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Urteil

23 O 178/18

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Thermofenster, das die Abgasrückführung bei üblichen Außentemperaturen dauerhaft reduziert, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr.10 und Art.5 Abs.2 VO (EG) 715/2007 und kann die EG-Typgenehmigung entgegenstehen. • Hersteller, der Fahrzeuge mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr bringt, haftet dem Käufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB sowie nach § 831 Abs.1 BGB. • Bei Vorliegen einer sittenwidrigen Täuschung ist der Käufer zur Rückabwicklung berechtigt; der Anspruch ist unter Anrechnung gezogener Nutzungen zu berechnen. • Sind Nachbesserungsmaßnahmen ungewiss oder nicht angeboten, kann dem Käufer die Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 BGB unzumutbar sein. • Der Käufer kann neben dem Kaufpreisanspruch auch Darlehenszinsen, Verzinsung nach § 849 BGB und erforderliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges Thermofenster als Abschalteinrichtung begründet Schadensersatz und Rücktritt • Ein Thermofenster, das die Abgasrückführung bei üblichen Außentemperaturen dauerhaft reduziert, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr.10 und Art.5 Abs.2 VO (EG) 715/2007 und kann die EG-Typgenehmigung entgegenstehen. • Hersteller, der Fahrzeuge mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr bringt, haftet dem Käufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB sowie nach § 831 Abs.1 BGB. • Bei Vorliegen einer sittenwidrigen Täuschung ist der Käufer zur Rückabwicklung berechtigt; der Anspruch ist unter Anrechnung gezogener Nutzungen zu berechnen. • Sind Nachbesserungsmaßnahmen ungewiss oder nicht angeboten, kann dem Käufer die Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 BGB unzumutbar sein. • Der Käufer kann neben dem Kaufpreisanspruch auch Darlehenszinsen, Verzinsung nach § 849 BGB und erforderliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. Der Kläger kaufte am 21.01.2011 einen neuen Mercedes E 250 CDI (EURO 5) zum Preis von 53.093,28 EUR und finanzierte einen Teil über ein Darlehen. Das Fahrzeug war mit einer Abgasrückführung ausgestattet, die bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird (sog. Thermofenster). Der Kläger erklärte am 23.07.2018 den Rücktritt und forderte die Rückabwicklung; die Beklagte verweigerte die Annahme. Streitgegenstand war, ob die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO (EG) 715/2007 darstellt, ob dadurch ein Sachmangel vorliegt und ob der Kläger Anspruch auf Rückzahlung sowie Schadensersatz hat. Das Gericht stellte fest, dass die Abgasrückführung jedenfalls bei 7°C und darunter um bis zu 45% reduziert wird und dass ein Rückruf durch das KBA nicht vorliegt. Der Kläger nutzte das Fahrzeug weiter; zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung hatte es 166.342 km. • Zulässigkeit: Teilweise Erledigungs- und Feststellungsanträge waren zulässig; Feststellungsinteresse bestand insbesondere wegen Vollstreckungserleichterung. • Qualifikation als Abschalteinrichtung: Art.3 Nr.10 und Art.5 VO (EG) 715/2007 verbieten Abschalteinrichtungen, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen verringern, die beim normalen Betrieb zu erwarten sind. Die temperaturabhängige Reduktion der Abgasrückführung stellt eine solche Veränderung dar und ist damit eine Abschalteinrichtung. • Engauslegung des Ausnahmetatbestands: Art.5 Abs.2 lit.a) VO (EG) 715/2007 rechtfertigt eine Abschalteinrichtung nur bei zwingender Notwendigkeit zum Motorschutz, die sich nicht durch andere technische Gestaltung vermeiden lässt; diese enge Auslegung greift hier nicht. • Fehlen der Darlegung durch den Hersteller: Die Beklagte hat die Voraussetzungen für eine privilegierte Ausnahme nicht substantiiert dargetan und traf daher die sekundäre Darlegungslast nicht. • Sittenwidrige Täuschung und Vorsatz: Durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der unzulässigen Abschalteinrichtung und die Konklusion der Gesetzmäßigkeit gegenüber Käufern wurde das Anstandsgefühl verletzt; Kenntnis des Vorstands oder von Verrichtungsgehilfen wurde aufgrund der sekundären Darlegungslast zugestanden bzw. nicht entkräftet, sodass Vorsatz vorliegt. • Schadensberechnung: Rückabwicklung nach kaufrechtlichen und deliktischen Grundsätzen; Kaufpreisabzug Nutzungsvorteil (Bruttokaufpreis 53.093,28 EUR abzüglich geschätzter Nutzungen 35.326,56 EUR ergibt 17.766,72 EUR). Zusätzlich Darlehenszinsen (1.707,51 EUR) sowie Verzinsung des eingesetzten Kapitals nach § 849 BGB (11.573,04 EUR) und weitere Zinsen seit 01.09.2018. • Nacherfüllung und Unzumutbarkeit: Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil ein geeignetes Update nicht angeboten war und dessen Erfolg bzw. Folgen ungewiss gewesen wären. • Feststellung Annahmeverzug: Die Beklagte befindet sich seit 27.07.2018 in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs. • Kosten und vorgerichtliche Gebühren: Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in angemessenem Umfang (1.100,51 EUR) wurde bejaht. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 17.766,72 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu zahlen; zudem erhielt der Kläger Darlehenszinsen in Höhe von 1.707,51 EUR sowie Verzinsung nach § 849 BGB in Höhe von 11.573,04 EUR und weitere Zinsen aus 54.800,79 EUR ab 01.09.2018. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs seit dem 27.07.2018 in Annahmeverzug ist. Ferner hat die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR zu erstatten. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die temperaturabhängige Reduktion der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, die Täuschung sittenwidrig und vorsätzlich erfolgte und die Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz vorliegen. Die Klage war insoweit begründet; im Übrigen wurde abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen.