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Urteil

6 O 1229/17

LG Gera 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts kann darin liegen, dass er die Mandantschaft nicht auf das Risiko hingewiesen hat, dass die mit einer Klage verfolgten Ansprüche verjährt sind und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos ist.(Rn.44) 2. Sind Güteanträge nicht hinreichend individualisiert, können sie die Verjährung nicht wirksam hemmen.(Rn.46) 3. Wurde eine Deckungszusage zwar ohne Falschangaben gegenüber der Rechtsschutzversicherung erlangt und wird während eines laufenden Verfahrens erkennbar, dass der Prozess aufgrund einer nunmehr höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage aussichtslos ist, besteht eine Vermutung dafür, dass der Mandant den Prozess zeitnah und kostenschonend beendet hätte.(Rn.62)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.695,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts kann darin liegen, dass er die Mandantschaft nicht auf das Risiko hingewiesen hat, dass die mit einer Klage verfolgten Ansprüche verjährt sind und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos ist.(Rn.44) 2. Sind Güteanträge nicht hinreichend individualisiert, können sie die Verjährung nicht wirksam hemmen.(Rn.46) 3. Wurde eine Deckungszusage zwar ohne Falschangaben gegenüber der Rechtsschutzversicherung erlangt und wird während eines laufenden Verfahrens erkennbar, dass der Prozess aufgrund einer nunmehr höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage aussichtslos ist, besteht eine Vermutung dafür, dass der Mandant den Prozess zeitnah und kostenschonend beendet hätte.(Rn.62) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.695,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Nachdem die Klägerin die Klage teilweise, nämlich hinsichtlich des Feststellungsantrages, zurückgenommen hat, war nur noch über den Zahlungsantrag zu befinden. Der Einwilligung der Beklagten zur Teil-Klagerücknahme bedurfte es nicht, weil die Rücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte (vgl. § 269 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO). II. Die Klage ist in der tenorierten Höhe bezüglich der Beklagten zu 1. aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG begründet und im Übrigen unbegründet. Die persönliche Haftung der Beklagten zu 2. - 6. als Sozien der Beklagten zu 1. folgt aus §§ 128 S. 1, 129 HGB analog. 1. Zwischen der Mandantschaft und der Beklagten zu 1. sind unstreitig Anwaltsverträge über die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen S. L. und W. F. geschlossen worden. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. 2. Die Beklagten haben die sich aus dem Rechtsanwaltsvertrag zur Verfolgung von Ansprüchen gegen S. L. ergebenden Pflichten verletzt. Ob der Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat, ist objektiv zu bestimmen. Hierbei ist nicht auf das Verjährenlassen der Mandantenforderung abzustellen, weil durch das Verjährenlassen an sich der mit der Klage geltend gemachte Kostenschaden (Kosten aus der Prozessführung) noch nicht entstanden ist. Die Pflichtverletzung der Beklagten besteht vielmehr darin, dass sie die Mandantschaft nicht auf das Risiko hingewiesen haben, dass die mit der Klage gegen S. L. verfolgten Ansprüche verjährt und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos ist. 2.1 Die im Klagewege verfolgte Forderung der Mandantschaft gegen S. L. war verjährt. Der BGH hat entschieden, dass die Güteanträge die Verjährung mangels hinreichender Individualisierung nicht wirksam gehemmt haben. Nach Ansicht des BGH hat ein Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umgang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 - juris). Im Januar 2016 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch die zur Anspruchsverfolgung gegen A. bzw. S. L. verwendeten Güteanträge nicht hinreichend individualisiert sind (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15 sowie III ZR 116/15 – jeweils zitiert nach juris). Die Kammer hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Anforderungen an einen Güteantrag verstoßen auch nicht gegen europäisches Recht (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15 - juris). 2.2 Ist sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Mandant den Prozess verliert, muss der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen und von Klage oder Rechtsmittel abraten (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00 - juris). Diese Pflicht zur Risikobelehrung endet nicht mit der Klageerhebung, sondern besteht während des laufenden Prozesses fort. In der Rechtsprechung des BGH (zur Klageerwiderung: Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 19/09 - juris) ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten über das Prozessrisiko auch dann belehren muss, wenn sich im Prozess neue Gesichtspunkte ergeben, die den Erfolg der Klage in Frage stellen (so auch G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 2 Rn. 225). Im vorliegenden Fall ist eine solche Belehrung der Mandantschaft über das Risiko, dass die Verjährung ihrer Forderung gegen S. L. durch die Güteanträge nicht wirksam gehemmt wurde und deswegen der Prozess wahrscheinlich verloren geht, unstreitig unterblieben. 3. Der unterbliebene Hinweis der Mandantschaft auf das infolge der Verjährung bestehende Prozessrisiko war auch schuldhaft. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. 3.1 Dabei kann dahinstehen, ob - wie in der Hinweisverfügung vom 22.11.2019 unter Bezugnahme auf die entsprechend geäußerte Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 31. Mai 2019 – 4 U 359/18, Tz.111 – juris) ausgeführt - bereits anhand der zu einem anderen Güteantrag ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 hinreichend erkennbar war, dass der hier von den Beklagten verfasste Güteantrag zur Verjährungshemmung gegen S. L. nicht taugte. Jedenfalls aufgrund der im Frühjahr 2016 getroffenen Entscheidungen des BGH (Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15 und III ZR 116/15 bzw. Beschluss vom 03. März 2016 – III ZR 116/15 - jeweils zitiert nach juris) konnten und durften die Beklagten nicht mehr von einer wirksamen Verjährungshemmung ausgehen. Auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Köln (Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 23 ff. - juris) nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug. Darauf, ob der Prozess gegen S. L. bereits im Juni 2015 oder spätestens im März 2016 aussichtslos geworden ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zwischen diesen Zeitpunkten im vorliegenden Fall weder Prozesskosten ausgelöst worden sind, noch deren Anfall hätte vermieden werden können. Dies gilt selbst dann, wenn man den Beklagten eine - großzügig bemessene - Karenzzeit zur Kenntnisnahme und Prüfung der Entscheidung von 4-6 Wochen (G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, a.a.O., § 2 Rn. 80) ab Übermittlung der Entscheidungen einräumt. Die von den Beklagten gegen die Annahme der Aussichtslosigkeit vorgebrachten Argumente verfangen nicht. Insbesondere ist die Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht schon deswegen zu verneinen, weil es sich bei der Frage, ob die Güteanträge zur Verjährungshemmung geeignet waren, um eine Rechtsfrage handelt, sich die höchstrichterliche Rechtsprechung stets ändern kann und die Instanzgerichte an die Entscheidungen nicht gebunden sind. Der Rechtsanwalt hat die Beratung grundsätzlich an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beratung auszurichten. Diese ist auch dann maßgeblich, wenn sie von den Instanzgerichten und/ oder im Schrifttum abgelehnt und auch vom Rechtsberater selbst nicht geteilt wird (G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, a.a.O., § 2 Rn. 78 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, dass der III. Zivilsenat des BGH im Begriff war, seine gerade erst entwickelte Rechtsprechung wieder aufzugeben, lagen nicht vor. Solche ergaben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Vorsitzende des III. Zivilsenats mit Ablauf des 31.07.2015 in den Ruhestand eintrat; denn die Entscheidungen werden durch den Senat und nicht den Vorsitzenden getroffen. Auch sahen weder der III. Zivilsenat (gemäß § 132 Abs. 4 GVG) noch der IV. Zivilsenat (gemäß § 132 Abs. 3 GVG) Anlass, hinsichtlich der Anforderungen zur Individualisierung von Güteanträgen eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Stattdessen verfestigte sich die Rechtsprechung, indem sich der IV. Zivilsenat der Rechtsprechung des III. Zivilsenats anschloss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 - juris). Soweit ersichtlich hat jedenfalls ab Frühjahr 2016 auch kein einziges Gericht mehr entschieden, dass die zur Verjährungshemmung gegen A. eingereichten Güteanträge der Beklagten ausreichend individualisiert gewesen seien und die Verjährung gehemmt hätten. 3.2 Indem die Kammer die Verschuldensfrage während des laufenden Vorprozesses verortet, geht sie nicht über den durch den Klägervortrag zum Prozessgegenstand erhobenen Streitgegenstand hinaus. Zutreffend weist die Beklagtenseite darauf hin, dass der Streitgegenstand im Anwaltshaftungsprozess durch den erhobenen Pflichtvorwurf bestimmt wird. Dieser liegt ausweislich der Klageschrift und des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.06.2018 (dort Seiten 2, 43) darin, dass die Beklagten eine verjährte Forderung klageweise geltend gemacht und die Mandantschaft weder vor Klageerhebung noch zu einem anderen Zeitpunkt auf den Verjährungseintritt und die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen haben. Im Kern geht es also um den unterbliebenen Hinweis über das Prozessrisiko. 