OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 KE 104/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0103.14KE104.21.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 19. Oktober 2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Oktober 2021 – VG 3 L 245/21 – wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Erinnerungsgegenstandes wird auf 158,51 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 19. Oktober 2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Oktober 2021 – VG 3 L 245/21 – wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Erinnerungsgegenstandes wird auf 158,51 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, weil die Kammer ihm das Erinnerungsverfahren hierzu übertragen hat. Der nach den §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die den Erinnerungsgegnern auf Basis der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Gerichts vom 7. September 2021 – VG 3 L 245/21 – zu erstattenden Kosten in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Oktober 2021 zutreffend auf 525,74 Euro festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers hat sie dabei zu Recht eine um 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) berücksichtigt. Für das Betreiben eines Verfahrens im ersten Rechtszug entsteht nach Nr. 3100 VV RVG grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr. Gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Verfahrensgebühr jedoch um 0,3 für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers sind die Erinnerungsgegner zu 2) und 3) vorliegend nicht lediglich als gesetzliche Vertreter des Erinnerungsgegners zu 1) und damit im fremden Namen aufgetreten, um einen schulrechtlichen Anspruch des Erinnerungsgegners zu 1) auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule im Wege vorläufigen Rechtsschutzes geltend zu machen (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Als Eltern des Erinnerungsgegners zu 1) sind sie zugleich gemeinschaftlich im eigenen Namen, nämlich zur Geltendmachung ihres Elternrechts aus Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes aufgetreten, was die Erinnerung selbst auch zutreffend erkennt (vgl. zum Elternrecht und seiner gemeinschaftlichen Geltendmachung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 – OVG 3 S 93.11 – juris, Rn. 3). Dies ergibt sich sowohl aus der Antragschrift (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte - GA), aus der vorgelegten Vollmacht (vgl. Bl. 5 GA) und insbesondere – und dies ist das Entscheidende – aus dem Beschluss des Gerichts vom 7. September 2021 – VG 3 L 245/21 – (vgl. Bl. 81 ff. GA), in dessen Rubrum die Erinnerungsgegner zu 2) und 3) selbst als Antragsteller aufgeführt sind und nach dessen Begründung der Antrag auch in Ansehung ihrer Personen durch das Gericht ohne Einschränkung als zulässig und begründet angesehen worden war. Dies zieht die Erinnerung nicht ernsthaft in Zweifel, wenn sie erfolglos versucht, den Unterschied zwischen gesetzlicher Vertretung einerseits und Geltendmachung eigener Rechtspositionen als Streitgenosse andererseits zu verwischen. Insbesondere soweit der Erinnerungsführer im Wege eines Vergleiches vorbringt, bei der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung eines minderjährigen Kindes durch seine Eltern gebe es ebenfalls keine Gebührenerhöhung, so ist dies zwar ohne Zweifel richtig, soweit die Eltern bei der Geltendmachung nur als gesetzliche Vertreter auftreten, nicht aber selbst zulässiger Weise als Kläger aus eigenem Recht, etwa weil Inhaber der Forderung ausschließlich das minderjährige Kind ist. Der Vergleich gibt jedoch für die vorliegende Konstellation nichts Erhellendes her, da anders als in dem durch den Erinnerungsführer gewählten Beispiel vorliegend gerade eigenen Rechte der Erinnerungsführer zu 2) und 3) eine Rolle spielen, die von ihrer prozessualen Rolle als gesetzliche Vertreter des Erinnerungsführers zu 1), wenn auch nicht von ihrer Elternstellung, unabhängig sind. Dass die Geltendmachung beider Rechtspositionen letztlich auf dasselbe gerichtet ist, ist unerheblich. Dass „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne der Nr. 1008 VV RVG vorliegt, ist unzweifelhaft und wird von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt. Die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Regelung in Nr. 1008 VV RVG ferner zutreffend und ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass dem Rechtsanwalt auch dann, wenn er in Schulangelegenheiten eines minderjährigen Kindes zusätzlich für beide Eltern im Rahmen der Geltendmachung ihres Elternrechts auftritt, die Mehrvertretungsgebühren ohne Rücksicht darauf zustehen, ob im Einzelfall eine Mehrbelastung des Rechtsanwalts tatsächlich eintritt oder ob bei bestimmten Sachverhalten jedenfalls im Regelfall eine Mehrbelastung angenommen werden kann. Zwar trifft es zu, wenn die Erinnerung darauf hinweist, dass die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – soweit ersichtlich – eine Konstellation betraf, in der lediglich die Eltern selbst aus ihrem Elternrecht vorgegangen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2000 – BVerwG 6 C 3/99 – juris, Rn. 10 ff.). Die dortige Erwägung, dass die Anwendung der Norm nicht durch Herausnahme der von Eltern nur gemeinschaftlich geltend zu machenden Rechte einzuengen ist, lässt sich auf den vorliegenden Fall jedoch ohne Weiteres übertragen: Genauso wenig wie die Eltern gehalten sind, aus Kostengründen lediglich die Rechtsposition ihres Kindes anstelle ihrer eigenen (gemeinschaftlichen) Rechtsposition geltend zu machen, erscheint es rechtsmissbräuchlich oder bedeutet es eine Schikane im Rechtssinne, wenn die Eltern sich entschlossen haben, den Prozess nicht nur im eigenen Namen, sondern zusätzlich in Namen ihres Kindes zu führen. Hiergegen bringt die Erinnerung nichts Ergiebiges vor, wenn sie ohne nähere argumentative Unterfütterung lediglich meint, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ließen sich für den vorliegenden Fall keine Rückschlüsse ziehen. Im Übrigen steht die zitierte Rechtsprechung der hiesigen Entscheidung dann jedenfalls nicht im Wege. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 146 Abs. 3 VwGO).