Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.203,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.096,12 EUR seit dem 5.04.2016 und aus 11.107,41 EUR seit dem 08.02.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 3/4 der zukünftigen Leistungen, die die Klägerin aufgrund des Unfalls vom ##.##.2015 auf der B2 Richtung X erbringt, zu ersetzen, sofern die entsprechenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs PKW BMW, Kennzeichen 1. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des LKW Meiler, Kennzeichen 2. Am ##.##.2015 kam es auf der Bundesstraße 2 (im Folgenden: B2) in Richtung X zum streitgegenständlichen Unfall. Es handelt sich um eine zunächst einspurige Bundesstraße außerorts, die in Fahrtrichtung X zweispurig wird. Die Fahrbahn in entgegengesetzter Richtung ist einspurig. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort auf 100 km/h beschränkt. Die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges (im Folgenden: Fahrerin des BMW) befuhr die B2 in Richtung X. Mitfahrer war der Zeuge A, der im Fahrzeug hinten saß. Vor ihr fuhr der Zeuge M mit dem bei der Beklagten versicherten LKW (im Folgenden: Fahrer des LKW). Vor diesem wiederum fuhr, für den nachfolgenden Verkehr zunächst nicht erkennbar, der Geschädigte O auf einem Kleinkraftrad. Hinter der Fahrerin des BMW fuhr der Zeuge B mit seinem PKW. Die Fahrerin des BMW beabsichtigte, als die Fahrbahn zweispurig wurde, den vorausfahrenden LKW zu überholen. Zu diesem Zwecke fuhr sie auf die linke Spur. Während sie sich im Überholvorgang befand, wollte auch der Fahrer des LKW die Spur wechseln, um den vor ihm befindlichen Geschädigten O auf dem Kleinkraftrad zu überholen. Er zog auf die linke Spur, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie weit der LKW auf die linke Spur kam und auf welcher Höhe sich der BMW zu diesem Zeitpunkt bereits befand. Als der Fahrer des LKW den BMW bemerkte, brach er seinen Überholvorgang ab und fuhr wieder auf die rechte Spur zurück. Zu einer Berührung des PKW mit dem LKW kam es dabei nicht. Die Fahrerin des BMW machte sodann eine Ausweichlenkbewegung nach links Richtung Gegenfahrbahn, auf der sich Gegenverkehr näherte, und geriet dabei ins Schleudern. Die Fahrerin des BMW gelangte in der Folge vor den LKW und kollidierte mit dem dort fahrenden Kleinkraftrad des Geschädigten O. Der Geschädigte O wurde dadurch in den Straßengraben geschleudert und erheblich verletzt. Der BMW schleuderte mit mehrfachem Überschlag ebenfalls auf das rechts angrenzende Feld. Im weiteren Verlauf zahlte die Klägerin an den Geschädigten O zunächst einen Betrag in Höhe von 13.128,49 EUR. Mit Schreiben vom 24.03.2016 forderte die Klägerin von die Beklagte, an sie einen Betrag in gleicher Höhe zu zahlen. Mit Schreiben vom 14.04.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, lediglich 50% des geforderten Betrages zu zahlen. Insgesamt zahlte die Klägerin an den Geschädigten O einen Betrag in Höhe von 64.813,89 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte an die Klägerin vorgerichtlich insgesamt einen Betrag in Höhe 32.406,84 EUR. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, dass die Fahrerin des BMW, bevor sie den Überholvorgang einleitete, den Blinker links gesetzt habe. Als sie sich im weit fortgeschrittenen Überholvorgang befunden habe, nämlich etwa auf Höhe des Fahrerhauses des LKW, sei der Fahrer des LKW plötzlich und unvermittelt ausgeschert, ohne den Blinker links zu setzten und sei, ohne die links neben ihm im Überholen befindliche Fahrerin des BMW zu beachten, bis zur Hälfte auf die linke Spur gefahren. Dabei habe sich der Fahrer des LKW mit dem Führerhaus immer mehr dem auf der linken Spur fahrenden PKW genähert. Darauf habe die Fahrerin des BMW mit der Ausweichlenkbewegung reagiert. Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Fahrer des LKW die vollständige Haftung anzulasten sei. Sie meint, dass er bei ordnungsgemäßer Rückschau hätte erkennen müssen, dass sich die Fahrerin des BMW bereits im Überholvorgang befand und den Unfall hätte vermeiden können. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.407,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2016 zu zahlen 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige Leistungen, die die Klägerin aufgrund des Unfalls vom 19.06.2015 auf der B2 Richtung X erbringt, zu ersetzen, sofern diese auf die Klägerin übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass der Fahrer des LKW nicht vollständig die Spur gewechselt habe, was wegen der schmalen Silhouette des Kleinkraftrads auch nicht erforderlich gewesen sei. Ferner sei die Fahrerin des BMW mindestens 130 km/h gefahren. Hierfür würden auch die Vorbelastungen der Fahrerin wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sprechen, die sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergäben. Sie ist der Meinung, dass auch das schuldhafte Fehlverhalten der Fahrerin des PKW zu berücksichtigen sei, ihr sei ein grober Fahrfehler vorzuwerfen: Sie sei nur in Folge ihrer Überreaktion beim Lenken mit dem Geschädigten O kollidiert. Sie habe den Unfall vermeiden können, wenn sie geradeaus weitergefahren wäre und nicht das Lenkrad verrissen hätte bzw. nicht so schnell gefahren wäre und gebremst hätte. Deshalb sei eine 50%ige Haftung beider Parteien angemessen. Sie ist zudem der Ansicht, ein etwaiger Anspruch sei verjährt, da der Mahnbescheid gegenüber der falschen Partei beantragt worden sei. Die Klägerin hat unter dem 26.09.2016 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die „Westfälische Provinzial“ gestellt, welcher am gleichen Tag erlassen worden ist. Gegen diesen Mahnbescheid hat die Beklagte am 28.09.2016 Widerspruch eingelegt. Am 20.12.2018 hat die Klägerin beim zuständigen Mahngericht den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, eine Klagebegründung eingereicht und den Kostenvorschuss für das Klageverfahren eingezahlt. Die Klage wurde der Beklagten am 07.02.2019 zugestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, B und A. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 23.05.2019 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Sachverständigen W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2019 und vom 10.07.2020 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen W vom 07.11.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies besteht, wenn wie vorliegend, die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstandene Unsicherheit zu beseitigen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin bereits einzelne Positionen ihres Regressanspruches beziffern konnte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Kläger bei einer noch nicht abgeschlossenen Ermittlung der Schadenshöhe oder einer noch andauernden Schadensentwicklung grundsätzlich auf einen Feststellungsanspruch beschränken darf. Dabei genügt die entfernte Möglichkeit weiterer Schäden, auch wenn Art, Umfang und Eintritt noch ungewiss sind. Sonst müsste er die einzelnen Ansprüche nach und nach beziffern und mit Leistungsanträgen geltend machen. Das ist aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin weiteren Ersatzansprüchen des Geschädigten sowie Rententrägern, der Krankenkasse etc. ausgesetzt wird. Es steht der Klägerin auch gem. § 260 ZPO frei, beide Anträge in einer Klage zu verbinden. II. In der Sache hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung lediglich in Höhe von 16.203,53 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 426 Abs. 2 BGB. 1.) Die Beklagte haftet gegenüber dem Geschädigten O grds. für dessen Schäden aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1StVG. Der streitgegenständliche Unfall ist bei Betrieb des bei der Beklagten versicherten LKW erfolgt. Die Fahrweise bzw. der Betrieb beider Fahrzeuge haben vorliegend zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Das gilt auch für den bei der Beklagten versicherten LKW, der nicht mit dem Kleinkraftrad kollidierte. Die Haftung nach § 7 I StVG hängt nicht davon ab, ob sich die in Betrieb befindlichen Fahrzeuge berühren. Ein Unfall in Folge einer Ausweichreaktion kann ggf. dem Betrieb des Kfz zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebes des Kfz zu einem schädigenden Ereignis ist allerdings, dass über die bloße Anwesenheit hinaus das Verhalten des Fahrers Anlass für die Ausweichreaktion des anderen Verkehrsteilnehmers gab. Die ist vorliegend durch den von dem Zeugen M unstreitig eingeleiteten Spurwechsel der Fall. 2.) Im Verhältnis zur Klägerin als Haftpflichtversicherung des BMW ist die Haftung der Beklagten nach Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge gem. § 17 StVG auf eine Quote von 75% des dem Geschädigten O entstandenen Schadens begrenzt. a) Der streitgegenständliche Unfall war weder für die Fahrerin des BMW noch für den Zeugen M als Fahrer des LKW unvermeidbar, § 17 Abs. 3 StVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der streitgegenständliche Unfall auch für die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten BMW vermeidbar gewesen ist. aa) Der Sachverständige W hat insoweit ausgeführt, dass bei der Fahrerin des BMW zwar vor dem Wechsel auf die rechte Spur ein Kontrollverlust über das Fahrzeug vorgelegen haben muss. Dies habe er den ausgewerteten Spuren entnehmen können. Weiter hat er aber ausgeführt, dass es der Fahrerin des BMW möglich gewesen wäre, durch ein starkes, aber noch kontrollierbares Bremsmanöver anstelle des Ausweichens nach links ihre Geschwindigkeit auf die des LKWs zu reduzieren und ihr Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt 15 Meter hinter der Front des LKWs zu belassen. Seiner Berechnung habe er dabei eine Geschwindigkeit des BMW von 100 km/h zu Grunde gelegt. Die tatsächliche Geschwindigkeit des BMW war vorliegend nicht bekannt. Aufgrund einer kinematischen Berechnung sowie einer Vorwärtsberechnung konnte er feststellen, dass der BMW mindestens 95 km/h, maximal 117 km/h fuhr. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. bb) Dem stehen auch nicht die Aussagen der Zeugen B und M entgegen. Der Zeuge B hat glaubhaft ausgeführt ausgeführt, dass der LKW nach links zog, als der BMW schon auf Höhe des LKWs gewesen sei. Der LKW sei, als der BMW auf die Gegenfahrbahn auswich, schon mit einem Rad auf der zweiten Spur gewesen. Auch der Zeuge M hat angegeben, mit dem von ihm geführten LKW mit einem Reifen auf der linken Spur gewesen zu sein, als er den BMW bemerkt habe. Die Ausführungen der Zeugen stehen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen. Insbesondere die Angabe, dass der LKW bereits mit einem Rad auf der linken Spur gewesen sei, begründet nach Auffassung des Gerichtes nicht die Annahme einer Unvermeidbarkeit für die Fahrerin des BMW. a) Da der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht mehr nennenswert ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. aa) Auf Seiten der Beklagten ist zunächst ein Verstoß des Fahrers des LKW gegen §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 S. 1 StVO zu berücksichtigen. Danach muss sich, wer zum Überholen ausscheren will oder einen Fahrstreifen wechselt, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Unzulässig ist das Ausscheren zwecks Überholens, wenn es nachfolgende Fahrzeuge zu scharfem Bremsen oder anderen ungewöhnlichen Fahrmanövern zwingt. Im vorliegenden Fall hat das Einleiten des Spurwechsels durch den LKW die Fahrerin des BMW zu einem gefährlichen Ausweichmanöver veranlasst. Dabei spricht schon der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrer des ausscherenden Fahrzeugs die Pflicht aus § 7 Abs. 5 StVO verletzt hat, wenn es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel zu einem Unfall kommt. Auf ein etwaiges Blinken kam es dabei nicht mehr an, da die Fahrerin des BMW nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits so weit neben dem LKW gefahren ist, dass sie ein Blinken nicht mehr wahrnehmen konnte. Denn der Zeuge B hat in glaubhafter Weise bekundet, dass der LKW, als der PKW bereits auf seiner Höhe war, nach links zog, sodass die Fahrerin des BMW, falls der Fahrer des LKW geblinkt hätte, dies jedenfalls nicht mehr hätte sehen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Zeuge auch um die Wahrheit bemüht, was dadurch deutlich wird, dass er andere Beweisfragen weniger konkret beantwortete und dabei Unsicherheiten zu erkennen gab. Sicher war er sich bei der Stellung der Fahrzeuge zueinander, unsicher bei der Frage, ob der LKW geblinkt habe. Seine Aussage wird ferner nicht durch die Aussage des Zeugen M entkräftet. Dieser vermochte nur zu bekräftigen, dass er mit den Rädern schon auf der linken Spur war, als er den überholenden PKW direkt neben sich bemerkte und dass er vor Beginn des Überholvorgangs im Rückspiegel nichts gesehen habe. bb) Ferner ist dem Fahrer des LKW ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO vorzuwerfen. Hiernach trifft ihn eine doppelte Rückschaupflicht. Durch einen von den Fahrzeugspiegeln unabhängigen Schulterblick soll ausgeschlossen werden, dass der nach links ziehende Verkehrsteilnehmer ein sich von hinten zum Überholen ansetzendes oder bereits im Überholen begriffenes Fahrzeug übersieht. Durch den Schulterblick kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen werden. Gerade bei größeren Fahrzeugen ist der Schulterblick erforderlich, da der tote Winkel erheblich größer ausfällt. Nach eigener Aussage hat sich der Zeuge M jedoch nur mit einem einmaligen Blick in den Rückspiegel versichert, dass sich kein Fahrzeug nähert. cc) Auf Seiten der Klägerin ist demgegenüber ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Zwar kann der Fahrerin des BMW kein Vorwurf dafür gemacht werden, dass sie vor dem LKW auf die rechte Fahrspur einscherte, denn hier lag bereits ein Kontrollverlust über das Fahrzeug vor. Dieser Kontrollverlust