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Urteil

4 O 449/20

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2021:0517.4O449.20.00
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Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …. nicht wirksam geworden sind:

a)

im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche den Kläger betreffen zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2018 um 42,77 €, zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 um weitere 8,58 €, zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 um weitere 49,00 € und zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 um weitere 41,83 €;

b)     im Tarif KTA1 die Erhöhung zum 01.01.2013 i.H.v. 1,58 € und im Tarif KTA2 die Erhöhung zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 i.H.v. 3,50 €;

c)

im Tarif EKNA250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 bis zum 31.08.2018 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2018 um weitere 6,78 €;

d)

im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2015 um weitere 9,12 €;

e)      im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015 um weitere 6,66 €.

2.       Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet war:

a)      im Tarif KNA500 aus der den Kläger betreffenden Erhöhung um 42,77 € zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2018, um weitere 8,58 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018, um weitere 49,00 € zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 und um weitere 41,83 € zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018;

b)

im Tarif KTA1 aus der Erhöhung um 1,58 € zum 01.01.2013 und im Tarif KTA2 aus der Erhöhung um 3,50 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016;

c)

im Tarif EKNA250 aus der Erhöhung um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 31.08.2018 und um weitere 6,78 € zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2018;

d)     im Tarif KNA500 aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhungen um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 und um weitere 9,12 € zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2015;

e)

