Urteil
B 4 AS 142/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerspruch gilt nur dann im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X als erfolgreich, wenn die Behörde ihm stattgibt.
• § 86 SGG führt dazu, dass ein während des Vorverfahrens ergangener Änderungsbescheid Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Ausgangsbescheid wird; ein deshalb separat erhobener Widerspruch gegen den Änderungsbescheid kann außerhalb des Vorverfahrens keinen Erfolg im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X haben.
• Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X keinen Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Gesetzeswortlaut und Systematik der Vorschrift die Anknüpfung nur an die in § 41 SGB X genannten Verfahrens- oder Formfehler vorsehen.
• Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründet keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Geld für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren.
• Die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids kann bei erfolglosem Widerspruch (unzulässig oder unbegründet) die Erstattung der Aufwendungen versagen; eine ausnahmsweise Erweiterung der Anspruchsgründe ist nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kein Aufwendungsersatz bei erfolglosem Widerspruch trotz fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung • Ein Widerspruch gilt nur dann im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X als erfolgreich, wenn die Behörde ihm stattgibt. • § 86 SGG führt dazu, dass ein während des Vorverfahrens ergangener Änderungsbescheid Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Ausgangsbescheid wird; ein deshalb separat erhobener Widerspruch gegen den Änderungsbescheid kann außerhalb des Vorverfahrens keinen Erfolg im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X haben. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X keinen Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Gesetzeswortlaut und Systematik der Vorschrift die Anknüpfung nur an die in § 41 SGB X genannten Verfahrens- oder Formfehler vorsehen. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründet keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Geld für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren. • Die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids kann bei erfolglosem Widerspruch (unzulässig oder unbegründet) die Erstattung der Aufwendungen versagen; eine ausnahmsweise Erweiterung der Anspruchsgründe ist nicht gerechtfertigt. Vater und Tochter beziehen Leistungen nach SGB II. Sie beantragten Weiterbewilligung; das Jobcenter änderte mehrere Bescheide zur Leistungshöhe für den Bewilligungszeitraum, zuletzt durch Bescheid vom 9.9.2010, der Änderungen wegen Studienaufnahme der Tochter enthielt. Die Kläger legten Widerspruch ein; das Jobcenter verwies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.9.2010 als unzulässig, weil dieser Gegenstand des Vorverfahrens gegen einen früheren Bescheid geworden sei und die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit unrichtig war. Das Jobcenter lehnte Erstattung der Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren ab; in Teilen bewilligte es anteilige Kosten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Kläger erhoben Sprungrevision mit dem Vorwurf, § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X sei bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung analog anzuwenden und das SGB II erfordere eine abweichende Betrachtung. • Zulässigkeit: Die Klage gegen die Kostenentscheidung war zulässig; ein gesondertes Vorverfahren nach § 78 SGG war nicht erforderlich und das Jobcenter war zuständig. • Erfolgserfordernis nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X: Aufwendungsersatz folgt nur bei Erfolg des Widerspruchs, das heißt wenn die Behörde dem Widerspruch stattgibt. Hier war der Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.9.2010 erfolglos, weil er als unzulässig nach § 86 SGG verworfen wurde. • Wirkung des § 86 SGG: Änderungsbescheide, die während des Vorverfahrens ergehen, werden Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Ausgangsbescheid. Ein separat erhobener Widerspruch gegen einen solchen Änderungsbescheid kann außerhalb des Vorverfahrens keinen Erfolg im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X haben. • Keine analoge oder erweiternde Anwendung des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X: Wortlaut, Systematik und Regel-Ausnahme-Verhältnis von S 1 und S 2 sprechen gegen eine Ausdehnung auf fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen; der Gesetzgeber hat bewusst keine weitere kasuistische Regelung vorgesehen. • Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und Schadensersatz: Ein Herstellungsanspruch begründet keinen Anspruch auf Geldersatz für Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens; Naturalrestitution, nicht Geldentschädigung, ist Ziel dieses instituts. • Verfahrensökonomie und Systematik: Häufige Änderungsbescheide im SGB II rechtfertigen keine Abweichung von den Regelungen des SGB X; akteneinsicht und anwaltliche Überprüfung können praktische Probleme mindern. • Kostenentscheidung nach § 193 SGG: Die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung rechtfertigt hier keine abweichende Kostenentscheidung zugunsten der Kläger; sie blieben im Verfahren erfolglos. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 9.9.2010. Entscheidend ist, dass der Widerspruch nach § 86 SGG als unzulässig verworfen wurde und damit nicht als im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgreich gilt. Eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X auf fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen kommt nicht in Betracht; auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründet keinen Geldersatz für Aufwendungen. Die Kostenentscheidung des Jobcenters im Widerspruchsbescheid bleibt rechtmäßig; die Parteien tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren.