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Urteil

12 U 155/17

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Einsatz zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands kann ein Feuerwehrfahrzeug von Verkehrsvorschriften abweichen; diese Befreiung ist eng auszulegen und verpflichtet zu größtmöglicher Sorgfalt (§ 35 StVO). • Beim Anfahren vom Fahrbahnrand muss sich der Fahrzeugführer vergewissern, dass kein passierendes Fahrzeug gefährdet wird, und die Absicht rechtzeitig anzeigen (§§ 1, 10, 12, 35 StVO). • Kommt es trotz Einsatzfahrt zu einem Unfall, ist eine Abwägung der Verkehrsverstöße und Betriebsgefahren vorzunehmen; hier war eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulässig. • Zins- und Kostenerstattung ergeben sich aus den Vorschriften des BGB für Schadensersatz und Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB).
Entscheidungsgründe
Haftung bei Unfall zwischen Einsatzfahrzeug und passierendem Fahrzeug; Sorgfaltsanforderungen bei Abweichen von StVO • Bei einem Einsatz zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands kann ein Feuerwehrfahrzeug von Verkehrsvorschriften abweichen; diese Befreiung ist eng auszulegen und verpflichtet zu größtmöglicher Sorgfalt (§ 35 StVO). • Beim Anfahren vom Fahrbahnrand muss sich der Fahrzeugführer vergewissern, dass kein passierendes Fahrzeug gefährdet wird, und die Absicht rechtzeitig anzeigen (§§ 1, 10, 12, 35 StVO). • Kommt es trotz Einsatzfahrt zu einem Unfall, ist eine Abwägung der Verkehrsverstöße und Betriebsgefahren vorzunehmen; hier war eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulässig. • Zins- und Kostenerstattung ergeben sich aus den Vorschriften des BGB für Schadensersatz und Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB). Während einer akuten Hochwassersituation fuhr ein Feuerwehr-LKW mit blauem Blinklicht und eingeschaltetem Einsatzhorn Sandsäcke zu einem Sammelpunkt. Das Fahrzeug überholte zuvor das klägerische Fahrzeug, hielt anschließend am linken Fahrbahnrand an, schaltete das Horn aus, ließ jedoch das Blaulicht weiterlaufen und befragte einen Feuerwehrkollegen nach dem Weg. Der Kläger fuhr danach langsam an dem haltenden Feuerwehrfahrzeug vorbei. Als er fast vorbeigefahren war, fuhr das Feuerwehrfahrzeug wieder an und zog zur Fahrbahnmitte, worauf es zur Kollision kam. Streitgegenstand war die Haftung für den Verkehrsunfall und die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Das Landgericht hatte bereits teilweise zuungunsten der Klägerin entschieden; die Berufung führte zur Neugewichtung der Haftungsanteile. Relevante Tatsachen sind Einsatzfahrt, Halt auf der linken Fahrbahn, Abschalten des Horns bei weiterhin eingeschaltetem Blaulicht und das Anfahren ohne vorherige Vergewisserung und Anzeige. • Rechtsgrundlagen und Anspruch: Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 115 VVG i.V.m. §§ 839, 249 ff. BGB, Art. 34 GG sowie §§ 7, 17 StVG; bei einem Gesamtunstreitsschaden von 6.384,50 EUR beträgt der 2/3‑Anspruch 4.256,33 EUR. • Kein Ausschluss der Haftung: § 7 Abs. 2 StVG greift nicht; es lag kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor, sodass eine Abwägung der Unfallbeiträge vorzunehmen war. • Pflichtverletzungen des Beklagtenfahrers: Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs fuhr vom linken Fahrbahnrand an, obwohl das klägerische Fahrzeug bereits neben ihm war, und zeigte dies nicht an. Dies verletzt die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO und die Anzeigepflicht beim Anfahren (§ 10 S.3 StVO); das Halten auf der linken Seite ist regelmäßig durch § 12 Abs. 4 StVO verboten, eine Abweichung nur nach § 35 Abs.1 StVO möglich. • Sonderrecht und enge Ausnahme: Das Feuerwehrfahrzeug handelte im Einsatz zur Abwehr eines öffentlichen Notstands, sodass § 35 Abs.1 StVO eine begrenzte Befreiung von Verkehrsregeln erlaubte. Diese Befreiung ist eng auszulegen und setzt dringende Eilbedürftigkeit voraus; sie entbindet nicht von der Pflicht zur besonderen Sorgfalt (§ 35 Abs.8 StVO). • Konkrete Prüfung der Dringlichkeit: Aufgrund der akuten Hochwassersituation war das Halten auf der linken Seite und die Einsatzfahrt sachlich gerechtfertigt, nicht aber ein Anfahren ohne vorherige Vergewisserung und Anzeige, da die Zeitersparnis vernachlässigbar war. • Pflichtverletzung des Klägers: Auch der Kläger handelte pflichtwidrig, indem er das haltende Feuerwehrfahrzeug passierte, statt hinter ihm anzuhalten; dies folgt aus § 1 Abs.1 StVO unter Berücksichtigung der erkennbaren Einsatzlage. • Haftungsverteilung: Nach Abwägung der Pflichtverletzungen und der jeweiligen Betriebsgefahr war eine Haftungsquote von zwei Dritteln zu Gunsten des klägerischen Fahrzeugs angemessen, da die Pflichtverletzung des Feuerwehrfahrers als schwerwiegender anzusehen war. • Schadensberechnung und Zinsen: Bei unstreitigem Gesamtschaden von 6.384,50 EUR ergibt sich bei 2/3 Haftung ein Ersatzanspruch von 4.256,33 EUR zuzüglich Verzugszinsen nach §§ 286 Abs.2 Nr.3, 288 BGB sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,74 EUR. • Prozessrechtliche Folgerungen: Die weitergehende Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit stützen sich auf die einschlägigen ZPO‑Vorschriften. Die Berufung der Klägerin war teilweise begründet. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.256,33 EUR nebst Verzugszinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 334,74 EUR. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte für weitergehende materielle Schäden aus dem Schadensereignis zu einem Drittel haftet; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Begründend legte das Gericht dar, dass das Feuerwehrfahrzeug zwar in einer Einsatzfahrt handelte und insoweit von bestimmten StVO‑Vorschriften befreit sein konnte, diese Befreiung aber eng auszulegen ist und erhöhte Sorgfaltspflichten nach sich zieht; das Anfahren ohne vorherige Vergewisserung und Anzeige war daher unzulässig und machte den Fahrzeugführer überwiegend schadensursächlich. Die Klägerin obsiegte damit überwiegend und erhält entsprechend 2/3 des geltend gemachten Schadens zuzüglich Zinsen und anteiliger Kosten.