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Urteil

18 U 73/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1123.18U73.23.00
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Leitsätze

Bei Sachverhalten mit Sachbezug zum Vereinigten Königreich bleibt auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union für gerichtliche Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, der Rückgriff unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet.

Tenor

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2023 - 30 O 84/22 - in der Hauptsache abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.392,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchstens 4 Prozent p.a., seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Beklagte.

III.              Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

V.              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.392,98 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Sachverhalten mit Sachbezug zum Vereinigten Königreich bleibt auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union für gerichtliche Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, der Rückgriff unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2023 - 30 O 84/22 - in der Hauptsache abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.392,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchstens 4 Prozent p.a., seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Beklagte. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.392,98 € festgesetzt. Gründe : I. 1. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in London, im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung auf Rückzahlung der getätigten Einlage nebst Zinsen in Anspruch. Der Kläger zeichnete am 18. Oktober 2007 eine Genussrechtsbeteiligung in Höhe von 6.480 € an der M Investments AG mit Sitz in Wien (vgl. Bl. 15 eA-LG). Die Genussrechtsbedingungen „M Global High Yield Fund 450“ (Anlage K 4 – Bl. 22 f. eA-LG; im Folgenden: GRB) sahen in § 13 Nr. 1 für die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten die ausschließliche Geltung des Rechts der Republik Österreich vor. Rechtsnachfolgerin der M Investments AG wurde im Jahr 2013 die ebenfalls in der Republik Österreich ansässige M Investments GmbH, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde. Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts (Bl. 596 ff. eA-LG) Bezug genommen. Der Kläger, der die Genussrechte zum 31. Dezember 2017 ordentlich gekündigt hat, begehrt von der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin die Kündigung bestätigt hat (vgl. Anlage K 5 – Bl. 24 eA-LG), im Wesentlichen die Rückzahlung der getätigten Einlage nebst Zinsen. Hilfsweise beansprucht er im Wege der Stufenklage die Abrechnung der Genussrechtsbeteiligung und die Auszahlung des abgerechneten Auseinandersetzungsguthabens. Der Kläger hat mit seiner am 19. Juli 2022 zugestellten (vgl. Bl. 18 Auslandsretent) Klage in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.392,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. hilfsweise: a) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung des Klägers zu der Nummer VAG N01 auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31. Dezember 2017, abzurechnen; b) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, die abgerechneten Auseinandersetzungsguthaben an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat in erster Linie den Standpunkt vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei. Diese sei auch unbegründet, weil sich der Rückzahlungsanspruch auf 0 € belaufe und er im Übrigen verjährt sei. