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Beschluss

15 E 70/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0731.15E70.22.00
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Leitsätze

Bei einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil keinem der beiden angekündigten Klageanträge des Antragstellers, „1. Feststellung das der Bescheid vom 02.07.2021 / erhalten am 07.07.2021 auf meine Email vom 02.06.2021 nicht innerhalb der Monatsfrist des IFG NRW mir zugegangen ist, 2. Den Präsidenten des Landessozialgerichts zu verpflichten die gewünschten Informationen mir zur Verfügung zu stellen wie in der Email am 02.06.2021 beantragt“, die jeweils im Zusammenhang mit von ihm erbetenen Auskünften zu Geschäftsverteilungsplänen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 2007 bis 2011 stehen, eine hinreichende Erfolgsaussicht zukommt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Zwar sind Änderungen in den Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit zwischen Unbemittelten und Bemittelten insbesondere wegen der Unzumutbarkeit eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags für vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, juris Rn. 15 m. w. N. Dieser Grundsatz gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Rechtsschutzsuchender im von ihm selbst als zumutbar angesehenen und tatsächlich angestrengten isolierten Prozesskostenhilfeverfahren vorab klären lassen will, ob eine Klage mit hinreichender Erfolgsaussicht eingelegt werden kann. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 29. September 2021 - 3 O 167/21 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2020 - 10 C 20.2308 -, juris Rn. 4; jeweils für die Konstellation, dass sich der Streitgegenstand des beabsichtigten Rechtsbehelfs zwischenzeitlich erledigt hat, Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2020 - 11 ZB 19.991 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2020 - 4 B 946/18 -, juris Rn. 29, und vom 12. Januar 2010 - 18 E 1195/09 -, juris Rn. 7. Denn der jeweilige Antragsteller ist hier mit Blick auf das im Rahmen der Beschwerde allein maßgebliche beabsichtigte Klageverfahren noch kein Kostenrisiko eingegangen, so dass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich ist. Umgekehrt würde dann, wenn Prozesskostenhilfe trotz bereits vor Klageerhebung fehlender Erfolgsaussichten gewährt würde, sogar eine Besserstellung gegenüber bemittelten Personen erfolgen, die bei Kenntnis fehlender Erfolgsaussichten hiervon regelmäßig Abstand nehmen. Der Staat ist aber nicht gehalten, zugunsten eines Minderbemittelten einen von Beginn an aussichtslosen Prozess zu finanzieren. Mit Blick auf den danach maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist den beiden angekündigten Klageanträgen eine Erfolgsaussicht bereits deswegen zu versagen, weil der Senat schon im Oktober 2022 in zwei Urteilen entschieden hat, dass Informationsbegehren des Antragstellers, die sich dort auf Geschäftsverteilungspläne der Justiz bezogen haben, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht. Der Antragsteller verfolgt mit seinen auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW gestützten Antragsbegehren nämlich entgegen seinem Beschwerdevorbringen vornehmlich den Zweck, im Rahmen eines „Rachefeldzuges“ die Justiz und Justizverwaltung zu belästigen und durch eine Vielzahl von Anträgen sowohl Arbeitskräfte in der Justizverwaltung wie auch - im Anschluss - der Justiz zu binden. Vgl. ausf. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 und 15 A 760/20 -, juris Rn. 76 ff. und Rn. 71 ff. Hinsichtlich der mit dem vorliegend angekündigten Klageantrag zu 2. geltend gemachten Auskunftsbegehren bestehen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Motivation des Antragstellers. Ist die Geltendmachung dieser Auskunftsbegehren danach jedenfalls wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen, kann auch das angekündigte Feststellungsbegehren zu 1., welches die Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW für die Gewährung dieser Informationen betrifft, bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).