Urteil
3 O 167/21
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2021:1117.3O167.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einer vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Basisrentenversicherungsvertrags geltend. Am 13.08.2015 ließ sich die Klägerin bei Herrn U zum Thema Rentenversicherungen beraten. Die Klägerin unterzeichnete am gleichen Tag den Antrag zum Abschluss des streitgegenständlichen staatlich geförderten fondsgebundenen Basisrentenversicherungsvertrages bei der Beklagten (Anlage BLD01). In dem Versicherungsantrag sind die Optionsfelder „Beitragsrückgewähr“ und „Kapitalrückgewähr“ durchgestrichen und mit einer Unterschrift der Beklagten versehen. Ferner ist das Optionsfeld „Lebenspartnerrente“ angekreuzt und ebenfalls mit einer Unterschrift der Klägerin versehen. Neben dem Optionsfeld „Lebenspartnerrente“ findet sich ein Hinweis, dass dies nur wählbar ist, wenn Beitrags- und Kapitalrückgewähr nicht ausgewählt sind. Den Erhalt der Vertragsunterlagen bestätigte die Klägerin im Rahmen des Antrags mit ihrer Unterschrift. Die Klägerin erhielt darauf den entsprechenden Versicherungsschein Nr. … vom 28.08.2015 (Anlage K1). Darin wurde als Versicherungsbeginn wurde der 01.10.2015 und als Rentenbeginn der 01.10.2023 genannt, wobei eine Abrufoption der monatlichen Rente ab dem 01.10.2020 vorgesehen war. Der Beitrag belief sich auf 5.000,00 € jährlich. Für den Fall des Ablebens der Klägerin vor Rentenbeginn wurde die Rückzahlung der bis dahin geleisteten Prämien an den mit der Klägerin in gültiger Ehe verheirateten Ehepartner vereinbart. Für den Fall des Ablebens der Klägerin während der Rentenbezugszeit ist die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 60 % der erreichten Altersrente bis zum Tod der mitversicherten Person vereinbart. Darüber hinaus besteht kein Kapitalwahlrecht. Ansprüche aus dem Vertrag können zudem weder übertragen, beliehen, verschenkt oder vererbt werden. Im Falle der Kündigung wird der Vertrag beitragsfrei gestellt, eine Rückzahlung der Beiträge erfolgt nicht. Die ausgezahlten monatlichen Renten unterliegen der Einkommenssteuer. Die vorstehenden Angaben lassen sich dem Produktinformationsblatt (Anlage BLD03), dem Versicherungsschein vom 28.05.2015 (Anlage K1) und den bei Vertragsschluss überlassenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage BLD04) entnehmen, auf die im Übrigen verwiesen wird. Die Klägerin las sich diese Vertragsunterlagen weder bei noch im Nachgang des Vertragsschlusses durch. Die Beklagte informierte die Klägerin jährlich über den Stand des Vertrags, so etwa mit dem Nachtrag vom 01.08.2016 (Anlage BLD05). Auch dem Nachtrag war zu entnehmen, dass Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Die Klägerin zahlte auf diesen Vertrag bis zum Versicherungseintritt insgesamt 18.862,50 EUR. Bereits im Jahr 2018 wandte sich die Klägerin an Herrn U, da sie dazu neigte, den Vertrag zu kündigen. Dieser riet ihr zu diesem Zeitpunkt jedoch von einer Kündigung des Vertrags ab. Am 13.01.2019 erklärte die Klägerin sodann doch die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages, forderte die eingezahlten Beträge zurück und teilte in dem Kündigungsschreiben mit, dass sie aufgrund einer Veruntreuung einer großen Geldanlage in ihrem Umfeld sich gezwungen sieht, den streitgegenständlichen Vertrag zu kündigen, um die angesparte Versicherungssumme zum Erhalt des Lebensunterhalts zu verwenden (Anlage BLD06). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 18.01.2019 (Anlage BLD07) die Kündigung des Vertrags und wies die Rückzahlung des Vertragsguthabens mit Verweis auf die fehlende Kapitalisierbarkeit zurück. Daraufhin nahm die Klägerin die Kündigung mit Schreiben vom 06.02.2019 (Anlage BLD08) zurück und beantragte stattdessen eine Beitragsreduzierung auf 600,00 € pro Jahr. Die Beklagte bestätigte die Beitragsreduzierung mit Schreiben vom 09.09.2019 (Anlage BLD09). Mit Schreiben vom 26.04.2020 (Anlage BLD10) zog die Klägerin die im streitgegenständlichen Vertrag vereinbarte Abrufoption zum 01.10.2020 und bezieht seit dem 01.10.2020 aus dem streitgegenständlichen Vertrag monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 61,03 €. Die Beklagte beauftragte am 03.03.2021 ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Rückabwicklung des Vertrags auf Grund der vermeintlichen Falschberatung. Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.03.2021 (Anlage K2) machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dann gegenüber der Beklagten eine Falschberatung hinsichtlich des in Rede stehenden Vertrags geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 06.04.2021 auf, die geleisteten Beiträge in Höhe von 18.862,50 EUR an sie zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 25.03.2021 (Anlage K3) endgültig ab. Die Klägerin behauptet, dass Herr U habe sie nicht zutreffend über die Eigenheiten der abgeschlossenen Versicherung beraten habe. So habe ausschließlich die steuerlichen Vorteile, nicht jedoch hinreichend über die mit dem Vertrag einhergehenden Nachteile aufgeklärt. Er habe nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag um einen nicht kündbaren Vertrag handelt bzw. bei dem die Beträge nach erfolgter Kündigung nicht zurückgezahlt werden, eine Vererbbarkeit der Ansprüche an ihre Kinder nicht möglich ist und dass eine Steuerbelastung in der Auszahlungsphase entsteht. Sie hätte den Vertrag niemals abgeschlossen, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererbbar und eine Rückzahlung der Beiträge nicht möglich ist. Es sei ihr wesentlich darauf angekommen, ihre eingezahlten Beiträge nach einer Kündigung zurückzuerhalten. Es sei auch keine Beratungsdokumentation erstellt worden. Sie ist der Ansicht, ihr sei kein Mitverschulden anzulasten, da sie sich auf die Beratung von Herrn U verlassen habe. Dessen Fehlberatung sei der Beklagten zuzurechnen. Diesbezüglich behauptet sie, dass Herr U ein Versicherungsvertreter in Form eines Mehrfachvertreters sei; jedenfalls sei er ihr gegenüber so aufgetreten. Er habe Originalanträge der Beklagten verwendet und für diese auch die Legitimationsprüfung durchgeführt, was als Indiz dafür zu sehen sei, dass er von der Beklagten betraut gewesen sei. Infolge der Fehlberatung sei ihr ein Schaden in Gestalt des abgeschlossenen Vertrages entstanden. Auf Grund der fehlenden Dokumentation müsse zudem die Beklagte beweisen, dass sie richtig beraten wurde und sie den Vertrag auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 18.862,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten, an diese sämtliche Rentenzahlungen aus der streitgegenständlichen Basisrentenversicherung bei der Beklagten - mit der Versicherungsnummer 18454414 auszukehren, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei Herrn U um einen Versicherungsmakler handelt und meint, dass ihr aus diesem Grund das Verhalten von Herrn U ohnehin nicht zurechenbar sei, da der Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmer stehe. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hätte jedenfalls im Jahr 2015 durch Durchsicht der Vertragsunterlagen von den Eigenschaften des abgeschlossenen Rentenvertrags Kenntnis erlangen können. Überdies sei jedoch auch keine Aufklärungspflichtverletzung zu erkennen. Die Beklagte behauptet, dass das Beratungsgespräch am 13.08.2015 anlassbezogen entsprechend des von ihr angemeldeten Beratungsbedarfs stattgefunden habe. Sie habe Herrn U gegenüber ausdrücklich mitgeteilt, dass sie den Vertrag für sich und ihre eigene Altersvorsorge abschließen wolle und im Falle ihres Versterbens ihr Ehemann Leistungen erhalten solle. Zugunsten ihrer Kinder habe die Klägerin daher gar kein Bezugsrecht einräumen wollen, so dass hierüber auch nicht aufzuklären war. Sie ist schließlich der Ansicht, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, warum es ihr entscheidend darauf ankomme, den Vertrag kündigen, beleihen, vererben oder übertragen zu können. Im Hinblick auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruft sich die Klägerin ebenfalls auf die Einrede der Verjährung. Zudem sei die Rückzahlung der Beiträge erstmals mit anwaltlichen Schreiben angemahnt worden und die außergerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei auch nicht erforderlich gewesen. Die Kammer hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2021 verwiesen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Versicherungsvertrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin steht - soweit dieser auf eine unterlassene Aufklärung bezüglich der fehlenden