resultiere aber aus dem vorherigen Ausweichmanöver der Fahrerin durch ausscheren nach links sowie einem abrupten zurücklenken nach rechts. Zwar kann in einer solchen, besonders schnelle Reaktionen erfordernden, Situation von einem Verkehrsteilnehmer keine Idealreaktion erwartet werden. Die Fahrerin des BMW lenkte aber so abrupt, dass sie in der Folge die Kontrolle über das Fahrzeug gänzlich verlor. dd) Die Verstöße auf Seiten der Beklagte sind zwar derart gravierend, dass sie dazu geeignet sind, geringere Mitverursachungsbeiträge zurücktreten zu lassen. Vor dem Hintergrund des Verstoßes auf Klägerseite gegen § 1 Abs. 1 StVO hält das Gericht vorliegend jedoch für angemessen, auf Seiten der Beklagten eine Haftungsquote von 75% und auf Seiten der Klägerin von 25% anzunehmen. 3.) Die Klägerin ist für den Schaden, der dem Geschädigten O entstanden ist und den dieser mit einem Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Klägerin und die Beklagte geltend gemacht hat, vollständig aufgekommen. Damit ist die Forderung des Geschädigten O gem. § 426 Abs. 2 BGB auf die Klägerin übergegangen. Da die Beklagte bereits eine 50%ige Haftung übernommen hat, ist der Anspruch in dieser Höhe gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Es verbleibt ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 16.203,53 EUR. 4.) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Klägerin hat vorliegend vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2018 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, welcher der Beklagten auch vor Ablauf der Frist zugestellt worden ist. Hierdurch ist eine entsprechende Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetreten. a) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides gegen die „Westfälische Provinzial“ und nicht gegen die „Westfälische Provinzial Versicherung AG“ gerichtet ist. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12) Vorliegend handelt es sich lediglich um eine irrelevante Falschbezeichnung. Mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung war eindeutig die Beklagte gemeint. Eine Versicherung mit der ausschließlichen Bezeichnung „Westfälische Provinzial“ existiert unstreitig nicht. b) Unproblematisch ist vorliegend auch, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides zunächst nur einen geringeren Betrag geltend gemacht hat. Noch vor Ablauf der Verjährungsfrist wurde der vollständige Betrag mit der Bitte um Abgabe an das Landgericht Münster geltend gemacht. c) Zudem ist der Klägerseite vorliegend nicht anzulasten, dass die Zustellung der Klageschrift erst am 07.02.2019 erfolgt ist. Insoweit findet § 167 ZPO Anwendung. Die Verzögerung war alleine auf Abläufe zurückzuführen, auf die die Klägerin keinen Einfluss hatte. Vielmehr hat die Klägerin noch vor dem 31.12.2018 alles Erforderliche für die Zustellung veranlasst, insbesondere wurde der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Die weitere Dauer der Bearbeitung kann der Klägerin nicht angelastet werden. III. Der Klageantrag zu 2.) ist ebenfalls in einem Umfang von 75% begründet, da eine nicht entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte O die Klägerin wegen weiterer Schäden in Anspruch nimmt. Das gilt gerade bei schweren Unfallverletzungen, die weitreichende Folgen haben können. IV. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 ZPO sowie aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB im tenorierten Umfang. Das verzugsbegründende, ablehnende Schreiben der Beklagten vom 14.04.2016, in dem diese die Zahlung ernsthaft und endgültig i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigerte, umfasst nur einen Teilbetrag von 6.794,82 EUR. Von diesem Teilbetrag hat die Beklagte 75% zu zahlen, also 5.096,12 EUR. Gem. § 187 Abs. 1 BGB analog ist der Tag nach Verzugseintritt maßgebend, sodass die Beklagte seit dem 15.04.2016 nur Zinsen aus 5.096,12 EUR schuldet. Im Übrigen schuldet die Beklagte Zinsen erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit mit am 07.02.2019. Denn für die nach dem 14.04.2016 geltend gemachten Forderungen konnte die vorherige Zahlungsverweigerung nicht verzugsbegründend sein. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt sie die Beklagte zu weiteren Zahlungen aufforderte und wann die Beklagte diese wiederum ablehnte. Somit sind auf den Restbetrag Zinsen erst ab dem 08.02.2019 zu zahlen. Ein darüber hinaus gehender Zinsanspruch besteht nicht. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. VI. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 36.407,05 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .