Beschluss
13 S 1356/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0104.13S1356.23.00
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Leitsätze
1. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich nicht statthaft.(Rn.7)
2. Im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Rechtsbehelf (sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag) ist für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten des einzulegenden Rechtsbehelfs nicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblich.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine faktische Aussetzung des vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe geführten Verfahrens 12 K 1522/23 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich nicht statthaft.(Rn.7) 2. Im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Rechtsbehelf (sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag) ist für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten des einzulegenden Rechtsbehelfs nicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblich.(Rn.10) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine faktische Aussetzung des vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe geführten Verfahrens 12 K 1522/23 wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 11 ff. und vom 29.11.2019 - 1 BvR 2666/18 - juris Rn. 11 f.). Bei Zugrundelegung des hiernach gebotenen großzügigen Maßstabs hat die Untätigkeitsbeschwerde („Beschwerde gegen die faktische Aussetzung des Eilverfahrens“) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Eine solche Beschwerde ist bereits unstatthaft. a. Eine nach § 146 Abs. 1 VwGO beschwerdefähige förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegt nicht vor. b. Die Beschwerde ist auch als Untätigkeitsbeschwerde nicht statthaft. Für einen solchen Rechtsbehelf fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 146 VwGO, sieht eine Untätigkeitsbeschwerde nicht vor. Für eine richterrechtliche, auf Analogien aufbauende Untätigkeitsbeschwerde ist seit Einführung des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG) kein Raum. Eine Rechtsschutzlücke als Voraussetzung für einen Analogieschluss liegt nicht mehr vor. Die Entschädigungsregelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen. Rechtsschutz wird - mit Ausnahme etwaiger Amtshaftungsansprüche - einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Entschädigungsanspruch gewährt (BT-Drs. 17/3802 Begründung A I 6, S. 16). Für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) am 03.12.2011 sowohl in Hauptsacheverfahren wie auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum mehr (BVerwG, Beschlüsse vom 16.02.2021 - 2 B 61.20 - juris Rn. 3 und vom 26.10.2016 - 6 PKH 22.16 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2020 - 10 S 2772/19 - n. v.; OVG Sachsen, Beschluss vom 09.04.2020 - 2 B 104/20 - juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2020 - 18 E 39/20 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2019 - 3 C 19.1218 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2015 - 3 So 83/15 - juris Rn. 1; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 O 4/12 - juris Rn. 4 ff.; Brandt in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, S VII 2 Rn. 812; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 146 VwGO Rn. 18e; Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 10; Kaufmann in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 146 Rn. 4). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Untätigkeitsbeschwerde auch nicht nach der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2021 a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2019 a. a. O.). Soweit sich der Antragsteller auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15.01.2015 (62198/11, juris) beruft, übersieht er, dass nach der Rechtsprechung des EGMR den Zeichnerstaaten bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen überlange Verfahren die Wahl gelassen wird zwischen Rechtsbehelfen, mit denen die Entscheidung des zuständigen Gerichts beschleunigt werden kann, oder solchen, mit denen die angemessene Wiedergutmachung für schon eingetretene Verzögerungen erlangt werden kann (EGMR, Urteil vom 15.01.2015 a. a. O. Rn. 137 m. w. N.). Nur für Verfahren, deren Dauer deutlich Auswirkungen auf das Familienleben hat und die am Maßstab des Art. 8 EMRK zu prüfen sind, hält der EGMR eine strengere Beurteilung in dem Sinn für notwendig, dass der Staat verpflichtet ist, einen Rechtsbehelf zu schaffen, der zugleich präventiv ist und Wiedergutmachung ermöglicht (EGMR a. a. O.). Das vom EGMR bemängelte Defizit betrifft mithin nur besondere familienrechtliche Verfahrenskonstellationen (vgl. dazu Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2015, 1437, 1438). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier für den Antragsteller, der vor dem Verwaltungsgericht im Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Abstempelung und Übersendung von neuen Kfz-Kennzeichen begehrt, ersichtlich nicht vor. Es stehen auch nicht Gründe des effektiven Schutzes anderer spezifischer Grund- bzw. Menschenrechte in Frage, bei denen eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens nur einen unvollkommenen Ausgleich leisten kann (vgl. dazu Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 11b; Funke-Kaiser in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl., § 4 Rn. 33; Kirchberg, DVBl. 2015, 675, 680). 2. Darüber hinaus scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von dem Antragsteller beabsichtigte Untätigkeitsbeschwerde auch deswegen aus, weil das Verfahren 12 K 1522/23 vor dem Verwaltungsgericht mittlerweile durch Beschluss vom 17.11.2023 entschieden wurde und damit offensichtlich keine Untätigkeit des Verwaltungsgerichts mehr vorliegt. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2023, mit dem seine Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden seien, am 14.12.2023 Anhörungsrüge erhoben, ist insoweit ohne Belang. Anders als der Antragsteller meint, ist im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Rechtsbehelf (sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag) nicht - wie sonst in den Fällen, in denen der Rechtsbehelf, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits eingelegt ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17 - juris Rn. 15 m. w. N.) - der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also der Zeitpunkt, in dem der Prozesskostenhilfeantrag mit allen erforderlichen Erklärungen bei Gericht vorlag und entscheidungsfähig war, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich. Denn auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife wird allein deswegen abgestellt, um grobe Unbilligkeiten zu vermeiden und insbesondere den um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden vor solchen Nachteilen zu schützen, die eine von ihm nicht beeinflussbare Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mit sich bringt. Eine solche rückwirkende Betrachtungsweise ist aber ausnahmsweise dann nicht geboten, wenn der um Prozesskostenhilfe Nachsuchende des Schutzes deshalb nicht bedarf, weil Kosten für das beabsichtigte Rechtsbehelfsverfahren nicht angefallen sind, wie dies bei einem isolierten Prozesskostenhilfeantrag der Fall ist. Würde bei einem solchen Prozesskostenhilfeantrag Prozesskostenhilfe trotz bereits vor Einlegung des Rechtsbehelfs fehlender Erfolgsaussichten gewährt, käme es sogar zu einer Besserstellung gegenüber bemittelten Personen, die bei Kenntnis fehlender Erfolgsaussichten von einem Rechtsschutzantrag regelmäßig Abstand nehmen. Der Staat ist aber nicht gehalten, zugunsten eines Minderbemittelten einen von Beginn an aussichtslosen Prozess zu finanzieren (zum Ganzen vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2021 - 12 S 488/20 - juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2023 - 15 E 70/22 - juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschluss vom 07.06.2023 - 10 C 22.2480 - juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2021 - 3 O 167/21 - juris Rn. 3). Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner etwa entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.