4. In der Folge sind die Beklagten verpflichtet, die Mandantschaft so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Im vorliegenden Fall spricht die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens dafür, dass die Mandantschaft - wenn sie spätestens anlässlich der Entscheidung des BGH vom 03.03.2016 (Az. III ZR 116/15) über das Risiko des Verjährungseintritts und den deshalb drohenden Prozessverlust gegen S. L. aufgeklärt worden wäre - den Prozess nicht weitergeführt hätte. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Vermutung bestehen, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt worden wäre. Diese Vermutung greift immer dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - jeweils zitiert nach juris). In der vorliegenden Konstellation, in der die Klage bereits rechtshängig war, als die Verjährung der Forderung erkennbar wurde, hätte es für eine wirtschaftlich denkende Partei im Falle pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagten allein nahe gelegen, von weiteren kostenauslösenden Maßnahmen abzusehen und das Klageverfahren durch Klagerücknahme zu beenden. Hieran ändert auch das Vorliegen einer Deckungszusage nichts. Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass der Anscheinsbeweis ausscheiden kann, sofern die Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat und diese nicht durch falsche Angaben erlangt worden ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 - 8 U 173/12; OLG Hamm, Urteil vom 14. September 2004 - 28 U 158/03 - jeweils zitiert nach juris; Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rn. 764; OLG Düsseldorf Urteil vom 06. Juli 2001 - 24 U 211/00 - NJW-RR 2002, 64). Dies wird damit begründet, dass auch für einen vernünftig handelnden Mandanten bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur geringen oder wenig Erfolg versprechenden Prozessführung als eine solche Chance erscheinen würde, dass er sie ergreift (KG Berlin a.a.O.). Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte gilt dies (also das Nichteingreifen des Anscheinsbeweises) aber dann nicht, wenn die Prozessführung aussichtslos ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2013 - 9 U 147/12, Tz. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 71 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016 - 28 U 73/15, Tz. 123; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2016 - 28 U 57/15, Tz. 45; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 13 U 916/17, Tz. 11; OLG Dresden, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 13 U 750/18, Tz. 9 - OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018 - 1 U 2/18, Tz. 35 - jeweils zitiert nach juris). Denn in diesem Fall müsse der Rechtsanwalt den Mandanten auch darauf hinweisen, dass eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG sei, und dieser gegebenenfalls auf eigene Kosten klagen müsse. Der redliche Mandant würde dann nicht um Deckungszusage bitten. Die Vertreter dieser Ansicht meinen weiter, dass der Rechtsanwalt den Mandanten sogar von einer Deckungsanfrage abraten müsste. Denn wenn der Versicherungsnehmer darauf bestanden hätte, dass auf Kosten der Rechtsschutzversicherung Klage erhoben werden sollte, hätte er dieser gegenüber eine Obliegenheitsverletzung begangen, was seinen Versicherungsschutz infrage gestellt hätte und es spricht nichts dafür, dass der Versicherungsnehmer ein derartiges Risiko eingegangen wäre (OLG Hamburg, a.a.O.). Das Einholen einer Deckungsanfrage sei rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB verwehrt sein müsse, sich auf das in der Deckungszusage zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis zu berufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 68 - juris). Dem wird entgegnet, dass es Sache der Rechtsschutzversicherung sei, die Erfolgsaussicht ordnungsgemäß zu prüfen. Eine Aufklärung über das Prozessrisiko schulde der Anwalt dem Mandanten, nicht aber dessen Rechtsschutzversicherer. Dieser sei auch nicht Erfüllungsgehilfe des Mandanten (OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2019 - 24 U 123/18 - juris). Eine Anfrage „auf gut Glück“ bei der Rechtsschutzversicherung sei keineswegs illegitim, geschweige denn vertrags- oder treuwidrig. Der Versicherungsnehmer sei gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2000 lediglich verpflichtet, den Versicherer in tatsächlicher Hinsicht vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Mandant von der Rechtsverfolgung absieht, wenn der Anwalt ihn auf dessen Erfolglosigkeit hinweist. Im Gegenteil werde der Mandant abwarten, ob die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt und den Anwalt dann beauftragen. Der Anwalt sei auch nicht ohne weiteres verpflichtet, den Mandanten zu belehren, dass er für eine aussichtslose Rechtsverfolgung keinen Rechtsschutz beanspruchen könne; die Prüfung der Rechtsschutzdeckung stelle ein eigenständiges Mandat dar, dass gesondert zu vereinbaren sei (Chab, Jungk, Grams, BRAK-Mitteilungen 2013, 220). Erteilt die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage, werde der Mandant dem Rat des Rechtsanwalts nicht folgen und den Prozess fortsetzen, weil die Rechtsschutzversicherung an eine ohne Falschangaben erlangte Deckungszusage gebunden und daher mit der Prozessfortführung kein wirtschaftliches Risiko verbunden sei (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18, Tz. 125 - juris). 