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Beschluss

B 9 SB 45/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Untätigkeitsklagen gilt die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG auch, wenn der Gegenstand der Entscheidung ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruch über eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung von geringem Wert ist. • Fehlt im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eine ausdrückliche Zulassungsentscheidung, ist die Berufung unzulässig und vom Berufungsgericht nach § 158 SGG zu verwerfen. • Rügt die Partei formgerecht einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG, kann das Bundessozialgericht gemäß § 160a Abs.5 SGG das angefochtene Urteil wegen des Verstoßes gegen Verfahrensrecht abändern.
Entscheidungsgründe
Berufungsbeschränkung bei Untätigkeitsklagen; Zulassungsbedarf bei Bagatellwert • Bei Untätigkeitsklagen gilt die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG auch, wenn der Gegenstand der Entscheidung ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruch über eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung von geringem Wert ist. • Fehlt im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eine ausdrückliche Zulassungsentscheidung, ist die Berufung unzulässig und vom Berufungsgericht nach § 158 SGG zu verwerfen. • Rügt die Partei formgerecht einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG, kann das Bundessozialgericht gemäß § 160a Abs.5 SGG das angefochtene Urteil wegen des Verstoßes gegen Verfahrensrecht abändern. Die Klägerin begehrte Kostenerstattung für ein Erinnerungsverfahren in Höhe von 124,95 Euro. Das beklagte Land lehnte Erstattung mit Schreiben vom 4.8.2009 ab; hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach Ablauf von drei Monaten ohne Entscheidung erhob sie am 11.12.2009 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht, das der Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.12.2010 stattgab und den Beklagten zur Bescheidung verpflichtete. Das Landessozialgericht hob die Entscheidung auf und wies die Klage als unzulässig ab, weil nach dessen Ansicht die Berufungsbeschränkung nicht greife. Die Klägerin machte daraufhin Verfahrensmängel geltend und richtete eine Beschwerde ans Bundessozialgericht mit der Rüge, das LSG habe die Berufung bei dem streitigen Wert als unzulässig verwerfen müssen. • Anwendbarkeit der Berufungsbeschränkung: § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG enthält zwei Alternativen: Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen, und Klagen, die einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen. Untätigkeitsklagen fallen hierunter entweder als Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 88 Abs.1 SGG) oder auf Erlass eines Widerspruchsbescheids (§ 88 Abs.2 SGG). • Sinn und Zweck: Die Beschränkung dient der Entlastung der Berufungsgerichte bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten von geringem Wert und erfasst folglich auch Untätigkeitsklagen, wenn der zu entscheidende Leistungsanspruch Bagatellcharakter hat. • Konkreter Wert: Der Gegenstandswert des Rechtsstreits betrug 124,95 Euro, mithin unterhalb der 750-Euro-Grenze des § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG; deshalb wäre für die Berufung die Zulassung erforderlich gewesen. • Formmangel des Gerichtsbescheids: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts enthielt keine positive Zulassungsentscheidung; die beigefügte gewöhnliche Rechtsbehelfsbelehrung genügt nicht als Zulassungsentscheidung. Damit war die Berufung zulassungsbedürftig und unzulässig, weshalb das LSG die Berufung nach §158 SGG hätte verwerfen müssen. • Rechtsfolgen: Die Klägerin hat den Verfahrensmangel formgerecht nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG gerügt; das Bundessozialgericht macht von §160a Abs.5 SGG Gebrauch und ändert das Urteil des LSG ab, anstatt die Sache zurückzuverweisen. • Kostenentscheidung: Dem Erfolg der Beschwerde entsprechend wurden dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens auferlegt (entspr. §193 SGG). Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich. Das Bundessozialgericht ändert das Urteil des Landessozialgerichts ab und verwirft die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil für die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts die Zulassung erforderlich gewesen wäre (§144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG) und der Gerichtsbescheid keine entsprechende Zulassungsentscheidung enthält. Die Klägerin hat den geltend gemachten Verfahrensmangel formgerecht gerügt (§160 Abs.2 Nr.3 SGG), sodass das BSG gemäß §160a Abs.5 SGG die Entscheidung abändert. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.