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Urteil

12 O 256/16

LG Stuttgart 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2017:0817.12O256.16.00
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Leitsätze
Kfz-Finanzierungsdarlehen aus 2014: Die Widerrufsbelehrung ist insbesondere im Hinblick auf die Widerrufsfolgen (Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags und die Auswirkungen auf die verbundenen Verträge) sowie die Voraussetzungen des Wertersatzes ordnungsgemäß. Die weitere Widerrufsbelehrung zum Kreditschutzbrief macht die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag nicht undeutlich. Die gemachten Pflichtangaben sind auch im Hinblick auf die Berechnungsmethode bei der Vorfälligkeitsentschädigung und das Verfahren bei der Kündigung zutreffend.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 11.740,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kfz-Finanzierungsdarlehen aus 2014: Die Widerrufsbelehrung ist insbesondere im Hinblick auf die Widerrufsfolgen (Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags und die Auswirkungen auf die verbundenen Verträge) sowie die Voraussetzungen des Wertersatzes ordnungsgemäß. Die weitere Widerrufsbelehrung zum Kreditschutzbrief macht die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag nicht undeutlich. Die gemachten Pflichtangaben sind auch im Hinblick auf die Berechnungsmethode bei der Vorfälligkeitsentschädigung und das Verfahren bei der Kündigung zutreffend.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 11.740,31 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. A: Die Klage ist zulässig. Die begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (siehe Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017, XI ZR 586/15). Da die Beklagte sich berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrags weiter Zins und Tilgungsleistungen fordern zu können, ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hier gegeben. B: Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand. Voraussetzung für das gesetzliche Widerrufsrecht wäre, dass er den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kraftfahrzeugs als Verbraucher gemäß § 13 BGB abgeschlossen hat. Jedenfalls war die Widerrufsfrist bei Widerruf des Darlehens am 24.5.2016 bereits abgelaufen gewesen. I. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB, läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss (Paragrafenangaben beziehen sich auch im folgenden immer auf den Stand der Normen zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses (4./7.8.2014)). Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde sowie wenn dem Verbraucher im Vertrag nicht die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247, §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. 1. Die Widerrufsinformation wurde den Verbraucher ordnungsgemäß erteilt. Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt ist nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Muster als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung zu beurteilen. Das Muster in Anl. 7 zu §§ 6 12 des Art. 247 EGBGB spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (siehe OLG Stuttgart, Urteil von 06.12.2016, Az.: 6 U 170/16, hier Seite 8) . Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsinformation geeignet sind. Lediglich soweit einzelne Textpassagen fehlen oder hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob dies die Widerrufsbelehrung insgesamt undeutlich und verwirrend macht. a) Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 492 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Pflichtangaben ausreichend. Es müssen nicht sämtliche Pflichtangaben aufgezählt werden (Bundesgerichtshof Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15). b) Auch die Information zu den Widerrufsfolgen war ordnungsgemäß. Sowohl das gesetzliche Muster als auch Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB sehen vor, dass der pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag im Fall des Widerrufs anzugeben ist. Dabei ist zu beachten, dass die Widerrufsbelehrung abstrakt richtig sein muss und auf die Vertragsabwicklung im Einzelnen keine Rücksicht zu nehmen hat. Die Verpflichtung zur Zinszahlung entfällt erst dann, wenn die Darlehensvaluta beim verbundenen Vertrag dem weiteren Vertragspartner (hier dem Autoverkäufer) zugeflossen sind, weswegen es theoretisch denkbar ist, dass bei Widerruf die Zinszahlungspflicht noch besteht, wenn die Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer erfolgt und dieser es noch nicht an den Verkäufer weitergereicht hat. Dass eine Pflicht zur Zahlung des Tageszinses bei Zufluss der Summe direkt an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag nicht besteht, bringt die Formulierung im 4. Spiegelstrich unter der Unterüberschrift Besonderheit bei weiteren Verträgen hinreichend deutlich zum Ausdruck. Sie entspricht inhaltlich auch der Musterwiderrufsinformation. c) Soweit auch hinsichtlich des Kreditschutzbriefs (KSB) darüber belehrt wird, dass es sich um einen verbundenen Vertrag handelt, ist dies nicht zu beanstanden, da tatsächlich neben dem Darlehensvertrag die Beklagte und der Kläger einen weiteren Vertrag abgeschlossen haben, der auf Klägerseite die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags zum KSB i.H.v. 500,87 € und auf Beklagtenseite die Verpflichtung zur Anmeldung des Klägers zur Gruppenversicherung als Ansprüche im Synallagma, beinhaltet. Das der Beitrag zum KSB mit dem Darlehen finanziert wurde und nicht bereits aus der Anzahlung erbracht wurde, ergibt sich an der Auszahlungsanweisung, Anl. B8. d) Die pflichtgemäß erfolgte Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht des Darlehensvertrags sondern eines der weiteren verbundenen Verträge unter der Unterüberschrift Besonderheiten bei weiteren Verträge vor der Unterüberschrift Widerrufsfolgen, 2. Spiegelstrich ist nicht zu beanstanden. Ein dem Leitbild der Europäischen Union entsprechender informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher versteht diese Belehrung. Der Gesetzgeber sieht eine Kombination von „und/oder“ offensichtlich nicht als problematisch an, sonst würde sich eine entsprechende Formulierung nicht unter Bearbeitungshinweis 6b im Muster gemäß EGBGB Art. 247 Anl. 7 finden. e) Auch die Belehrung über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs (gesetzlich geregelt in §§ 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB) ist nicht zu beanstanden. Auch hier hat die Beklagte sich an der Formulierung in der Musterwiderrufsinformation in Anl. 7 zu Art. 247 BGB orientiert. Dass die Beklagte an anderer Stelle - Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 6 Widerruf (Seite 3 von 5 des Vertrags) - mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz belehrt, ist unschädlich. Die Belehrung in der Widerrufsinformation entspricht nach Auffassung des Gesetzgebers der gesetzlichen Regelung. Die von Beklagtenseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewählte Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung jedoch auch. Insbesondere die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware entsprechend einer Untersuchung oder einem Warentest bei einem örtlichen Händler einzuordnen, weswegen richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann. f) Die Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass ergänzend eine weitere Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs des Kreditschutzbrief (KSB) mit den Vertragsunterlagen übergeben wurde. Zwar stellt sich die Rechtslage für einen Verbraucher verwirrend dar, wenn ihm hinsichtlich verschiedener Teilaspekte eines Vertrags verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden, jedoch ist dies nicht dem Unternehmer anzulasten sondern hat ihre Ursache darin, dass der Gesetzgeber verschiedene Widerrufsrechte mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Fristen eingerichtet hat. Es ist deswegen hinzunehmen, dass der Unternehmer auch jeweils bezüglich dieser einzelnen Widerrufsrechte gesonderte Widerrufsbelehrungen oder Widerrufsinformationen dem Verbraucher überlässt. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine einheitliche Widerrufsinformation bei verschiedenen Widerrufsrechten des Verbrauchers einzuführen. Deswegen war die Beklagte auch nicht gehalten, über sämtliche Widerrufsmöglichkeiten sei es hinsichtlich des Darlehens oder hinsichtlich des KSB eine einheitliche Widerrufsinformation zu erteilen. 2. Die weiteren Pflichtangaben, die im Vertrag enthalten sein müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 unter Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 1-14 und Abs. 4 sowie § 7 EGBGB) sind im Vertrag sämtliche enthalten. Lediglich sofern dies von Klägerseite in Abrede gestellt wird, wird im Rahmen des Urteils hierauf eingegangen. Das Vorhandensein der weiteren Informationen wurde jedoch geprüft. a) Die geschuldete Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB hat die Beklagte im Darlehensvertrag unter Ziff.. 2 lit. C (Seite 2 des Vertrags) ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher ersichtlich gewesen, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt (ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags bzw. 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags sowie alternativ der im Zeitraum zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung fälligen Soll-Zinsen) sowie die wesentlichen Parameter, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und die Mitteilung, dass die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene finanzmathematische Rahmenbedingungen dabei eingehalten werden. Die Mitteilung einer komplexen finanzmathematischen Formeln hat hierbei für den Verbraucher keinerlei Mehrwert, weswegen eine entsprechende Angabe auch aus verbraucherschützenden Kunden nicht zu fordern ist. Es genügt, dass sich der Kunde anhand der Angaben zu den maximal fälligen Summen eine Abschätzung der maximalen Kosten vornehmen kann. b) Auch über das Verfahren bei Kündigung wurde entsprechend Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aufgeklärt. Im Vertrag sind unter Ziff. 7 (Seite 4) die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank geregelt. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Es besteht jedoch ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens. Diese Möglichkeit und die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden im Vertrag unter Ziff. 2 (Seite 2) dargestellt. Die Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 aus wichtigem Grund zu kündigen ist jedoch ebenso wenig geschuldet wie beispielsweise die Darstellung einer Vertragsauflösung wegen arglistiger Täuschung oder einer Vertragsrückabwicklung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Hierbei handelt es sich um allgemeine zivilrechtliche Vorschriften, die für den Verbraucher nicht erläuterungsbedürftig sind. c) Der Hinweis auf den Anspruch des Verbrauchers auf Aushändigung eines Tilgungsplans (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB befindet sich im Darlehensvertrag auf Seite 2 rechts unten. II. Da somit die Widerrufsinformation ordnungsgemäß war und sämtliche Pflichtangaben im Vertrag erteilt wurden, war die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufs bereits abgelaufen, weswegen schon aus diesem Grund eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags/Pkw Kaufvertrags nicht in Betracht kommt und der Kläger auch die weiteren Darlehensraten nach Widerruf der Beklagten schuldet. Deswegen war die Klage abzuweisen. Da die Klage abgewiesen wurde, war über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. III. Da die Widerrufsinformation ordnungsgemäß war und der Vertrag sämtliche geforderten Informationen enthielt, weswegen die Klage abzuweisen war, kommt Ersatz der vorgerichtlichen Kosten des Klägers oder eine entsprechende Freistellung hier nicht in Betracht. Deswegen war die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 abzuweisen. C: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert der negativen Feststellungsklage richtet sich nach dem streitgegenständlichen Anspruch, dessen Bestehen der Kläger negiert. Der Kläger begehrt hier festzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des Widerrufs die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Darlehensraten hat. Zum Zeitpunkt des Widerrufs am 24.5.2016 waren noch 24 Darlehensraten zu je 310 € sowie eine Schlusszahlung i.H.v. 4300,31 € offen, zusammen also 11.740,31 €. Daraus resultiert der festgestellte Streitwert. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs seines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs keine Zins- und Tilgungsraten aus dem Darlehen an die Beklagte mehr schulde. Der Kläger kaufte einen Gebrauchtwagen mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X. Neben einer Anzahlung finanzierte er den Kauf des Fahrzeugs mit einem Darlehen der Beklagten. Der Nettodarlehensbetrag beträgt 14.100,87 €, der Zinssatz 4,79 % pro Jahr, die Laufzeit 36 Monate, die monatliche Darlehensrate 310 € und die Schlusszahlung 4300,31 € (Anl. K1, Bl. 17 ff.). Der Vertrag enthält auch einen Beitrag zum Kreditschutzbrief (KSB) i.H.v. 500,87 €, wobei die Beklagte sich verpflichtet, den Darlehensnehmer als versicherte Person zu einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Versicherung Y und der Beklagten anzumelden. Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsinformation: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Seite 4 des Darlehensvertrags sind noch folgende Regelungen zum Widerruf enthalten: Der Kläger erhielt auch eine gesonderte Widerrufsinformation bezüglich des KSB. Das Fahrzeug wurde ihm übergeben und die Verkäuferin erhielt die volle Kaufpreissumme durch Auszahlung des Darlehens an sie, soweit das Darlehen der Finanzierung des Kaufpreises diente. Mit Schreiben vom 24.5.2016 (Anlage K3) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte wies den Widerruf als unwirksam zurück mit Schreiben vom 27.5.2016. Mit Anwaltsschreiben vom 1.7.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen der Rückabwicklung zuzustimmen. Der Kläger trägt vor, er habe das mit dem streitgegenständlichen Darlehen finanzierte Fahrzeug privat nutzen wollen und lediglich mit einem Anteil unter 50 % für berufliche Fahrten im Rahmen seiner freiberuflichen Notarzttätigkeit eingesetzt. Er ist der Auffassung, die Widerrufsinformation sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und der Vertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben, weswegen der Widerruf im Jahr 2016 noch möglich gewesen sei. Der Kläger beantragt (Klageschrift vom 25.7.2016, Bl. 2 sowie Klageerweiterung im Schriftsatz vom 3.3.2017 (Bl. 186): 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge Ihrer Widerrufserklärung vom 24.5.2016 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines Fahrzeugs abgeschlossenen Darlehensvertrags Nr. … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 990,67 freizustellen. Die Beklagte beantragt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Fahrzeugs ausgeht: Festzustellen, dass der Kläger im Fall eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, den finanzierten PKW herauszugeben, Wertersatz in Form von Nutzungsentschädigung für Gebrauch dieses Fahrzeugs gemäß der Formel – brutto Kaufpreis x gefahrene Kilometer geteilt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung von 200.000 km – sowie Wertersatz für außerordentliche, nicht abnutzungsbedingte Substanzschäden an diesem Fahrzeug an die Klägerin zu leisten. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe aus Sicht der Beklagten das Fahrzeug für seine Tätigkeit als freiberuflicher Arzt erworben und auch das Darlehen als freiberuflicher Arzt abgeschlossen. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe schon deswegen kein Widerrufsrecht, weil er den Vertrag nicht als Verbraucher abgeschlossen habe, im Übrigen sei die Widerrufsinformation ordnungsgemäß und sämtliche Pflichtangaben seien im Vertrag enthalten. Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2016 (Bl. 148 ff.) sowie 07.07.2017 (Bl. 264 f.) verwiesen. Es wurde ins schriftliche Verfahren übergegangen. Die Parteien hatten Gelegenheit, weiter schriftsätzlich vorzutragen bis spätestens 28.07.2017 (Bl. 265).