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Beschluss

3 K 249.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0619.3K249.13.0A
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Leitsätze
1. Ein gerichtlicher Antrag nur eines Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht in einer das gemeinsame Sorgerecht betreffenden Angelegenheit ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.(Rn.2) 2. Im gesellschaftlichen Leben und im bürgerlichen Rechtsverkehr besteht keine starre Namensführungspflicht.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gerichtlicher Antrag nur eines Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht in einer das gemeinsame Sorgerecht betreffenden Angelegenheit ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.(Rn.2) 2. Im gesellschaftlichen Leben und im bürgerlichen Rechtsverkehr besteht keine starre Namensführungspflicht.(Rn.6) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt wird, in Schulbescheinigungen und Zeugnissen der Kinder S... und G... des Antragstellers „... als deren Familiennamen anzugeben, kommt nicht in Betracht, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Zum einem hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die neben ihm sorgeberechtigte Kindesmutter seinem Begehren zustimmt. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass dies offenbar nicht der Fall ist und dass er zu ihr auch keinen Kontakt hat. Allein kann der Antragsteller sein Begehren jedoch nicht durchsetzen. Vielmehr ist ein gerichtlicher Antrag nur eines Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht in einer das gemeinsame Sorgerecht betreffenden Angelegenheit mangels Antragsbefugnis unzulässig; denn das Elternrecht aus Art. 6 GG steht ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Eltern in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen Ausübung zu (vgl. auch §§ 1626 Abs. 1, 1627 BGB). Dies erfordert eine einvernehmliche Ausübung der elterlichen Befugnisse (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2011 - OVG 3 S 93.11 - m.w.N.). Da der Antragsteller nach seinem Vortrag nicht mit der Kindesmutter zusammenlebt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die alleinige Klageerhebung durch ihn einer von beiden Elternteilen vereinbarten Aufteilung der Wahrnehmung der elterlichen Sorge entspricht (vgl. § 1627 BGB). Da er und die Kindesmutter nicht nur vorübergehend getrennt leben, und die Entscheidung, beim Antragsgegner eine bestimmte Form der Namensführung für die gemeinsamen Kinder durchzusetzen, für die Kinder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist (vgl. § 1687 Abs. 1 BGB) und da auch mangels glaubhaft gemachter oder sonst erkennbarer Eilbedürftigkeit des Begehrens nicht von einer Notvertretung gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB ausgegangen werden kann, bedürfte die Klageerhebung des Antragstellers einer gemeinsamen Entscheidung beider sorgeberechtigten Elternteile bzw. einer familiengerichtlichen Entscheidung entsprechend §§ 1628 und 1687 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Elternteils, dessen Zustimmung nicht beigebracht werden kann. Daran fehlt es. Im Übrigen würde eine einseitig vom Antragsteller durchgesetzte Verpflichtung des Antragsgegners, die Familiennamen seiner Kinder in der von ihm gewünschten Form in Zeugnissen und anderen Schulbescheinigungen zu verwenden, zu einer unzuträglichen und letztlich nicht lösbaren Konfliktsituation führen, da ersichtlich ist, dass die - ebenfalls sorgeberechtigte - Kindesmutter mit diesem Begehren nicht einverstanden ist und daher verlangen könnte, dass die Zeugnisse und Schulbescheinigungen in anders lautender Form ausgestellt werden. Zum anderen wäre die beabsichtigte Klage auch unbegründet, weil es an einem Anspruch auf die erstrebte Namensnennung in Schulbescheinigungen und Zeugnissen fehlt, so dass der Antragsgegner hierzu durch das Gericht nicht verpflichtet werden könnte. Zwar besteht im gesellschaftlichen Leben und im bürgerlichen Rechtsverkehr keine starre Namensführungspflicht, sondern dem Namensträger bleibt in gewissem Umfang die Möglichkeit zu einer unvollständigen oder abweichenden Namensführung, solange seine Identität feststeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteils vom 8. August 1991 - 1 S 2/91 -, StAZ 1992, 15). Hierzu kann aber der Antragsgegner als Träger öffentlicher Schulen bei der Ausstellung von Schulbescheinigungen und Zeugnissen, die öffentliche Urkunden darstellen, nicht verpflichtet werden. Vielmehr kann er sich darauf berufen, dass für ihn der Name eines Schülers nur in der Form verbindlich ist, wie er sich aus anderen öffentlichen Urkunden ergibt. Nach der Auskunft des Standesamtes Berlin-Charlottenburg vom 24. Januar 2013, die das Gericht dem Verfahren VG 3 L 1020.12 eingeholt hat, erhielt der am 29. Oktober 1998 in Berlin-Charlottenburg als Sohn von Frau A... geborene G..., für den der Antragsteller die Vaterschaft anerkannte, den Familiennamen „K...