Beschluss
3 L 248/21
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0902.3L248.21.00
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Leitsätze
1. Ein Fehler beim Zustandekommen einer Prüfungsleistung führt grundsätzlich nicht zu einer Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung, sondern allenfalls zu einer Wiederholung der Prüfung.(Rn.14)
2. Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern soll der zuständigen Prüfungsbehörde zunächst die Möglichkeit eröffnen, diese Mängel frühzeitig zu beheben und damit zugleich verhindern, dass der Betroffene das Ergebnis der Beurteilung seiner Leistungen abwartet, um sich dann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde.(Rn.15)
3. Ist nach § 13 Abs. 8 Nr. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 155) zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) die Prüfungsfähigkeit nach Eintritt in die Prüfung nicht nur kurzfristig beeinträchtigt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten.(Rn.16)
4. Nach § 32 Abs. 3 Satz 4 VO-GO müssen die Mitglieder des Fachausschusses in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen; die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen. Ein Verstoß dagegen führt zu einer erneuten Prüfung und nicht zu einer vorläufigen Neubewertung.(Rn.18)
5. Die Regelung in § 123 VwGO fordert „wesentliche“ Nachteile, weshalb ein Zeitverlust als solcher, der bis zur Hauptsacheentscheidung eintritt, keinen Anordnungsgrund begründet. Allein ein pauschaler Verweis auf die besondere Bedeutung eines erfolgreichen Abiturabschlusses für die weitere Lebensplanung reicht nicht, wenn nicht näher dargelegt wird, dass der hiermit für ihn verbundene Nachteil über den mit jedem gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren verbundenen Zeitverlust hinaus geht.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fehler beim Zustandekommen einer Prüfungsleistung führt grundsätzlich nicht zu einer Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung, sondern allenfalls zu einer Wiederholung der Prüfung.(Rn.14) 2. Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern soll der zuständigen Prüfungsbehörde zunächst die Möglichkeit eröffnen, diese Mängel frühzeitig zu beheben und damit zugleich verhindern, dass der Betroffene das Ergebnis der Beurteilung seiner Leistungen abwartet, um sich dann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde.(Rn.15) 3. Ist nach § 13 Abs. 8 Nr. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 155) zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) die Prüfungsfähigkeit nach Eintritt in die Prüfung nicht nur kurzfristig beeinträchtigt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten.(Rn.16) 4. Nach § 32 Abs. 3 Satz 4 VO-GO müssen die Mitglieder des Fachausschusses in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen; die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen. Ein Verstoß dagegen führt zu einer erneuten Prüfung und nicht zu einer vorläufigen Neubewertung.(Rn.18) 5. Die Regelung in § 123 VwGO fordert „wesentliche“ Nachteile, weshalb ein Zeitverlust als solcher, der bis zur Hauptsacheentscheidung eintritt, keinen Anordnungsgrund begründet. Allein ein pauschaler Verweis auf die besondere Bedeutung eines erfolgreichen Abiturabschlusses für die weitere Lebensplanung reicht nicht, wenn nicht näher dargelegt wird, dass der hiermit für ihn verbundene Nachteil über den mit jedem gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren verbundenen Zeitverlust hinaus geht.(Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt eine vorläufige Neubewertung der Leistungen in seiner Abiturprüfung. Er ist Schüler des Jüdischen Gymnasiums Moses Mendelssohn (nachfolgend: Schule) und unterzog sich im Schuljahr 2020/21 der Abiturprüfung. Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 teilte ihm seine Schule mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden habe, weil er in allen drei schriftlichen Prüfungsfächern weniger als 5 Punkte erzielt habe. In den Leistungskursen Englisch und Geschichte, dem dritten Prüfungsfach Deutsch und der fünften Prüfungskomponente im Fach Biologie erzielte der Antragsteller jeweils nur 4 Punkte (Note 4-), im Fach Sport hingegen 5 Punkte (Note 4). Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2021 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 13. Juli 2021 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht hierbei zahlreiche einzelne Bewertungs- und Verfahrensfehler zu allen Prüfungsfächern geltend. Die Sache sei besonders eilbedürftig: Aufgrund der Bedeutung eines erfolgreichen Abiturabschlusses für seine weitere Lebensplanung sei ein weiteres Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für ihn nicht zumutbar. Er befinde sich derzeit in der Vorbereitung für ein Studium im Wintersemester 2021/2022 und stehe bereits in Kontakt mit der Bar-Ilan Universität (Israel). Alternativ wolle er unter anderem nach Berkley (Kalifornien) oder auf die Columbia University (New York). Zudem sei die Sache auch deshalb eilbedürftig, weil ihn eine Schadensminderungspflicht bezüglich eines Amtshaftungsanspruchs treffe. Sollte er nämlich im Hauptsacheverfahren obsiegen, sei seine Schule verpflichtet, ihm den entgangenen Gewinn aus dem verzögerten Berufseinstieg zu ersetzen. Außerdem sei es ihm nicht zuzumuten, sein Wissen aus dem wahrgenommenen Unterrichtsstoff weiterhin vorhalten zu müssen. Der Antragsteller beantragt (wörtlich), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Prüfungsleistungen unter Aufhebung des Nichtbestehensbescheids vom 10. Juni 2021 in den Abiturprüfungen Deutsch, Englisch, Geschichte, Sport (praktischer Teil) und der fünften Prüfungskomponente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Sie kann nach summarischer Prüfung keine Fehler feststellen. Die nicht ausreichenden Prüfungsleistungen des Antragstellers würden im Großen und Ganzen auch seinen bisherigen Leistungen entsprechen. Der Beigeladene hat sich inhaltlich nicht geäußert. II. Der Antrag hat keinen Erfolg, wobei offen bleiben kann, ob dieser bereits unzulässig ist, weil der Vater des noch minderjährigen Antragstellers nicht glaubhaft gemacht hat, dass er über das alleinige Sorgerecht verfügt. Dies ist aber erforderlich, weil das Elternrecht aus Art. 6 GG ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Elternteilen in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen Ausübung zusteht (vgl. auch §§ 1626 Abs. 1, 1627 BGB), was auch eine einvernehmliche Ausübung der elterlichen Befugnisse erfordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 – OVG 3 S 93.11 –, juris m.w.N.). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was sein Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – mit seinem Begehren eine vorläufige Neubewertung seiner Abiturprüfung und mithin die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1), denn eine vorläufige Neubewertung käme faktisch einer endgültigen Neubewertung gleich. Diese hat selbst umfassend und nicht etwa nur summarisch zu erfolgen und unterscheidet sich inhaltlich nicht von der in der Hauptsache begehrten neuen Bewertung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2010 – OVG 10 M 13.09 –, juris Rn. 3 m.w.N.). 1. Gemessen hieran hat der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit allein hinsichtlich der von ihm begehrten vorläufigen Leistungsbewertung in seiner Sportprüfung (a) und dem mündlichen Teil der fünften Prüfungskomponente (b) hinreichend glaubhaft gemacht. Diese sind – im Unterschied zu seinen verschriftlichen Leistungen – aufgrund des schwindenden Erinnerungsvermögens der Prüfer einer nachträgliche Neubewertung grundsätzlich nicht ohne Weiteres zugänglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2010 – OVG 10 M 13.09 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Allerdings fehlt es diesbezüglich jeweils an der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. a) Soweit der Antragsteller rügt, dass er sich bei seinem Zeitlauf im Rahmen der praktischen Sportprüfung eine Verletzung durch Umknicken zugezogen habe und deshalb ein Fall der Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe, trägt dies den geltend gemachten Anspruch nicht. Insbesondere dringt er nicht damit durch, dass ihm kein Wiederholungslauf angeboten worden sei und dieser Teil daher nicht in die Bewertung habe einfließen dürfen. Denn unabhängig von der Frage, ob seine Behauptung überhaupt inhaltlich zutrifft, macht der Antragsteller damit keinen Beurteilungsfehler, sondern einen Fehler beim Zustandekommen seiner Prüfungsleistung geltend (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 17. Juli 2007 – VG 12 A 1119.06 –, juris Rn. 19 ff.). Ein solcher Fehler führt jedoch grundsätzlich nicht zu einer Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung, sondern allenfalls zu einer Wiederholung der Prüfung (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018 Rn. 500 m.w.N.). Dies steht im Gegensatz zu seinem Begehren auf vorläufige Neubewertung seiner bereits erbrachten Leistung, denn der normativ festgelegte Zweck der Prüfung würde vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – BVerwG 6 B 13/96 –, juris Rn. 10). Im Übrigen wäre sein diesbezügliches Vorbringen allenfalls dann berücksichtigungsfähig, wenn er spätestens nach seiner Prüfung eine Rücktrittserklärung abgegeben (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018 Rn. 286 m.w.N.) bzw. diesen Umstand rechtzeitig gerügt hätte. Diese Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern soll der zuständigen Prüfungsbehörde – hier der Schule – zunächst die Möglichkeit eröffnen, diese Mängel frühzeitig zu beheben und damit zugleich verhindern, dass der Betroffene das Ergebnis der Beurteilung seiner Leistungen abwartet, um sich dann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – BVerwG 6 C 37/92 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 – OVG 5 B 9.16 –, juris Rn. 60 m.w.N.). Der Antragsteller behauptet jedoch selbst nicht einmal, seiner Rügeobliegenheit hinreichend nachgekommen zu sein bzw. eine dementsprechende Rücktrittserklärung abgegeben zu haben. Zudem hat er auch nicht glaubhaft gemacht, dass er derart gravierend beeinträchtigt war, dass er Anspruch auf einen Wiederholungsversuch gehabt hätte. Ein diesbezüglich qualifiziertes ärztliches Attest, anhand derer die Schule in eigener Verantwortung etwa eine Prüfungsunfähigkeit hätte feststellen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2020 – VG 12 K 15/20 –, juris Rn. 24 m.w.N.), hat er weder im unmittelbaren Anschluss an seine Prüfungsleistung noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. Vor diesem Hintergrund kann er sich auch aller Voraussicht nach nicht erfolgreich auf die Regelung in § 13 Abs. 8 Nr. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 155) zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) berufen. Ist danach die Prüfungsfähigkeit nach Eintritt in die Prüfung nicht nur kurzfristig beeinträchtigt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten. Denn zum einen hat der Antragsteller bereits seine diesbezüglich notwendige – wenn auch kurzfristige – Prüfungsfähigkeit nach Eintritt in die Prüfung, wie dargelegt, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen behauptet er nicht einmal selbst, den hierfür notwendigen Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig gestellt zu haben. b) Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seinen inhaltlichen Einwendungen zu dem mündlichen Teil der fünften Prüfungskomponente durchdringen. Auch hier macht der Antragsteller keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Bewertungsfehler hinsichtlich des Prüfungsgesprächs geltend. So unterliegen Prüfungsentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2018 – BVerwG 2 B 57.17 – juris Rn. 7 m.w.N.), weshalb auch die Rüge des Antragstellers, dass sich aus dem Prüfungsprotokoll keine negativ zu berücksichtigenden Argumente der Prüfer ergäben und er auf alle gestellten Fragen korrekt geantwortet habe, nicht für die hier notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit eines beachtlichen Bewertungsfehlers ausreichend ist. So ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll vielmehr, dass der Kenntnisstand des Antragstellers lückenhaft war und seine Stellungnahme schwach begründet gewesen sei. Zudem ergibt sich aus der weiteren Stellungnahme vom 17. August 2021 unter anderem, dass die Reflektion der eigenen Arbeit auf einem sehr niedrigen Niveau geblieben sein soll. Daher wird der Antragsteller auch mit seinen diesbezüglich weiter nicht näher substanziierten Sachrügen ebenso nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren damit durchdringen, dass er – entgegen der Auffassung der Prüfer – kommunikationsstark sei, die Prüfer zu wenige konkrete Fragen gestellt haben sollen und er alle Fragen umfangreich erklärt und beantwortet habe, sodass das Prüfungsgespräch auch mindestens mit 5 Punkten zu bewerten sei. Ebenso kann der Antragsteller keine vorläufige Neubewertung mit seiner (sinngemäßen) Rüge erstreiten, dass der Fachausschuss nicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 4 VO-GO ordnungsgemäß besetzt war. Danach müssen die Mitglieder des Fachausschusses in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen; die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen. Ob dies auf den Vorsitzenden des Fachausschusses Herr P zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung: Ein dementsprechender Verstoß würde allenfalls zu einer Wiederholung und nicht zu einer vorläufige Neubewertung führen, weil es sich hierbei um eine Verfahrensrüge handelt, die nur zu einer erneuten Prüfung führen kann (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018 Rn. 500 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund dringt der Antragsteller ebenso nicht mit seiner Rüge durch, dass nach dem Protokoll Herr T S mit beratender Stimme als Mitglied des Fachausschusses teilgenommen habe, sich allerdings aus dem Gedächtnisprotokoll des Antragstellers ergebe, dass dieser bei der Festsetzung der Note des Antragstellers tatsächlich gar nicht beteiligt gewesen sei. Im Übrigen ist diese Rüge auch unsubstanziiert. Das entsprechende Protokoll ist von den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben. Die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde im Sinne von §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO (vgl. hierzu Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018 Rn. 455 m.w.N.) kann der Antragsteller nicht allein unter Verweis auf sein abweichendes Gedächtnisprotokoll widerlegen, zumal er bei der Beratung und Notenfestsetzung ohnehin nicht anwesend gewesen sein dürfte. Ebenso wenig kann der Antragsteller eine Neubewertung mit seiner Rüge erlangen, dass die Schule im Vorfeld der Prüfung ihrer Fürsorge- und Hinweispflicht nicht im hinreichenden Maße nachgekommen sei. Denn auch insoweit würde es sich um eine Verfahrens- und keine Bewertungsrüge handeln. 2. Für alle sonstigen Prüfungen macht der Antragsteller nicht die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche notwendige besondere Eilbedürftigkeit geltend, weil diesbezüglich, wie bereits ausgeführt – im Unterschied zu seinen mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen – eine nachträgliche Neubewertung grundsätzlich möglich ist. Zudem hat der Antragsteller eine sonstige offensichtlich rechtswidrige Prüfungsbewertung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, die für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris Rn. 24 m.w.N.) und insoweit eine vorläufige Neubewertung rechtfertigen würde (vgl. zu einer Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Abiturzeugnisses im Falle einer mit null Punkten bewerteten Prüfung wegen eines zweifelhaft angenommenen „Unterschleifs“ VGH München, Beschluss vom 19. August 2004 – 7 CE 04.2058 –, juris). Vor diesem Hintergrund greift auch allein der pauschale Verweis des Antragstellers auf die besondere Bedeutung eines erfolgreichen Abiturabschlusses für seine weitere Lebensplanung nicht, denn er legt nicht näher dar, dass der hiermit für ihn verbundene Nachteil über den mit jedem gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren verbundenen Zeitverlust hinaus geht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2019 – VG 3 L 442.19 –). Die Regelung in § 123 VwGO fordert insoweit gerade „wesentliche“ Nachteile, weshalb der Zeitverlust als solcher, der bis zur Hauptsacheentscheidung eintritt, keinen Anordnungsgrund begründet (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, 40. EL Februar 2021, VwGO § 123 Rn. 80 m.w.N.). Soweit der Antragsteller auf die diesbezüglich gerichtliche Aufforderung hin eidesstaatlich versichert hat, dass er sich nach seinem Abiturabschluss an der Bar-Ilan Universität (Israel) einschreiben wolle und hier bereits erste direkte Kontaktaufnahmen erfolgt sein sollen, genügt auch dies nicht. Dies nicht nur deshalb, weil er hierzu bereits keinerlei glaubhaften Kommunikationsverkehr vorlegt, aus dem sich ein Anhalt dafür entnehmen lässt, dass eine dortige Immatrikulation nur in diesem Jahr möglich wäre, sondern im Übrigen auch, weil er nicht hinreichend glaubhaft macht, dass er – unterstellt seine Rügen würden durchgreifen – die dort bestehenden Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen würde. Nichts anderes folgt vor diesem Hintergrund auch aus den von ihm sonst benannten Universitäten (Berkley u.a.). Um sein gewünschtes Auslandstudium aufnehmen zu können, kann der Antragsteller – gemessen an seinen vergleichsweisen vagen Zukunftsplänen – mithin auch anstelle einer durch eine einstweiligen Anordnung erstrittenen vorläufigen Leistungsbewertung zumutbar und ohne schwerwiegende Nachteile auch auf eine Wiederholung seiner Abiturprüfung verwiesen werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1308/82 –, juris Rn. 23). Selbst wenn dies mit den typischen Belastungen einer erneuten Prüfung verbunden ist und er dabei befürchten muss, erneut mit aus seiner Sicht fehlerhaften Leistungsbewertungen konfrontiert zu werden, liegt jedenfalls dann kein unzumutbarer Nachteil vor, wenn die Wiederholungsprüfung – wie hier – relativ zeitnah im nächsten Schuljahr möglich ist und es der