Urteil
5 O 87/17
LG Freiburg (Breisgau) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2017:1219.5O87.17.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass unter den Besonderheiten bei weiteren Verträgen ein verbundenes Geschäft aufgeführt ist, das der Verbraucher gar nicht abgeschlossen hat, wenn dieser Umstand aus der Vertragsurkunde selbst ersichtlich und dem Verbraucher bekannt ist.(Rn.24)
2. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB genügt es für die Deutlichkeit der Widerrufsinformation, wenn sie den Gesetzeswortlaut wiedergibt, ohne ausdrücklich auf den Wegfall der Verzinsungspflicht hinzuweisen.(Rn.28)
3. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist dahin auszulegen, dass sich die Pflichtangaben zum Verfahren bei der Kündigung des Vertrags auf die bei regulärem Vertragsverlauf bestehenden ordentlichen Kündigungsrechte beschränkt. Eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, ist nicht erforderlich.(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass unter den Besonderheiten bei weiteren Verträgen ein verbundenes Geschäft aufgeführt ist, das der Verbraucher gar nicht abgeschlossen hat, wenn dieser Umstand aus der Vertragsurkunde selbst ersichtlich und dem Verbraucher bekannt ist.(Rn.24) 2. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB genügt es für die Deutlichkeit der Widerrufsinformation, wenn sie den Gesetzeswortlaut wiedergibt, ohne ausdrücklich auf den Wegfall der Verzinsungspflicht hinzuweisen.(Rn.28) 3. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist dahin auszulegen, dass sich die Pflichtangaben zum Verfahren bei der Kündigung des Vertrags auf die bei regulärem Vertragsverlauf bestehenden ordentlichen Kündigungsrechte beschränkt. Eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, ist nicht erforderlich.(Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat das ihm nach §§ 495 Abs. 1, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 06.02.2015 geltenden Fassung (fortan: BGB a.F.) zustehende Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeübt. Für das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden ist und dem Verbraucher im Vertrag die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F. mitgeteilt worden sind. Danach ist vorliegend die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bei der Erklärung des Widerrufs am 10.06.2016 bereits abgelaufen gewesen, weil der Kläger die erforderlichen Unterlagen und Pflichtangaben erhalten und die Widerrufsinformation den Kläger auch ordnungsgemäß über sein Rechte unterrichtet hat. 1. Die Widerrufsinformation ist ordnungsgemäß. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 15, juris) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe konnte ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vorliegend die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen. a) Für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat" (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 16, juris). b) Der Kläger ist auch nicht fehlerhaft darüber belehrt worden, dass er ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen habe. Zwar findet sich ein Hinweis auf die Zurückzahlungspflicht eines bereits ausgezahlten Darlehens unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“. Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher darf jedoch erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages - und insoweit auch der darin enthaltenen Widerrufsinformationen - sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.2.2016 - Xl ZR 101/15 -‚ BGHZ 209,86-104, juris Rn. 33). Bereits unter der nächsten Teilüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ findet sich der zutreffende Hinweis darauf, dass bei Vorliegen eines verbundenen Fahrzeug-Kaufvertrags der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintrete, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen ist. Der Hinweis entspricht dem Gesetzestext in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB aF mit der Ausnahme, dass der Gesetzgeber die Formulierung „Unternehmer aus dem verbundenen Vertrag“ anstatt „Vertragspartner aus dem weiteren Vertrag“ benutzt. Diese Änderung ist nicht geeignet, eine Fehlvorstellung auszulösen, da der „weitere Vertrag“ als Fahrzeug-Kaufvertrag in der Widerrufsinformation definiert ist (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, Az. 9 U 105/16, Anlage B 6). Die Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Verbraucher aufgrund des angeordneten Eintritts des Darlehensgebers erlöschen dann kraft Gesetzes (BGH, Urteil vom 03.03.2016 - IX ZR 132/15 -‚ BGHZ 209, 179-191, juris Rn. 32 zu § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF), ohne dass dies seinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden hat. Die Widerrufsinformation entspricht daher dem Gesetzestext, weshalb gilt: Genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst muss der eine Widerrufsinformation Erteilende nicht (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 -Xl ZR 309/15 -‚ juris Rn. 8). c) Die Widerrufsinformation stellt weiter nicht einseitig die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe dar. Unter der Teilüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ heißt es, dass bei Widerruf des Darlehensvertrags „die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Diese Belehrung bezieht sich ihrem Wortlaut und Sinn nach auf die Rechte des Verbrauchers und des Unternehmers des Fahrzeug-Kaufvertrags gleichermaßen. Eine Einseitigkeit ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, Az. 9 U 105/16, Anlage B 6). d) Die