Urteil
302 O 245/19
LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0927.302O245.19.00
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Leitsätze
1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" gemäß § 7 Abs.1 StVG ist weit auszulegen.(Rn.34)
2. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, so spricht gemäß § 10 Satz 1 StVO aufgrund der Typizität eines solchen Unfallgeschehens der Beweis des ersten Anscheins für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Anfahrenden.(Rn.39)
3. Ein Anscheinsbeweis greift dabei nicht nur im Falle einer Kollision, sondern auch dann, wenn der Geschädigte im Rahmen eines aufgrund des Verkehrsverstoßes des Schädigers bedingten Fahrmanövers anderweitig einen Schaden erlitten hat (sog. berührungsloser Unfall).(Rn.40)
4. Es entspricht einem typischen Geschehensablauf, dass ein für einen Radfahrer unvorhergesehenes Anfahren eines Kraftfahrzeugs diesen veranlasst, Ausweichbewegungen oder Bremsmanöver zu tätigen, die zu einem Sturz führen können.(Rn.42)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 195,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2019 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2019 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.627,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" gemäß § 7 Abs.1 StVG ist weit auszulegen.(Rn.34) 2. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, so spricht gemäß § 10 Satz 1 StVO aufgrund der Typizität eines solchen Unfallgeschehens der Beweis des ersten Anscheins für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Anfahrenden.(Rn.39) 3. Ein Anscheinsbeweis greift dabei nicht nur im Falle einer Kollision, sondern auch dann, wenn der Geschädigte im Rahmen eines aufgrund des Verkehrsverstoßes des Schädigers bedingten Fahrmanövers anderweitig einen Schaden erlitten hat (sog. berührungsloser Unfall).(Rn.40) 4. Es entspricht einem typischen Geschehensablauf, dass ein für einen Radfahrer unvorhergesehenes Anfahren eines Kraftfahrzeugs diesen veranlasst, Ausweichbewegungen oder Bremsmanöver zu tätigen, die zu einem Sturz führen können.(Rn.42) 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 195,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.627,47 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich der Feststellungsklage. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung setzt die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen, im Rahmen der Zulässigkeit kann darüber hinaus nicht eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit gefordert werden (siehe nur BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 –, Rn. 7, juris). Es reicht aber aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich sind, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt, aber noch ungewiss sind (LG Köln Urt. v. 16.5.2012 – 9 S 70/11, BeckRS 2013, 13583, beck-online). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der durch den Unfall vom 20.02.2019 hervorgerufenen Verletzungen u.a. um eine Verletzung im Schulterbereich. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ggf. auf Grund der Verletzung zukünftige Schäden in zunächst noch unbekanntem Ausmaß ergeben werden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen herausgestellt hat, dass keine dauerhaften Unfallfolgen wahrscheinlich sind, sondern diese vielmehr bis Ende April 2019 spätestens folgenlos ausgeheilt waren. Hieraus folgt nicht, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig war. Vielmehr ist die Feststellungsklage ihrem vollen Umfang nach als zulässig anzusehen. Die erst im Verlauf des Rechtsstreits auf Grund der gerade wegen der Klage angeordneten Untersuchung gewonnenen gegenteiligen Erkenntnisse betreffen lediglich die Begründetheit der Klage, lassen hingegen nicht das Feststellungsinteresse entfallen. Die Feststellungsklage ist bezüglich der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden daher nicht deshalb unzulässig, weil bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines Schadens nicht mehr zu rechnen ist. Diese Erkenntnis hat sich vielmehr erst im Lauf des Rechtsstreits auf Grund der gutachterlichen Feststellungen ergeben (siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2014 – 4 U 411/12 –, Rn. 51 f., juris). II. Die Klage ist auch teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € und auf Schadensersatz in Höhe von 195,40 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach zu 100 %. 1. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb des dem Beklagten zu 1) als Fahrer und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer zuzuordnenden Fahrzeugs. Dabei war der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar. Der Kläger hat bekundet, der Unfall habe sich so ereignet, dass als der Kläger links an dem Taxi vorbeigefahren sei und sich etwa auf gleicher Höhe befunden habe, habe sich das Beklagtenfahrzeug plötzlich in Bewegung gesetzt und der Beklagte zu 1) habe ein Wendemanöver über die W.straße unternommen. Hierzu sei es zu einer Kollision mit dem Fahrrad des Klägers gekommen, in deren Folge er gestürzt sei. Der Beklagte zu 1) hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung bekundet, der Beklagte zu 1) sei nach dem unstreitigen Halt auf Höhe der Einfahrt des Hauses Nr.... etwa 10 bis 20 Meter gefahren und habe dann an der Mittellinie gehalten. Er habe das Auto dann gestartet, in dem er den Fuß von der Bremse genommen habe, das Auto habe aber noch gestanden. In dem Moment habe er den Kläger schon fallen sehen. Er habe den Kläger auf der linken Seite zwischen Spiegel und Stoßstange auf dem Boden liegen sehen. Sowohl in der Klagerwiderung als auch in seiner Aussage gegenüber den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (Anlage K 1) hat er angegeben, nach dem Halten in der Einfahrt 10 Meter gefahren zu sein. In der Aussage unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (S. 2 von Anlage B 4) hat der Beklagte zu 1) bekundet, während er an der Mittellinie gestanden habe, um den Gegenverkehr durchzulassen, habe der Kläger auf Höhe der Fahrertür plötzlich voll gebremst und sei dann zur Seite gefallen, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Taxi gekommen sei. Das Gericht vermochte nicht zu entscheiden, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen des Klägers einerseits und des Beklagten zu 1) andererseits zutrifft. Beide sind gleichermaßen lebensnah und auch objektive Kriterien, an denen der Wahrheitsgehalt der Aussagen gemessen werden könnte, bestehen nicht. Das Gericht sieht sich außer Stande, eine der beiden Parteien gegenüber der anderen für glaubwürdiger zu erachten. Sowohl unter Zugrundelegung des Klägervortrags als auch des Beklagtenvortrags hat sich der Unfall aber bei Betrieb des dem Beklagten zu 1) als Fahrer und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer zuzuordnenden Fahrzeugs ereignet. Unter Zugrundelegung des Klägervortrags folgt das aus der behaupteten Kollision des Klägers mit dem Beklagtenfahrzeug aufgrund dessen Wendemanövers. Aber selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. „berührungslosen Unfall“ von einer Zurechnung des Betriebs des Beklagtenfahrzeugs zu dem Unfall auszugehen. Zwar greifen die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht ein, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 –, Rn. 10, juris). Da aber das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen ist, genügt es, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 –, Rn. 11 m.w.N., juris). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 –, Rn. 12 m.w.N., juris). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 –, Rn. 13 m.w.N., juris). Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 –, Rn. 14 m.w.N., juris). Dabei kann sogar eine objektiv nicht erforderliche Ausweich- oder Abwehrreaktion des verletzten Fahrzeugführers auf eine Fahrweise des in Anspruch genommenen Fahrzeugführers dem Betrieb des Fahrzeugs je nach Lage des Falls zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09 –, Rn. 6, juris; OLG Hamm, Urteil vom 7. August 2015 – 11 U 186/14 –, Rn. 21 m.w.N., juris). Zwar ist der genaue Unfallhergang im Einzelnen ungeklärt geblieben (siehe oben). Aber selbst unter Zugrundelegung der Beklagtenversion vom Unfallhergang wäre hier nicht von einer bloßen Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs ohne jedwede Beeinflussung des Fahrverhaltens des Klägers auszugehen. Vielmehr greift unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers für einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) gegen § 10 S. 1 StVO mit der Folge, dass das von der Beklagtenseite geschilderte