Urteil
L 4 SO 50/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0831.L4SO50.22D.00
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Leitsätze
1. Wird einem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen, so ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen. Ein Widerspruchsbescheid hat dann nicht zu ergehen.(Rn.36)
2. Gemäß § 85 Abs. 2 SGG ist ein Widerspruchsbescheid zu erlassen, wenn dem Widerspruchsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen wurde. Der verbliebene Rest ist dann noch gemäß § 85 Abs. 1 SGG zu bescheiden.(Rn.37)
3. Nur soweit die Behörde den verbleibenden Rest durch Widerspruchsbescheid noch nicht entschieden hat, ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG bei Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich des erforderlichen Fristablaufs zulässig.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen, so ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen. Ein Widerspruchsbescheid hat dann nicht zu ergehen.(Rn.36) 2. Gemäß § 85 Abs. 2 SGG ist ein Widerspruchsbescheid zu erlassen, wenn dem Widerspruchsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen wurde. Der verbliebene Rest ist dann noch gemäß § 85 Abs. 1 SGG zu bescheiden.(Rn.37) 3. Nur soweit die Behörde den verbleibenden Rest durch Widerspruchsbescheid noch nicht entschieden hat, ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG bei Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich des erforderlichen Fristablaufs zulässig.(Rn.38) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zum Termin erschienen ist (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Klägerin ist ausweislich des schriftlichen Ladung vom 28. Juni 2023, welche per Einschreiben versandt worden und dessen Rückschein am 31. Juli 2023 bei Gericht eingegangen ist, ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin benachrichtigt worden. Ebenso wurde die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juni 2023, das gemäß Empfangsbekenntnis der Beklagten noch am selben Tag zugegangen ist, über den Termin informiert. Die Beteiligten sind mit der Ladung jeweils auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen hingewiesen worden. Die Klägerin hat zwar angekündigt, aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin kommen zu können, ohne indes eine Terminverlegung zu beantragen. II. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. III. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1 SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 6.10.2011 – B 9 SB 45/11 B; Sommer, in: BeckOGK, Stand: 1.11.2022, SGG, § 144 Rn. 15). Da es der Klägerin bei verständiger Würdigung ihres gesamten Vortrags im Widerspruchsverfahren neben der Berücksichtigung der Kosten für die Wahrnehmung ihres Umgangsrechts mit ihrer Tochter auch um die rückwirkende Bewilligung der Haushaltshilfe ab März 2020 geht, für die die Beklagte ab Januar 2021 monatlich 243,65 Euro bewilligt hat, ist davon auszugehen, dass die begehrten höheren Leistungen den Berufungsstreitwert übersteigen. IV. Die Berufung ist aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage liegen nicht vor. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Klage nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zulässig, wenn dieser Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Das Gleiche gilt gemäß § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten gilt. Zwar liegt in dem Erlass des Bescheides vom 7. September 2021 keine vollständige Abhilfeentscheidung (1.). Gleichwohl bedarf es keiner weiteren Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch vom 15. April 2021 (2.). 1. Die Klage ist nicht bereits deshalb unzulässig (geworden), weil die Beklagte tätig geworden ist und dem Widerspruch der Klägerin vom 15. April 2021 gegen den Bescheid vom 1. April 2021 im vollen Umfang abgeholfen hat. Denn eine solche Abhilfeentscheidung liegt nicht vor. Wird einem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen, ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen gewesen. Über den Widerspruch muss dann nicht mehr entschieden werden (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG. 13. Auflage 2020, § 86 Rn. 3). Denn gemäß § 85 Abs. 2 SGG ist ein Widerspruchsbescheid nur zu erlassen, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Ein Abhilfebescheid ist damit - wie auch der Widerspruchsbescheid - eine Entscheidung über den Widerspruch und bringt das Widerspruchsverfahren zu einem förmlichen