4.2 Im vorliegenden Fall, in dem die Deckungszusage zwar ohne Falschangaben gegenüber der Rechtsschutzversicherung erlangt wurde, in der jedoch während des laufenden Verfahrens erkennbar wird, dass der Prozess aufgrund einer nunmehr höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage aussichtslos ist, besteht aus Sicht der Kammer eine Vermutung dafür, dass der Mandant den Prozess zeitnah und kostenschonend beendet hätte. Hierfür spricht zum einen die mit einer Prozessfortsetzung verbundene Belastung der Mandantschaft. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass diese Belastung von jedem Mandanten in individuell unterschiedlichem Maße empfunden. Dennoch geht die Prozessfortsetzung zumindest mit zeitlichem Aufwand (Rücksprache mit dem Prozessvertreter, Kenntnisnahme von Korrespondenz mit Gericht und Gegner, ggf. Fahrten zu Gerichtsterminen) einher, den selbst der wenig empfindsame Mandant vernünftigerweise nicht in Kauf nimmt, wenn die Prozessfortsetzung nicht zumindest geringe Erfolgsaussichten verspricht. Zum anderen - und diesen Punkt sieht die Kammer als maßgeblich an - ist die weitere Prozessfortführung in dieser Situation trotz der erteilten Deckungszusage für den Mandanten keineswegs frei von wirtschaftlichen Risiken. Obgleich der Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Mandantschaft 2012 und damit zum Zeitpunkt der geschuldeten Beratung bereits beendet war und deswegen kein Risiko bestand, dass der Versicherer den Rechtsschutzversicherungsvertrag bei Fortsetzung des Prozesses ordentlich oder außerordentlich kündigt, ergaben sich wirtschaftliche Risiken daraus, dass der ordnungsgemäß belehrte Mandant Gefahr läuft, die weiteren Prozesskosten selbst tragen zu müssen, weil er mit der Weiterführung des Prozesses unter Umständen gegen seine Obliegenheit zur Abwendung oder Minderung des Schadens verstößt. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine solche Obliegenheit nicht aus den ARB und zwar unabhängig davon, ob man auf § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 1975 oder auf eine der in den Nachfolgebedingungen § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 1994, § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 oder § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2010 geregelten Obliegenheiten zur Kostengeringhaltung abhebt. Denn alle diese Regelungen haben gemeinsam, dass sie wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind. Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2010 entschieden (Urteil vom 14.08.2019 - IV ZR 279/17 - juris). Für die Vorgängerregelungen ergibt sich insofern kein substantieller Unterschied; bereits im Jahr 2009 hatte der BGH zu § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 in diese Richtung hingewiesen (Az. IV ZR 352/07), ohne dies abschließend entscheiden zu müssen, weil die beklagte Versicherung die Forderung auf den Hinweis des BGH hin anerkannte (Hansens, ZfSch 2009, 482). Allerdings besteht für den Versicherungsnehmer gemäß § 82 Abs. 1 VVG/ § 62 Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) allgemein in allen Versicherungszweigen die Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (vgl. zu § 82 VVG in der Rechtsschutzversicherung: BGH, Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Tz. 30 ff. - zitiert nach juris). Auf das Bestehen dieser Obliegenheit und das Risiko, dass der Versicherer bei einem Verstoß hiergegen bezüglich der weiteren Kosten des Rechtsstreits unter Umständen leistungsfrei wird, d.h. der Versicherungsnehmer Gefahr läuft, auf eigene Rechnung weiter zu prozessieren, muss der Rechtsanwalt zumindest dann hinweisen, wenn er - wie hier - bereits mit der Einholung der Deckungszusage beauftragt war. Die in § 82 VVG/ § 62 VVG a.F. normierte Rettungspflicht bzw. Schadensabwendungspflicht des Versicherungsnehmers ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es wird vom Versicherungsnehmer erwartet, dass er sich so verhält, als sei er nicht versichert. Er soll nicht zuschauen, wenn die ersten Flämmchen seinen Hausrat bedrohen, sondern den beginnenden Brand löschen (Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 6. Auflage 2017, Rn. 237). Deshalb legt das Gesetz in § 82 VVG/ § 62 VVG a.F. im Interesse der Versichertengemeinschaft die Rettungspflicht als Obliegenheit fest. Diese beginnt mit Eintritt des Versicherungsfalls und besteht fort, solange der versicherte Schaden oder ein versicherter Folgeschaden abgewendet oder verringert werden kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05. November 1997 – 5 U 501/97 - juris). Der Versicherungsnehmer soll dann nichts unversucht lassen, um mit den sich anbietenden