klägerische Verhalten (die Bremsung und der Sturz) vom Fahrverhalten des Beklagten zu 1) beeinflusst war und damit dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zugerechnet werden kann. Gemäß § 10 S. 1 StVO wird beim Anfahren vom Fahrbahnrand äußerste Sorgfalt gefordert (KG Berlin, Beschluss vom 12. August 2010 – 12 U 215/09 –, Rn. 3, juris). Der Fahrer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die grundsätzlich auf die Einhaltung ihrer Bevorrechtigung vertrauen dürfen, ausgeschlossen ist (LG Mönchengladbach, Urteil vom 16. Februar 2021 – 5 S 29/20 –, Rn. 25, juris). Als Anfahren gilt auch das in Bewegung setzen des Fahrzeugs nach nicht verkehrsbedingtem Halten (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2018 – 12 U 155/17 –, Rn. 9, juris). Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahrenden zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht aufgrund der Typizität eines solchen Unfallgeschehens der Beweis des ersten Anscheins für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Anfahrenden (KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 12 U 33/07 –, Rn. 5, juris). Die höchste Sorgfaltspflicht des § 10 Abs. 1 S. 1 StVO entfällt regelmäßig erst dann, wenn sich der Anfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (KG Berlin, Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 12 U 94/06 –, Rn. 21, juris; LG Mönchengladbach, Urteil vom 16. Februar 2021 – 5 S 29/20 –, Rn. 25, juris). Dabei wahrt eine Strecke von 10 – 15 m zwischen Anfahren und Kollision den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang (KG Berlin, Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 12 U 94/06 –, Rn. 21, juris; OLG Köln, Urteil vom 4. Februar 1986 – 22 U 159/85 –, Rn. 20, juris). Der Anscheinsbeweis greift nach Ansicht des Gerichts im Grundsatz nicht nur im Falle einer Kollision der Fahrzeuge, sondern auch dann, wenn der Geschädigte im Rahmen eines aufgrund des Verkehrsverstoßes des Schädigers bedingten Fahrmanövers anderweitig einen Schaden erlitten hat (LG Wuppertal, Urteil vom 14. Mai 2020 – 9 S 201/19 –, Rn. 25, juris). Das Gericht schließt sich insofern den Erwägungen anderer Gerichte an (z.B. LG Saarbrücken, Urteil vom 12. März 2010 - 13 S 215/09 -, Rn. 13 - 14, juris zum Anscheinsbeweis gegen einen fahrstreifenwechselnden Verkehrsteilnehmer; LG Wuppertal, Urteil vom 14. Mai 2020 – 9 S 201/19 –, Rn. 25, juris; LG Münster, Urteil vom 31. Juli 2020 – 16 O 29/19 –, Rn. 44, juris), wonach im Falle der Vermeidung eines Zusammenstoßes gleichwohl nichts anderes gelten kann, als wenn es zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, wenn die Ausweichbewegung des Klägers in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem auch im Falle einer Kollision einen Anscheinsbeweis begründenden Fahrmanöver stattgefunden hat. Auch das KG Berlin (Urteil vom 15. Mai 1972 - 12 U 1022/70 -, juris) hatte einen Anscheinsbeweis bei einem berührungslosen Unfall angenommen und ausgeführt, dass wenn ein Radfahrer unter nicht näher geklärten Umständen neben einem am Fahrbahnrand abgestellten Kfz in dem Augenblick zu Fall komme, in dem der Fahrzeugführer die Tür zur Fahrbahn hin öffne, dann könne wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs auch dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Radfahrer infolge dieser Türbewegung gestürzt sei, wenn eine Berührung zwischen Fahrrad und Kfz nicht stattgefunden habe; in einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass sich der Sturz bei dem Betrieb des Kfz ereignet habe. Schon unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags ist das Bremsmanöver des Klägers bzw. dessen Sturz in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfahren des Beklagten zu 1) erfolgt. Da der Beklagte zu 1) sich nach dem unstreitigen Halten am Fahrbahnrand nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung erst 10m auf der Straße befunden hatte, bevor er angehalten hat und der Kläger gestürzt ist, ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang gewahrt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte zu 1) eher 10m gefahren ist, da er dies zum einen in der unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den Polizeibeamten erfolgten Aussagen bekundet hat, als seine Erinnerung noch frisch und unmittelbar war, und zum anderen, da dies auch dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten entspricht. Das Gericht geht davon aus, dass wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Anfahren des Beklagten zu 1) und dem Sturz des Klägers der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Kläger (jedenfalls auch) infolge dieses Anfahrens zu Fall gekommen ist. Denn es entspricht der Lebenserfahrung und ist insofern ein typischer Geschehensablauf, dass ein für einen Radfahrer unvorhergesehenes Anfahren diesen veranlasst, Ausweichbewegungen oder Bremsmanöver zu machen, die zu einem Sturz führen können (siehe auch KG, VersR 1972, 1143, beck-online). Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB haben die Beklagten nicht nachgewiesen. 2. Dem Kläger steht aufgrund des Unfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € zu. Die Pflicht zum Ersatz der dem Kläger entstandenen Schäden nach §§ 7 Abs. 1, StVG, 823 BGB, 115 VVG umfasst nach §§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB auch eine „billige Entschädigung in Geld“ für Nichtvermögensschäden, also Schmerzensgeld. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes steht die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen stets im Vordergrund. Denn Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden bilden das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Schaden (BGH VersR 2003, 1334; VersR 2015, 505 ff.). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007 - 12 U 154/06 - juris). Das Gericht hält vorliegend ein Schmerzensgeld von insgesamt 800,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kommt es zunächst auf Umfang und Ausmaß der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht mit hinreichender Überzeugung insoweit fest, dass allein eine Schulterprellung rechts als unfallbedingt nachgewiesen werden konnte. Diese soll sich nach den Ausführungen des Sachverständigen für etwa 2 Monate ausgewirkt haben und danach folgenlos ausgeheilt gewesen sein. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. kann - trotz der Diagnose „Luxation des Schultergelenks“ in dem Bericht des B.krankenhaus H. vom 20.02.2019 - eine solche Verletzung aufgrund der klinischen Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus und auch der radiologischen Bildgebung des B.krankenhaus nicht vorgelegen haben. Ansonsten wäre in dem Bericht des B.krankenhaus auch eine Reposition der luxierten Schulter beschrieben worden, was jedoch nicht der Fall sei. Auch eine Rotatorenmanschettenläsion rechts sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, eine solche Verletzung sei auch auf der nach dem Unfall erstellten Kernspintomographie vom 13.03.2019 nicht zu erkennen. Nach den Beschwerden und Befunden ließen sich diese in Übereinstimmung bringen mit einer unfallbedingten Prellung der rechten Schulter. Für schwerwiegendere Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, wie zum Beispiel eine Fraktion oder Luxation, fänden sich klinisch und auf der radiologischen Bildgebung keine Hinweise. Auch würden keine äußeren Verletzungsfolgen (wie etwa ein Hämatom oder Abschürfungen) im Bereich der rechten Schulter erwähnt. Selbst die Kernspintomographie vom 13.03.2019 zeige keine sicheren Hinweise für Traumafolgen, die auf das Unfallereignis vom 20.02.2019 zurückzuführen wären. Die dargelegten Veränderungen seien am ehesten als degenerativ zu werten; auch zeigten die kernspintomographischen Befunde auf der linken Seite ein vergleichbares Bild, wobei dort keine Traumfolgen vorgelegen haben sollen, was aus Sicht des Sachverständigen bestätige, dass Traumafolgen im Bereich der rechten Schulter nicht zu erkennen seien. Prellungen, wie hier durch den Unfall erlitten, würden Tage, mehrere Wochen und sehr selten einige Monate Beschwerden bereiten. Insofern ist nach den Angaben des Sachverständigen eine unfallbedingte Beschwerdesymptomatik bis Ende April 2019 nachvollziehbar. Die Heilung dieser Verletzung sei aber nach dem Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis heute abgeschlossen. Es sei insoweit auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Kläger bis heute unfallbedingt an belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter leidet. Auch ein unfallbedingtes Ödem im Bereich der linken Hüfte und /oder eine unfallbedingte Hüftgelenksverletzung links sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Die chiropraktischen Behandlungen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt notwendig gewesen, da eine Verletzung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt nicht eingetreten sei. Auch könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass trotz vorliegender Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule es zu einer Verletzung der Halswirbelsäule gekommen sei. Weder das erstbehandelnde Krankenhaus noch die weiterbehandelnde Hausärztin habe zeitnah zu dem Unfallereignis Beschwerden oder Befunde, die auf eine Halswirbelverletzung hindeuten, beschrieben. Auch bezüglich der Lendenwirbelsäule habe weder das erstbehandelnde Krankenhaus noch die weiterbehandelnde Hausärztin zeitnah zu dem Unfallereignis Angaben über eine Beschwerdesymptomatik oder einen klinischen Befund im Hinblick auf die Lendenwirbelsäule dargelegt. Nach dem Sachverständigengutachten könne damit trotz vorliegender Verletzungsmöglichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Verletzung der Lendenwirbelsäule ausgegangen werden. Die Kammer schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen an. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, umfassend und wissenschaftlich fundiert. Der Sachverständige kommt ohne logische Fehler zu nachvollziehbaren und stimmigen Ergebnissen. Einwendungen gegen das unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten haben die Parteien nicht erhoben. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger unfallbedingt an Schmerzen und Einschränkungen durch seine vorgenannte Verletzung für etwas länger als 2 Monate, nämlich vom 20.02.2019 bis längstens zum 30.04.2019, litt. Unter Berücksichtigung dieser Verletzungen, ihrer Dauer und der Auswirkungen auf das Leben des Klägers erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € als angemessen, aber auch ausreichend. In diversen Verfahren mit ähnlich gelagerten Schulterverletzungen / Prellungen liegen die Schmerzensgeldbeträge bei ca. 500,00 bis 800,00 € (siehe etwa AG Hannover, 16.06.1989; OLG Brandenburg, 10.01.2019, LG Detmold, 03.02.2016, alle beck-online.SCHMERZENSGELD, beck-online). Der von dem Kläger zitierte Entscheidung des OLG Köln lag hingegen ein umfangreicheres Verletzungsbild zugrunde, das zu - im Vergleich zum hiesigen Fall - längerfristigen Beeinträchtigungen führte. 3. Weiter steht dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 195,40 € zu. a. Davon entfallen 135,50 € auf den Sachschaden an seinem Fahrrad. Dabei kann bei der Bemessung des Schadens am Fahrrad der als Anlage K 4 eingereichte Kostenvoranschlag nicht vollumfänglich zugrundegelegt werden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sämtliche dort aufgeführte Positionen unfallbedingt zu ersetzen sind. In der polizeilichen Ermittlungsakte sind von den vor Ort anwesenden Polizisten nur die Schäden am Lenker und am Sattel aufgeführt worden, nicht aber z.B. am Vorderrad und am Reifen. Weiterhin ist dort aufgeführt, dass das Fahrrad an der rechten Seite diverse Altschäden hatte. Da unklar ist, welche Schäden genau aufgrund des Unfalls am Fahrrad entstanden sind, beruht die nach § 287 ZPO gebotene Schätzung nur teilweise auf dem Kostenvoranschlag. Die Beklagten haben zuletzt einen Nutzungswert des im Unfallzeitpunkt etwas mehr als 9 Jahre alten Fahrzeugs von 60,00 bis 100,00 € vorgetragen. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die Kosten für den Lenker sind in dem Kostenvoranschlag mit 15,00 € netto, die für den Lenkertausch mit 27,50 € angegeben. Der Vorbau ist mit 35,00 € netto beziffert, und die Barends (oder Lenkerhörnchen) mit 18,00 € netto. Weiter ist der Sattel beschädigt worden. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten kostet ein Sattel mittlerer Art und Güte zwischen 20,00 - 40,00 €. Dies ist auch gerichtsbekannt. Aufgrund der in der Ermittlungsakte dokumentierten Schäden am Fahrrad und der dortigen Lichtbilder besteht eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO. Das Gericht schätzt den unfallbedingten Schaden, der sich auf den Lenker (und die weiteren im Zusammenhang mit dem Lenker stehenden Teile) und den Sattel beschränkt, hier auf 135,50 € netto. Dass die weiteren in dem Kostenvoranschlag aufgeführten Positionen wie u.a. die Kundenbestellung WG2 Suntour SF11 NRX D-Lo 28“ (eine Federgabel) oder Schlauch/Reifen und Vorderrad durch den Unfall beschädigt wurden, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Ein Abzug „neu für alt“ wie von den Beklagten gefordert war indes nicht vorzunehmen. Ein solcher ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung dann nicht vorzunehmen, wenn es sich bei den zu ersetzenden Teilen um solche handelt, die typischerweise die Lebensdauer des Fahrzeugs erreichen, wenn das Fahrzeug weiterhin vom Geschädigten genutzt wird. Die Erneuerung dieser Teile erhöht die Lebensdauer des Fahrzeugs nicht und erspart auch keine Aufwendungen zu deren Instandhaltung. Ein Mehrwert ist im Vermögen des Geschädigten nicht nachweisbar und auch nicht realisiert, jedenfalls nicht, solange er das Fahrzeug selbst nutzt. Diese Gedanken sind auch auf Fahrräder übertragbar. Bei Fahrzeugen ist u.U. denkbar, dass sich die Erneuerung solcher Teile im Wert des Wagens niederschlägt; ob dies bei Fahrrädern der vorliegenden Art ebenfalls greift, ist zweifelhaft. Überdies gilt, dass solange der Geschädigte diesen Wert nicht realisiert, weil er sein Fahrzeug bzw. im streitgegenständlichen Fall sein Fahrrad weiterhin selbst nutzt, sich die Wertsteigerung nicht auswirkt. Sie ist durch den Unfall aufgedrängt und nicht zur Entlastung des Schädigers zu berücksichtigen. Möglich ist ein Abzug „neu für alt“ allerdings im Bereich von Verschleißteilen, da deren Erneuerung zu einer verlängerten Lebensdauer und damit auch zur Ersparnis von Wartungskosten führt. Hierunter fallen etwa Reifen, Schläuche und Räder. Da der Kläger aber nach dem substantiierten Bestreiten der unfallbedingten Schadenshöhe der Beklagten nicht weiter vorgetragen hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass diese im Kostenvoranschlag genannten Positionen ebenfalls unfallbedingt zu ersetzen sind, kommt ein Abzug „neu für alt“ nicht in Betracht. b. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 39,90 € für den Kostenvoranschlag. Auch diese Kosten stellen einen unfallbedingt ersatzfähigen Schaden dar. Es handelt sich um einen zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Aufwand. Zwar ist die Ersatzfähigkeit der Kosten für einen Kostenvoranschlag mit Blick auf § 632 Abs. 3 BGB umstritten. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist es jedoch grundsätzlich erlaubt, seinen Schaden auf fiktiver Basis abzurechnen. Bereits aus diesem Grund sind die für einen Kostenvoranschlag aufgewendeten Kosten erstattungsfähig. Würde man in Bezug auf den Geschädigten die Erstattung des Kostenvoranschlages ablehnen, so würde dies dazu führen, dass der Geschädigte bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze entweder nicht auf fiktiver Basis abrechnen könnte oder bei Abrechnung auf fiktiver Basis einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme. Dass dem Geschädigten grundsätzlich zustehende Wahlrecht, ob er die Reparatur durchführt oder den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag in anderer Weise verwendet, würde damit unbillig eingeschränkt, wenn diese Kosten eines erforderlichen Kostenvoranschlags nicht erstattungsfähig wären (AG Kirchhain, Urteil vom 26. April 2018 – 7 C 2/18 (1) –, Rn. 13, juris; AG Recklinghausen, Urteil vom 17. September 1985 – 13 C 559/85 –, juris). Das würde auch dem Telos des § 249 BGB zuwiderlaufen, wonach bei dem Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis kein wirtschaftlicher Nachteil verbleiben soll (die Ersatzfähigkeit bei fiktiver Abrechnung bejahend u.a. AG Kirchhain, Urteil vom 26. April 2018 – 7 C 2/18 (1) –, Rn. 13, juris; so auch AG Neuss, Urteil vom 5. November 2005 – 70 C 4249/05 –, Rn. 37, juris; AG Düsseldorf, Teilurteil vom 23. Juli 1996 – 50 C 7037/96 –, juris; AG Recklinghausen, Urteil vom 17. September 1985 – 13 C 559/85 –, juris). c. Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 20,00 €. III. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Es ist nicht damit zu rechnen, dass nach der folgenlosen Ausheilung der Schulterprellung Ende April 2019 mit dem Eintritt künftiger Schäden zu rechnen ist. Wie bereits vorstehend ausgeführt ist nach dem Ergebnis des chirurgisch-orthopädischen Gutachtens mit keinen Dauerfolgen zu rechnen, die gegenwärtig beklagten Beschwerden könnten nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Wie bereits ausgeführt ist das Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar. Der Kläger hat ebenso wie die Beklagten gegen dieses Gutachten keine Einwendungen erhoben. Der Kläger hat darüber hinaus auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine abweichende Beurteilung der Dauer seiner Beeinträchtigung ergäbe. Zwar kann nach der Rechtsprechung bei schweren Verletzungen das Feststellungsinteresse nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 – VI ZR 340/89 –, Rn. 18, juris). Indes muss es sich nach der Rechtsprechung um schwere Verletzungen handeln wie etwa um Abrisse im Bereich der versorgenden Gefäße des Dünn- und Dickdarms, so dass der Dünndarm um 1,5 m verkürzt werden musste (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 – VI ZR 340/89 –, Rn. 1, juris). Vorliegend handelt es sich nicht um derart schwerwiegende Verletzungen. Diese waren als solche weder ähnlich gravierend noch einschränkend. Es handelt sich vielmehr um Verletzungen, die nach dem Sachverständigengutachten spätestens nach etwas mehr als 2 Monaten ausgeheilt waren. Das Ausheilen nach wenigen Wochen entspricht auch dem üblichen Verlauf bei derartigen Verletzungen. Somit besteht bei verständiger Würdigung kein Grund mit der Möglichkeit zu rechnen, dass Zukunftsschäden entstehen werden. IV. 1. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, § 291 BGB. Das entspricht einer 1,3 Gebühr auf einen Streitwert von bis zu 1.000,00 € (siehe hierzu auch BGH 7.11.2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888, beck-online) auf Basis des RVG in der damals geltenden Fassung zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht. 2. Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Zinsen in dem tenorierten Umfang nach §§ 286, 288, 291 BGB. In dem als Anlage K 3 eingereichten Schreiben vom 08.05.2019 hat der Klägervertreter den Beklagten eine Frist zur Zahlung des Schmerzensgeldes bis zum 22.05.2019 gesetzt. Zwar werden die Beklagten in dem Schreiben auch gebeten, auch die weiteren „Ihnen aufgegebenen materiellen Schadensersatzansprüche“ des Klägers innerhalb der vorgenannten Frist abzurechnen; da diese aber weder in diesem Schreiben noch in dem Schreiben vom 27.02.2019, das im Anlagenkonvolut K 1 enthalten ist, benannt und beziffert werden, war bezüglich des materiellen Schadensersatzes Verzug erst ab Rechtshängigkeit gegeben. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr am 20.02.2019 gegen 19:20 Uhr die W. Straße in Richtung Osten. Ein Radweg ist dort nicht vorhanden, der Kläger fuhr auf der Straße. Auf Höhe der Hausnummer... stand das vom Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) versicherte Taxi Mercedes Benz E 220d mit dem amtlichen Kennzeichen... in Fahrtrichtung rechts, halb auf der Straße, halb auf der Grundstückseinfahrt. Der Kläger stürzte kurz hinter der Hausnummer... auf der Straße, die genauen Umstände sind streitig. Da der Kläger gegenüber der später hinzutretenden Polizei Schmerzen äußerte, wurde er nach dem Sturz mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus transportiert. Die nach dem Sturz gerufene Polizei untersuchte das Beklagtenfahrzeug und stellte keine Schäden fest. Die Polizeibeamten stellten aber am Rad eine leichte Beschädigung des Sattels an der linken Seite und am Lenkerhorn links fest. An der rechten Seite stellte der Polizist leichte Altschäden fest. Mit Schreiben vom 08.05.2019 (Anlage K 3) wurde der Beklagten zu 2) vergeblich eine Frist hinsichtlich des immateriellen Schadens bis zum 22.05.2019 gesetzt. Weiter heißt es in diesem dass die Beklagten gebeten werden, auch die weiteren „Ihnen aufgegebenen materiellen Schadensersatzansprüche“ des Klägers innerhalb der vorgenannten Frist abzurechnen. Der Kläger hatte sein Fahrrad am 23.12.2009 erworben. Räder, wie das des Klägers, werden im Internet für 500,00 bis 600,00 € gehandelt. Die Abschreibungstabelle für Anlagegüter des Bundesministeriums der Finanzen nimmt eine Lebensdauer für Fahrräder von 7 Jahren an, d.h. ein Fahrrad mit einem Alter von über 7 Jahren ist bei linearer Abschreibung auf 0,00 € abgeschrieben. Das Rad hat einen Nutzungswert zwischen 60,00 – 100,00 €. Ein Sattel mittlerer Art und Güte kostet zwischen 20,00 - 40,00 €. Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich so ereignet, dass als der Kläger links an dem Taxi vorbeigefahren sei und sich etwa auf gleicher Höhe befunden habe, habe sich das Beklagtenfahrzeug plötzlich in Bewegung gesetzt und der Beklagte zu 1) habe ein Wendemanöver über die W.straße unternommen. Hierdurch sei es zu einer Kollision mit dem Fahrrad des Klägers gekommen. Der Kläger sei darauf hin gestürzt, wodurch sowohl Sach- als auch Personenschäden entstanden seien. Der Kläger sei durch den Unfall nicht nur unerheblich verletzt worden, er habe ein LWS- und ein HWS-Syndrom, eine Schulterluxation und eine Rotatorenmanschettenläsion rechts erlitten, die noch einen operativen Eingriff erforderlich machen werde. Die unfallbedingte Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen. Der Kläger leide noch heute an belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Er habe auch weiterhin Probleme, in den Schlaf zu finden. Durch die Verletzungen habe er Behandlungskosten für eine Privatärztin in Höhe von 287,40 € gehabt. An seinem Fahrrad sei ein Schaden eingetreten, dessen Reparatur Kosten von 280,17 € netto verursache. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Schmerzensgeld von mindestens 4.500,00 € zu. Der Unfall habe sich im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfahren des Beklagten zu 1) vom Fahrbahnrand ereignet. Mit der Klage macht der Kläger Schmerzensgeld sowie einen materiellen Schadensersatzanspruch für die Reparaturkosten, die Behandlungskosten und Kosten für den Kostenvoranschlag bzgl. der Reparatur in Höhe von 39,90 € geltend. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2019 zu zahlen; 2) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 627,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 20.02.2019 in H., W.straße, zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind oder übergehen werden; 4) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Unfall habe sich wie folgt ereignet. Nachdem der Beklagte zu 1) in der Einfahrt des Hauses Nr.... einen Fahrgast herausgelassen habe, habe er nach einer geeigneten Möglichkeit zum Wenden gesucht. Zu diesem Zweck habe er sich gegen den rückwärtigen Fahrverkehr abgesichert, den Blinker gesetzt und sei 10m weiter vorwärts gefahren, um dort in einer Einfahrt auf der anderen Seite dergestalt zu wenden, dass er in die Einfahrt habe einbiegen wollen, dann rückwärts in die Gegenrichtung habe zurücksetzen wollen, um dann vorwärts in die Gegenrichtung weiterzufahren. Da aus der Gegenrichtung Gegenverkehr gekommen sei, habe der Beklagte zu 1) zunächst das Fahrzeug an der Mittellinie angehalten, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Der Blinker sei gesetzt gewesen. Dann habe sich der Kläger mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h genähert. Der Kläger sei links an dem noch stehenden Taxi vorbeigefahren habe und habe – als er sich etwa in Höhe der Fahrertür befunden habe – plötzlich sein Fahrrad stark abgebremst und sei bei diesem Bremsvorgang von seinem Rad gestürzt. Das Fahrrad sei nach links gestürzt und auf der linken Seite zum Liegen gekommen. Auch der Kläger sei nach links weggefallen und sei auf der linken Schulter liegen geblieben. Eine Berührung zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem klägerischen Rad habe nicht stattgefunden. Insofern habe die nach dem Sturz gerufene auch keine Schäden am Fahrzeug habe feststellen können. Hätte sich der Unfall wie vom Kläger dargestellt ereignet, hätten aber entsprechende Schäden/Kontaktspuren am Fahrzeug entstehen müssen. Die am Fahrrad eingetretenen Schäden seien deutlich geringer zu bemessen, als klägerseits erfolgt. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO verstoßen, indem er das für ein Linksabbiegen eingeordnete Taxi links überholt habe. Die Reparaturkosten seien übersetzt, überdies müsse der Kläger einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2019 (Bl. 66 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat weiter mit Beweisbeschluss vom 07.01.2020 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die geltend gemachten Verletzungen und deren Unfallbedingtheit. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 24.02.2022 (Bl. 174 ff. d.A.) wird verwiesen. Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 24.07.2019 und der Beklagten zu 2) am 25.07.2019 zugestellt. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.