Abschluss ((BSG, Urteil vom 13.7.2010, B 8 SO 11/09 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.11.2002 – L 5 RJ 155/02; LSG Thüringen, Urteil vom 3.9.2015 – L 9 AS 1505/13; Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 85 SGG Rn. 5; Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 85 SGG Rn. 14). Im Fall einer vollständigen Abhilfe ist daher kein Widerspruchsbescheid mehr zu erlassen. Die Behörde bleibt in diesem Fall nicht untätig im Sinne des § 88 SGG. Wenn ein Widerspruch indes nur zum Teil abgeholfen wird, liegt keine das Widerspruchsverfahren beendende Abhilfeentscheidung im Sinne des § 85 Abs. 1 SGG vor. Der verbleibende Rest ist noch gemäß § 85 Abs. 1 SGG zu bescheiden. Ein Teilabhilfebescheid wird dann gemäß § 86 SGG Gegenstand des noch laufenden Widerspruchsverfahren. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass ihrem Begehren mit dem Bescheid vom 7. September 2021 noch nicht vollumfänglich entsprochen wurde. Ob es sich um eine Teilabhilfe – wie die Klägerin meint – oder um eine Vollabhilfe handelt, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen beantragter und bewilligter Regelung (vgl. Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 85 SGG Rn 5; Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 85 SGG Rn. 14). Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin ist mit dem Bescheid vom 7. September 2021 dem Begehren der Klägerin nicht vollständig stattgegeben, ihrem Widerspruch mithin auch nicht vollständig abgeholfen worden. Die Klägerin hat ihren Widerspruch ausdrücklich offen formuliert hat und lediglich ausgeführt hat, dass es ihr „vor allem“ um den richtigen Auszahlungsempfänger ginge. Weitere Gründe hat sie zwar nicht ausdrücklich genannt. Angesichts des Umstandes, dass sich es der Klägerin auch in ihren vorangegangenen Widersprüchen stets um die nicht berücksichtigen Kosten für die Wahrnehmung ihres Umgangsrechts mit der Tochter gegangen war, ist ihr Widerspruch entsprechend auszulegen. Zudem hat die Klägerin mit ihrer weiteren Email vom 15. April 2021 unter Bezugnahme auf ihren Widerspruch deutlich gemacht, dass sie die Haushaltshilfe auch für die Vergangenheit begehrt und nicht erst ab dem 1. Januar 2021. Der Bescheid vom 7. September 2021 berücksichtigt hingegen lediglich den abweichenden Zahlungsempfänger und gewährt höhere Leistungen im Rahmen der Haushaltshilfe ab Januar 2021. Weder wurde der Klägerin rückwirkend höhere Leistungen für eine Haushaltshilfe gewährt, noch wurden die Kosten des Umgangs mit ihrer Tochter berücksichtigt. Eine vollständige Abhilfe, die das Widerspruchsverfahren hätte zum Abschluss bringen können, liegt daher nicht vor. 2. Allerdings ist der Widerspruch wegen der Einbeziehung des angefochtenen Bescheides vom 1. April 2021 in das zum damaligen Zeitpunkt noch laufende Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 24. September 2020 in der Fassung des Bescheides vom 30. September 2020 bereits unstatthaft und daher von der Beklagten nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat bereits gegen den Bescheid vom 24. September 2020 sowie den Bescheid vom 30. September 2020, mit welchen Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter und ohne Gewährung von Kosten des Umgangs bewilligt wurden, Widerspruch eingelegt. Streitgegenstand dieses Widerspruchsverfahrens war daher die Höhe der Grundsicherungsleistungen ab März 2020. Da für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ausdrückliche bzw. konkludente Bewilligungsbescheide, die Folgezeiträume betreffen, in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2008, B 8 AY 11/07 R, Rn. 10; Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 31/16 R, juris, Rn. 14; Urteil vom 9.12.2016 – B 8 SO 14/15, juris Rn. 11), ist der Bescheid vom 1. April 2021 kraft Gesetzes in das Widerspruchverfahren einbezogen. Der erneute Widerspruch ist daher schon nicht statthaft, weshalb die Beklagte auch keinen gesonderten Bescheid erlassen muss. Es hat keine weitere Entscheidung über den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid zu erfolgen. Vielmehr ist mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zu befinden ( vgl. BSG 19.6.2012 – B 4 AS 142/11 R, juris Rn. 13; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 88 SGG Rn. 3; Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 15.06.2022) Rn. 15). Da die Beklagte sodann mit Bescheid vom 1. Juli 2021 über den Widerspruch entschieden, hat das Widerspruchsverfahren bereits vor Erhebung der Untätigkeitsklage seinen Abschluss gefunden. Im laufenden Klageverfahren S 52 SO 370/21, das u.a. den Bescheid vom 1. April 2021 zum Gegenstand hat, wird somit der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Erhöhung der Regelleistung nach § 27a Abs. 4 SGB XII unter allen Gesichtspunkten zu prüfen sein, auch im Hinblick auf die begehrte Haushaltshilfe ab März 2020 und die Kosten des Umgangsrechts ab Januar 2021. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Kläger begehrt im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Bescheidung eines Widerspruchs. Die 1978 geborene Klägerin ist umgangsberechtigte Mutter der 2006 geborenen M., die bei ihrem Vater lebt, sich aber tageweise bei ihrer Mutter in der Wohnung aufhielt. Bereits mit Schreiben vom 3. Januar 2020 beantragt die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe, wurde aber an die zuständige Agentur für Arbeit verwiesen. Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 gewährte der Rentenversicherungsträger der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.. Die Klägerin stellte sodann am 14. Februar 2020 einen Antrag bei der Beklagten auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wegen eines einmonatigen Aufenthaltes ihrer Tochter in ihrem Haushalt schließlich am 12. Juni 2020 auch für die Tochter. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 24. September 2020 rückwirkend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab März 2020, nicht jedoch für die Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter. Auch der Tochter selbst wurden keine Leistungen bewilligt. Eine Haushaltshilfe fand ebenfalls keine Berücksichtigung. Mit weiteren Bescheid vom 30. September 2020 lehnte die Beklagte die Leistungen für die Tochter mit der Begründung ab, dass keine Unterlagen über das Einkommen und Vermögen der Tochter eingereicht worden seien. Hiergegen legte die Klägerin am 5. Oktober 2020 jeweils Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass sie nicht sorgeberechtigt sei und alle Einnahmen der Tochter dem Vater zustünden. Gegen die weiteren Leistungsbescheiden vom 24. November 2020 und 9. Dezember 2020 legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein mit der Begründung, dass für sie nicht erkennbar sei, dass die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit ihrer Tochter berücksichtigt worden seien. Die Klägerin mahnte im Folgenden immer wieder die Entscheidung über ihre Widersprüche an und teilte weitere Anwesenheitszeiten ihrer Tochter mit. Sodann zog die Klägerin innerhalb H. um. Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 wurden der Klägerin höhere Leistungen für den Monat März 2021 bewilligt, erneut ohne Berücksichtigung ihrer Tochter oder Bedarfe für eine Haushaltshilfe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2021 erneut Widerspruch ein und wandte wiederholt ein, dass ihre Tochter sich zeitweise zur Ausübung des Umgangsrechts in ihrem Haushalt aufhalte. Mit Bescheid vom 1. März 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum April bis Juni 2021 weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung ihrer Tochter. Auch hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 1. April 2021. Mit Bescheid vom 1. April 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung einer Haushaltshilfe im Umfang von 243,65 Euro monatlich. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 15. April 2021 per Email Widerspruch ein. Der Email war ein handschriftlich geschriebener Widerspruch beigefügt. Wörtlich heißt es darin: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom April 2021, bei mir am 9.4.2021 eingegangen, ein, v.a. wegen der Angabe des A. als Empfänger des Geldes für alle Haushaltshilfe. Der A. hat für meinen aktuellen Wohnort (seit 1.2.2021) gar keinen Vertrag mit mir. Für „Haushaltshilfe“ ist nicht vereinbart/erbracht worden, nie.