und zumutbaren Möglichkeiten den "Schaden" abzuwenden oder einzudämmen. Durch diese Obliegenheit soll die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen ausgeschlossen sein (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014 - 7 O 440/13 - juris). Der Annahme eines Obliegenheitsverstoßes steht nicht entgegen, dass der BGH im Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 (Tz. 26 - zitiert nach juris) entschieden hat, dass es jeder rechtsschutzversicherten Partei freistehe, ein von ihr oder gegen sie betriebenes Verfahren so zu beenden, wie sie es in Verfolgung ihrer eigenen Interessen für am besten hält und der Bestand einer Rechtsschutzversicherung ihr keine irgendwie gearteten Beschränkungen auferlege. Daraus folgt lediglich, dass der Versicherungsnehmer den Prozess im Außenverhältnis nach belieben führen kann, nicht aber, dass der Versicherer diese Kosten auch über das vertragliche und gesetzliche Maß hinaus zu tragen hat. Stattdessen stellt der BGH in derselben Entscheidung klar: „Nur kann die rechtsschutzversicherte Partei eines Verfahrens durch Kostenvereinbarungen oder Kostenübernahmeerklärungen nicht ihren Versicherungsschutz über das einmal rechtsverbindlich vereinbarte Maß hinaus erweitern.“ (BGH, a.a.O., Tz. 26 - zitiert nach juris). Andernfalls hätte sich der BGH im Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - schon von vornherein nicht mit einem Obliegenheitsverstoß beschäftigen müssen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass sich der Versicherungsnehmer bei einem Obliegenheitsverstoß gegen § 82 VVG/ 62 VVG a.F. die Kenntnis und das Verhalten seines Rechtsanwalts im Außenverhältnis zur Versicherung nicht zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Tz. 32 - zitiert nach juris). Es geht jedoch im Rahmen der hypothetischen Kausalität nicht um die Zurechnung anwaltlichen Fehlverhaltens, sondern um das Verhalten des ordnungsgemäß belehrten Mandanten. Für diesen bestand bei ordnungsgemäßer Belehrung über die in § 82 VVG/ § 62 VVG a.F. geregelten Obliegenheiten das Risiko, trotz der Deckungszusage die weiteren Prozesskosten selbst aufbringen zu müssen. In dieser Situation hätte der vernünftige Mandant von der weiteren Prozessführung abgesehen. Sofern die Beklagten meinen, anstelle der sofortigen Klagerücknahme hätte in der vorliegenden Situation auch die Möglichkeit bestanden, eine Weisung der Klägerin gemäß § 82 Abs. 2 Alt. 2 VVG einzuholen, führt dies nicht weiter. Denn es ist nicht zur erwarten, dass diese etwas anderes als die Prozessbeendigung angewiesen hätte, zumindest wenn die Weisung gerade wegen der vom Rechtsanwalt prognostizierten Erfolglosigkeit eingeholt worden wäre. Die Kammer stellt sich auch nicht in Widerspruch dazu, dass die Klägerin sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen hat und die weiteren Prozesskosten beglichen haben will. Zum einen konnte sich die Klägerin nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weil der Obliegenheitsverstoß der Mandantschaft wegen der unterbliebenen Belehrung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Zum anderen werden die Beklagten dadurch auch nicht schlechter gestellt, da mit der Zahlung der weiteren Prozesskosten lediglich ein Wechsel der Gläubigerstellung einhergeht. Zuletzt können sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Mandantschaft erst durch die Belehrung des Rechtsanwalts bösgläubig im Sinne von § 82 Abs. 3 VVG/ § 62 Abs. 2 VVG a.F. wird und er mit diesem Verhalten einen Parteiverrat i.S.v. § 356 Abs. 1 StGB zugunsten der Rechtsschutzversicherung begehen oder entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertreten würde. Denn dies trifft ersichtlich nicht zu. Der Rechtsanwalt hat zwar in erster Linie nur die Interessen seines Mandanten zu wahren; als Organ der Rechtspflege ist er aber gleichsam verpflichtet, den Mandanten auch über eine für ihn nachteilige Rechtslage zu belehren. 4.3 Soweit die Beklagten meinen, der Prozess sei auch mit Blick auf die in einer Vielzahl von Verfahren gestellten Anträge nach dem KapMuG fortgesetzt worden, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Januar 2016 (Beschluss vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 - juris) war geklärt, dass es für die Entscheidung der Prozesse gegen S. L. infolge der eingetretenen und höchstrichterlich bestätigten Verjährung i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG a.F. nicht auf die geltend gemachten Feststellungsziele ankommt. Damit war nicht nur offensichtlich, dass mit der Fortsetzung dieses Prozesses ein Erkenntnisgewinn im KapMuG-Verfahren nicht mehr zu erwarten war. Aufgrund der Verjährung konnten die Beklagten einen Prozesserfolg gegen S. L. selbst für den Fall nicht mehr erwarten, dass im KapMuG-Verfahren später Prospektfehler festgestellt worden wären. Letztlich war mit den genannten Entscheidungen auch der Prozessstrategie, durch kollektive Rechtsverfolgung Druck auf S. L. aufzubauen, jede Grundlage entzogen; ob man eine solche Prozessstrategie selbst dann noch rechtlich billigt, wenn sie sich nicht mehr mit den Individualinteressen in Einklang bringen lässt, braucht deswegen nicht entschieden zu werden. 