Urteil
50 C 7037/96
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kfz-Unfallschäden kann der Geschädigte statt Reparatur die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten eines Kostenvoranschlags verlangen.
• Kosten für Kostenvoranschläge sind auch bei Unterbleiben einer Reparatur ersetzungsfähig; eine solche Erstattungsfähigkeit widerspricht nicht § 249 Satz 2 BGB.
• Bei Bagatellschäden bis etwa 1.000 DM kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen wegen Schadensminderungspflichten entbehrlich sein, grundsätzlich besteht aber ein Erstattungsanspruch.
• Zinsansprüche auf geschuldete Beträge richten sich nach §§ 288, 284 BGB.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Kostenvoranschlägen bei Kfz-Unfallschäden • Bei Kfz-Unfallschäden kann der Geschädigte statt Reparatur die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten eines Kostenvoranschlags verlangen. • Kosten für Kostenvoranschläge sind auch bei Unterbleiben einer Reparatur ersetzungsfähig; eine solche Erstattungsfähigkeit widerspricht nicht § 249 Satz 2 BGB. • Bei Bagatellschäden bis etwa 1.000 DM kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen wegen Schadensminderungspflichten entbehrlich sein, grundsätzlich besteht aber ein Erstattungsanspruch. • Zinsansprüche auf geschuldete Beträge richten sich nach §§ 288, 284 BGB. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) Zahlung von 115,-- DM nebst Zinsen wegen eines Kfz-Schadens. Die Klage gegen weitere Beklagte konnte bislang nicht zugestellt werden, daher erging ein Teilurteil gegen die Beklagte zu 1). Streitgegenstand ist insbesondere die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Kostenvoranschlages, zumal der Kläger auf eine Reparatur seines Fahrzeugs verzichtet hat. Die Parteien sind Kläger als Geschädigter und Beklagte als Schädiger; es geht um Schadensersatz nach Verkehrsvorschriften und allgemeinen deliktischen bzw. vertraglichen Regeln. Der Kläger verlangt neben Reparaturkosten auch Ersatz der zur Schadensfeststellung notwendigen Kosten. Das Gericht hat anstelle einer vollständigen Feststellung die Klage gegen Beklagte zu 1) entschieden. Relevante Tatsachen sind die Höhe der geltend gemachten Kosten (115,-- DM), das Unterbleiben der Reparatur und die Einholung eines Kostenvoranschlags. • Die Klage gegen Beklagte zu 1) ist begründet, weshalb aufgrund der noch nicht erfolgten Zustellung an weitere Beklagte ein Teilurteil nach § 301 ZPO erging. • Rechtsgrundlagen sind §§ 3 Abs.1 PflVG, § 7 Abs.1 StVO sowie § 249 Satz 2 BGB in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts. • Nach § 249 Satz 2 BGB steht dem Geschädigten eine Dispositionsfreiheit zu; er kann auf Reparatur verzichten und stattdessen die entstandenen Kosten ersetzt verlangen. • Die Ersatzfähigkeit erstreckt sich auch auf mit dem schädigenden Ereignis zusammenhängende Folgeschäden, hierzu gehören die Kosten für Kostenvoranschläge. • Es ist anerkannt, dass der Geschädigte bei Kfz-Unfällen einen Sachverständigen hinzuziehen darf und dafür Ersatz verlangen kann; nur bei Bagatellschäden bis etwa 1.000 DM kann die Hinzuziehung entbehrlich sein. • Die geringeren Kosten eines Kostenvoranschlags sind erstattungsfähig, auch wenn sie später mit Reparaturkosten verrechnet werden; eine abweichende Behandlung bei unterbliebener Reparatur würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten unangemessen einschränken. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB; die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den maßgeblichen ZPO-Vorschriften. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist erfolgreich; diese wird zur Zahlung von 115,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.04.1996 verurteilt. Der Kläger erhält damit Ersatz der Kosten des Kostenvoranschlages, da er gemäß § 249 Satz 2 BGB berechtigt war, auf eine Reparatur zu verzichten und die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten ersetzt zu verlangen. Eine Erstattungsfähigkeit der Kostenvoranschlagskosten ist auch dann gegeben, wenn die Reparatur unterbleibt, weil andernfalls die Dispositionsfreiheit des Geschädigten unangemessen eingeschränkt würde. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird in der Schlußentscheidung getroffen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.