Entscheidung
IV ZR 294/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200121BIVZR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200121BIVZR294.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 294/19 vom 20. Januar 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen: Der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen auf 12.341,58 € festgesetzt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 5.797,56 € festgesetzt. Gründe: I. Der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz beträgt 12.341,58 €. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Festset- zungen der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Neben dem Klageantrag zu 2, der auf Rückzahlung der vom 1. Ja- nuar 2015 bis 31. Dezember 2017 geleisteten Prämienanteile in Höhe von 6.530,28 € gerichtet ist, erhöht der wirtschaftlich identische Klageantrag zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der zum 1. Januar 2015 und 1. Ja- nuar 2016 erfolgten Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht, soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag. Von dem für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht grundsätzlich gemäß § 9 1 2 - 3 - ZPO analog zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängig- keit des Rechtsstreits zum 29. Dezember 2016 wirken daher nur 2,5 Jahre streitwerterhöhend, da das erste Jahr (2017) noch vom Zahlungsantrag umfasst ist. Der Wert erhöht sich damit um 5.811,30 € (30 Monate x 193,71 € [Erhöhungsbeträge von 79 € + 98 € + 16,71 €]). II. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 5.797,56 €, da sich die von der Revision angegriffenen Urteilsaussprüche zur Rückzah- lung von Prämienanteilen in dieser Höhe und zur Feststellung auf densel- ben Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 beziehen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.08.2018 - 23 O 305/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2019 - 9 U 127/18 - 3