Beschluss
3 S 93/11
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGHA:2012:0704.3S93.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts T2 (2 C 118/11) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 584,83 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Berufung ist unstatthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 1 Zif. 1 ZPO). 3 Die bei dem in der Klageschrift angegebenen Streitwert hinzugerechneten, vom Kläger neben der Hauptforderung geltend gemachten Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 129,23 € bleiben gemäß § 4 Abs. 1 2. HS ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt, und zwar auch dann, wenn sie im Klageantrag ausgerechnet sind und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst sind (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rdn. 11 m.w.N.). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (BKR 2010, 391) ist hier nicht einschlägig. Denn der Kläger macht nicht - wie im Falle der Entscheidung des OLG Frankfurt - in erster Linie Schadensersatz, sondern ausweislich der Klageschrift (Seite 8) Herausgabe von Nutzungen geltend. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um ein Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO. 4 Auch der gestellte Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht (vgl. Zöller-Herget, aaO., § 5 Rdn. 4). Dies gilt auch für die Frage des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 1 Zif. 1 ZPO. Die Berufungssumme ist nur erreicht, wenn bei Verfolgung von Haupt- und Hilfsantrag einer der Anträge die Beschwerdesumme erreicht (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rdn. 29; KG OLGZ 79, 348); das gilt jedenfalls dann, wenn Haupt- und Hilfsantrag - wie hier - wirtschaftlich (teil-) identisch sind (Zöller-Heßler, aaO.). 5 Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.