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es – soweit für die Berufung von Bedeutung – im Wesentlichen wie folgt begründet: a) Die Klage sei zulässig. Die internationale (und die örtliche) Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der sachlich und räumlich anwendbaren EuGVVO, die im Verhältnis zum Vereinigten Königreich mit der Maßnahme weiter gelte, dass das Vereinigte Königreich als Drittstaat zu behandeln sei. Der Kläger sei Verbraucher, weil es sich bei dem Vertrag über die Genussrechtsbeteiligung um eine private Geldanlage handle. Ferner habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre gewerbliche Tätigkeit – den Vertrieb von Genussrechtsbeteiligungen – auch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Die in § 13 Nr. 2 GRB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stehe nicht entgegen, weil sie für den Genussrechtsinhaber nur einen zusätzlichen Gerichtsstand anbiete. Auch liege keine Streitigkeit gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO vor. b) Die Klage sei jedoch unbegründet. aa) Vorliegend finde deutsches Sachrecht Anwendung, weil die Rechtswahlklausel in § 13 Nr. 1 GRB nach § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam sei. bb) Nach Maßgabe des anwendbaren deutschen Sachrechts sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB wegen eines etwaigen Verstoßes der Beklagten gegen § 8 Nr. 2 GRB sei nicht gegeben, weil die Genussrechtsbeteiligung aufgrund der wirksamen ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2017 erloschen sei. Ein auf § 6 Nr. 4 GRB gestützter Zahlungsanspruch, der am 1. April 2018 fällig gewesen sei, sei mit Ablauf des 31. Dezember 2021 verjährt, so dass die Klageerhebung in 2022 die Regelverjährungsfrist nicht mehr habe hemmen können. 3. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass die Rechtswahlklausel in § 13 Nr. 1 GRB wirksam und der geltend gemachte Zahlungsanspruch, der neben dem Rückzahlungsbetrag im Sinne von § 6 Abs. 4 GRB auch den Anspruch auf – unstreitig nicht ausbezahlte – Dividenden im Sinne von § 4 GRB beinhalte, nach dem anwendbaren österreichischen Recht nicht verjährt sei. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2023 - 30 O 84/22 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.392,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. hilfsweise: a) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung des Klägers zu der Nummer VAG N01 auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31. Dezember 2017, abzurechnen; b) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, die abgerechneten Auseinandersetzungsguthaben an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet, weshalb das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte – wie tenoriert – zu verurteilen ist. a) Das Landgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2021 - 18 U 208/20, sub II.1.a. der Gründe, n.v.). aa) aaa) Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 -, BGHZ 149, 120, 125; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 -, BGHZ 153, 82, 84 ff.; und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 -, BGHZ 184, 365 Rn. 17; jeweils m.w.N.) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die im Frühjahr 2022 erhobene Klage ist gegeben. Sie folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c) der seit dem 9. Januar 2013 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1 vom 20. Dezember 2012; im Folgenden: EuGVVO), die gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 solche Verfahren erfasst, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind. aaaa) Einzelne Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO – wie etwa der in Art. 18 Abs. 1 geregelte Verbrauchergerichtsstand – finden unbeschadet des in der Zwischenzeit vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vorliegend Anwendung. Dies ergibt sich zwar nicht (mehr) aus Art. 67 Abs. 1 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 29 S. 7 ff. vom 31. Januar 2020; im Folgenden: Austrittsabkommen bzw. AA). Denn unter den dort aufgestellten und vorliegend erfüllten Voraussetzungen sind die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO nur auf gerichtliche Verfahren anwendbar, die vor dem Ablauf der – gemäß Art. 2 lit. e), Art. 126 AA am 31. Dezember 2020 geendeten – Übergangszeit eingeleitet worden sind (vgl. im Einzelnen Wagner, IPRax 2021, 1, 6; Dickinson, IPRax 2021, 213, 219). Daran fehlt es hier. Gleichwohl ist der Standpunkt des Landgerichts, dass vorliegend die internationale (und örtliche) Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO gegeben ist, nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ergibt