Möglichkeit der Kündigung mit Kapitalisierung des erreichten Versicherungswerts und der fehlenden Vererbbarkeit gestützt wird - gemäß § 214 BGB die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Schadensersatzansprüche, die auf die vorstehenden behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen gestützt werden, sind mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Ansprüche nach § 6 Abs. 1, Abs. 5 VVG sowie sonstige in Betracht kommende vertragliche oder deliktische Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB und verjähren somit mit Ablauf von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Versicherungsnehmer von den ihn begründen Umständen und der Person des Schuldner erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. a) Die anspruchsbegründenden Tatsachen waren bereits im Jahr 2015 gegeben, da die Schadensersatzansprüche auf behauptete Aufklärungspflichtverletzungen bzw. Falschberatung im Rahmen des Vertragsschlusses im Jahr 2015 gestützt werden. b) Die Klägerin hat das Vorliegen der möglichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen auch bereits im Jahr 2015 grob fahrlässig verkannt. Von grob fahrlässige Unkenntnis ist dann auszugehen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden oder das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Hinsichtlich der vermeintlich unterbliebenen Aufklärung bezüglich der fehlenden Möglichkeit der Kündigung mit Kapitalisierung des erreichten Versicherungswerts und der fehlenden Vererbbarkeit der Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag hätte die Klägerin bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus den ihr zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen unschwer erkennen können, dass der Vertrag diese Eigenschaften nicht aufweist. Sie hätte mit zumutbaren Aufwand Kenntnis von dem Nichtvorliegen dieser Eigenschaften des Vertrags nehmen können, da sich die Angaben eindeutig und leicht erkennbar aus dem Versicherungsantrag selbst und den der Klägerin mit Vertragsschluss übergebenen Vertragsunterlagen ergeben. So ergibt sich auf dem Versicherungsantrag, den die Klägerin am 13.08.2015 unterzeichnet hat, bereits, dass eine Beitragsrückgewähr und eine Kapitalrückgewähr nicht Gegenstand des Vertrages sind. Auf dem Antrag sind die Optionsfelder „Beitragsrückgewähr“ und „Kapitalrückgewähr“ durchgestrichen und mit einem Hinweis versehen, dass diese Option nicht möglich ist, wenn die Lebenspartnerrente ausgewählt wird. Die Lebenspartnerrente ist im Optionsfeld mit „ja“ angekreuzt und nicht gestrichen. Die Streichungen und das Kreuz hat die Klägerin unstreitig mit ihrer Unterschrift gekennzeichnet, so dass auch davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Streichungen zur Kenntnis genommen hat oder aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen. Auch aus dem im Jahr 2015 erhaltenen Versicherungsschein ergeben sich ebenfalls die entsprechenden Informationen zum Vertrag. Auf Seite 4 des fünfseitigen Versicherungsscheins heißt es wörtlich „ die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar und es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen. Kapitalwahlrecht und Rückkauf sind ausgeschlossen. Stirbt die versicherte Person, werden Leistungen nur dann fällig, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war. Andernfalls erlischt die Versicherung, ohne dass eine Leistung fällig wird “. Die verwendeten Formulierungen „nicht vererbbar“ und „es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlung“ sind allgemein verständlich und setzen keine entsprechende Vorbildung, insbesondere keine juristische Ausbildung, voraus. Der wortgleiche Hinweis findet sich ebenso in dem Produktinformationsblatt und auf Seite 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter den Absatz „Kapitalauszahlung“ sowie auf Seite 21 unter den Hinweisen zu „Bezugsrechten, Abtretung Verpfändung“. Der Klägerin verletzt die im Verkehr erforderlich Sorgfalt in einem besonders hohen Maße, wenn sie die ihr übermittelten Vertragsunterlagen nicht liest. In Folge des Abschlusses eines Vertrags kann von einem Verbraucher erwartet werden, die im Anschluss überreichten Vertragsunterlagen dahingehend zu kontrollieren, ob das erworbene Produkt dem entspricht, was im Rahmen des Beratungsgesprächs