Beschluss
10 C 22.2480
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage (sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag) nicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für eine (erst) beabsichtigte Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Noch vor der Entscheidung über den Antrag sicherte die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die Antragstellerin bestand gleichwohl auf einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. November 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Im Fall eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens könne Prozesskostenhilfe für eine erst beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden, nicht jedoch, wenn bereits vor Beginn der kostenverursachenden Instanz durch ein erledigendes Ereignis zuvor möglicherweise bestehende Erfolgsaussichten weggefallen seien. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei in diesen Fällen ausnahmsweise nicht die Bewilligungsreife, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. Da Kosten für das erst beabsichtigte und bereits erledigte Klageverfahren bislang noch gar nicht angefallen seien, seien Veränderungen, die zu einer Erledigung des angestrebten Rechtsstreits führten und erst nach der Bewilligungsreife eingetreten seien, ausnahmsweise zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. So liege es auch in diesem Fall. Mit der Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin seitens der Ausländerbehörde habe sich die beabsichtigte Klage bereits vor ihrer Erhebung erledigt und wäre nunmehr unzulässig. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bestünden nicht. Daher sei hier ausnahmsweise auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und nicht auf den Eintritt der Bewilligungsreife abzustellen. Da die Klage nunmehr unzulässig wäre, sei der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen dafür nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (erst) beabsichtigte Klage (sog. isolierter Prozesskostenhilfeantrag) nicht – wie sonst in Fällen, in denen der Rechtsbehelf, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits eingelegt ist -der Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife, sondern (ausnahmsweise) der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich für die Zukunft bewilligt. Erledigt sich das beabsichtigte Rechtsschutzbegehren vor Rechtshängigkeit, bleibt der isolierte Prozesskostenhilfeantrag ohne Erfolg, weil Kosten für das zunächst beabsichtigte und bereits erledigte Klageverfahren noch gar nicht angefallen sind. Im Übrigen müsste ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage, die sich in der Hauptsache erledigt hat und somit unzulässig wäre, erfolglos bleiben, weil eine Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr bietet (vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 10 C 22.556 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 21.9.2022 – 10 CS 22.1614 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 10 C 20.2308 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 9.3.2020 – 11 ZB 19.991 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 29.9.2021 – 3 O 167/21 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 12.1.2010 – 18 E 1195/09 – juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 6.11.2009 – 11 PA 290/09 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.1.2009 – OVG 10 M 56.08 – juris Rn. 3 ff.; OVG Saarl, B.v. 23.6.2006 – 3 Y 9/06 – juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 11.12.1991 – 7 TP 459/89 – juris Rn. 3 ff.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass mit der Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin seitens des Antragsgegners ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, in dessen Folge die beabsichtigte Klage unzulässig wäre; es hat daher zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten verneint. An der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ändert es auch nichts, dass die Antragstellerin für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beauftragt hat und ihr somit Kosten in Form eines Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts entstanden sind. Denn insoweit handelt es sich nicht um Kosten für eine – noch gar nicht erhobene – Klage, sondern um Kosten eines Prozesskostenhilfeverfahrens. Für die Kosten eines Prozesskostenhilfeverfahrens kann jedoch ihrerseits keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, denn unter Prozessführung im Sinn von § 114 ZPO ist nicht das Prozesskostenhilfeverfahren zu verstehen (BVerwG, B.v. 22.8.1990 – 5 ER 640.90 – juris Rn. 1 ff.; ferner z.B.: OVG LSA, B.v. 29.9.2021 – 3 O 167/21 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.3.2014 – OVG 5 M 10.14 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 12.1.2010 – 18 E 1195/09 – juris Rn. 5 f.; NdsOVG, B.v. 6.11.2009 – 11 PA 290/09 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.1.2009 – OVG 10 M 56.08 – juris Rn.5; HessVGH, B.v. 11.12.1991 – 7 TP 459/89 – juris Rn. 3 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).