Urteil
B 8 SO 31/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Aufhebung einer Bewilligung und gleichzeitiger Festsetzung einer Erstattungsforderung ist diese Erstattungsentscheidung im Widerspruchsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid in analoger Anwendung des § 86 SGG mit einzubeziehen.
• Die Anordnung einer durch Verwaltungsakt erklärten Aufrechnung nach § 26 Abs. 2 SGB XII stellt hingegen einen eigenständigen, zu prüfenden Verwaltungsakt dar und wird nicht kraft analoger Anwendung des § 86 SGG automatisch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
• Eine Sprungrevision ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 161 SGG gewahrt sind; die formale Zustimmung des Gegners kann unter den erkennbaren Umständen auch als Zustimmung zur Einlegung der Revision auszulegen sein.
Entscheidungsgründe
Aufhebung unwirksamer Teilentscheidung; Erstattungsbescheide sind Widerspruchsgegenstand, Aufrechnung ist eigenständiger Verwaltungsakt • Bei einer Aufhebung einer Bewilligung und gleichzeitiger Festsetzung einer Erstattungsforderung ist diese Erstattungsentscheidung im Widerspruchsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid in analoger Anwendung des § 86 SGG mit einzubeziehen. • Die Anordnung einer durch Verwaltungsakt erklärten Aufrechnung nach § 26 Abs. 2 SGB XII stellt hingegen einen eigenständigen, zu prüfenden Verwaltungsakt dar und wird nicht kraft analoger Anwendung des § 86 SGG automatisch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. • Eine Sprungrevision ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 161 SGG gewahrt sind; die formale Zustimmung des Gegners kann unter den erkennbaren Umständen auch als Zustimmung zur Einlegung der Revision auszulegen sein. Der Kläger bezog Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. Der Beklagte bewilligte Leistungen für den Zeitraum 1.10.2011 bis 30.9.2012 und änderte die Bewilligung mehrfach aufgrund geänderter Renten- und Nebenkostenabrechnungen. Mit Bescheiden vom 5.9.2012 und 6.12.2012 setzte der Beklagte Erstattungsforderungen fest und erklärte im Bescheid vom 5.9.2012 zugleich die Aufrechnung der Erstattungsforderung mit der laufenden Leistung für Oktober 2012. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage; das Sozialgericht wies die Klage ab, da die streitigen Entscheidungen bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden seien. Mit Sprungrevision rügt der Kläger u. a., Erstattungsbescheide und die Aufrechnung seien eigenständige Verwaltungsakte und nicht vom Widerspruch gegen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide erfasst. • Die Sprungrevision ist zulässig; die nachträgliche förmliche Zulassung durch das Sozialgericht bindet das Revisionsgericht, und die Zustimmung des Beklagten zur Sprungrevision ist unter den Umständen als Zustimmung zur Einlegung auszulegen (§ 161 Abs.1 SGG). • Teile der Revision sind begründet: Die Aufrechnung im Bescheid vom 5.9.2012 ist als eigenständiger Verwaltungsakt zu qualifizieren; über ihre Rechtmäßigkeit kann das Revisionsgericht mangels tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden (§ 170 Abs.2 SGG). • Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die in den Bescheiden festgesetzten Erstattungsforderungen wendet. Diese Erstattungsentscheidungen sind in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide geworden. • Begründet ist dies damit, dass bei jährlicher Bewilligungspraxis und kurzer Verfahrensdauer die einheitliche Behandlung von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Prozessökonomie dient; die Verwaltung kann und soll bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens alle bis dahin ergangenen Bewilligungen und die mit ihnen verbundenen Erstattungsregelungen überprüfen. • Demgegenüber erfordert eine nach § 26 Abs.2 SGB XII erklärte Aufrechnung eine eigenständige Prüfung (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Prüfung des unerlässlichen Bedarfs, Ermessensausübung). Dies geht über die Prüfung der verbundenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung hinaus, weshalb für die Aufrechnung keine analoge Einbeziehung nach § 86 SGG vorliegt. • Das Sozialgericht hat zu wenig Feststellungen zur Aufrechnung getroffen; das Verfahren wird insoweit an das Sozialgericht zurückverwiesen, damit es die Sach- und Rechtslage zur Rechtmäßigkeit der Aufrechnung umfassend klärt. • Die Revision ist insoweit zurückzuweisen, als die Klage die Erstattungsforderungen betrifft; sie ist insoweit unbegründet. Der Senat hebt das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg insoweit auf, als sich der Kläger gegen die im Bescheid vom 5.9.2012 erklärte Aufrechnung wendet, und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurück. Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als der Kläger die in den Bescheiden vom 5.9.2012 und 6.12.2012 festgesetzten Erstattungsforderungen angreift, weil diese Entscheidungen in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind. Hinsichtlich der Aufrechnung ist die Sache offen und an das Sozialgericht zurückzuverweisen, da die Aufrechnung als eigenständiger Verwaltungsakt nach § 26 Abs.2 SGB XII eine gesonderte Prüfung erfordert (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit, Prüfung des unerlässlichen Bedarfs, Ermessensausübung). Das Sozialgericht hat nach Zurückverweisung über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung und ggf. die Kosten des Verfahrens neu zu entscheiden.