Urteil
11 U 186/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0627.11U186.14.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe A. Der Kläger, der selbstständiger D ist, nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom 10.04.2011 nach einer Haftungsquote von mittlerweile nur noch 50 % auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Der Kläger befuhr am Unfalltag mit seinem Motorrad die B## von A Richtung Y. Die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann befuhren die B## mit ihren Motorrädern in derselben Fahrtrichtung. Das Motorrad der Beklagten zu 1) war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Nach den unstreitigen Angaben des Klägers im Senatstermin vom 06.06.2018 wurde er zunächst von der Beklagten zu 1) und ihrem Ehemann überholt. Der Kläger folgte den nun vor ihm fahrenden Motorrädern mit etwas geringerer Geschwindigkeit. Nach einer S-Kurve folgte ein längerer gerader Streckenabschnitt. Dort fuhr bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h der PKW des späteren Zeugen C mit nur geringer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h. Der Ehemann der Beklagten zu 1) überholte den PKW des Zeugen C. Die Beklagte zu 1) wollte den PKW des Zeugen C ebenfalls überholen, guckte deshalb mehrfach nach links und fuhr auch links. Nach dem Passieren der Auffahrt W überholte die Beklagte zu 1) um ca. 14.10 Uhr unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn den PKW des Zeugen C. Der Kläger wollte sowohl die Beklagte zu 1) als auch das Fahrzeug des Zeugen C überholen. Streitig ist u.a., welcher der beiden Motorradfahrer den Überholvorgang zuerst eingeleitet hatte und ob das Motorrad der Beklagten zu 1) und der PKW des Zeugen C beim Überholentschluss des Klägers noch hintereinander oder schon nebeneinander fuhren. Jedenfalls befand sich das Motorrad der Beklagten zu 1) auf der Gegenfahrbahn und der Kläger fuhr weiter außen auf der Gegenfahrbahn. Dort verlor er die Kontrolle über sein Motorrad, stürzte und blieb verletzt neben der Fahrbahn liegen. In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob nach dem Vorbringen des Klägers dieser mit einer Geschwindigkeit von 80 – 90 km/h die noch hinter dem PKW des Zeugen C fahrende Beklagte zu 1) fast schon überholt hatte als diese plötzlich, ohne Schulterblick und ohne Blinksignal immer weiter nach links ausgeschert sei und den Kläger zu einem kontinuierlichen Ausweichen nach links in das Bankett gezwungen habe, ohne dass ihm ein sicheres Abbremsen möglich gewesen sei, wobei beide Motorräder nebeneinander fahrend zum PKW des Zeugen C aufgeschlossen hätten. Die Beklagten haben dagegen vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe ordnungsgemäß den PKW des späteren Zeugen C überholt und sei kurz vor dem Einscheren nach rechts von dem Kläger in zweiter Reihe verkehrswidrig überholt worden, wobei dieser dem linken Fahrbahnrand zu nah gekommen sei, ohne dass die Fahrweise der Beklagten zu 1) ihn dazu veranlasst habe. Weiter haben die Parteien über das Ausmaß der unfallbedingten Verletzungen und um die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen gestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Das Landgericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C, des Fahrers des überholten Fahrzeugs, und der Zeugen Z2 und Z1, die sich im Gegenverkehr der Unfallstelle näherten, sowie durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen K. Anschließend hat das Landgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen dem Grunde nach zu 50 % stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Feststellungsklage das notwendige Feststellungsinteresse aufweise. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 % der beim Unfallereignis entstandenen Schäden nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zu. Der Unfall habe sich bei dem Betrieb des Motorrads der Beklagten zu 1) ereignet, wofür nur das Fahren und nicht eine Berührung der Fahrzeuge notwendig gewesen sei. Das Motorrad der Beklagten zu 1) habe auch – was zur Schadensverursachung ausreichend sei – mittelbar einen Schaden verursacht, indem es den Kläger zu einem Ausweichmanöver veranlasst habe. Dabei sei es unbeachtlich, dass weder durch die Zeugenvernehmung noch durch das Sachverständigengutachten habe aufgeklärt werden können, welcher der behaupteten Unfallabläufe tatsächlich stattgefunden habe. Aus den beidseitigen Unfallschilderungen würde sich aber ergeben, dass der Kläger durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) zu einem Ausweichen veranlasst worden sei, entweder durch das Starten des Überholvorgangs durch die Beklagte zu 1) oder dadurch, dass sich der Kläger beim Überholen in zweiter Reihe hinsichtlich des vorhandenen Platzes auf der Gegenfahrbahn verschätzt habe, wobei es unbeachtlich sei, ob das Ausweichen überhaupt notwendig oder erforderlich gewesen sei. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe das Überholmanöver des Klägers auch insoweit beeinflusst. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge sei auf beiden Seiten nur die Betriebsgefahr des jeweiligen Motorrads zu berücksichtigen. Dass der Kläger bei unklarer Verkehrslage überholt habe, sei nicht nachgewiesen, weil nicht feststellbar sei, welcher Motorradfahrer seinen Überholvorgang zuerst eingeleitet habe. Auch der Beklagten zu 1) sei kein verkehrswidriges Verhalten anlässlich des Überholvorgangs vorzuwerfen, weil nicht festgestellt werden könne, ob sie bei einem Schulterblick habe erkennen können, dass ein Überholmanöver des Klägers unmittelbar bevorstand oder bereits eingeleitet war. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, erheblich verletzt worden zu sein und einen Verdienstausfallschaden sowie weitere materielle Schäden erlitten zu haben. Über die Schadenshöhe könne nur nach weiterer Beweisaufnahme entschieden werden. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie rügen, allein der Umstand, dass das Motorrad der Beklagten zu 1) an der Unfallstelle anwesend gewesen sei, genüge nicht zur Annahme einer Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG. Es werde nach wie vor bestritten, dass der Kläger durch ein Fahrmanöver der Beklagten zu 1) zu einem Ausweichen veranlasst worden sei. Wegen des streitigen Ausweichmanövers unterscheide sich der vorliegende Rechtsstreit von dem der Entscheidung des BGH, Urteil vom 21.09.2010, VI ZR 263/09, zugrunde liegenden Sachverhalt. Es könne der überholte PKW des Zeugen C ebenso den Unfall verursacht haben wie auch ein Fahrfehler des Klägers. Das Landgericht habe auch bei der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Ein offenes Beweisergebnis habe allein zu Lasten des Klägers gewertet werden müssen. Der Kläger sei zudem nach dem Sachverständigengutachten bei dem Überholvorgang mit 108 – 127 km/h gefahren und habe die auf der Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaft geltende Höchstgeschwindigkeit überschritten. Erstmals nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T vom 29.09.2017 behaupten die Beklagten, der Unfall sei für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Paderborn vom 08.10.2014, Az. 3 O 60/13, die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1.die Berufung zurückzuweisen 2.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 10.04.2011 in Höhe von 50 % zu ersetzen, 3.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch über den 01.01.2012 hinaus jeden weiteren Verdienstausfall in Höhe von 50 % zu ersetzen, 4.festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jeden weiteren Schaden, der dem Kläger aufgrund der Folgen des Unfalls vom 10.04.2011 durch Eigenbeteiligungsanteile und Entgang von Beitragsrückerstattungen bei seiner privaten Krankenversicherung, der E AG, entstehen wird, in Höhe von 50 % zu ersetzen. Der Kläger hat mit der Anschlussberufung zunächst eine Abänderung des Grund- und Teilurteils dahingehend begehrt, dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach mit einer Quote von 75 % ausgesprochen wird, die Anschlussberufung aber im Senatstermin vom 06.06.2018 zurückgenommen. Er verteidigt nunmehr das landgerichtliche Urteil und macht wie bereits erstinstanzlich geltend, die Beklagte zu 1) sei aufgrund ihres eigenen Überholmanövers an seinem Ausweichen beteiligt gewesen. Sie habe zudem gegen ihre vor dem Überholen bestehende Rückschaupflicht verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 06.06.2018 Bezug genommen. Mit Urteil vom 07.08.2015 hat der Senat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH mit Beschluss vom 05.07.2016 die Revision zugelassen. Mit Urteil vom 22.11.2016 hat der BGH das Urteil des Senats vom 07.08.