“. Gleiches gilt nach der Auskunft des Standesamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 14. Januar 2013 für die am 15. Februar 1996 in Berlin-Steglitz geborene Tochter Sophie-Marie. Für keines der Kinder ist im Geburtsregister eine Namensänderung eingetragen. Auch beim Einwohnermeldeamt sind beide mit dem Familiennamen „... verzeichnet. Der Auszug aus dem Familienbuch, aus dem Geburtenregister, die Abstammungsurkunde und die Geburtsurkunde, jeweils eines inländischen Standesamtes, sind öffentliche Urkunden, welche die in ihnen bezeugten Tatsachen beweisen (vgl. Urteil der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2012 - VG 23 K 318.12 - m.w.N.). Gemäß § 54 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 besitzen Beurkundungen in den Personenstandsregistern und Personenstandsurkunden - wie Registerausdrucke, Geburts- oder Eheurkunden - Beweiskraft. Sie beweisen unter anderem Eheschließungen und Geburt. Die Eintragung in das Eheregister beurkundet dabei nach § 15 Abs. 1 des PStG Tag und Ort der Eheschließung und die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten. Im Geburtenregister werden die Vornamen und die Familiennamen des Kindes, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Vornamen und Familiennamen der Eltern beurkundet. Als öffentlichen Urkunden kommt diesen Urkunden in gerichtlichen Verfahren nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 418 ZPO auch formelle Beweiskraft zu. Der Umstand, dass die Kinder des Antragstellers neben der deutschen auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzen und ihnen jeweils ein italienischer Pass mit dem Familiennamen „... ausgestellt wurde, lässt die Bindungswirkung der deutschen Geburtsurkunden hinsichtlich der korrekten Namensführung nicht entfallen. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) berufen. Diesem Abkommen sind 193 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, beigetreten. Der UN-Kinderrechtskonvention hat der Bundesgesetzgeber mit förmlichen Gesetz am 17. Februar 1992 gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Bundesgesetzblatt II 1992, 121). Sie ist für die Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt II 1992, 990). Durch die Transformation in das deutsche Recht steht die völkerrechtliche Vereinbarung innerhalb der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich im Range eines Bundesgesetzes. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland die bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte mit Beschluss der Bundesregierung vom 3. Mai 2010 zurückgenommen hat, ist die Kinderrechtskonvention als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2012 - OVG 2 B 6.11 -). Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt u. a., dass ein Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen ist und das Recht auf einen Namen von Geburt an hat. Dies ist durch das bundesdeutsche Personenstands-, Familien- und Melderecht sichergestellt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die innerstaatliche Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich - wie oben dargelegt - eine bestimmte Form der Namensführung ergibt, schon vom Ansatz her nicht als eine Verletzung der in Art. 8 Abs. 1 der Konvention eingegangenen Verpflichtung angesehen werden, das Recht jedes Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehung ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. Noch viel weniger kann die Rede davon sein, dass durch die dargelegten namensrechtlichen Bestimmungen den Kindern des Antragstellers widerrechtlich einige oder alle Bestandteile ihrer Identität genommen werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Konvention). Denn dies würde voraussetzen, dass die Konvention oder eine andere höherrangige Norm eine bestimmte Form der Namensführung, und zwar die vom Antragsteller erstrebte, als für die Identität des Kindes unabdingbar regelte. Dies ist jedoch nicht der Fall.