sich vorliegend der Rechtsanwendungsbefehl aus Art. 6 Abs. 1 der EuGVVO, deren sachlicher Anwendungsbereich unstreitig eröffnet ist (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 48). Danach bestimmt sich dann, wenn die beklagte Partei keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaates grundsätzlich nach dessen eigenem Recht. Allerdings schränkt Art. 6 Abs. 1 EuGVVO den im Grundsatz eröffneten Rückgriff auf autonome Zuständigkeitsregeln des nationalen Rechts ausdrücklich („vorbehaltlich“) zugunsten einzelner Gerichtsstände ein, zu denen unter anderem der Verbrauchergerichtsstand gehört (siehe auch Erwägungsgrund 14 der Verordnung). Der Umstand, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs mit Ablauf des Übergangszeitraums vollzogen ist, hat zur Folge, dass für solche Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, der bis dahin an die Gerichte des Vereinigten Königreichs gerichtete Rechtsanwendungsbefehl erloschen ist, mithin diese Gerichte die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO nicht mehr anzuwenden haben. Dass ändert jedoch nichts daran, dass die Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht ist und als solches weiterhin von den mitgliedstaatlichen Gerichten vorrangig zu prüfen ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten, wie sich aus dem Inhalt der Verordnung ergibt (vgl. Artt. 6, 33 EuGVVO). Um einen solchen Drittstaat handelt es sich nunmehr auch bei dem Vereinigten Königreich, so dass bei Sachverhalten mit Sachbezug zum Vereinigten Königreich auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union der Rückgriff unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand eröffnet bleibt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Juni 2023 - 12 U 211/22 -, juris Rn. 17; OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 13 U 473/22 -, sub II.1.a der Gründe, n.v., Anlage BK 22 [Bl. 553 ff. eA]; OLG München, Urteil vom 12. Juni 2023 - 21 U 6586/22 -, sub II.1 der Gründe, n.v., Anlage BK 23 [Bl. 568 ff. eA]; OLG München, Hinweisbeschluss vom 7. Oktober 2022 - 20 U 3548/22 -, sub 1. der Gründe, n.v., Anlage K 15 [Bl. 239 ff. eA-LG] i.V.m. dem Zurückweisungsbeschluss vom 16. November 2022; OLG Naumburg, Urteile vom 5. Oktober 2022 - 5 U 70/22, 5 U 80/22 und 5 U 84/22 -, jeweils unter II.1 der Entscheidungsgründe, n.v., Anlagen BK 19 [Bl. 512 ff. eA], BK 20 [Bl. 524 ff. eA] und BK 21 [Bl. 528 ff. eA]; OLG Oldenburg, Urteil vom 8. Juni 2023 - 8 U 122/22 -, sub II.1 der Gründe, n.v., Anlage BK 24 [Bl. 580 ff. eA]; LG Bochum, Urteil vom 28. April 2022 - I-3 O 167/21 -, sub I. der Entscheidungsgründe, n.v., Anlage K 16 [Bl. 245 ff. eA-LG]; LG Ellwangen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 10 O 53/21 -, sub I.1 der Entscheidungsgründe, n.v., Anlage K 18 [Bl. 277 ff. eA-LG]; LG Landshut, Urteil vom 3. August 2022 - 23 O 2895/21 -, sub I.1 der Entscheidungsgründe, n.v.; LG Magdeburg, Urteil vom 2. März 2022 - 2 O 645/21 -, sub I.1 der Entscheidungsgründe, n.v., Anlage K 19 [Bl. 288 ff. eA-LG]; LG Offenburg, Urteil vom 26. November 2021 - 3 O 246/21 -, sub A.I der Entscheidungsgründe, n.v., Anlage K 17 [Bl. 263 ff. eA-LG]; Antomo, in: BeckOK-ZPO, 50. Edition [Stand: 1. September 2023] Brüssel Ia-VO Art. 1 Rn. 11, 16; Dörner, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl., EuGVVO Vorbemerkung Rn. 7.1, 7.4; Hau, MDR 2021, 521, 522 f.; Gottwald, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Vorbemerkung zu Art. 1 Rn. 4, 24; Hess, IPRax 2016, 409, 411; Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 3, 8; Mayer/Manz, BB 2021, 451, 453; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl., Rn. 148; Steinbrück/Lieberknecht, EuZW 2021, 517, 518; in diesem Sinne auch Dickinson, IPRax 2021, 213, 219; a.A. nur LG Dresden, Urteil vom 3. Februar 2022 - 9 O 1128/21 -, sub II. der Entscheidungsgründe, n.v., Anlage B 1 [Bl. 203 ff. eA-LG], jedoch im Sinne der Klage abgeändert durch das vorstehend zitierte Urteil des OLG Dresden vom 12. Oktober 2022 - 13 U 473/22 -). bbbb) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend aus dem für