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, der Senat habe seiner Entscheidung den von den Beklagten geschilderten Unfallhergang zugrunde gelegt, ohne sich mit den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ausreichend auseinanderzusetzen. Der Sachverständige habe ausgeführt, die Spurenlage lasse ein Ausweichmanöver des Klägers aus dem linken Randbereich der linken Fahrbahn (Gegenfahrbahn) weiter nach links mit Einleitung einer Notbremsung erkennen. Das Landgericht habe, ohne dies zu hinterfragen, festgestellt, der Kläger sei durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) zu einem Ausweichmanöver veranlasst worden. Vor diesem Hintergrund habe der Senat nicht ohne ergänzende Beweisaufnahme davon ausgehen dürfen, dass der Überholvorgang des Klägers durch den der Beklagten zu 1) in keiner Weise beeinflusst worden sei. Der Senat hat daraufhin durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T Beweis erhoben über die Frage, ob die Spurenlage zum streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Ausweichmanöver des Klägers aus dem linken Randbereich der linken Fahrbahn (Gegenfahrbahn) weiter nach links mit Einleitung einer Notbremsung erkennen lässt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.09.2017 verwiesen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Senatstermin vom 06.06.2018 erläutert. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 06.06.2018 Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Paderborn, Az. 38 Js 839/11, hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die zulässige Berufung ist begründet und führt unter Abänderung des landgerichtlichen Grund- und Teilurteils insgesamt zur Abweisung der Klage. I. Der Senat konnte nach § 538 Abs. 2 S.1 Nr. 4 2. HS ZPO über die gesamte Klage entscheiden, wobei zweifelhaft ist, ob das Landgericht mit dem Grund- und Teilurteil vom 08.10.2014 auch über den Feststellungantrag entschieden hat. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung befasst sich vom Wortlaut her nur mit der Haftung dem Grunde nach, ohne einen Feststellungsausspruch zu beinhalten. Es ist dabei unzulässig, über einen Feststellungsantrag durch Grundurteil zu entscheiden, weil er sich seiner Natur nach nicht in Anspruchsgrund und -höhe aufteilen lässt (BGH, NJW 1991, 1896; NJW 2001, 155; NJW 2002, 302 [303]; NJW-RR 2014, 1118 Tz. 19). Entscheidet ein Gericht in einem Grundurteil nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich insofern nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil, welches bei drohenden Widersprüchen – die hier auf der Hand liegen – unzulässig ist (BGH, NJW 2001, 155 unter II 1 b). Der Senat kann das erstinstanzliche Grund- und Teilurteil auch nicht als Teilgrund- und Teilendurteil auslegen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen in den Entscheidungsgründen und dem Gesamtinhalt des Urteils anklingen (vgl. BGH, NJW 1991, 1896 unter Hinweis auf BGH, NJW 1953, 184; ferner OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-9 U 51/12 = BeckRS 2013, 00854). Auch wenn das Landgericht das Feststellungsinteresse geprüft hat, hat es unter Ziff. III. der Urteilsgründe den Anspruchsgrund hinsichtlich des Sach- und Personenschadens offengelassen, der aber Voraussetzung eines Feststellungsausspruchs ist. Daraus leiten sich Zweifel ab, ob das Landgericht über den Feststellungsantrag entscheiden wollte. Der Senat hat deswegen mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung über die in erster Instanz anhängig gewordenen Feststellungsanträge an sich gezogen (vgl. BGH NJW 1999, 1035, [1036]; OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-9 U 51/12 = BeckRS 2013, 00854) und sodann über die gesamte Klage entschieden. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. 1. Ansprüche des Klägers scheitern allerdings nicht daran, dass die Sach- und Personenschäden des Klägers nicht „bei dem Betrieb“ des Motorrads der Beklagten zu 1) entstanden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist bei einem – wie hier – berührungslosen Unfall Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, NJW 2017, 1173). Dabei reicht es aus, wenn durch das Fahrzeug eine – ggf. objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion des Geschädigten erfolgte (BGH, NJW 2010, 3713 Tz. 8). Aufgrund der Anhörung des Klägers und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Sturz des Klägers auf der Fahrweise der Beklagten zu 1) beruhte und der dem Kläger entstandene Sach- und Personenschaden mithin gem. § 7 Abs. 1 StVG dem Betrieb des Motorrads der Beklagten zu 1) zuzurechnen ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T lässt sich der Vortrag des Klägers technisch plausibel darstellen. Anhand der von