Urteil
4 O 151/19 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2019:0926.4O151.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand gem. § 313 Abs. 2 ZPO Die Klägerpartei nimmt die Beklagte aufgrund eines von ihr erklärten Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen in Anspruch. Der Kläger schloss am 21.01.2016 mit der B GmbH & Co. KG einen Kaufvertrag über einen Audi Avant 2.0 TDI. In der verbindlichen Bestellung ist das Autohaus mit seiner vollständigen Anschrift an dominanter Stelle zu Beginn des Vertragstextes aufgeführt Zur Finanzierung des Erwerbs des Kraftfahrzeuges schlossen die Parteien unter Vermittlung des Autohauses dort vor Ort ebenfalls am 21.01.2016 einen Darlehensvertrag mit einem Nennbetrag von 23.700 Euro. Als Sicherheit für die Ansprüche der Beklagten vereinbarten die Parteien unter anderem die Sicherungsübereignung des zu erwerbenden Fahrzeuges der Marke Audi, Typ A6. Das Fahrzeug war für den privaten Gebrauch der Klagepartei bestimmt. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt: Am Ende der „Darlehnsbedingungen“ findet sich umrandet folgender Text: „Die Bank ist berechtigt, nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen. Die Bank wird dem Darlehensnehmer diese Voraussetzungen unverzüglich nach Annahme des Darlehensantrages mitteilen. Erfüllt der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen nicht, ist die Bank berechtigt aber nicht verpflichtet, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.“ Die Beklagte zahlte das Darlehen jedoch vereinbarungsgemäß aus. Die Klagepartei leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 Euro. Mit Schreiben vom 27.11.2018 widerrief die Klagepartei ihre auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie berief sich darauf, nicht ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Bis Mai 2019 erbrachte der Kläger Zahlungen an die Beklagte in Höhe von 11.700 Euro. Die Klagepartei ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Vertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben. Die ihr erteilte Widerrufsbelehrung sei auch teilweise fehlerhaft. Im Einzelnen beruft sie sich insbesondere auf folgende Fehler: - Unzureichende Information über Kündigungsmöglichkeiten und –verfahren, - fehlende Angabe der Darlehensart, - fehlende Angaben zur Berechnungsmethode bei der Vorfälligkeitsentschädigung, - fehlerhafte Belehrung über Widerrufsfolgen - fehlende Angaben zum Vermittler - keine Zurverfügungstellung einer Vertragsabschrift - falscher Hinweis auf Wertersatz für den Fall des Widerrufs - unzulässige Auszahlungsbedingungen Der Kläger beantragt, 1.festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger Nr. XXX über nominal 23.700,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 27.11.2018 kein Anspruch mehr auf die vertragsgemäße Tilgung zusteht;2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus - 15.200,00 EUR seit dem 12.12.2018, sowie - aus 300,00 EUR seit dem 03.01.2019, sowie - aus 300,00 EUR seit dem 03.02.2019, sowie - aus 300,00 EUR seit dem 03.03.2019, sowie - aus 300,00 EUR seit dem 03.04.2019, sowie - aus 300,00 EUR seit dem 03.05.2019, sowie zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 Avant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer YYY nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, 1.358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs AUDI A6 Avant 2.0 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer YYY, zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klagepartei beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe die Klagepartei über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt, so dass der Widerruf verfristet erklärt worden sei. Selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung sei das Widerrufrecht verwirkt. Zudem sei die Klagepartei – hilfsweise – zum Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges sowie zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 3 ZPO Die durch (rügelose Einlassung) zulässige Klage ist unbegründet. Der Klagepartei stehen die mit den Hauptklageanträgen verfolgten Ansprüche, die sämtlich einen wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung voraussetzen, nicht zu. Der am 27.11.2018 von der Klagepartei erklärte Widerruf ist unwirksam, weil er nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgte. Die Widerrufsfrist ist im Januar 2016 wirksam in Gang gesetzt worden, der erst im November 2018 erklärte Widerruf war verfristet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist formwirksam zustande gekommen. Die der Klagepartei erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Bei der von der Kammer vorzunehmenden Überprüfung der Widerrufsbelehrung war dabei auf das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum BGB in der alten Fassung, die bis zum 20.03.2016 Gültigkeit hatte, abzustellen. Die der Klagepartei erteilte Belehrung entspricht dem Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.. Der Kläger ist durch die Widerrufsinformation nicht nur über sein Widerrufsrecht als solches informiert worden, sondern auch in die Lage versetzt worden, sein Recht auszuüben. Leitbild ist insoweit der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher. Darlehensform Der Vertragsabschluss entspricht den Formvorschriften des § 492 Abs. 1 BGB. Erforderlich und gleichfalls ausreichend ist, dass die Abschrift den Inhalt der Vertragserklärung richtig und vollständig wiedergibt. Eine Unterschrift muss die Abschrift des Darlehensangebots nicht aufweisen. Für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ohne Bedeutung. Dem Kläger stand es zudem jederzeit frei, das ihm zum Verbleib übersandte Exemplar zu unterschreiben, um so aus den ihm überlassenen Zweitexemplar eine „Vertragsurkunde“ zu machen. Eben zu diesem Zwecke war sie ihm überlassen worden, weshalb – nach Unterschrift und Übermittlung der für die Beklagte bestimmten Vertragsurkunde – die Berufung auf die etwaig unterbliebene Unterschrift auf der Mehrfertigung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 6 U 3/16 –, Rn. 46, juris). § 492 Abs. 3 BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Der Begriff der Abschrift stellt klar, dass sich der Anspruch nicht auf das Vertragsoriginal bezieht. Auch die Übergabe einer beglaubigten Vertragsabschrift ist nicht erforderlich. Es genügt die Ausreichung des Darlehensvertrages in schriftlicher Form. Dass der Kläger eine solche erhalten hat, ergibt sich schon daraus, dass er deren Kopie mit der Klage zur Gerichtsakte gereicht hat. Darlehensart: Auch sind die Angaben zur Art des Darlehens in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausreichend. Denn auf dem Antragsformular findet sich der unzweideutige Hinweis, dass es sich um ein „Darlehen“ handelt. Diese schlagwortartige Produktumschreibung ist nicht zu beanstanden, da eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie z.B. Leasing, problemlos möglich ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Auflage 2019, Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 2). Dass das 0%-Darlehen in monatlichen Raten zu 300 Euro zurückzuzahlen war, ergibt sich unübersehbar aus dem obersten rechten Kästchen auf dem Darlehnsantrag. Kündigungsmöglichkeit: Auch über das Verfahren bei Kündigung wurde entsprechend Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinreichend aufgeklärt. Im Vertrag unter Ziff. 7 (Überschrift „Kündigung“) sind die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank geregelt. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Es besteht jedoch ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens. Diese Möglichkeit und die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden im Vertrag unter Ziff. 2 ordnungsgemäß dargestellt. Die Kammer ist der Ansicht, dass darüber hinaus eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, nicht erforderlich war (ebenso LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 21 O 23/17 –, Rn. 58, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 – 12 O 256/16 – Rn. 32, juris; Staudinger/Herresthal, (2017) BGB, § 358, Rn. 207). Es widerspricht schon grundsätzlich dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB unter den Pflichtangaben zum „Verfahren bei Kündigung" die umfangreiche Auflistung von Kündigungsrechten (gleich welcher Seite) zu verstehen. Noch weniger ist aber ersichtlich, warum ausgerechnet auf ein etwaiges außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB zwingend hingewiesen werden sollte, gleichzeitig aber andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie z. B. wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, unerwähnt bleiben sollen. Berechnungsmethode Vorfälligkeitsentschädigung: Ferner sind die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt. Die Belehrung klärt hinreichend über eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung und die Berechnungsmethode auf. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der Berechnungsmethode auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen wird. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert – anders als die Klägerseite zu meinen scheint – nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Sie wäre so abstrakt und schwer verständlich, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bieten würde. Ziel der hier in Rede stehenden Vorschrift ist es lediglich, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann. Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung. Die Beklagte musste sich auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zur den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Widerrufsfolgen: Die Angaben bezüglich der Widerrufsfolgen waren auch nicht gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S.1 EGBGB unzutreffend. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Widerrufsbelehrung entsprechen der Formulierung in der Musterwiderrufsinformation in Anl. 7 zu Art. 247 EGBGB a.F.. Dass die Beklagte unter Ziffer 6 a) des Darlehensvertrags mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz belehrt, ist unschädlich. Die Formulierungen stehen nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung aus § 357 Abs. 7 BGB. Danach ist Wertersatz für einen Wertverlust zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Die Formulierung, es sei im Fall des Widerrufs eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung zu ersetzen, widerspricht der vorstehenden Regelung nicht. Die Begrifflichkeit der „bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme“ wird durch das Beispiel des „Wertverlusts aufgrund der Zulassung eines PKW“ konkretisiert. Dadurch wird hinreichend klargestellt, dass nicht die durch Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise des Fahrzeugs entstandene Wertminderung ersetzt werden soll. Insbesondere die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Prüfung der Ware entsprechend einer Untersuchung oder einem Warentest bei einem örtlichen Händler einzuordnen. Dementsprechend wies die Beklagte fehlerfrei darauf hin, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann. Vermittler Das Autohaus wird auf der letzten Seite des Darlehnsvertrages ausdrücklich benannt (vgl. Bl. 58). Selbst wenn der Kläger seine Unterschrift vor dem Aufbringen des Stempels auf den Vertrag geleistet haben sollte, ergibt sich der Kreditvermittler offensichtlich, eindeutig und ohne Verwechslungsgefahr aus den Umständen des Vertragsschlusses, so dass die Berufung auf diese vermeintlich fehlende Angabe sich als treuwidrig darstellt. Denn der Kläger begab sich am 21.01.2016 in das Autohaus B GmbH & Co,. KG in der V-Straße, um dort ein Auto zu erwerben, das mit Hilfe eben dieses Autohauses am selben Tag durch Vermittlung eines Kreditvertrages finanziert werden sollte. Genau dies geschah. Der Kläger schloss beide Verträge in zeitlich und räumlich engstem (Sach-) Zusammenhang. Zudem erhielt der Kläger vom Verkäufer und vom mit diesem identischen Kreditvermittlervermittler beide Vertragsunterlagen am selben Tag im Autohaus ausgehändigt. Unzulässige Auszahlungsbedingungen Es kann dahinstehen, ob die Klausel, nach der der Beklagten das Recht zustand, zusätzliche Auszahlungsbedingungen bestimmen zu dürfen, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist und aus diesem Grund die Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr.9 EGBGB fehlerhaft erfolgte. Denn eine fehlerhafte Angabe einer Pflichtangabe führt jedenfalls dann nicht zu einem „ewigen Widerrufsrecht“, wenn diese Pflichtangabe für den konkreten Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr relevant ist (vgl. OLG Köln, VuR 2019, 142, 146). Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 492 Abs. 2 BGB, nach dessen Wortlaut ein immerwährendes Widerrufsrecht allerdings gegeben wäre. Denn den Interessen des Darlehnsnehmers wird nach der gesetzlichen Grundregel dadurch Rechnung getragen, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, nach § 492 Abs. 6 BGB später die Pflichtangabe nachzuholen und auf diese Weise den Lauf der Widerrufsfrist, wenn auch verspätet, auszulösen. Diese Nachholung einer Information über unzweifelhaft wirksame Auszahlungsbedingungen wäre im konkreten Fall aber unsinnig, da durch Erfüllung der Auszahlungspflicht überholt. Denn das Darlehen ist ohne jede Einschränkung an den Kläger ausgekehrt worden. Eine „Nachbelehrung“ darüber, dass der Beklagten „damals“ doch kein Recht zugestanden hätte, die in der Vergangenheit problemlos durchgeführte Auszahlung, einseitig zu verhindern, käme einer sinnentleerten und für den Verbraucher völlig unverständlichen Förmelei gleich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.