vereinbart wurde. Hierfür war es hinsichtlich der vorstehenden Eigenschaften des Vertrags nicht erforderlich, ein umfangreiches Vertragswerk im Detail zu lesen. Die in Rede stehenden Informationen ergeben sich bereits aus dem fünfseitigen Versicherungsschein und dem einseitigen Produktinformationsblatt und können bereits bei „Überfliegen“ des Dokuments unter der Überschrift „Allgemeine Hinweise“ mühelos zur Kenntnis genommen werden. Selbst wenn sich aus den allgemeinen Hinweisen als solche noch nicht abschließende Erkenntnisse bezüglicher der Eigenschaften des Vertrags ergeben sollte, so halten sie die Klägerin bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jedenfalls dazu an, die Versicherungsbedingungen zu lesen oder bei ihrem Ansprechpartner nachzufragen, um etwaige Zweifel aufzuklären. Auch dies ist unstreitig unterblieben. 2. Soweit der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf die behauptete unterbliebene Aufklärung über die Steuerpflichtigkeit der Rentenzahlungen gestützt wird, so besteht nach Auffassung der Kammer schon keine entsprechende Aufklärungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 VVG über die Einkommenssteuerpflicht. a) Die Beratungspflichten nach § 6 Abs. 1 VVG gehen nicht so weit, dass allgemein über Steuerfragen aufgeklärt werden müsste, sondern die Beratung soll sich auf den erforderlichen Versicherungsschutz, das Produkt als solches und die damit unmittelbar verbundenen Rechten und Pflichten beziehen (Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Auflage 2020, § 10, Rn. 239). Insofern bestand keine Aufklärungspflicht über die Einkommenssteuerpflichtigkeit. Die Besteuerung der Rürup-Rente ergibt sich unmittelbar aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG. Der Umstand besteht also qua Gesetz und geht nicht speziell auf die Vertragsbedingungen zurück. Eine konkrete Produktbezogenheit lässt sich daher nicht erkennen. b) Ferner wäre eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf die Einkommenssteuerpflichtigkeit auch nicht kausal für den Abschluss des Vertrags gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie über die Einkommenssteuerpflichtigkeit – das Bestehen einer entsprechenden Aufklärungspflicht unterstellt - aufgeklärt worden wäre. So besteht der maßgebliche Vorteil der Rürup-Rente darin, während der Ansparphase, wenn auf Grund der Erwerbstätigkeit mehr zu versteuerndes Einkommen anfällt, die Aufwendungen für den Vertrag steuerlich abzusetzen und die Steuerlast dann während der Bezugsphase, wenn jedoch weniger zu versteuerndes Einkommen anfällt, zu tragen. Die Besteuerung der monatlichen Rentenbeiträge geht mit dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrags somit gerade einher. So trägt die Klägerin selbst vor, dass der Hauptzweck des Vertrags darin besteht, die Beiträge steuerlich abzusetzen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Klägerin also selbst dann, wenn sie über die Einkommenssteuerpflicht aufgeklärt worden wäre, den in Rede stehen Vertrag geschlossen hätte. Daher geht auch die von der Klägerin zitierte Vermutung des aufklärungs- und beratungsrichtigen Verhaltens hinsichtlich dieser behaupteten Aufklärungspflicht ins Leere. c) Ob die Einrede der Verjährung darüber hinaus auch einem möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin, der auf eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung über die Steuerpflichtigkeit gestützt wird, entgegenstünde, bedurfte auf Grund der vorstehenden Erwägungen dagegen keiner Entscheidung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob aus dem Umstand, dass in den Allgemeinen Vertragsinformationen auf Seite 48 ein Hinweis zur Einkommenssteuerpflichtigkeit enthalten war und die Klägerin diesen Hinweis nicht zur Kenntnis nahm, ihr der Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die entsprechenden anspruchsbegründen Umstände bereits im Jahr 2015 grob fahrlässig verkannte. II. Der Anspruch auf die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist gemäß § 217 BGB mit dem Hauptanspruch verjährt oder ist – sofern sich diese aus der Aufklärungspflichtverletzung über die Steuerpflichtigkeit ergeben sollen – mangels Hauptforderung schon gar nicht entstanden. III. Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt.