Beschluss
OVG 3 S 88/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1009.3S88.20.00
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Senat hält nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass sorgeberechtigte Eltern ihr Kind gemeinsam zur Aufnahme in die Schule anzumelden haben (Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 3 S 93.11 - juris Rn. 3). Insoweit ist § 88 Abs 4 S 1 SchulG (juris: SchulG BE 2004) anwendbar, wonach vermutet wird, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat hält nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass sorgeberechtigte Eltern ihr Kind gemeinsam zur Aufnahme in die Schule anzumelden haben (Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 3 S 93.11 - juris Rn. 3). Insoweit ist § 88 Abs 4 S 1 SchulG (juris: SchulG BE 2004) anwendbar, wonach vermutet wird, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt.(Rn.2) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der E.-Schule gerichteten einstweiligen Anordnungsantrag abgelehnt hat. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die von dem Antragsgegner zur Aufnahme in die E.-Schule einbezogenen Anmeldungen derjenigen Mitbewerberinnen und Mitbewerber für nicht berücksichtigungsfähig hält, die nicht von beiden sorgeberechtigten Eltern unterzeichnet worden sind. Insoweit hält der Senat nicht mehr an der in seinem Beschluss vom 30. August 2011 (- OVG 3 S 93.11 – juris Rn. 3) geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach sorgeberechtigte Eltern ihr Kind gemeinsam anzumelden haben, was letztlich bedeutet, dass sich das Einverständnis beider Elternteile ausdrücklich aus den Anmeldeunterlagen ergeben muss. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Forderung im Hinblick auf § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht geboten. Danach sind Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers nach bürgerlichem Recht Sorgeberechtigten. Dem zweiten Halbsatz der Vorschrift zufolge wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Zwar ist der Beschwerde zuzustimmen, dass es sich bei der Vorschrift aufgrund ihrer systematischen Stellung im Abschnitt V („Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule“) des Teiles VI (Schulverfassung) in erster Linie um eine schulverfassungsrechtliche Regelung handelt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Drs. 15/1842, Anlage 2, Seite 77 f.). Auch wenn § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG die Ausübung der Elternrechte im bestehenden Schulverhältnis in den Blick nimmt, bezieht sich die Vorschrift jedoch von ihrem Wortlaut her nicht allein auf eine Ausübung der schulischen Mitwirkungsrechte von Erziehungsberechtigten. Sie gilt vielmehr – wie der zweite Halbsatz klarstellt - im gesamten Anwendungsbereich des Schulgesetzes. Hierzu zählt auch die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG. Der dort genannte Begriff der Erziehungsberechtigten ist – ebenso wie z.B. in § 5 Abs.1 Satz 1 Sek I-VO - im Lichte von § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG auszulegen. Danach müssen zwar beide Erziehungsberechtigten mit der Anmeldung an einer bestimmten Schule einverstanden sein; es reicht jedoch aus, wenn nur einer dies im Anmeldeformular mit seiner Unterschrift erklärt, weil das Einverständnis des anderen vermutet wird. Darin liegt entgegen der Beschwerde kein Verstoß gegen § 1687 BGB oder die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, von der der Landesgesetzgeber hier nicht abweichen dürfe. Angesichts dessen war der Senat nicht gehalten, den Antragsgegner aufzufordern, nachträglich das ausdrückliche Einverständnis derjenigen Elternteile einzuholen, die das Anmeldeformular nicht unterschrieben haben, denn selbst wenn man der Beschwerde folgen wollte, ergäbe sich daraus noch kein Anspruch auf Aufnahme wegen einer rechtswidrigen Besetzung von Schulplätzen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Vermutung hier widerlegt worden wäre, etwa durch anderslautende Erklärung desjenigen Elternteils, der die Anmeldung nicht unterschrieben hat. Dies macht auch die Beschwerde nicht geltend. 2. Die Beschwerde kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die auf §§ 37 Abs. 4 Satz 1, 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG gestützte vorrangige Aufnahme von drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die bilinguale Klasse wegen fehlender Anmeldung für diese Klasse bzw. wegen fehlender Einverständniserklärung rechtswidrig gewesen sei. Die Platzvergabe an diese Schülerinnen und Schüler wäre nur dann zu beanstanden, wenn die Aufnahme in die bilinguale Klasse im Gegensatz zur Aufnahme in eine der drei eingerichteten Regelklassen spezifische Eignungsvoraussetzungen erforderte, deren Erfüllung der Antragsgegner auch von einem Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf verlangt und die dieser nicht erfüllt. Ebenso wenig dürfte ein Bewerber, der die Aufnahme in einen Zug mit besonderer pädagogischer Prägung an einer Schule als Erstwunsch begehrt, bei Erfolglosigkeit an dem Aufnahmeverfahren in die dortigen Regelklassen teilnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris). So liegt es hier jedoch nicht. Die Aufnahme in die bilinguale Klasse und die Aufnahme in eine der drei weiteren eingerichteten Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 der E.-Schule stellen sich hier als Einheit dar. Da der bilingualen Klasse nicht der Status eines Zuges mit besonderer pädagogischer Prägung zukommt, bedarf die Aufnahme in diese Klasse keines ausdrücklichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten, vgl. auch § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Die Aufnahme in diese bilinguale Klasse erfolgte hier nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO, ohne dass besondere sprachliche Fähigkeiten als Eignungsvoraussetzung verlangt wurden. Die Note im Fach Englisch als 1. Fremdsprache sollte lediglich bei identischer Durchschnittsnote der Förderprognose eine Rolle spielen. Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in die bilinguale Klasse aufgenommen werden konnten, hatten sodann die Möglichkeit, an der Aufnahme in die Regelklassen teilzunehmen, die sich ebenfalls an der Durchschnittsnote der Förderprognose orientierte. Damit galten für alle vier Klassen letztlich dieselben Aufnahmekriterien. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner die gemäß §§ 37 Abs. 4 Satz 1, 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG vorrangig aufzunehmenden 16 Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf alle vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 verteilen, um seiner Verpflichtung zur Aufnahme nachzukommen und keinen Bewerber abweisen zu müssen. Nur so konnten die kraft Gesetzes festgesetzten vier Plätze pro Klasse (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO) genutzt werden. Hierbei obliegt es vorrangig dem Antragsgegner, die Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die bilinguale Klasse und die Regelklassen nach pädagogischen Gesichtspunkten zu verteilen, vgl. auch § 20 Abs. 2 SopädVO. Sollte ein Schulplatz von einem Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der bilingualen Klasse nicht angenommen werden, weil die Eltern damit letztlich doch nicht einverstanden sind, führt dies nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit der Aufnahmeentscheidung. Die Besetzung des frei gewordenen Platzes muss in einem solchen Fall vielmehr über die Nachrückerliste erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).