Antragsteller daher selbst in der Hand hat, die zeitliche Verzögerung auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2010 – OVG 10 M 13.09 –, juris Rn. 4 m.w.N; siehe ferner OVG Bautzen, Beschluss vom 9. März 2017 – 5 B 50/17 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Es ist insoweit nicht mit einem Hinausschieben der späteren Berufs- oder Studientätigkeit auf „ungewisse Zeit" zu rechnen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 14 B 1888/07 – juris Rn. 6 m.w.N.), weshalb dies im Streitfall auch keine übermäßige Belastung für den Antragsteller bedeutet und auch nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung seiner Berufsausbildung führt (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 23. April 2013 – Au 3 E 13.451 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Auch folgt ebenso wenig eine Eilbedürftigkeit daraus, dass dem Antragsteller eine Schadensminderungspflicht bezüglich eines gegen die Antragsgegnerin geltend zu machenden Amtshaftungsanspruchs treffen soll, denn allein aus einer ggf. bestehenden Schadensminderungspflicht im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB folgt noch keine zwingende Eilbedürftigkeit (vgl. hierzu Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018 Rn. 516 m.w.N.); zumal der Antragsteller nach seinem eignen Vorbringen überhaupt nicht beabsichtigt, nach seinem Abitur einer Arbeit nachzugehen, sondern in Israel oder den U.S.A. studieren zu wollen. Soweit der Antragsteller schließlich behauptet, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlins sei für einen Anordnungsgrund bereits ausreichend, dass er andernfalls sein Prüfungswissen weiterhin vorhalten müsse, führt auch dies nicht zu der notwendigen Eilbedürftigkeit. Zum einen ist die von ihm insoweit aufgestellte Behauptung nicht durch Nachweise entsprechender Entscheidungen belegt und der Kammer in dieser Allgemeingültigkeit auch nicht bekannt. Vielmehr werden die Antragsteller insoweit regelmäßig im Wesentlichen allein (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2014 – VG 3 L 285.14 –) oder zumindest auch auf das Hauptsacheverfahren verwiesen (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2021 – VG 12 L 532/20 – m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VG 3 L 25/21). Zum anderen begründet die Notwendigkeit, den Unterrichtsstoff vorhalten zu müssen, jedenfalls im Streitfall nicht die notwendige Eilbedürftigkeit: Der Antragsteller macht insoweit nicht glaubhaft, dass es sich hierbei für ihn um einen unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteil handelt, denn er darf die Jahrgangsstufe wiederhohlen und kann – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – mithin ohne Weiteres seinen Wissenstand erhalten. Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bedeutet – anders als der Antragsteller meint – in der Regel keinen wesentlichen Nachteil (vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. September 2020 – 6 L 1700/20 –, juris Rn. 13 m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich dementsprechend auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Zur Beteiligung des Beigeladenen ist klarzustellen, dass dieser entgegen dem gerichtlichen Beschluss vom 16. Juli 2021 am vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO), sondern lediglich seine rechtlichen Interessen berührt werden (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO). Denn die begehrte Sachentscheidung kann hier auch wirksam getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Beigeladenen eingegriffen wird, also seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, geändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 – BVerwG 6 C 11/10 –, juris Rn. 2). Dies folgt insbesondere nicht aus dem bestehenden Beleihungsverhältnis zwischen dem Land Berlin und dem der Antragsgegnerin und dem Umstand, dass das Land Berlin über den hier erhobenen Widerspruch entscheidet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2014 – VG 3 K 424.13 –, juris Rn. 25), weil hier ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Die Kammer sieht gleichwohl von einer Änderung des Beiladungsbeschlusses dahingehend, dass der Beigeladene nicht notwendig, sondern einfach beigeladen wird, ab. Denn die einfache und die notwendige Beiladung unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und ihren Rechtswirkungen, nicht dagegen im Beiladungsakt als solchem (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – BVerwG 8 B 37/90 –, juris Rn. 4). 4. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.