten zu trennen. • Die Privilegierung des Arbeitgebermodells (§ 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII) rechtfertigt die Übernahme auch sonst nicht üblicher Pflegekosten und steht einer Anwendung einschränkender Vorschriften der Pflegeversicherung nicht entgegen. Der 1973 geborene Kläger leidet an Duchennescher Muskeldystrophie und benötigt rund um die Uhr Pflege; er beschäftigt Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell. Nach seinem Umzug mietete er eine Zweizimmerwohnung; in einem separaten ca. 16 qm großen Raum wurde ein Assistenzzimmer für die Pflegekräfte eingerichtet. Die Beklagte übernahm die Lohn- und Lohnnebenkosten der Assistenzkräfte, verweigerte jedoch die anteilige Übernahme der Wohnungsnutzungskosten (Assistenzzimmer, Nebenkosten) für Oktober 2005. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Kostenübernahme; das Landessozialgericht bestätigte dies eingeschränkt auf Oktober 2005. Die Beklagte rügte verfahrens- und law-argumentativ, die Kosten seien Unterkunftskosten oder bereits durch die Lohnkosten abgedeckt und ein Anspruch nach § 65 Abs. 1 SGB XII bestehe nicht. Die Revision der Beklagten wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Streitgegenstand ist der Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005; die Klage war zulässig und auf Oktober 2005 beschränkt. • Abtrennbarkeit: Die anteiligen Wohnungsnutzungskosten sind rechtlich und sachlich von den Personalkosten zu trennen und bilden einen eigenen Anspruch neben § 65 Abs.1 Satz 2 SGB XII. • Rechtsgrundlage: Anspruch besteht nach § 19 Abs.3, § 61 Abs.1 und § 65 Abs.1 Satz 2 SGB XII; es handelt sich um eine Leistung der Hilfe zur Pflege, nicht um Eingliederungshilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt. • Privilegierung Arbeitgebermodell: § 66 Abs.4 Satz 2 SGB XII privilegiert das Arbeitgebermodell in der Sozialhilfe, sodass auch weitergehende durch die Beschäftigung entstehende Sachkosten über § 65 Abs.1 Satz 2 SGB XII zu übernehmen sein können. • Erforderlichkeit und Angemessenheit: Die Kosten sind erforderlich, weil bei rund-um-die-Uhr-Pflege ein Rückzugsraum für Pflegeperson und Gepflegten zur Sicherung von Privatsphäre und ordnungsgemäßer Pflege nötig ist; die Angemessenheit wurde für das Grundurteil nicht abschließend geprüft. • Kein Verweis auf SGB XI: Der Verweis in § 61 Abs.2 SGB XII schließt den eigenständigen sozialhilferechtlichen Regelungsgehalt nicht aus; eine Beschränkung durch § 91 Abs.2 SGB XI greift für die hier streitigen mittelbaren Kosten nicht ein. • Einkommensprüfung: Die Voraussetzungen der §§ 85 ff. SGB XII sind erfüllt; bei der Einkommensgrenzenberechnung sind die Assistenzzimmerkosten nicht nochmals als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, um Doppelberücksichtigung zu vermeiden. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten der Wohnungsnutzung für das Assistenzzimmer im Monat Oktober 2005 nach § 65 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs.1 und § 19 Abs.3 SGB XII. Die Kosten sind als Leistung der Hilfe zur Pflege und nicht als bloße Unterkunftskosten einzuordnen, weil sie ausschließlich zur Sicherstellung der häuslichen, rund-um-die-Uhr-Pflege dienen. Die Privilegierung des Arbeitgebermodells rechtfertigt die Erstattung auch sonstiger durch die Beschäftigung entstehender Sachkosten; einschränkende Regelungen des SGB XI greifen hier nicht. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.