Verbrauchersachen vorgesehenen Gerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 46, 49 ff. m.w.N.). (1) Diesbezüglich hat das Landgericht sowohl die Verbrauchereigenschaft des Klägers als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 EuGVVO, die gegenständlich auf (vertragliche und deliktische) Ansprüche gestützte Klagen eines Verbrauchers erfasst, die untrennbar mit einem – wie hier – tatsächlich geschlossenen Verbrauchervertrag verbunden sind (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 52 ff. m.w.N.), zutreffend bejaht. Dies gilt insbesondere für die Annahme, dass es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handle. Denn ungeachtet der gebotenen engen Auslegung des Verbraucherbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 53 m.w.N.) ist die durch den Kläger gezeichnete Genussrechtsbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verbrauchergeschäft anzusehen. Die entsprechende Feststellung durch das Landgericht, dass der Kläger die Beteiligung ausschließlich als Privatperson gezeichnet habe, ist nicht zu beanstanden und wird als solche von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Zeichnung der Genussrechtsbeteiligung zu einem Zweck gehandelt haben könnte, der zumindest teilweise seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (als Vertreter) zuzurechnen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten nicht geltend gemacht. (2) Daher kann die Beklagte auch nicht – wie in anderen Verfahren geschehen – einwenden, weder sie noch ihre Rechtsvorgängerinnen – die M Investments AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die M Investments GmbH, – hätten sich zielgerichtet mit ihrer operativen Tätigkeit an den deutschen Markt gewandt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 -, juris Rn. 45; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1 a.bb bbb der Gründe, n.v.). Vertragspartnerin des Klägers war die M Investments AG. Dass deren gewerbliche Tätigkeit als Emittentin der streitgegenständlichen Genussrechtsbeteiligung bei Vertragsschluss mit dem Kläger nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet war, macht auch die Beklagte nicht geltend. Gegen eine solche Annahme spricht der Umstand, dass die M Investments AG auf dem Zeichnungsschein (Anlage K 1 – Bl. 15 eA-LG) eine c/o-Anschrift der „Anlegerverwaltung Deutschland“ in Stuttgart angegeben hat (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 55 m.w.N.). bbb) Ferner steht der in § 13 Nr. 2 GRB vereinbarte Gerichtsstand am „Sitz der Gesellschaft“ der Klage vor deutschen Gerichten nicht entgegen. Denn der - unterstellt wirksam vereinbarte - Gerichtsstand ist kein ausschließlicher. Dies ergibt sich aus Satz 2 des § 13 Nr. 2 GRB, der ausdrücklich vorsieht, dass „Die Gerichtsstandsvereinbarung … nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers [beschränkt], Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen“. Ein solcher Vorbehalt war gemäß Art. 17 Nr. 2 EuGVVO a.F. (jetzt Art. 19 Nr. 2 EuGVVO) für eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen eines Verbrauchervertrages auch zwingend geboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 4 EuGVVO), was wiederum impliziert, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst davon ausgegangen ist, dass die Anleger Verbraucher sein würden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (Text und Beitrittsstatus abrufbar auf www.hcch.net ; im Folgenden: HGÜ). Denn vorliegend ist bereits der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht eröffnet, weil Verbrauchersachen vom sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a HGÜ). ccc) Schließlich liegt entgegen der bekanntlich von der Beklagten vertretenen Auffassung eine innergesellschaftliche Streitigkeit, die eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Nr. 2 EuGVVO begründen könnte, nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 57 f. m.w.N.). bb) Das Landgericht ist auch zutreffend vom Vorliegen eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien ausgegangen. aaa) Die im Februar 2022 eingegangene Klageschrift ist dem director der Beklagten an dessen Wohnort in der Schweiz am 19. Juli 2022 gemäß § 183 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a) des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1425 ff.; im Folgenden: HZÜ) ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. Bl. 18 Auslandsretent). Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 234 S. 79 vom 10. Dezember 2007) finden vorliegend keine Anwendung, weil die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erst im Frühjahr 2022 und somit nach Ablauf des Übergangszeitraums veranlasst worden ist (vgl. Art. 68 lit. a, Art. 126 AA). bbb) Der Umstand, dass die Klage in deutscher Sprache verfasst war und nicht in die englische Sprache übersetzt wurde, ist unschädlich. Abgesehen davon, dass – was dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – die Beklagte bzw. deren director als Adressat und Empfänger der Klageschrift die deutsche Sprache verstand und versteht, handelt es sich bei der deutschen Sprache um eine von vier Landes- bzw. Amtssprachen in der Schweiz (vgl. Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). b) Das Landgericht hat indes die Klage zu Unrecht abgewiesen (dazu unter bb). aa) Es hat bei seiner Entscheidung zu Unrecht angenommen, dass vorliegend deutsches Sachrecht Anwendung finde. Seine zugrundeliegende Annahme, die Rechtswahlklausel in § 13 Nr. 1 GRB sei unwirksam, ist rechtsfehlerbehaftet, so dass vorliegend das gewählte materielle Recht der Republik Österreich anwendbar ist (vgl. statt vieler nur Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 71 ff. m.w.N.). bb) Nach Maßgabe des österreichischen Rechts ist die Klage in der Hauptsache (dazu aaa) umfassend und hinsichtlich des Zinsanspruchs (dazu bbb) weitgehend begründet. aaa) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 7.392,98 €, denn er kann von ihr einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 6.480 € (dazu aaaa) und die Zahlung der bislang nicht ausgekehrten Basisdividende (abzüglich Kapitalertrag-/Quellensteuersteuer) in Höhe von 912,98 € (dazu bbbb) verlangen. aaaa) Der auf Zahlung des Rückzahlungsbetrages gerichtete Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 GRB. Danach kann im Fall der wirksamen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung der Genussrechtsinhaber die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 GRB (Rückzahlungsbetrag) verlangen. (1) Die Wirksamkeit der seitens des Klägers erklärten Kündigung der Genussrechtsbeteiligung zum 31. Dezember 2017 steht zwischen den Parteien außer Streit, weshalb die (gekündigten) Genussrechte an der erst später vollzogenen Verschmelzung auf die Beklagte nicht mehr teilnahmen (Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 80 m.w.N.). (2) Des Weiteren hat der Kläger, der auch in Anwendung österreichischen Rechts im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (st. Rspr., vgl. östOGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 - 2 Ob 21/07p -; und vom 12. Mai 2009 - 10 Ob 21/08y -, ecolex 2009, 257 m.w.N.), indem er die (unstreitige) Wirksamkeit der Kündigung und den (unstreitig) gezahlten Nennbetrag seiner gekündigten Genussrechtsbeteiligung (6.480 €) vorgetragen und belegt hat, die geltend gemachte Forderung auch in der Höhe schlüssig dargelegt. (3) Entgegen der Annahme der Beklagten wird der geltend gemachte Nennbetrag hier nicht durch einen Verlustanteil gemindert. (a) Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte für den von ihr zur Begründung des Anspruchsausschlusses eingewandten Verlustanteil die Darlegungs- und Beweislast trägt. Denn selbst wenn man in ihrem Sinne unterstellt, dass auch dieser Gesichtspunkt als zum Gesichtspunkt der Anspruchshöhe gehörig grundsätzlich durch den kündigenden Genussrechtsinhaber, hier den Kläger, darzulegen und zu beweisen ist, verhilft dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg. Denn die Beklagte trägt als (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist mit der Folge, dass die vom Kläger aufgestellte Behauptung, dass ein zur Minderung des geltend gemachten Nennbetrages führender Verlustanteil nicht gegeben sei, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Dabei bemessen sich die Annahme einer sekundären Darlegungslast, die ihre Grundlage in der allgemeinen Pflicht zu redlicher Prozessführung hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 -, NJW 1961, 826, 827), und die sich als Folge eines diesem Grundsatz nicht gerecht werdenden Parteiverhaltens ergebende Geständnisfiktion (§ 138 Abs. 3 ZPO) nach der lex fori , hier mithin nach deutschem Recht (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 83 m.w.N.). (b) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, denn sie hat weder einen Wert der Genussrechte von 0 € (dazu [aa]) noch einen Verlustanteil zum 31. Dezember 2017 (dazu [bb]) hinreichend dargelegt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 84 m.w.N.). (aa) Die Beklagte hat zunächst nicht hinreichend dargetan, dass der Wert der vom Kläger gezeichneten Genussrechte sich zum 31. Dezember 2017 auf 0 € reduziert hat. Zwar hat die Beklagte eine solche Behauptung auf Seite 2 ihres an den Kläger gerichteten Schreibens aus Februar 2019 (Anlage K 6 – Bl. 25 ff. eA-LG) aufgestellt. Allerdings hat sie diese Behauptung durch die weitere Angabe, dass es sich bei der „aus rechtlichen und steuerlichen Gründen“ zum 31. Dezember 2017 vorgenommenen Abwertung der Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechtsinhaber auf ein Minimum um einen temporären Vorgang handele, relativiert. Zwar enthält die dem Schreiben beigefügte Anlegerinformation (Bl. 27 eA-LG) den Hinweis, dass die darin enthaltenen Darstellungen zum rechnerischen Wert von Genussrechtsbeteiligungen kein Anerkenntnis darstellten und keine Zahlungspflichten der Beklagten begründeten. Doch weist diese Information für den 31. Dezember 2018 einen rechnerischen Wert (7.392,98 €) aus, der mit dem im Genussregister für den 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Rückzahlungsbetrag identisch ist (vgl. Anlage BK 15 – Bl. 406 f. eA). Trotz entsprechenden Vortrags des Klägers hat die Beklagte sich zu diesem Widerspruch nicht nachvollziehbar verhalten. Ihr Einwand, zwischen dem Rückzahlungsbetrag gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GRB und dem „rechnerischen Wert“ bestehe ein erheblicher Unterschied, vermag mit Blick auf die Übereinstimmung der Beträge nicht zu überzeugen, zumal dem in der Anlegerinformation mitgeteilten „rechnerischen Wert“ der Genussrechte/-scheine zum 31. Dezember 2018 ausweislich der dazu gehörigen Fußnote „... die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31. Dezember 2018 zugrunde [liegen]“ (Bl. 27 eA-LG), mithin nicht mit rein fiktiven Zahlen Beispielsrechnungen vollzogen wurden. Hinzu kommt, dass die Beklagte weder die Abwertung zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2017 noch die anschließende Wertaufholung zum 31. Dezember 2018 nachvollziehbar erläutert noch zu den wirtschaftlichen Hintergründen vorgetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 86 m.w.N.). (bb) Die Beklagte hat auch im Übrigen keinen Verlustanteil aufgezeigt, der für die Bewertung des Rückzahlungsbetrages zum 31. Dezember 2017 berücksichtigungsfähig wäre. Sie hat einen Jahresfehlbetrag im Sinne von § 2 Nr. 1 8. Spiegelstr. GRB, der nach § 5 GRB für die Berechnung eines Verlustanteils maßgeblich und in einer nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisen ist, nicht dargetan. Der von der Beklagten als Anlage B 4 (Bl. 213 f. eA-LG) vorgelegte Auszug aus der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2017 war allein deshalb untauglich, weil die Bilanz nicht die nach § 5 Nr. 1 GRB maßgebliche Rechnungsunterlage war und sie im Übrigen eine Position „Jahresfehlbetrag“ nicht ausweist (Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 88 m.w.N.). Entsprechend verhält es sich für die vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 2017 (Anlage B 4 – Bl. 215 eA-LG). Selbst wenn man unterstellt, dass der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GRB für die Berechnung des Verlustanteils maßgebliche, in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende (und in § 2 GRB definierte) Jahresfehlbetrag dem unter der Position 13 der GuV 2017 angeführten „Jahresüberschuss/-Jahresverlust“ entspricht, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Position ist mit 0 € ausgewiesen; entsprechend verhält es sich für die mit „Jahresverlust“ benannte Position A.II.2 der Passiva in der Bilanz zum 31. Dezember 2017 (Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 89 m.w.N.). Soweit die Beklagte einwendet, bei der von ihr behaupteten Realisierung einer Verlustbeteiligung könne sich grundsätzlich ein Jahresfehlbetrag nicht ergeben, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen wie mit dem von ihr in einem anderen Verfahren vor dem Senat (Az. 18 U 208/20) unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Nr. 1 GRB vertretenen Standpunkt, der danach „auszuweisende“ Jahresfehlbetrag müsse nicht wirklich ausgewiesen sein. Abgesehen davon, dass damit konzediert wird, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen einen Jahresfehlbetrag als solchen nicht ausweisen, ist dieser Einwand vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Genussrechtsbedingungen unerheblich. Diese definieren, ausdrücklich für Emittentin und Genussrechtsinhaber gleichermaßen bindend, in § 2 Nr. 1 8. Spiegelstr. GRB den für die Verlustbeteiligung erforderlichen – und auch gemäß § 231 Abs. 2 Nr. 21, Abs. 3 Nr. 20 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -, sub II.B.1.c.aa.bbb der Gründe, n.v.) – Jahresfehlbetrag als „das negative Geschäftsergebnis des Geschäftsjahres, das in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesen wird“. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Ansicht der Beklagten, es komme auf einen fiktiv zu bildenden Jahresfehlbetrag an, der im Jahresabschluss selbst schon durch die Verrechnung mit dem Genussrechtskapital auf „0“ zurückgeführt werde, findet in den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst gestalteten Genussrechtsbedingungen deshalb keine hinreichende Stütze. Mangels ausdrücklicher Ausweisung eines Jahresfehlbetrages wäre dies für die Anleger auch völlig intransparent und kann auch deswegen bei der gebotenen objektiven Auslegung der Genussrechtsbedingungen nicht angenommen werden (Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 90 m.w.N.). Daran vermag auch die in der Berufungserwiderung abgedruckte IFRS-Bilanz (vgl. Bl. 485 f. eA) nichts zu ändern (vgl. auch Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, WM 2021, 1940, 1944 = juris Rn. 57). Vor diesem Hintergrund verfängt schließlich auch nicht der unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15 -, WM 2016, 1533; und vom Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 -, WM 2014, 1076) vertretene Standpunkt der Beklagten, sie habe ihre Rechnungspflicht mit der Vorlage der Bilanz und der GuV 2017 erfüllt. Ohnedies verhalten sich die vorgenannten Entscheidungen zum materiellen deutschen Recht, das vorliegend keine Anwendung findet. bbbb) Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 4 GRB auch einen Anspruch auf eine nicht ausgezahlte Basisdividende abzüglich abgeführter Kapitalertrag-/Quellensteuer (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Februar 2023 - 8 U 90/22 -, sub II.2.f der Gründe, n.v., Anlage BK 16 [Bl. 408 ff. eA]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 - 14 U 68/21 -, sub II.B.3.c der Gründe, n.v., Anlage BK 29 [Bl. 663 ff. eA]; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 6. April 2023 - 5 U 210/22 -, sub II.4 der Gründe, n.v., Anlage BK 28 [Bl. 642 ff. eA]). Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung unter Vorlage einer Transaktionsübersicht vom 21. Dezember 2017 (Anlage BK 15 – Bl. 406 f. eA) präzisiert, dass es sich bei dem über den Nominalbetrag der Genussrechtsbeteiligung (6.480 €) hinaus geltend gemachten Betrag um einen Anspruch auf Zahlung einer Dividende (914,46 €) nach § 4 GRB handelt, der sich nach Abzug der Kapitalertragsteuer/Quellensteuer (1,48 €) auf 912,98 € belaufe. Dem sich hierzu verhaltenden weiteren Vortrag des Klägers (auf Bl. 152 eA), dass die Basisdividende bislang nicht ausgekehrt worden sei, ist die Beklagte mit der Berufungserwiderung nicht entgegengetreten, so dass er als unstreitiger Sachvortrag unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Dem steht auch nicht § 533 ZPO entgegen, weil es sich hierbei nicht um eine Klageänderung handelt. Dem mit der Berufung weiterverfolgten Klagebegehren liegt bei gleichbleibendem Antrag ein unverändert gebliebener Lebenssachverhalt zugrunde (ebenso OLG Oldenburg a.a.O.). Dem Anspruch steht auch nicht der in § 4 Nr. 4 GRB verankerte Dividendenvorbehalt entgegen. Denn es ist – wie bereits im Zusammenhang mit dem auf Auszahlung des Rückzahlungsbetrags gerichteten Anspruch aus § 6 Nr. 4 GRB zur Verlustteilnahme der Genussrechte ausgeführt – nicht dargetan, dass durch die Bedienung des Anspruchs auf die Basisdividende bei der Beklagten ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht oder ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt würde (vgl. OLG Oldenburg und Schleswig-Holsteinisches OLG; jeweils a.a.O.). cccc) Der Zahlungsanspruch ist insgesamt fällig. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 GRB der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres fällig. Zwar sieht § 4 Abs. 5 Satz 2 GRB für den – auch hier gegebenen – Fall, dass zum vorgenannten Termin der Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht endgültig festgestellt sein sollte, vor, dass der Zahlungsanspruch am ersten Bankarbeitstag nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird. Da der Rückzahlungsanspruch aufgrund der durch den Kläger erklärten Kündigung zum 31. Dezember 2017 entstanden ist und der Jahresabschluss (zum 31. Dezember 2017) der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Unterzeichnungsdatum 5. Juli 2018 im Firmenbuch der Republik Österreich zur Eintragung gebracht wurde (vgl. Anlage B 3 – Bl. 210 eA-LG), ist der Rückzahlungsanspruch am Freitag, dem 6. Juli 2018, fällig geworden (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 98 m.w.N.). dddd) Der Zahlungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Frage der Verjährung beurteilt sich gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 EGBGB in seiner bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung nach dem Vertragsstatut, mithin hier nach dem österreichischem Recht. Danach unterliegt der mit Beendigung der Genussrechtsbeteiligung gegebene Anspruch auf den Rückzahlungsbetrag der dreißigjährigen Verjährung nach § 1478 östABGB (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Februar 2023 - 6 U 3757/21 -, sub II.1.b der Gründe, n.v., Anlage K 33 – Bl. 584 ff. eA-LG). Entsprechend verhält es sich für den auf Zahlung der Basisdividende gerichteten Anspruch der – wie die Beklagte in der Erläuterung Nr. 7 ihrer Anlegerinformation vom 21. Dezember 2017 (Anlage BK 15 – Bl. 406 f. eA) selbst angegeben hat – erst bei Beendigung der Genussrechtsbeteiligung nach Maßgabe der Genussrechtsbedingungen fällig wurde. Danach ist ein Fall von § 1480 östABGB nicht gegeben, weil diese Vorschrift das Erlöschen bzw. die Verjährung von Forderungen auf rückständige jährliche Leistungen regelt. Darunter können nur solche wiederkehrenden Leistungen verstanden werden, die periodisch fällig werden, mag auch ihre Höhe nach einem vorausbestimmten Plan wechseln (vgl. östOGH vom 16. Oktober 1957 - 1 Ob 287/57 -, dort zur Verjährung des Anspruchs eines stillen Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils; östOGH vom 21. März 2019 - 6 Ob 216/18k -, sub 2 der Entscheidungsgründe; ferner östOGH vom 25. Oktober 1988 - 4 Ob 557/88 -; alle Entscheidungen abrufbar auf https://www.ris.bka.gv.at/Judikatur/ ). bbb) Der auf die Hauptforderung bezogene Anspruch auf Zinsen bemisst sich nach der lex causae , mithin hier nach dem materiellen Recht der Republik Österreich (§ 1333 Abs. 1, §§ 1334 östABGB) und beläuft sich gemäß § 1000 Abs. 1 östABGB auf vier Prozent p.a.; dieser durch das österreichische Sachrecht vorgegebenen Rechtslage, der das Klagebegehren nicht Rechnung trägt, ist durch eine entsprechende Deckelung im Urteilstenor Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 104 m.w.N.). Der Zinslauf beginnt hier antragsgemäß ab dem Tag nach Rechtshängigkeit, mithin am 20. Juli 2022. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.