Widerrufsinformation ist auch bezüglich der Information über den pro Tag zu zahlen Zinsbetrag nicht verwirrend. Sowohl das gesetzliche Muster als auch Art. 247 § 6 Abs. 3 S. 2 EGBGB sehen vor, dass der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag im Fall des Widerrufs anzugeben ist. Diese Pflicht wird auch nicht etwa für den Fall, dass verbundene Verträge vorliegen, relativiert. Dies bedeutet, dass der (Muster-)Gesetzgeber den Fall der verbundenen Verträge durchaus bedacht hat, die spätere „Richtigstellung" unter der Überschrift „Widerrufsfolgen", dort Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen", dort vierter Spiegelstrich, für ausreichend erachtet hat. Dass eine Pflicht zur Zahlung des Tageszinses bei Zufluss der Summe direkt an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag nicht besteht, bringt die Formulierung im 4. Spiegelstrich unter der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ hinreichend deutlich zum Ausdruck. Darüber hinaus entspricht die Formulierung im 4. Spiegelstrich der gesetzlichen Formulierung in § 358 BGB, so dass auch insofern gilt: Genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst muss der eine Widerrufsinformation Erteilende nicht (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 -Xl ZR 309/15 -‚ juris Rn. 8). e) Auch die Bezugnahme der Widerrufsinformation auf den Komplex „Anmeldung zum KSB/KSB Plus“ macht die Information nicht unverständlich. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die sich auf die zur „Anmeldung zum KSB/KSB Plus“ beziehenden Passagen in der Widerrufsinformation überhaupt fehlerhaft sind. Mit dem Leitbild des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist es unvereinbar, nicht zu wissen, dass er keine Anmeldung zur KSB/KSB Plus abgeschlossen hat. Weiß der Verbraucher, dass er sich nicht zur KSB/KSB Plus angemeldet hat, so versteht er auch, dass die diesbezüglichen Passagen der Widerrufsinformation für ihn nicht einschlägig sind und ersatzlos wegfallen (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, Az. 9 U 105/16, Anlage B 6). Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass ein durch objektive Auslegung ermittelter (möglicher) Belehrungsfehler nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.02. 2016, Az. XI 381/16, juris). Denn dass der Kläger vorliegend einen KSB nicht abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Darlehensformular selbst, wo die entsprechende Rubrik nicht ausgefüllt worden ist. Die Textform ist daher auch insofern gewahrt. f) Auch die Belehrung über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs (§ 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB a.F. ist nicht zu beanstanden. Auch hier hat die Beklagte exakt die Formulierung in der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB übernommen, was für sich genommen schon dafür spricht, dass sie die gesetzgeberischen Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung getroffen hat. Auch hier gilt insofern: Genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst muss der eine Widerrufsinformation Erteilende nicht (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - Xl ZR 309/15 -‚ juris Rn. 8). 2. Soweit der Kläger rügt, das Pflichtangaben, die im Vertrag enthalten sein müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt (§ 492 Abs. 2 BGB a. F. i.V.m. Art. 247 § 6, § 3 Abs. 1 Nr. 1-14 und Abs. 4 sowie § 7 EGBGB a. F.), im vorliegenden Vertrag nicht enthalten seien, trifft dies nicht zu. a) Die geschuldete Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB hat die Beklagte im Darlehensvertrag unter Ziff. 2 c) (Seite 2 des Vertrags) ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher eindeutig ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Auch die wesentlichen Parameter, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, und die Tatsache, dass die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen eingehalten werden, sind ihm mitgeteilt worden. Die Erläuterung einer komplexen finanzmathematischen Formel und die Entscheidung für eine von zwei möglichen Berechnungsmethoden hat hierbei für den Verbraucher keinerlei Mehrwert, weswegen eine entsprechende Angabe auch aus verbraucherschützenden Gründen nicht zu fordern ist. Es genügt, dass der Kunde anhand der Angaben zu den maximal fälligen Summen eine Abschätzung der maximalen Kosten vornehmen kann (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, Az. 21 O 23/17, juris). b) Auch über das Verfahren bei Kündigung ist entsprechend Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinreichend aufgeklärt worden. Im Vertrag unter Ziff. 7 sind die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank geregelt. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Es besteht jedoch ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens. Diese Möglichkeit und die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden im Vertrag unter Ziff. 2 dargestellt. Darüber hinaus ist eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, entgegen der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 128) nicht erforderlich (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, Teilband §§ 491-512, Rn. 46; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, Az. 21 O 23/17, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, Az. 12 O 256/16, Anlage B 8). Es widerspricht schon grundsätzlich dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB unter den Pflichtangaben zum "Verfahren bei Kündigung" die umfangreiche Auflistung von Kündigungsrechten zu verstehen. Noch weniger ist aber ersichtlich, warum ausgerechnet auf ein etwaiges außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB zwingend hingewiesen werden sollte, gleichzeitig aber andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie z.B. wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, unerwähnt bleiben sollen. 