4.4 Auch der im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart gegen W. F. geschlossene Vergleich steht der Annahme der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht entgegen. Der Vergleich kam erst nach längeren Vergleichsverhandlungen zu Stande und wurde zu einem Verfahrenskomplex geschlossen, zu dem der Bundesgerichtshof sich noch nicht geäußert hatte, ob der Güteantrag zur Hemmung der Verjährung ausreichend war. 4.5 Die Kammer geht mit der Annahme des Anscheinsbeweises auch nicht über den Vortrag der Klägerin hinaus. Diese hat vorgetragen, die Mandantschaft hätte bei entsprechender Kenntnis der Prozessrisiken infolge der Verjährung die Klage schon nicht erhoben, also eine Anspruchsverfolgung nicht gewollt. Daraus ergibt sich als Minus oder in Form eines Erst-Recht-Schlusses, dass sie die Anspruchsverfolgung nicht gewollt hätte, wenn sie von der fehlenden Erfolgsaussicht erst im laufenden Prozess erfahren hätte. Im Übrigen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 26.06.2018 auf Seite 48 f. (Bl. 457 f. d.A.) ausgeführt, der vernünftige Mandant würde trotz Deckungszusage keine wirtschaftlich unvernünftigen Maßnahmen ergreifen, gleichwohl sie hierfür - rechtlich unzutreffend - auf die nicht einschlägige Regelung des § 17 ARB abhebt. 4.6 Die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme liegen nicht vor. Greift die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens des Mandanten ein, kann der Berater die Vermutung entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93;BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10 - jeweils zitiert nach juris); dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang. Solche Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten der Mandantschaft sprechen, haben die Beklagten hier nicht vorgetragen. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Beklagten ohne jeglichen konkreten Bezug zum gegenständlichen Mandatsverhältnis behaupten, die Mandantschaft habe wegen des durch die Prämien bereits bezahlten Deckungsschutzes der Rechtsschutzversicherung auch bei ordnungsgemäßer Beratung den Prozess durch alle Instanzen geführt wissen wollen. Denn dieser Vortrag enthält keine konkreten, aus der Sphäre der Mandantschaft herrührenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mandantschaft sich nicht gemäß dem anwaltlichen Rat sondern atypisch verhalten hätte. Die Kammer hat das Bestehen der Deckungszusage bereits bei der Frage berücksichtigt, ob sie der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens entgegen steht und diese Frage verneint. Die Deckungszusage kann daher nicht gleichsam bei der Frage Berücksichtigung finden, ob hierdurch die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, bei Aufklärung über die Zweifelhaftigkeit und die Kritik der neuen BGH-Rechtsprechung zur Individualisierung von Güteanträgen in Anlageberatungsfällen hätte die Mandantschaft den Prozess fortgesetzt. Denn dies änderte nichts daran, dass die weitere Prozessführung aussichtslos (geworden) war. 4.7 Hätte die Mandantschaft die Klage im Zeitpunkt der geschuldeten Beratung zurückgenommen, was gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung von S. L. möglich war, hätten sich die hier aus einem Streitwert von 22.000 € abgerechneten Gerichtskosten um zwei Gebühren reduziert (2 x 288,00 € = 576,00 €), vgl. Ziffern 1210 und 1211 Nr. 1 a) KV GKG. Zugleich wären die 1,2 Terminsgebühren der Beklagten und der gegnerischen Prozessbevollmächtigten gemäß Ziffer 3104 VV RVG für den Termin vom 12.05.2016 erspart worden (1,2 x 742,00 € zzgl. Umsatzsteuer x 2 = 2.119,15 €), insgesamt also 2.695,15 €. 4.8 Die Klägerin muss sich auf den im Verfahren gegen S. L. entstandenen Schaden nicht die Vorteile aus dem Prozess gegen F. im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, namentlich die Vergleichszahlung in Höhe von 2.847,47 €. Zwar kommen auch im Rahmen der Anwaltshaftung die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen; außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13 - Tz. 23, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil die Beklagten die Ansprüche der Mandantschaft gegen S. L. und W. F. in getrennten Prozessen verfolgt haben. Ein adäquat-ursächlicher Zusammenhang des einen Prozesses, der eine Anrechnung im anderen Prozess rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Der Vorteil aus dem Prozess gegen W. F. entfällt selbst dann nicht, wenn man die Pflichtverletzung der Beklagten im Prozess gegen S. L. hinweg denkt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Mandantschaft den in beiden Prozessen geltend gemachten Anlageschaden insgesamt nur einmal verlangen kann. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht der Anlageschaden, sondern der Prozesskostenschaden. 5. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geht ein dem Versicherungsnehmer zustehender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Versicherer ist damit nur dann und insoweit Forderungsinhaber, als er die Kosten der Prozessführung tatsächlich aufgewendet hat. Bei der Frage der Zahlung geht es folglich um die Aktivlegitimation, die zum anspruchsbegründenden Tatbestand (Beweismaß: § 286 ZPO) gehört und nicht um den Schaden (Beweismaß: § 287 ZPO). Das verbindliche Anerkenntnis des Versicherers, dass ein entschädigungspflichtiger Schaden oder eine Leistungspflicht besteht (= Deckungszusage) reicht noch nicht aus, um den Anspruchsübergang herbeizuführen (Möller/ Segger in: Münchener Kommentar VVG, 2. Auflage, § 86 Rn. 111). Der Übergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG findet nach dem Wortlaut des Gesetzes erst statt, soweit der Versicherer "den Schaden ersetzt". Das bedeutet, dass der Versicherer nur insoweit in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einrückt, als er die Versicherungsleistungen tatsächlich erbracht hat (BGH, Urteil vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88; ebenso OLG Köln, Urteil vom 27. September 2018 - 28 U 16/18 - juris). Entgegen der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27. September 2018 - 1 U 2/18, Tz. 41 - juris) ist es deswegen nicht ausreichend, dass dem Versicherungsnehmer/ Mandanten ein Freistellungsanspruch gegen den Rechtsanwalt zustand, der sich nach endgültiger Forderungsablehnung in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat. Denn dieser wäre, sofern die Zahlung durch die Versicherung nicht feststeht, mangels Leistung gerade noch nicht auf den Versicherer übergegangen. Will die Klage Erfolg haben, muss also feststehen, dass die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten des Vorprozesses gegen S. L. tatsächlich gezahlt wurden. Das ist hier der Fall. Die Beklagten haben ausdrücklich zugestanden (§§ 288 Abs. 1, 138 Abs. 3 ZPO), dass die Klägerin die Anwaltskosten der Beklagten (2.126,27 €) sowie die Gerichtskosten der 1. Instanz (864,00 €) begleichen hat. Die Beklagten haben im Übrigen nicht ausreichend bestritten, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten von S. L. in Höhe von 2.393,52 € beglichen hat (§ 138 Abs. 3 ZPO). Hierbei findet Berücksichtigung, dass die Beklagten das Verfahren für die Mandantschaft begleitet und geführt haben, sodass sie selbst über hinreichende Kenntnis des Kostenfestsetzungsbeschlusses verfügen bzw. sich diese verschaffen können. Wäre hierauf nicht gezahlt worden, wäre zwischenzeitlich mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu rechnen gewesen. Diese wären den Beklagten auch nicht verborgen geblieben, da die Vollmacht für das Erkenntnisverfahren auch im Zwangsvollstreckungsverfahren fortwirkt (§§ 81, 172 Abs. 1 ZPO), etwa bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Zöller/ Herget, ZPO, 33. Auflage, § 829 Rn. 15a). Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihre Mandantschaft haben die Beklagten jedoch nicht berichtet. Letztlich haben sich die Beklagten auch nicht dazu positioniert, ob die Gegner des Vorprozesses die Kostenfestsetzungsbeschlüsse entwertet zurückgeschickt haben. Für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags spricht letztlich auch, dass die Klägerin bis zum Aufkommen der vorliegenden Streitigkeit das Anwaltshonorar der Beklagten anstandslos beglichen hat. Dem stehen die von den Beklagten als Anlagen K 55 und K 56 zu einem Prozess vor dem Landgericht Erfurt vorgelegten Schreiben - die nicht das vorliegende Mandatsverhältnis betrafen - nicht entgegen. Nicht nur, dass die unterbliebene Zahlung des Versicherers nach dem Inhalt der Schreiben offenbar darauf beruhte, dass die Beklagten eine falsche Schadennummer angegeben haben. Die vorgelegten Schreiben stützen vielmehr die Überzeugung der Kammer, dass es den Beklagten keineswegs verborgen geblieben wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Vorprozesses nicht ausgeglichen hätte. 6. Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Der Regressanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hatten die Klägerin und die Mandantschaft nicht vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 bzw. 28.01./03.03.2016. Zu den anspruchsbegründenden Umständen gehört auch das Verschulden der Beklagten; dieses knüpft an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Individualisierung von Güteanträgen und die nunmehr erkennbare Aussichtslosigkeit des Vorprozesses an. Bevor das Verschulden des Schuldners eintritt, kann der Gläubiger aber schon denklogisch keine Kenntnis hiervon haben. Ausgehend davon begann die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen und wurde durch die Klageerhebung im Jahr 2017 rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB). Wie bereits ausgeführt, gehörte dieser Anspruch bereits zum Streitgegenstand der Klage und war im Übrigen auch Gegenstand des Schriftsatzes vom 26.06.2018. Dass die Klägerin das Verschulden rechtsfehlerhaft (auch) schon früher annimmt, hat auf den tatsächlichen Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Da es für den Verjährungsbeginn (auch) auf die Kenntnis vom Verschulden ankommt, können die Beklagten auch nichts aus dem Grundsatz der Schadenseinheit für sich gewinnen. 