“ Im Nachgang sandte die Klägerin eine weitere Email am 15. April 2021 und stellte klar, dass sie den Antrag auf eine Haushaltshilfe bereits im Januar 2020 gestellt habe. Der Beginn der Rentenzahlung sei dann erst im März 2020 gewesen. Damit sei aber der Beklagten trotzdem der entsprechende Hilfebedarf bekannt. Sie machte geltend daher auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Haushaltshilfe zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2021 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin u.a. gegen den Bescheide vom 30. September 2020 als unbegründet zurück. Es bestünde kein Anspruch der Widerspruchsführerin auf Leistungen nach dem SGB XII zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihrer Tochter. Zwar könne nach § 27a Abs. 4 SGB XII ein abweichender Regelbedarf festgelegt werden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind einen solchen abweichenden Bedarf begründen könne, z.B. in Form von eigenen Fahrtkosten. Nicht hierunter würden jedoch Individualansprüche des Kindes fallen. Diese könne die Klägerin jedoch nicht geltend machen, da sie nicht sorgeberechtigt und damit nicht vertretungsberechtigt sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 9. Juli 2021 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg, welche unter dem Aktenzeichen S 52 SO 370/21 anhängig ist. Am 20. Juli 2021 hat sie darüber hinaus Untätigkeitsklage wegen des Widerspruchs vom 15. April 2021 gegen den Bescheid vom 1. April 2021 erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass über den Widerspruch bisher nicht entschieden worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Widerspruch vom 15. April 2021 gegen den Bescheid vom 1. April 2021 zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zunächst geltend gemacht, von dem Widerspruch erstmals durch die Untätigkeitsklage Kenntnis erhalten zu haben. Die Klägerin sei zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden. Sodann würde eine Entscheidung ergehen. Mit Schreiben vom 3. September 2021 hat das Sozialgericht die Beteiligten zu dem beabsichtigen Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Sodann hat die Beklagte den Bescheid vom 7. September 2021 erlassen und der Klägerin für den bisherigen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich eines höheren Betrages für die Haushaltshilfe bewilligt. Als Zahlungsempfänger hat die Beklagte nunmehr den die Klägerin betreuenden Pflegedienst benannt. Das Sozialgericht hat sodann darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 7. September 2021 den Bescheid vom 1. April 2021 ersetzen würde und daher als Widerspruchsentscheidung zu verstehen sei, auch wenn er nicht als Widerspruchsbescheid bezeichnet sei. In der Sache sei der Widerspruch beschieden worden, weshalb sich die Untätigkeitsklage erledigt habe. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 geltend gemacht, dass es auch um höhere Leistungen infolge des Umgangsrecht gehe. Es habe nur eine Teilabhilfe stattgefunden, weshalb noch ein Widerspruchsbescheid ergehen müsse. Die inhaltliche Begründung ihres Widerspruchs zeige auf, dass die Beklagte noch nicht abschließend entschieden habe. Der Schriftsatz ist zur Verfahrensakte S 52 SO 370/21 genommen und der Gegenseite unter diesem Aktenzeichen zur Kenntnis übersandt worden. Schließlich hat die Klägerin am 23. Mai 2022 erklärt, sie habe seit März 2020 keinerlei Geld für ihre Tochter erhalten und wisse nicht weiter. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Untätigkeitsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis und sei daher unzulässig. Die Beklagte habe mit dem Leistungsbescheid vom 7. September 2021 dem Widerspruch der Klägerin abgeholfen. Denn der Klägerin sei es darum gegangen, dass die Beklagte den Zahlungsempfänger der gewährten Haushaltshilfe ändere, da zu dem im Bescheid genannten Unternehmen keine Rechtsbeziehung bestehe. Dies habe die Beklagte mit dem Bescheid vom 7. September 2021 getan. Die Klägerin habe damit ihren angestrebten Erfolg bereits erreicht. Dass der Bescheid als Leistungsbescheid und nicht als Widerspruchsbescheid bezeichnet worden sei, sei unerheblich. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 2. Juli 2022 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. Juli 2022 Berufung zum Landessozialgericht Hamburg eingelegt. Sie macht geltend, dass es in all ihren Widersprüchen immer auch um die Frage der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts gegangen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Widerspruch vom 15. April 2021 gegen den Bescheid vom 1. April 2021 zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheides und weist darauf hin, dass bezüglich der Kosten des Umgangsrechts noch das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 52 SO 370/21 anhängig ist. Mit Übertragungsbeschluss vom 15. Februar 2022 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogenen Prozessakten S 52 SO 522/21, S 52 SO 388/21, S 52 SO 370/21, S 52 SO 606/21, S 52 SO 65/22 und S 52 SO 72/22 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.