Urteil
B 8 SO 11/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Bescheidung eines Widerspruchs lebt nicht automatisch fort; bei Streit über die Rechtsnachfolge ist zunächst in einem Zwischenverfahren zu klären, ob ein Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII vorliegt.
• Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist (drei Monate) entschieden wurde; ihre Zulässigkeit kann jedoch von der Klärung der Aktivlegitimation (Rechtsnachfolge) abhängen.
• Unterbleibt die Entscheidung über die Rechtsnachfolge, so ist diese Frage vor Erlass eines abschließenden Widerspruchsbescheids in einem Zwischenverfahren zu klären; liegt hingegen bereits Abhilfe vor, ist eine Untätigkeitsklage unzulässig.
• Ein Schreiben, das hinreichend deutlich die Herabsetzung des zu berücksichtigenden Einkommens verlangt, kann als Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid gelten; über einen solchen Widerspruch ist zu entscheiden.
• § 19 Abs. 6 SGB XII begründet nicht automatisch einen Anspruchsübergang auf Dritte bei Leistungen ambulanter Pflege ohne vorherige Prüfung im Verwaltungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Untätigkeitsklage und Klärung der Rechtsnachfolge bei Widersprüchen gegen Pflege-Bescheide • Ein Anspruch auf Bescheidung eines Widerspruchs lebt nicht automatisch fort; bei Streit über die Rechtsnachfolge ist zunächst in einem Zwischenverfahren zu klären, ob ein Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII vorliegt. • Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist (drei Monate) entschieden wurde; ihre Zulässigkeit kann jedoch von der Klärung der Aktivlegitimation (Rechtsnachfolge) abhängen. • Unterbleibt die Entscheidung über die Rechtsnachfolge, so ist diese Frage vor Erlass eines abschließenden Widerspruchsbescheids in einem Zwischenverfahren zu klären; liegt hingegen bereits Abhilfe vor, ist eine Untätigkeitsklage unzulässig. • Ein Schreiben, das hinreichend deutlich die Herabsetzung des zu berücksichtigenden Einkommens verlangt, kann als Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid gelten; über einen solchen Widerspruch ist zu entscheiden. • § 19 Abs. 6 SGB XII begründet nicht automatisch einen Anspruchsübergang auf Dritte bei Leistungen ambulanter Pflege ohne vorherige Prüfung im Verwaltungsverfahren. Der Beklagte bewilligte einer Pflegebedürftigen für den Zeitraum 3.2.2006 bis 30.4.2007 Hilfe zur Pflege in Form häuslicher 24-Stunden-Pflege; der Kläger leistete die Pflege. Mit Bescheid vom 4.10.2006 setzte der Beklagte den Umfang ab 15.10.2006 auf 20 Stunden täglich herab. Die Hilfeempfängerin legte Widerspruch ein und forderte später die Herabsetzung des von ihr zu berücksichtigenden Einkommens. Mit Schreiben vom 23.4.2007 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut die Übernahme der Kosten für 24-Stunden-Pflege und bewilligte für den Folgezeitraum erneut 24 Stunden täglich unter Berücksichtigung des bisherigen Einkommens; die Hilfeempfängerin beantragte am 25.5.2007 erneut die Herabsetzung des Eigenanteils. Nach dem Tod der Hilfeempfängerin stellte der Beklagte die Bearbeitung der Widersprüche ein; der Kläger zeigte den Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII an und erhob Untätigkeitsklage, die in den Vorinstanzen abgewiesen wurde. • Zulässigkeit der Untätigkeitsklage: Nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage möglich, wenn über einen Widerspruch nicht in angemessener Frist (typisch drei Monate) entschieden wurde; ob die Klage zulässig und begründet ist, hängt hier von der Frage ab, ob ein Widerspruch vorliegt und wer klagebefugt ist. • Widerspruchsqualität des Schreibens vom 25.5.2007: Das Schreiben, das die Herabsetzung des Eigenanteils verlangt, ist als Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.4.2007 anzusehen; ein ausdrücklich als solcher bezeichneter Wortlaut ist nicht erforderlich. • Rechtsnachfolge (§ 19 Abs. 6 SGB XII) ist Tatsachenfrage: Ob ein Anspruch auf Rechtsnachfolge auf den Kläger überging, ist nicht bereits im Zulässigkeitsstadium zu entscheiden; dies betrifft die Aktivlegitimation und ist in einem Zwischenverfahren zu klären. • Zwischenverfahren bei streitiger Rechtsnachfolge: Entgegen der Auffassung des LSG muss die Verwaltung zunächst über den Widerspruch gegen ihre ablehnende Entscheidung vom 19.12.2007 zur Bestätigung des Anspruchsübergangs entscheiden; ist die Rechtsnachfolge gegeben, steht der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nichts entgegen. • Erledigung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4.10.2006: Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 4.10.2006 ist durch das Schreiben vom 23.4.2007 erledigt, weil der Beklagte die Wiederherstellung des 24-Stunden-Umfangs erklärte; daher ist die Untätigkeitsklage hierzu unzulässig. • Verfahrenserfordernis: Wenn die Rechtsnachfolge bestritten ist, darf die Behörde nicht durch Nichtentscheidung das Klageverfahren umgehen; das LSG hätte vor endgültiger Entscheidung den Ausgang des Widerspruchsverfahrens über die Rechtsnachfolge abwarten müssen. Die Revision des Klägers wird insoweit begründet, als das LSG im Kostenausspruch und hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.4.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird. Das Gericht stellt fest, dass das Schreiben vom 25.5.2007 als Widerspruch zu behandeln ist und der Beklagte über die streitige Rechtsnachfolge (Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII) in einem Zwischenverfahren entscheiden muss, bevor über die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage endgültig befunden werden kann. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen, weil der Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.10.2006 durch die Erklärung des Beklagten vom 23.4.2007 erledigt wurde und damit eine Untätigkeitsklage hierfür unzulässig ist. Das LSG hat daher vor Zurückverweisung die Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch vom 19.12.2007 abzuwarten; je nach Ausgang dieses Verfahrens kann die Zulässigkeit der Klage gegen Untätigkeit bestehen oder entfallen. Die Kostenentscheidung ist vom LSG bei erneuter Verhandlung zu treffen.