3. Auch die Voraussetzungen, unter denen nach § 356 b Abs. 1 BGB die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, sind vorliegend erfüllt. § 356 b Abs. 1 BGB legt für Verbraucherdarlehensverträge fest, dass der Beginn der Widerrufsfrist auch davon abhängt, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, seinen schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt hat. Unstreitig hat der Kläger von der Beklagten eine Abschrift der unterzeichneten Vertragsurkunde ausgehändigt erhalten, wobei diese Abschrift keine Unterschriften trägt, sondern darauf verweist, dass sich die Originalunterschriften auf der Ausfertigung für die Beklagte befinden (vergleiche Anlage K1a, dort letzte Seite). Auch wenn die Abschrift danach keine Unterschriften trägt, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen. Erforderlich und gleichfalls ausreichend ist, dass die Abschrift den Inhalt der Vertragserklärung richtig und vollständig wiedergibt. Eine Unterschrift muss die Abschrift des Darlehensangebots nicht aufweisen. Für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ohne Bedeutung (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, Az. 9 U 105/16, Anlage B 6). II. Der Hilfswiderklageantrag ist nicht gestellt worden, so dass über diesen nicht zu entscheiden ist. Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten besteht angesichts des fehlenden Erfolges in der Hauptsache ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs seines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges keine Zins- und Tilgungsraten aus diesem Vertrag an die Beklagte mehr schulde. Im Februar 2015 kaufte der Kläger zur privaten Nutzung ein Gebrauchtfahrzeug VW Tiguan ... beim VW Service Partner Autohaus H. in B. Diesen Kauf finanzierte er mit einem Darlehen der Beklagten. Der Nettodarlehensbetrag betrug 31.980 €, der effektive Jahreszins 4,99 Prozent, die Laufzeit 48 Monate, die monatliche Darlehensrate 350 € und die Schlusszahlung 13.597,37 €. Der Darlehensbetrag enthält keinen Beitrag zu einem Kreditschutzbrief (KSB), da der Kläger den Abschluss eines Kreditschiedsbriefes nicht wünschte. Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsinformation: Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K1a Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben und die Verkäuferin erhielt über die vom Kläger geleistete Anzahlung in Höhe von 5.500 € hinaus die restliche Kaufpreissumme durch Auszahlung der Darlehenssumme an sie. Mit Schreiben vom 10.06.2016 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger macht geltend, die Widerrufsinformation sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und der Vertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben, weshalb der Widerruf auch im Juni 2016 noch fristgerecht erfolgt sei. Der Kläger habe lediglich den als Anlage K1a vorgelegten Darlehensantrag erhalten. Hierauf fehle eine eigenhändige. Namensunterschrift. Die Formulierung „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“ informiere nicht ausreichend über den Fristbeginn. Wegen des pauschalen Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB und einer nur teilweisen Aufzählung der Voraussetzungen sei unklar, wann die zweiwöchige Frist ausweislich der Belehrung zu laufen beginne. Die von der Beklagten gewählte Widerrufsbelehrung enthalte zudem die fehlerhafte Belehrung, dass der Darlehensnehmer verpflichtet sei, das ausgezahlte Darlehen zurückzuzahlen, was wegen des verbundenen Geschäftes in Form des finanzierten Kaufvertrages aber gerade nicht der Fall sei (§ 357a Abs. 3 S. 1 BGB). Die Darstellung der Widerrufsfolgen in der Belehrung sei verwirrend, weil nur eine einseitige Darstellung erfolge. Auf die Möglichkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages bei einer bestehenden Widerrufsmöglichkeit in Bezug auf den KSB/KSB-Plus-Vertrag werde hingewiesen, obwohl unstreitig keine Anmeldung zur „KSB/KSB Plus“ der Beklagten vereinbart gewesen sei. Zudem werde über die Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB belehrt, obwohl eine solche Verpflichtung gar nicht bestehe. Die Information über den pro Tag geschuldeten Zinsbetrag sei fehlerhaft, da Zinsen Hinblick auf das verbundene Geschäft gar nicht geschuldet seien. Es fehlten die Pflichtangaben über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und über das Verfahren bei Kündigung des Darlehensvertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Darüber hinaus fehle der Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf ein Tilgungsplan gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 10.06.2016 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines VW Tiguan ... abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ... (Vorgangsnummer ...) weder Zins-noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 2. Die beklagten Partei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,07 € freizustellen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß erteilt worden sei und sämtliche Pflichtangaben im Vertrag enthalten seien. Das Gericht hat am 24.10.2017 mündlich verhandelt (Protokoll Aktenseite 285-287). Den Hilfswiderklage-Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.04.2017 hat die Beklagte nicht gestellt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst zugehöriger Anlagen und die übrigen Aktenbestandteile.