den Polizeibeamten an der Unfallstelle dokumentierten und vom Sachverständigen ausgewerteten Spurenlage lässt sich nachvollziehen, dass der Kläger auf der linken Fahrbahn (Gegenfahrbahn) aus einer linksorientierten Position eine Vollbremsung mit überlagerter Ausgleichsbewegung in Richtung des linken Fahrbahnrandes eingeleitet hat. Ein solches Fahrmanöver ist mit dem Vorbringen des Klägers, er habe sich durch das Hinüberziehen der Beklagten zu 1) im Rahmen des von dieser eingeleiteten Überholmanövers zum Ausweichen nach links veranlasst gesehen, ohne Weiteres in Einklang zu bringen, nicht aber mit dem von den Beklagten behaupteten Ablauf. Die Ausweichbewegung nach links lässt sich auch bei einem Überholen in zweiter Reihe nur mit einer Verengung des Fahrwegs des Klägers durch die Fahrweise der Beklagten zu 1) oder mit einer – nach den Umständen des Falles allerdings nicht nachvollziehbaren – Unaufmerksamkeit des Klägers erklären. Dass der Kläger aus Unachtsamkeit zunächst auf den Seitenstreifen geraten ist, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T sind sowohl die in der polizeilichen Unfallskizze dokumentierten Erdaufwirbelungen auf Höhe Kilometer 2,4 als auch die leichte Driftspur auf Höhe Kilometer 2,448 nicht dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zuzuordnen. Das stimmt mit dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen K überein (dort Seiten 12 und 13). Die Beklagten machen auch geltend, die Beklagte zu 1) habe keinen Schlenker gefahren, sondern sei ihrer Fahrlinie treu geblieben (Bl. 23). Es bestand also kein Anlass für den Kläger, auf einen Schlenker der Beklagten zu reagieren. Für eine Ausweichbewegung des Klägers nach links ohne Grund spricht aber nach der Anhörung des Klägers und den sonstigen Umständen des Falles nichts: Hätte der Kläger, wie von den Beklagten behauptet, den PKW des Zeugen C und die diesen angeblich bereits überholende Beklagte zu 1) in zweiter Reihe überholen wollen, hätte der Kläger freie Sicht auf die Verkehrssituation gehabt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zu der von ihm zu überholenden Beklagten zu 1) von vornherein einen ausreichenden seitlichen Abstand eingehalten und eine Fahrlinie relativ nah am linken Fahrbahnrand und parallel zu diesem gewählt hätte. Hätte der Kläger sich so verhalten, wäre schon nicht mit einer durch die Bremsblockierspur dokumentierten Vollbremsung des Klägers zu rechnen gewesen, erst recht aber nicht mit einer Vollbremsung und einer Ausweichbewegung in Richtung des linken Fahrbahnrandes. Denn der Kläger hätte, wenn es zu einer kritischen Situation gekommen wäre, seine Geschwindigkeit allenfalls moderat reduzieren müssen und sich hinter der angeblich bereits im Überholvorgang befindlichen Beklagten zu 1) einordnen können, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt hat. 2. Die Beklagten machen auch ohne Erfolg geltend, der Unfall beruhe auf einem für die Beklagte zu 1) unabwendbaren Ereignis, § 17 Abs. 3 StVG. a. Mit ihrer erstmals nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen T aufgestellten Behauptung sind die Beklagten nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen. Denn der Senat hat wegen der durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils die Entscheidung über die Feststellungsanträge mit Zustimmung der Parteien an sich gezogen. Wäre er nicht so verfahren, wäre das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen. Dann wäre das neue Vorbringen der Beklagten nicht am Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu messen gewesen, sondern am Maßstab des § 296 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift hätte der Einwand der Beklagten nicht zurückgewiesen werden können, weil er in dem vom Landgericht anzuberaumenden Termin hätte abgearbeitet werden können und somit zu keiner Verzögerung geführt hätte. Wenn aus prozessökonomischen Gründen keine Zurückverweisung erfolgt, sondern der Senat die Entscheidung über die Feststellungsanträge an sich zieht, kann nichts anderes gelten. b. Die Beklagten haben aber den ihnen obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit nicht erbracht, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Sachverständige T hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.09.2017 zwar ausgeführt, auf der Grundlage der von ihm berücksichtigten Parameter sei der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht vermeidbar gewesen. Auf Vorhalt der Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten der F hat der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat auch zunächst mit näherer Begründung ausgeführt, die Annahmen, die dem Gutachten der F zugrunde liegen, könnten in ihrer Gesamtheit nicht zutreffen. Darüber hinaus hat der Sachverständige aber Folgendes klargestellt: Wenn man bei den zu berücksichtigenden Parametern durchgängig von den für die Beklagte zu 1) ungünstigsten Annahmen ausgehe, lasse sich gegenüber den seinem schriftlichen Gutachten zugrunde liegenden Annahmen ein Zeitversatz von 0,5 bis maximal 1 Sekunde diskutieren, um den sich die Vermeidbarkeitsbetrachtung zu Ungunsten der Beklagten verschiebe. Dann komme es im Hinblick auf die Vermeidbarkeit u.a. auf die Frage an, wie weit genau die Beklagte zu 1) an der Mittellinie gefahren sei; das alles lasse sich aber vom Sachverhalt her nicht mehr rekonstruieren. Unter Berücksichtigung des angesprochenen Zeitversatzes von 0,5 bis 1 Sekunde sei der Unfall für die Beklagte zu 1) möglicherweise vermeidbar gewesen. Dies hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ihnen günstigere Umstände als die vom Sachverständigen T zuletzt zugrunde gelegten nicht aufgezeigt und erst recht nicht bewiesen haben. 3. Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Insoweit gilt: Die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Schadenersatzanspruch des Geschädigten von seinem „Mitverschulden“ beeinflusst wird, muss der Schädiger, der diese Einwendung geltend macht, darlegen und beweisen. Nur Umstände, die feststehen, also unstreitig, zugestanden oder bewiesen worden sind, können zu Lasten des Geschädigten gehen (BGH, NZV 2000, 466; VersR 1995, 357 m.w.N.; BGH, NZV 2005, 407, 408/408). Zu einer „Mithaftung“, sei es nach § 254, sei es nach § 9 StVG oder § 17 StVG, kommt es folglich nicht allein dadurch, dass auch dem Geschädigten ein Vorwurf zu machen ist. Es muss bewiesen sein, dass sein Fehler schadensursächlich geworden ist (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 1. Teil, 2. Kapitel Rn. 39). a. Auf Seiten der Beklagten ist nur die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) gefahrenen Motorrads in die Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG einzustellen, weil sich ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lässt. Die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen waren zu den vorliegend maßgeblichen Fragen unergiebig. Sämtliche Zeugen haben die beiden Motorräder erst zur Kenntnis genommen, als sie bereits nebeneinander auf Höhe des PKW des Zeugen C waren. Zur Einleitung der jeweiligen Überholmanöver haben die Zeugen keine Angaben machen können. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) nicht geblinkt hat oder ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist. Ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) ist auch durch das Gutachten des Sachverständigen T nicht bewiesen. Der Sachverständige hat im Gegenteil ausgeführt, auf der Grundlage der von ihm berücksichtigten Parameter sei der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen, was allerdings aus den oben bereits benannten Gründen nicht bewiesen ist. Das Privatgutachten der F kommt lediglich zu dem Ergebnis, die Beklagte zu 1) habe den Unfall möglicherweise vermeiden können, stellt aber nicht in Abrede, dass auch die vom Sachverständigen T angenommenen Parameter vorgelegen haben können und dann das vom Sachverständigen T gefundene Ergebnis richtig wäre. b. Auf Seiten des Klägers ist neben der Betriebsgefahr des von ihm gefahrenen Motorrads auch ein schuldhafter und unfallursächlicher Verkehrsverstoß in die Abwägung einzustellen. aa. Nicht bewiesen ist allerdings die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO am Unfallort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T ist der Kläger zum Zeitpunkt des Bremsbeginns mit 100 bis 110 km/h gefahren. Es ist danach nicht auszuschließen, dass er die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat. bb. Aufgrund der eigenen Angaben des persönlich angehörten Klägers im Senatstermin vom 06.06.2018 steht aber fest, dass der Kläger bei unklarer Verkehrslage überholt und mithin gegen ein für ihn nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bestehendes Überholverbot verstoßen hat. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVO, 25. Aufl., § 5 Rn. 26 m.w.N.). Unklar ist die Verkehrslage z.B. dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird, oder wenn aufgrund der Umstände damit zu rechnen ist, der Vorausfahrende wolle soeben seinerseits überholen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 5 StVO Rn. 34 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben lag hier für den Kläger eine unklare Verkehrslage vor. Es konnte nicht nur nicht verlässlich beurteilt werden, was die Beklagte zu 1) sogleich tun würde, sondern es lag sehr nahe, dass sie soeben ihrerseits überholen würde. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, nach einer S-Kurve sei auf einer Strecke von ca. einem Kilometer freie Bahn gewesen. Dort sei ein sehr langsamer PKW mit vielleicht 50 bis 60 km/h gefahren. Der Ehemann der Beklagten zu 1) sei gefahren, habe den PKW überholt und sei weg gewesen. Die Beklagte zu 1) habe auch überholen wollen, sie habe mehrfach nach links geguckt und sei auch links gefahren, habe aber nicht überholt. Da habe er gedacht, dass er überholen könne. Nach den Umständen des Falles sprach aber nichts dafür, dass die Beklagte zu 1) ihre erkennbare und vom Kläger auch erkannte Überholabsicht aufgegeben oder auch nur zeitweilig zurückgestellt hatte. Es sprach im Gegenteil alles dafür, dass die Beklagte zu 1) ihre offenkundig fortbestehende Überholabsicht kurzfristig umsetzen und den PKW des Zeugen C überholen würde. Hiermit musste nicht nur wegen des Fahrverhaltens der Beklagten zu 1) gerechnet werden, die mehrfach nach links geguckt hatte und auch weiterhin links fuhr und sich nicht etwa in die Mitte ihrer Fahrspur zurückbegeben hatte, was ggf. für ein jedenfalls zeitweiliges Zurückstellen der Umsetzung des Überholentschlusses hätte sprechen können. Vielmehr lag ein unmittelbar bevorstehendes Überholmanöver der Beklagten zu 1) auch deshalb sehr nahe, weil die Beklagte zu 1) – was dem Kläger nach seinen Angaben im Senatstermin ebenfalls bewusst war – gemeinsam mit einem weiteren Motorradfahrer, ihrem Ehemann, unterwegs war und dieser den PKW des Zeugen C bereits überholt hatte. Es war deshalb zu erwarten, dass die Beklagte zu 1) bei nächster Gelegenheit ebenfalls überholen würde, um zu ihrem Ehemann aufzuschließen und die gemeinsame Fahrt mit ihm fortzusetzen. Schließlich sprach für ein unmittelbar bevorstehendes Überholmanöver der Beklagten zu 1), dass diese und ihr Ehemann schon zuvor schneller unterwegs gewesen waren als der Kläger und sie diesen überholt hatten. Gegen das für ihn bestehende Überholverbot hat der Kläger überdurchschnittlich fahrlässig verstoßen, denn er hat alle maßgeblichen objektiven Umstände zutreffend erkannt und gleichwohl die sehr nahliegende Überlegung nicht angestellt, die Beklagte zu 1) könne jederzeit ihrerseits überholen. Der schuldhafte Verkehrsverstoß des Klägers ist auch für seinen Sturz und die daraus resultierenden Schäden kausal geworden. Hätte der Kläger das für ihn bestehende Überholverbot beachtet und nicht überholt, wäre es zu dem streitgegenständlichen Sturz nicht gekommen. c. Die Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ergibt, dass eine Verpflichtung der Beklagten zum auch nur teilweisen Schadensersatz nicht besteht, sondern der Kläger die Unfallfolgen allein tragen muss. Bei der Abwägung ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, NZV 2010, 293, 294). Gegenüber der durch Verschulden erhöhten Betriebsgefahr auf der einen Seite wird die einfache Betriebsgefahr auf der anderen Seite üblicherweise mit 20% bewertet; bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß ist es aber oft gerechtfertigt, die einfache Betriebsgefahr ganz zurücktreten zu lassen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVO, 25. Aufl., § 17 Rn. 20 m.w.N.). So liegt es auch hier. Ein Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) lässt sich nicht feststellen, vielmehr bewegte sich das zum Unfall führende Geschehen für sie an der Grenze der – wenngleich nicht bewiesenen – Unabwendbarkeit. Dem Kläger hingegen ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß anzulasten. Er hat das für ihn bestehende Überholverbot überdurchschnittlich fahrlässig missachtet und dadurch in einem Maße zur Schadensentstehung beigetragen, das den Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) so deutlich überragt, dass es dem Senat gerechtfertigt erscheint, die nicht durch ein Verschulden der Beklagten zu 1) erhöhte Betriebsgefahr ihres Motorrads hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Klägers völlig zurücktreten zu lassen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.