im Tarif KNA500 aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhung um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 und um weitere 6,66 € zum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.395,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …. nicht wirksam geworden sind: a) im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche den Kläger betreffen zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2018 um 42,77 €, zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 um weitere 8,58 €, zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 um weitere 49,00 € und zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 um weitere 41,83 €; b) im Tarif KTA1 die Erhöhung zum 01.01.2013 i.H.v. 1,58 € und im Tarif KTA2 die Erhöhung zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 i.H.v. 3,50 €; c) im Tarif EKNA250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 bis zum 31.08.2018 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2018 um weitere 6,78 €; d) im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2015 um weitere 9,12 €; e) im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015 um weitere 6,66 €. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet war: a) im Tarif KNA500 aus der den Kläger betreffenden Erhöhung um 42,77 € zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2018, um weitere 8,58 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018, um weitere 49,00 € zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 und um weitere 41,83 € zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018; b) im Tarif KTA1 aus der Erhöhung um 1,58 € zum 01.01.2013 und im Tarif KTA2 aus der Erhöhung um 3,50 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016; c) im Tarif EKNA250 aus der Erhöhung um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 31.08.2018 und um weitere 6,78 € zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2018; d) im Tarif KNA500 aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhungen um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 und um weitere 9,12 € zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2015; e) im Tarif KNA500 aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhung um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 und um weitere 6,66 € zum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.395,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger schloss für sich und die mitversicherten Personen bei der Beklagten am 01.01.1996 einen Vertrag über eine private Kranken-/Pflegeversicherung ab (Vers.Nr. …). Streitgegenständlich ist der Versicherungsschutz für Krankheitskosten nach den Tarifen KNA500 (ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung) , KTA1 und KTA2 (Krankentagegeld) für den Kläger, nach dem Tarif KNA500 für die mitversicherten Personen B und X sowie nach dem Tarif EKNA250 (ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung) für die mitversicherte Person X. Bei den mitversicherten Personen handelt es sich um Töchter des Klägers. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversicherung bestehen im Teil I aus den Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 2009) und im Teil II aus den Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009). § 11 RB/KK 2009 enthält bezüglich der Beitragsanpassung folgende Regelung: „(1) […] Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […]“ (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. […]“. Gemäß § 10 TB/KK 2009 zu § 11 Abs. 1 RB/KK 2009 beträgt der Vomhundertsatz 5%. Im Kern inhaltsgleiche Regelungen finden sich in § 11 Abs. 1, Abs. 2 der Rahmenbedingungen 2009 der AVB für die Krankentagegeldversicherung (RB/KT 2009) sowie § 7 der Tarifbedingungen 2009 (TB/KT 2009) zu § 11 Abs. 1 RB/KT 2009. Ausweislich § 9 Abs. 2 TB/KK 2009 zu § 9 Abs. 1 RB/KK 2009 ist für mitversicherte Kinder vom Beginn des Monats an, welcher der Vollendung des 15. Lebensjahres folgt, die bis zum 21. Lebensjahr gültige Beitragsrate für mitversicherte Jugendliche zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die RB/KK 2009, die TB/KK 2009, die RB/KT 2009 und die TB/KT 2009 (Anlage BLD 6, Bl. 227 ff. sowie Anlage BLD 7, Bl. 238 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Kläger betreffend folgende Beitragserhöhungen vor: Im Tarif KNA500 zum 01.01.2011 i.H.v. 42,77 € und zum 01.01.2018 i.H.v. 41,83 €. Die weiteren Erhöhungen im Tarif KNA500 den Kläger betreffend sind zwischen den Parteien streitig. Weitere Beitragserhöhungen erfolgten den Kläger betreffend im Tarif KTA1 zum 01.01.2013 i.H.v. 1,58 € sowie im Tarif KTA2 ebenfalls zum 01.01.2013 i.H.v. 3,50 €. Im Tarif KTA2 wurde der Beitrag zum 01.01.2017 von 69,19 € auf 59,29 € gesenkt; gegen die Wirksamkeit dieser Beitragsanpassung wendet sich der Kläger nicht. Die mitversicherte Person X betreffend nahm die Beklagte im Tarif EKNA250 zwei unstreitige Beitragserhöhungen vor, nämlich zum 01.01.2012 i.H.v. 14,00 € und zum 01.01.2013 i.H.v. 6,78 €. Im Tarif KNA500 erhöhte die Beklagte die Beiträge, welche die mitversicherte Person X betrafen, wie folgt: zum 01.01.2012 i.H.v. 14,00 € und zum 01.01.2013 jedenfalls i.H.v. 9,12 €. Im Tarif KNA500 erfolgten weitere Beitragserhöhungen, welche die mitversicherte Person X betrafen, nämlich zum 01.01.2012 i.H.v. 14,00 € sowie zum 01.01.2013 i.H.v. 6,66 €. Zugleich erhielt der Kläger von der Beklagten im Tarif KNA500 verschiedene, den Versicherungsschutz für ihn selbst betreffende monatliche Gutschriften, nämlich im Rahmen der Beitragserhöhung zum 01.01.2013 eine bis zum 31.12.2013 befristete monatliche Gutschrift i.H.v. 8,58 €; im Rahmen der Beitragserhöhung zum 01.01.2014 eine bis zum 31.12.2014 befristete monatliche Gutschrift i.H.v. 36,40 €, im Rahmen der Beitragserhöhung zum 01.01.2015 eine bis zum 31.12.2015 befristete monatliche Gutschrift i.H.v. 14,16 € und im Rahmen der Beitragserhöhung zum 01.01.2019 eine bis zum 31.12.2019 befristete monatliche Gutschrift i.H.v. 29,70 €. Die Beitragserhöhungen erfolgten in sämtlichen Tarifen mit Zustimmung eines Treuhänders auf Basis des § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 VAG aufgrund veränderter Leistungsausgaben. Über die Prämienerhöhungen informierte die Beklagte den Kläger jeweils schriftlich. Über die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 informierte die Beklagte den Kläger u.a. wie folgt: „[…] Da die Gründe für eine Anpassung sehr vielfältig sind, bitten wir Sie das beigefügte Informationsschreiben zu lesen. […] […] Daher schreibt der Gesetzgeber uns vor, dass wir jedes Jahr die erforderlichen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Die Anpassung wird von einem unabhängigen Treuhänder kontrolliert. Was ist der Hauptgrund für die steigenden Beiträge? Der Hauptgrund ist schlichtweg: Die Leistungsausgaben sind gestiegen. Zum einen werden immer häufiger Leistungen in Anspruch genommen, zum anderen steigen die Kosten im Gesundheitswesen weiter an. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2011 (Anlagenkonvolut BLD 8-1, Bl. 246 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Rahmen des Informationsschreibens zur Beitragsanpassung zum 01.01.2012 erläuterte die Beklagte die Erhöhung u.a. wie folgt: „ […] Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass Ihre Beiträge zum 1. Januar 2012 steigen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. […] Unsere Kunden nehmen zum einen mehr Leistungen in Anspruch, zum anderen haben aber auch die Kosten im Gesundheitswesen weiter zugenommen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2012 (Anlagenkonvolut BLD 8-2, Bl. 250 ff. d.A.) Bezug genommen. Über die Gründe der Beitragsanpassung zum 01.01.2013 informierte die Beklagte den Kläger u.a. wie folgt: „[…] Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. […] Warum steigen die Ausgaben? […] Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013 (Anlagenkonvolut BLD 8-3, Bl. 255 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014 enthielt u.a. folgende Formulierung: „[…] Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. […] Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. […] Warum steigen die Ausgaben? […] Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014 (Anlagenkonvolut BLD 8-4 Bl.260 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Rahmen des Informationsschreibens zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 erläuterte die Beklagte die Erhöhung u.a. wie folgt: „ […] Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. […] Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. […] Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. […] Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. Der dritte wichtige Grund ist die lange Niedrigzinsphase. […] Diesen Zinsausfall müssen wir ausgleichen und deshalb die Beiträge anpassen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 (Anlagenkonvolut BLD 8-5, Bl. 266 ff. d.A.) Bezug genommen. Über die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 informierte die Beklagte den Kläger u.a. wie folgt: „[…] Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. […] Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. […] Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. […] Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. Wir rechnen dazu mit einem Rechnungszins für die Vorsorgebeträge. Wegen der dauerhaft niedrigen Zinsen müssen wir diesen aktuell senken. Den Zinsausfall müssen wir ausgleichen und deshalb die Beiträge anpassen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019 (Anlagenkonvolut BLD 8-6, Bl. 271 ff. d.A.) Bezug genommen. Die letzte monatliche Beitragszahlung vor Klageerhebung erfolgte im Tarif KNA500 für die mitversicherte Person X am 01.08.2015 und in allen übrigen streitgegenständlichen Tarifen am 24.08.2020. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte im Tarif KNA500 ihn selbst betreffend folgende weitere Beitragserhöhungen vorgenommen habe: zum 01.01.2013 i.H.v. 8,58 €, zum 01.01.2014 i.H.v. 49,00 € sowie zum 01.01.2019 i.H.v. 76,77 €. Weitere Beitragserhöhungen hätten stattgefunden die mitversicherte Person X betreffend zum 01.01.2013 nicht nur i.H.v. 9,12 €, sondern i.H.v. insgesamt 58,46 €, die mitversicherte Person X betreffend zum 01.01.2016 i.H.v. 51,76 € sowie die mitversicherte Person X betreffend zum 01.01.2019 i.H.v. 54,57 €. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen unwirksam seien. Es liege keine ordnungsgemäße Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG vor. Der Zweck des Mitteilungserfordernisses nach § 203 Abs. 5 VVG liege darin, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers die Beitragsanpassung ausgelöst habe, sondern die Anpassung nach gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismen erfolge. Die Beklagte sei verpflichtet, die maßgeblichen Gründe jeweils deutlich darzulegen; die Begründung dürfe sich nicht nur in einer formelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen. Mitgeteilt werden müsse, welche der wesentlichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten) sich nicht nur vorübergehend und oberhalb des geltenden Schwellenwerts verändert habe. Diesen Anforderungen würden sämtliche Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten nicht gerecht: Aus ihnen werde nicht ersichtlich, welche Rechnungsgrundlage sich verändert und die Beitragsanpassung ausgelöst habe. Der Hinweis auf gestiegene Leistungsausgaben als Hauptgrund sei insoweit unzureichend; es bleibe zweifelhaft, ob auch eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeiten die Beitragsanpassung ausgelöst habe. Zudem könne den Schreiben nicht entnommen werden, dass eine Veränderung oberhalb des geltenden Schwellenwerts stattgefunden habe, da – wenn überhaupt – nur von „deutliche[n] Abweichungen“ die Rede sei. Auch das konkrete Ergebnis der aktuellen Überprüfung sei den Versicherungsnehmern nicht mitgeteilt worden. Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2019 sei ihm der maßgebliche Grund für die Beitragserhöhung zwar knapp mitgeteilt worden, jedoch habe er aufgrund des fehlenden Tarifbezugs nicht erkennen können, warum in den streitgegenständlichen Tarifen Erhöhungen vorgenommen worden seien. Ebenfalls gehe aus dem Mitteilungsschreiben nicht deutlich hervor, ob es sich um eine dauerhafte und über dem maßgeblichen Schwellenwert liegende Abweichung der Leistungsausgaben handele. Eine Nachholung der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Begründung sei möglich, führe jedoch nur zu einer ex nunc-Wirksamkeit der Beitragserhöhung. Dies gelte jedoch nicht für die Erhöhungen im Tarif KTA1 und KTA2 zum 01.01.2013 sowie im Tarif KNA500 ihn selbst betreffend zum 01.01.2018, bei denen der auslösende Faktor jeweils – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – unter 10% liege. Insoweit seien die Erhöhungen endgültig unwirksam, da die entsprechende Klausel in den AVB, in welcher der Schwellenwert hinsichtlich der Versicherungsleistungen auf 5% gesenkt worden sei, als nicht wirksam einzustufen sei. Ebenfalls unwirksam sei § 9 Abs. 2 der TB/KK 2009 zu § 9 Abs. 1 RB/KK 2009, da diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße. Des Weiteren vertritt der Kläger die Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe er bis zum heutigen Tage keine Kenntnis, da er weder eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechende Mitteilung erhalten noch Kenntnis von den Berechnungen habe, auf welche die Beklagte ihre Beitragskalkulation stütze. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der mit der Vers.-Nr. 060/029539790 unwirksam sind: f) in den Tarifen für X aa) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 42,77 €, bb) im Tarif KTA1 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,58 €, cc) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 8,58 €, dd) im Tarif KTA2 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 3,50 €, ee) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 49,00 €, ff) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 41,83 €, gg) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 76,77 €, g) in den Tarifen für X aa) im Tarif EKNA250 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 14,00 €, bb) im Tarif EKNA250 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 6,78 €, cc) im Tarif EKNA250 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 54,57 €, h) in den Tarifen für X aa) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 14,00 €, bb) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 58,46 €, i) in den Tarifen für X aa) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 14,00 €, bb) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 6,66 €, cc) im Tarif KNA500 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 51,76 €, und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 712,64 € zu reduzieren ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.571,08 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, welche die Beklagte aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die geltend gemachten Feststellungsanträge zu 1) und zu 3) unzulässig seien. Dem Kläger fehle bezüglich des Klageantrags zu 1) das erforderliche Feststellungsinteresse für alle älteren Beitragsanpassungen, soweit diese für den Leistungsantrag aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr relevant seien. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) liege das erforderliche Feststellungsinteresse ebenfalls nicht vor, da der Kläger im Wege eines Leistungsantrags vorgehen könne. Da er sich nur gegen die bis zum Jahr 2020 erfolgten Beitragsanpassungen wende, sei die Entwicklung des begehrten Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen abgeschlossen und bezifferbar. Die Beklagte behauptet, sie habe ihm Tarif KNA500 den Kläger betreffend folgende weitere Erhöhungen vorgenommen: zum 01.01.2014 i.H.v. 21,18 € sowie zum 01.01.2019 i.H.v. 47,07 €. Die mitversicherte Person X betreffend habe im Tarif KNA500 zum 01.01.2013 keine über den Betrag von 9,12 € hinausgehende Beitragserhöhung stattgefunden. Vielmehr sei der Tarif bereits zum 01.08.2012 gemäß § 9 der Tarifbedingungen aufgrund einer sog. Grenzalterbewegung geändert worden; denn ab Erreichen der Altersgrenze von 15 Jahren sei die Prämie für Jugendliche zu entrichten. Die Beitragsanpassung aufgrund der sog. Grenzalterbewegung habe die mitversicherten Personen X und X betreffend zum 01.07.2015 bzw. 01.09.2018 stattgefunden, sodass zum 01.01.2016 bzw. zum 01.01.2019 insoweit keine Beitragserhöhung vorgenommen worden seien. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen formell ordnungsgemäß vorgenommen worden seien, da nur mitgeteilt werde, bei welcher Rechnungsgrundlage eine die Prämienerhöhung auslösende Veränderung eingetreten sei. Die von ihr an den Kläger versandten Beitragsanpassungsschreiben enthielten diese erforderliche Information. Dass jeweils eine über dem maßgeblichen Schwellenwert liegende Veränderung vorgelegen habe, ergebe sich bereits daraus, dass die Prämienanpassung vorgenommen worden sei und der Treuhänder zugestimmt habe. Zudem sei zu beachten, dass ältere möglicherweise unwirksame Beitragsanpassungen nicht in die Zukunft fortwirkten, wenn in dem betreffenden Tarif zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere wirksame Prämienanpassung erfolgt sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Auffassung, dass für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt maßgeblich sei, an dem der Kläger von den jeweiligen Beitragsanpassungen Kenntnis erlangt habe. Deshalb seien mögliche Ansprüche jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2016 verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 19.11.2020 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist nicht nur hinsichtlich des Klageantrags zu 2), sondern auch hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und zu 3) zulässig. 1. Der Klageantrag zu 1) ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall für alle streitgegenständlichen Tarife gegeben ist, ist nach Ansicht der Kammer zweifelhaft. Ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse kann hinsichtlich früherer Prämienanpassungen zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 17 m.w.N.). Denn in diesen Konstellationen steht für den Zeitraum ab der nicht angegriffenen Beitragsanpassung fest, auf welche Höhe sich die Prämien in Zukunft belaufen werden. Durch die Beitragsanpassung findet nämlich nicht nur eine Erhöhung, sondern eine Neufestsetzung der Beiträge statt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Im vorliegenden Fall ist zumindest für den Tarif KTA2 unstreitig, dass zum 01.01.2017 eine weitere nicht angegriffene Beitragsanpassung stattgefunden hat, sodass es insoweit an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlen könnte. Ebenso könnte es an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der Erhöhungen im Tarif KNA500 zum 01.01.2012 und 01.01.2013 fehlen, welche die mitversicherte Person X betrafen. Denn es ist unstreitig, dass die letzten Beitragszahlungen in diesem Tarif zum 01.08.2015 erfolgten. Der Feststellungsantrag betrifft insoweit Zeiträume, für die ein möglicher Rückforderungsanspruch wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist (s.u.). Eine endgültige Entscheidung, ob das Feststellungsinteresse in den dargestellten Fällen fehlt, kann jedoch unterbleiben. Denn selbst für den Fall, dass ein Feststellungsinteresse insoweit zu verneinen wäre, führte dies nicht zur teilweisen Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1). Denn in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung ist ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich. Es handelt sich um eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, bei der die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 20 m.w.N.). Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag, da sie bei dessen Bescheidung zwingend vorab zu klären ist. Zugleich geht das Rechtsschutzziel des Feststellungsantrags über das Rechtsschutzziel des Leistungsantrags hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2013, Az. II ZR 74/12, juris Rn. 29; Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 17; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 20). Denn bei einer Stattgabe des Leistungsantrags erwächst nur der Leistungsbefehl, nicht aber die diesen Ausspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses in materielle Rechtskraft, sodass letztere in einem anderen Prozess abweichend beurteilt werden könnten (Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO, Rn. 21). 2. Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls zulässig. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht im vorliegenden Fall nicht. Das Argument der Beklagten, die Entwicklung des Anspruchs sei im vorliegenden Fall bereits abgeschlossen, verfängt im vorliegenden Fall nicht. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass nach den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen in sämtlichen Tarifen weitere Beitragsanpassungen stattgefunden haben, gegen die der Kläger sich nicht wendet. Folglich ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. I-9 U 127/18, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 19 f.). II. Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der ihn selbst betreffenden Beitragserhöhungen im Tarif KNA500 zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2018 i.H.v. 42,77 €, zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 i.H.v. weiteren 8,58 €, zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 i.H.v. weiteren 49,00 € und zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 i.H.v. weiteren 41,83 €. Ferner besteht ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung im Tarif KTA1 zum 01.01.2013 i.H.v. 1,58 € sowie im Tarif KTA2 zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 i.H.v. 3,50 €. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ebenfalls ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif EKNA250 zum 01.01.2012 bis zum 31.08.2018 i.H.v. 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2018 i.H.v. weiteren 6,78 € zu. Ferner besteht ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif KNA500, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 i.H.v. 14,00 € sowie zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2015 i.H.v. weiteren 9,12 €. Schließlich besteht ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif KNA500, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 i.H.v. 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015 i.H.v. weiteren 6,66 €. a) Im Tarif KNA500 hat zum 01.01.2013 eine den Kläger betreffende Erhöhung um 8,58 € stattgefunden. Der ab dem 01.05.2012 zu zahlende Beitrag belief sich ausweislich der vorgelegten Versicherungsscheine und Nachträge auf 423,70 €. Diesen hat die Beklagte auf 432,28 € erhöht und zugleich, um die Höhe der Beitragsanpassung für einen gewissen Zeitraum abzumildern, eine zeitlich befristete Gutschrift i.H.v. 8,58 € bis zum 31.12.2013 gewährt. Ebenfalls zutreffend berechnet worden ist vom Kläger die weitere Erhöhung im Tarif KNA500 ihn selbst betreffend zum 01.01.2014. Den bis zum 31.12.2013 zu zahlenden Beitrag i.H.v. 432,28 € hat die Beklagte zum 01.01.2014 um 49,00 € auf 481,28 € erhöht. Zugleich hat sie eine bis zum 31.12.2014 befristete monatliche Gutschrift i.H.v. 36,40 € gewährt, die sich nicht auf die Höhe der Beitragsanpassung, sondern nur auf die Höhe des Rückforderungsbetrages auswirkt. Zum 01.01.2019 hat die Beklagte den Beitrag von 523,11 € auf 599,88 €, d.h. um 76,77 € erhöht und eine monatliche Gutschrift i.H.v. 29,70 € – befristet bis zum 31.12.2019 – gewährt. Zu den weiteren vom Kläger behaupteten Beitragsanpassungen zum 01.01.2013 i.H.v. insgesamt 58,46 € (Tarif KNA500, mitversicherte Person X), zum 01.01.2016 i.H.v. 51,76 € (Tarif KNA500, mitversicherte Person X) und zum 01.01.2019 i.H.v. 54,57 € (Tarif EKNA250, mitversicherte Person X) liegt kein hinreichend substantiierter Vortrag des Klägers vor. Die Beklagte hat eingewandt, dass bezogen auf die mitversicherten Personen X und X zum 01.01.2016 bzw. 01.01.2019 keine Beitragsanpassungen stattgefunden hätten und hinsichtlich der mitversicherten Person X zum 01.01.2013 nur eine Erhöhung um, 9,12 € stattgefunden habe. Dazu hat die Beklagte näher dargelegt, dass bei den mitversicherten Personen bereits zum 01.08.2012, 01.07.2015 und 01.09.2018 Beitragserhöhungen stattgefunden hätten, da die mitversicherten Personen jeweils im Monat vor der Beitragsanpassung das 15. Lebensjahr vollendet hätten. Der Vortrag der Beklagten stimmt insoweit mit den vorgelegten Versicherungsscheinen überein. Aus ihnen ergibt sich, dass die Tochter X am 13.07.1997 geboren ist, die Tochter X am 24.06.2000 und die Tochter X am 17.08.2003. Dem Vortrag der Beklagten, dass insoweit Beitragsanpassungen zum 01.08.2012, 01.07.2015 und 01.09.2018 stattgefunden haben, nicht aber zum 01.01.2013, 01.01.2016 und 01.01.2019 ist der Kläger nicht in ausreichender Form entgegengetreten, sodass der Vortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Beitragsanpassungen zum 01.08.2012, 0.07.2015 und 01.09.2018 sind jedoch nicht streitgegenständlich und daher nicht näher auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. b) Gemäß § 203 Abs. 5 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die Neufestsetzung oder Änderung maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Zu den maßgeblichen Gründen zählt die Angabe der Rechnungsgrundlage, welche sich nicht nur vorübergehend und in einer über dem Schwellenwert liegenden Weise verändert hat. Bei den Rechnungsgrundlagen handelt es sich um die in § 203 Abs. 2 S. 3 VVG genannten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Nicht mitteilen muss der Versicherer hingegen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Auch die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflussen (z.B. der Rechnungszins), müssen dem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2020. Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, juris Rn. 21 ff.). Erforderlich ist zudem, dass die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG einen konkreten Bezug zu der jeweiligen Beitragserhöhung hat. Eine Formulierung, die dem Versicherungsnehmer hingegen nur allgemein und formelhaft erklärt, wie im Rahmen der Überprüfung der Beiträge vorgegangen wird, ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 16.12.2020. Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 39; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, juris Rn. 35). aa) Die Begründung der Beitragserhöhung zum 01.01.2011 entspricht nach Ansicht der Kammer nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die Beklagte hat insoweit zunächst abstrakt geschildert, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, die kalkulierten Versicherungsleistungen mit den tatsächlich erforderlichen zu vergleichen. Damit erfüllt das Mitteilungsschreiben den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass ein gesetzlicher vorgesehener Beitragsanpassungsmechanismus greift. Allerdings hat die Beklagte es versäumt, das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mit einem konkreten Bezug auf den streitgegenständlichen Tarif KNA500 darzustellen. Die Beklagte hat insoweit nur allgemein ausgeführt, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Überprüfung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bestehe und welchen allgemeinen Hintergrund die Beitragssteigerungen haben. bb) Die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen zum 01.01.2012 sind nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend begründet worden. Es fehlt bereits an einem hinreichend klaren Bezug auf die maßgebliche Rechnungsgrundlage. Die Beklagte hat in ihrem Informationsschreiben mitgeteilt, dass es vielfältige Gründe für das Ansteigen der Beiträge gebe, ein Hauptgrund aber in einem Anstieg der Kosten liege. Ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse kann aus der von der Beklagte gewählten Formulierung den – fehlerhaften – Schluss ziehen, dass neben einem Anstieg der Versicherungsleistungen weitere Faktoren die Beitragsanpassung ausgelöst haben. Diese Unklarheit wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus. Zudem wird aus dem Informationsschreiben nicht hinreichend deutlich, dass der Mechanismus der Beitragsanpassung auf gesetzlichen Vorgaben beruht, sodass das Mitteilungsschreiben seinen diesbezüglichen Zweck nicht erfüllt. cc) Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2013 sind nicht in einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechenden Weise begründet worden. Die Beklagte hat es versäumt, über die abstrakte Mitteilung zur Vorgehensweise im Rahmen einer Beitragsanpassung hinaus einen konkreten Bezug zur Beitragserhöhung zum 01.01.2013 herzustellen. Sie hat insbesondere das Ergebnis der aktuellen Überprüfung nicht mitgeteilt, sondern nur allgemein und floskelhaft erklärt, wann es im Allgemeinen zu einer Beitragsanpassung kommt. dd) Nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend ist auch die Beitragserhöhung zum 01.01.2014 begründet worden. Hier fehlt nach Ansicht der Kammer eine hinreichend klare Bezugnahme auf die maßgebliche Rechnungsgrundlage, da die Beklagte insoweit nur einen „Hauptgrund“ für das Ansteigen der Beiträge mitgeteilt hat, nämlich einen starken Anstieg der Ausgaben für Versicherungsleistungen. Durch diese Formulierung kann ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nicht erkennen, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassung allein durch eine wesentliche Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden sind. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in dem Abschnitt „Warum steigen die Ausgaben?“ neben steigenden Kosten im Gesundheitssystem auch die Lebenserwartung der Menschen genannt hat. Da der Begriff „Lebenserwartung“ in der Praxis synonym zu den „Sterbewahrscheinlichkeiten“ verwendet wird, könnte ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse annehmen, dass die Beitragsanpassung neben der Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen auch durch eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeiten ausgelöst worden ist. Diese Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten. ee) Die Prämienanpassung zum 01.01.2018 entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Nach Ansicht der Kammer fehlt es auch insoweit an einer hinreichend klaren Bezugnahme auf die maßgebliche Rechnungsgrundlage. Der Versicherungsnehmer kann der Mitteilung der Beklagten, auch dem Sinnzusammenhang nach, nicht entnehmen, dass die Beitragsanpassung durch eine Abweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden ist. Denn im Rahmen der abstrakten Erläuterung hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie jährlich sowohl die Versicherungsleistungen als auch die Sterbewahrscheinlichkeiten überprüfe. Die Erläuterung der Beklagten, dass die Beiträge den Kosten angepasst werden müssten, hilft insoweit zur Klärung der Frage, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich maßgeblich verändert hat, nicht weiter. Denn die Beklagte fasst unter den Oberbegriff „Kosten“ nicht nur Ausgaben für Versicherungsleistungen, sondern – wie sich aus dem Abschnitt „Gründe für steigende Kosten“ ergibt – auch gestiegene Kosten aufgrund der demografischen Entwicklung sowie eine Veränderung des Rechnungszinses. Ferner hat die Beklagte das Ergebnis der aktuellen Überprüfung zum 01.01.2018 nicht mitgeteilt. ff) Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 sind den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügend begründet worden. Insoweit hat die Beklagte zunächst abstrakt den gesetzlich vorgesehenen Mechanismus der Beitragsanpassung geschildert. Sie hat insbesondere dargestellt, dass ein deutliche, nicht nur vorübergehende Abweichung der Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten vorliegen müsse. Durch die Mitteilung, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der gesetzlich vorgesehene Beitragsanpassungsmechanismus ausgelöst werde, konnte der Versicherungsnehmer erkennen, dass die Beitragsanpassung nicht auf seinem individuellen Verhalten oder einer freien Entscheidung des Versicherers beruht. Nach Ansicht der Kammer genügte insoweit auch die Formulierung, dass eine deutliche Abweichung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage vorliegen müsse. Denn dem Versicherungsnehmer muss weder die Höhe des Schwellenwerts noch die Höhe des auslösenden Faktors mitgeteilt werden. Einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn des Versicherungsnehmers hätte daher eine Formulierung, dass eine „oberhalb des geltenden Schwellenwerts“ liegende Veränderung der Versicherungsleistungen vorliegen müsse, gegenüber der gewählten Formulierung nicht erbracht. Im Anschluss an die abstrakte Beschreibung hat die Beklagte einen konkreten Bezug zu der jeweiligen Beitragsanpassung hergestellt und das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt. 2. Aufgrund der nicht ausreichenden Begründung sind die Tariferhöhungen den Kläger betreffend in den Tarifen KNA500, KTA1 und KTA2 zum 01.01.2011, 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2018 nicht nach Ablauf der in § 203 Abs. 5 VVG genannten Frist durch Übersendung der ursprünglichen Erhöhungsschreiben wirksam geworden. Gleiches gilt für die Tariferhöhungen im Tarif EKNA250 zum 01.01.2012 und 01.01.2013, im Tarif KNA500 die mitversicherte Person X betreffend zum 01.01.2012 und 01.01.2013 (i.H.v. 9,12 €) sowie im Tarif KNA500 die mitversicherte Person X betreffend zum 01.01.2012 und 01.01.2013. a) Die „Heilung“ einer formell unwirksamen Begründung ist grundsätzlich möglich, wenn eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung später nachgeholt wird. Die Nachholung der erforderlichen Begründung wirkt allerdings nur ex-nunc, sodass eine Rückwirkung auf die ursprünglichen Erhöhungszeitpunkte ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 66 ff.; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 juris Rn. 41 f.; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, juris Rn. 38 f.). Die erforderlichen Angaben bezüglich der streitgegenständlichen Tarife den Kläger und die mitversicherten Personen betreffenden Beitragsanpassungen erfolgten erst in der Klageerwiderung vom 10.03.2021. Da die Klageerwiderung den Klägervertretern im Februar 2021 zugegangen ist, ist die Heilung ex nunc erst zum 01.04.2021 erfolgt. b) Eine „Heilung“ ex-nunc durch Nachholung der erforderlichen Begründung zum 01.04.2021 kommt jedoch für die Beitragserhöhungen im Tarif KNA500 den Kläger betreffend zum 01.01.2018 sowie in den Tarifen KTA1 und KTA2 zum 01.01.2013 nicht in Betracht. Diese Beitragserhöhungen sind endgültig unwirksam, da die den Beitragsanpassungen zugrunde liegende Veränderung der Versicherungsleistungen jeweils den Schwellenwert von 10 % nicht überschritten hat. aa) Es ist grundsätzlich zulässig, bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen einen geringeren Schwellenwert als die gesetzlich vorgesehenen 10% zu vereinbaren (§ 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG). Der Entscheidungsspielraum der Versicherer, den Schwellenwert abzusenken, war gesetzgeberisch ausdrücklich gewünscht, mit dem Ziel, hohe Beitragssprünge zu vermeiden. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, dabei jedoch mit § 11 Abs. 1, Abs. 2 RB/KK 2009 und § 11 Abs. 1, Abs. 2 RB/KT 2009 Klauseln verwendet, die gegen (halb)zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. bb) Zunächst ist festzuhalten, § 11 Abs. 2 RB/KK 2009 und § 11 Abs. 2 RB/KT 2009 im vorliegenden Fall unwirksam sind, da sie von gesetzlichen Vorschriften abweichen. Denn gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG wird eine Beitragsanpassung nur ausgelöst, wenn eine nicht nur vorübergehende Abweichung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage vorliegt. Handelt es sich hingegen um eine vorübergehende Abweichung, so ist eine Anpassung im Gegenschluss nicht statthaft (Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 785). Gemäß § 208 S. 1 VVG kann von der Vorschrift des § 203 Abs. 2 S. 1 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Dies hat die Beklagte jedoch durch § 11 Abs. 2 RB/KK 2009 und § 11 Abs. 2 RB/KT 2009 getan. Denn § 11 Abs. 2 RB/KK 2009 und § 11 Abs. 2 RB/KT 2009 gewähren der Beklagten nach dem Verständnishorizont eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ein Entscheidungsermessen, ob sie die Beitragsanpassung auch im Fall einer nur vorübergehenden Anpassung vornimmt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Az. 9 O 396/17 , juris Rn. 33; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19, juris Rn. 66; Werber, VersR 2021, 288, 289). Diesem Ergebnis steht nach Ansicht der Kammer das Urteil des BGH vom 22.09.2004 (Az. IV ZR 97/03) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH keine Entscheidung zur Wirksamkeit einer Beitragsanpassungsklausel wie § 11 Abs. 1, Abs. 2 RB/KK 2009 oder § 11 Abs. 1, Abs. 2 RB/KT 2009 getroffen, sondern Prämienanpassungen nach der früheren Rechtslage beurteilt, d.h. jener vor dem Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29.07.1994 (LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Az. 9 O 396/17 , juris Rn. 36; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19, juris Rn. 67). cc) Nach Überzeugung der Kammer führt die Unwirksamkeit der § 11 Abs. 2 RB/KK 2009 und § 11 Abs. 2 RB/KT 2009 zur Unwirksamkeit der § 11 Abs. 1 RB/KK 2009 und § 11 Abs. 1 RB/KT 2009. Denn in der Gesamtschau handelt es sich bei den beiden Absätzen jeweils nicht um zwei teilbare Klauseln. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 RB/KK 2009 bzw. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 RB/KT 2009 sind jeweils insgesamt als einheitliche Klausel zu bewerten (vgl. LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Az. 9 O 396/17 , juris Rn. 35; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19, juris Rn. 68; Werber, VersR 2021, 288, 289), die aus Gründen der Übersichtlichkeit sprachlich voneinander getrennt worden ist. § 11 Abs. 2 RB/KK 2009 bzw. § 11 Abs. 2 RB/KT 2009 beziehen sich inhaltlich auf den jeweiligen Abs. 1. In § 11 Abs. 1 RB/KK 2009 bzw. § 11 Abs. 1 RB/KT 2009 wird nur festgelegt, dass bei einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz eine Überprüfung und, soweit erforderlich, eine Anpassung der Beiträge vorgenommen wird. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 RB/KK 2009 bzw. § 11 Abs. 1 RB/KT 2009 erfolgt die Überprüfung also stets bei einem Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwerts, unabhängig davon, ob die Veränderung vorübergehend oder dauerhaft ist. Für sich genommen wären § 11 Abs. 1 RB/KK 2009 bzw. § 11 Abs. 1 RB/KT 2009 nach der vorzunehmenden verwenderfeindlichsten Auslegung unwirksam, da die Klauseln jeweils gegen die halbzwingende Vorschrift des § 203 Abs. 2 S. 1 VVG verstoßen. Die Beklagte hat somit durch § 11 Abs. 2 RB/KK 2009 bzw. § 11 Abs. 2 RB/KT 2009 den – wenngleich misslungenen (s.o.) – Versuch unternommen, § 11 Abs. 1 RB/KK 2009 bzw. § 11 Abs. 1 RB/KT 2009 gesetzeskonform auszugestalten. Nicht zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang der in der Literatur geäußerten Auffassung, dass durch den Passus „soweit erforderlich“ in Klauseln wie den vorliegenden bereits immanent zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Änderung handeln müsse (Boetius, VersR 2021, 95-102). Denn der Mechanismus der Beitragsanpassung erfolgt zweistufig: zunächst ist zu überprüfen, ob eine nicht nur vorübergehende Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage oberhalb des geltenden Schwellenwerts erfolgt. Erst anschließend ist zu überprüfen, ob sich auch die weiteren für die Beitragshöhe maßgeblichen Rechnungsgrundlagen verändert haben und deshalb im Ergebnis eine Beitragserhöhung zu erfolgen hat. Der Passus „ soweit erforderlich“ bezieht sich nach Ansicht der Kammer erkennbar auf diese zweite Stufe der Prüfung. dd) Selbst wenn man – entgegen der Überzeugung der Kammer – annehmen würde, dass es sich bei § 11 Abs. 1 RB/KK 2009 bzw. § 11 Abs.1 RB/KT 2009 um inhaltlich selbständige und vom Bestand des jeweiligen Absatzes 2 unabhängige Regelung handelte, verstießen diese jedoch ihrerseits gegen § 203 Abs. 2 S. 1 VVG als halbzwingendes Gesetzesrecht. Denn nach der verwenderfeindlichsten Auslegung wäre eine Überprüfung und Anpassung der Beiträge auch bei einer nur vorübergehenden Abweichung der Rechnungsgrundlagen möglich. Da § 11 Abs. 1 RB/KK 2009 bzw. § 11 Abs.1 RB/KT 2009 unwirksam sind, läuft die sich auf § 11 Abs. 2 RB/KK 2009 beziehende Regelung des § 10 TB/KK 2009 ins Leere, ebenso wie § 7 TB/KT 2009, welcher sich auf § 11 Abs.1 RB/KT 2009 bezieht. Aus sich heraus ist weder die Regelung des § 10 TB/KK 2009 noch die des § 7 TB/KT 2009 verständlich. c) Schließlich ist zu beachten, dass im Tarif KNA500 den Kläger betreffend eine wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2019 erfolgte, im Tarif KTA2 zum 01.01.2017, im Tarif EKNA zum 01.09.2018, im Tarif KNA500 die mitversicherte Person X betreffend zum 01.08.2012 sowie im Tarif KNA500 die mitversicherte Person X betreffend zum 01.07.2015. Bei einer Beitragsanpassung handelt es sich nicht nur um eine Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern um eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Aufgrund dieser vollständigen Neufestsetzung in den genannten Tarifen stand fest, auf welche Höhe sich der ab dem 01.01.2019 (KNA500 Kläger), 01.01.2017 (KTA2), 01.09.2018 (EKNA250), 01.08.2012 (KNA500 X) und 01.07.2015 (KNA500 X) zu zahlende Beitrag jeweils belief. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser zwischenzeitlich erfolgten wirksamen Neufestsetzungen dogmatisch noch Raum bleibt für eine Heilung vorausgegangener Beitragsanpassungen ex-nunc zum 01.04.2021, besteht nach Ansicht der Kammer jedenfalls kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der im Tarif KNA500 den Kläger betreffenden Erhöhungen über den 31.12.2018, der im Tarif KTA2 vorgenommenen Erhöhung über den 31.12.2016, der im Tarif EKNA250 vorgenommenen Erhöhungen über den 31.08.2018 und der im Tarif KNA500 die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhungen über den 30.06.2015. Für den Tarif KNA500 besteht, soweit er die mitversicherte Person X betrifft, die Besonderheit, dass der Tarif nicht über den 31.08.2015 hinaus fortgesetzt worden ist. Insoweit besteht ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der zum 01.01.2012 vorgenommenen Erhöhung i.H.v. 14,00 € bis zum 31.07.2012 und der zum 01.01.2013 i.H.v. 9,12 € vorgenommenen Erhöhung bis zum 31.08.2015. 3. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhung ist nicht verjährt. Bezüglich der Verjährung von Feststellungsansprüchen ist zu unterscheiden zwischen Anträgen auf Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) und Ansprüchen auf Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage. Ansprüche auf Feststellung von Leistungspflichten müssen abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Ansprüche auf Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage hingegen verjähren nicht, weil sie nicht auf einem Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB beruhen. Denn in diesen Konstellationen wird von dem Beklagten kein Tun oder Unterlassen verlangt, sondern er hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen (BGH, Urteil vom 02.12.2010, Az. IX ZR 247/09, juris Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um einen solchen „unverjährbaren“ Feststellungsanspruch, da der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen begehrt und damit kein Tun oder Unterlassen von der Beklagten verlangt. III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Prämien i.H.v. 3.395,48 € nebst Rechtshängigkeitszinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, § 291 ZPO zu. 1. Der Kläger war aufgrund der formell unwirksamen Prämienerhöhungen in den Tarifen KNA500, KTA1, KTA2 und EKNA250 zum 01.01.2011, 01.01.2012, 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2018 nicht verpflichtet, die erhöhten Beiträge zu zahlen, welche auf die formell unwirksamen Erhöhungen zurückzuführen sind. Allerdings ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der bis zum 31.12.2016 auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlten Prämien verjährt. Eine entsprechende Verjährungseinrede ist von der Beklagten erhoben worden. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns des Anspruchs auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis von den die Rückforderung begründenden Umständen erhält. Dabei ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt bzw. grob fahrlässig nicht kennt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), aus denen sich der Anspruch ergibt. Rechtliche Schlüsse, welche sich aus den Tatsachen ergeben, muss der Versicherungsnehmer hingegen nicht gezogen haben, etwa dass die Prämienerhöhung unwirksam ist (OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, Az. 20 U 128/16, juris Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 18.10.2019, Az. 6 U 19/18; vgl. dazu auch allgemeiner BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az. XI ZR 160/07, juris Rn. 26). Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage auf Rückerstattung, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, juris Rn. 27). Handelt es sich – wie vorliegend – um Beitragserhöhungen, die wegen einer formell unzureichenden Begründung unwirksam sind, liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bereits dann vor, wenn der Versicherungsnehmer das formell unwirksame Beitragsanpassungsschreiben erhält (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, Az. 9 U 138/19, juris Rn. 156 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2019, Az. 3 O 442/18, juris Rn. 13; LG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2019, Az. 1 O 127/18, juris Rn. 84 f.; LG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2019, Az. 8 O 7533/18, juris Rn. 26). Denn einem Schreiben, welches den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügt, kann der Versicherungsnehmer nichts entnehmen, was ihm die Prüfung der Erforderlichkeit der Beitragsanpassung ermöglicht. Dem Kläger ist es auch verwehrt, sich auf eine unklare Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zu berufen. Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH, Urteil vom 25.02.1999, Az. IX ZR 30/98, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine Rechtslage ist jedoch nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung der Klage jedenfalls nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az. IV ZR 385/16, juris Rn. 17). Da der Kläger trotz der bis dato noch nicht ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung über die Anforderungen der Mitteilungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG Klage gegen die Beklagte erhoben hat, hat er zu erkennen gegeben, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (ähnlich auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 10 U 674/18) 3. Es bleiben daher folgende Ansprüche, die noch nicht verjährt sind: Tarif Zeit Erhöhung 2017 2018 2019 2020 Summe KNA500 (Kläger) 1.1.11 42,77 513,24 513,24 - - 1.026,48 KNA500 (Kläger) 1.1.13 8,58 102,96 102,96 - - 205,92 KNA500 (Kläger) 1.1.14 49,00 588,00 588,00 - - 1.176,00 KNA500 (Kläger) 1.1.18 41,83 - 501,96 - - 501,96 KTA1 1.1.13 1,58 18,96 18,96 18,96 12,64 69,52 EKNA250 (KSW) 1.1.12 14,00 168,00 112,00 - - 280,00 EKNA250 (KSW) 1.1.13 6,78 81,36 54,24 - - 135,60 Summe 3.395,48 4. Der Zinsanspruch besteht seit dem 20.11.2020 aus § 291 ZPO. IV. Der vom Kläger geltend gemachte Feststellungsantrag zu 3) ist nicht begründet. 1. Der dem Feststellungsantrag zu 3a) zu Grunde liegende Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen könnte sich aus § 818 Abs. 1 BGB ergeben. Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, welche die Beklagte bis zum 31.12.2016 aus den rechtsgrundlos geleisteten Beiträgen gezogen haben könnte, ist aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede jedenfalls nicht durchsetzbar. Da es sich bei dem korrespondierenden Feststellungsantrag Ziffer 3a) um einen Antrag auf Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) handelt, muss dieser Antrag wegen der Verjährung des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs insoweit abgewiesen werden (s.o.). Soweit es theoretisch denkbar ist, dass die Beklagte auch für die nicht verjährten Zeiträume Nutzungen aus den rechtsgrundlos gezahlten Prämien gezogen haben könnte, fehlt es diesbezüglich an ausreichendem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 20). Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass mangels ausreichender Erkenntnislage keine überspannten Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu stellen sind. Vorliegend hat der Kläger jedoch keinerlei Vortrag dazu getätigt, ob und inwieweit er überhaupt davon ausgeht, dass die Beklagte Nutzungen aus den rechtsgrundlos geleisteten Prämien gezogen hat. 2. Ein Anspruch auf Feststellung, dass die herauszugebenden Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind [Klageantrag zu 3b)], besteht nicht. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. 294/19, juris Rn. 59). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 35.063,56 € festgesetzt. Bei der Bestimmung des Streitwertes für den Klageantrag zu 1) ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nicht für sämtliche Prämienanpassungen auf §§ 9 ZPO, 48 Abs. 1 GKG zurückgegriffen werden kann. Dies gilt für die Beitragsanpassungen im Tarif KNA500 zum 01.01.2012 und 01.01.2013, welche die mitversicherte Person X betreffend. Denn der Tarif KNA500 ist insoweit nicht über den 31.08.2015 fortgeführt worden. § § 9 ZPO ist jedoch nur auf künftige Leistung von unbestimmter Dauer anwendbar. Keine Anwendung findet die Vorschrift deshalb insbesondere in den Fällen, in denen ein bezifferbarer, seiner Gesamthöhe nach bereits feststehender Geldbetrag – etwa in Form schon fällig gewordener Einzelbeträge – eingeklagt wird; maßgeblich ist dann allein der insgesamt geforderte Betrag (BeckOK ZPO/Wendtland, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 9 Rn. 5). Für die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Erhöhungen ergibt sich demnach – unter Außerachtlassung der Tariferhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen – ein Streitwert von 15.615,60 € [(42,77 € + 8,58 € + 49,00 € + 41,83 € + 76,77 € + 1,58 € + 3,50 € + 14,00 € + 6,78 € + 54,57 € + 14,00 € + 6,66 € + 51,76 €) x 12 x 3,5]. Hinsichtlich des „übrigen“ Streitwertes des Klageantrags zu 1) [Erhöhungen X] ist zu beachten, dass es sich bei dem Feststellungsantrag zu 1) nach Überzeugung der Kammer um eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO. Diese ist – soweit sie den bereits beendeten Tarif KNA500 für die mitversicherte Person X betrifft – wirtschaftlich mit der Hauptsache [Klageantrag zu 2)] identisch. Aufgrund dessen ist der „übrige“ Streitwert der Zwischenfeststellungklage nicht zum Streitwert der Hauptsache hinzuzurechnen, § 5 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 30). Vom dem für den Klageantrag zu 1) zu berücksichtigenden Streitwert i.H.v. 15.615,60 € ist schließlich noch ein Abschlag i.H.v. 20% vorzunehmen, da es um eine Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO handelt (vgl. Zöller/Greger, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO Rn. 30 m.w.N.). Es verbleibt somit ein Wert von 12.492,48 €. Zu addieren ist der ursprüngliche Klageantrag zu 2) i.H.v. 22.571,08 €. Der Klageantrag zu 3) bleibt gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.