7. Auf die begründete Klageforderung schulden die Beklagten Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die über den zuerkannten Teil hinausgehende Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG und §§ 128 S. 1, 129 HGB liegen insoweit nicht vor. 1. Die Beklagten durften bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 bzw. Januar/ März 2016 davon ausgehen, dass die Güteanträge im Verfahren gegen S. L. und W. F. die Verjährung gehemmt haben. 1.1 Dass die Güteanträge mangels hinreichender Individualisierung die Verjährung nicht hemmen konnten, war für die Beklagten bei Klageerhebung im Jahr 2013 nicht erkennbar gewesen. Insofern bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen der hierfür bisher mit der Sache befassten Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 69 ff. - zitiert nach juris OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 - 12 U 29/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, Rn. 70 ff. und Rn. 110 - zitiert nach juris). 1.2 Soweit die Klägerin den rechtzeitigen Eingang der Güteanträge bei der Gütestelle RA D. vor dem 03.01.2012 bestreitet, ergibt sich daraus keine Haftung der Beklagten. Im Regressprozess ist nach den allgemeinen Grundsätzen nicht der Rechtsanwalt für die Einhaltung der Frist darlegungs- und beweisbelastet, sondern der Anspruchssteller für die Voraussetzungen seines Schadenersatzanspruches und damit auch für die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts. Insofern fehlt es nicht nur an konkreten Darlegungen der Klägerin, weswegen die Beklagten davon ausgehen mussten, dass die Güteanträge nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle eingegangen sind. Schließlich hatte RA D. den rechtzeitigen Eingang schriftlich bestätigt. Selbst wenn es zweifelhaft bzw. unrichtig war, dass die Güteanträge überhaupt und - wie von der Gütestelle schriftlich bestätigt - allesamt am 31.12.2011 bei der Gütestelle eingegangen sind, folgt daraus noch nicht, dass die konkret in Rede stehenden Güteanträge der Mandantschaft nicht oder erst nach dem 02.01.2012 eingegangen sind. Dies behauptet auch die Klägerin nicht, sondern hegt lediglich Zweifel am rechtzeitigen Eingang, was nicht ausreicht. 1.3 Die Beklagten mussten auch nicht unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass die Hemmungswirkung verneint wird, weil sie die Be- oder gar Überlastung der Gütestelle bewusst herbeigeführt hätten. Unstreitig haben die Beklagten zum Jahreswechsel 2011/2012 mehrere tausend Güteanträge bei der örtlich unzuständigen 1-Mann-Gütestelle in Lübben eingereicht. Selbst wenn man deswegen unterstellt, dass die Beklagten somit eine monatelange Bekanntgabeverzögerung bewusst in Kauf genommen haben, fehlt es an einer kausalen Pflichtverletzung, deren Verletzung die Beklagten vor Klageerhebung hätten erkennen müssen. Die Einreichung einer Vielzahl von Güteanträgen ist im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden, weil es einer sachgerechten Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleichgelagerte Parallelfälle an derselben Stelle erörtert und gegebenenfalls verhandelt werden. Der Antragsteller ist daher nicht gehalten, die Güteanträge auf unterschiedliche Gütestellen zu verteilen, nur um deren Arbeitsbelastung gering zu halten. Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlautenden Eingängen zu organisieren (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14 - juris). Selbst wenn man dies anders sähe, ergäben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte, dass eine Verteilung der Güteanträge auf andere Gütestellen nicht auch zu einer mehrmonatigen Bekanntgabeverzögerung geführt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung in einer großen Vielzahl von Fällen, auch in Kapitalanlagesachen, drohte, Ende 2011 abzulaufen, sodass sehr viele Gläubiger in einer vergleichbaren Situation wie die Mandantschaft waren. Die Einreichung eines Güteantrags zur Verjährungshemmung war naheliegend und legitim. Ob und inwieweit eine andere Gütestelle die gegenständlichen Güteanträge schneller bekannt gegeben hätte, ist offen. 1.4 Den Einwand des Rechtsmissbrauchs mussten die Beklagten auch nicht deswegen erkennen, weil sie wussten, dass die A. (später S. L.) und W. F. sich nicht auf ein Güteverfahren einlassen werden. In einer zeitlich späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 - juris). Hier stellt sich aber schon die Frage, ob es angesichts des Zeitablaufs zwischen den behaupteten Äußerungen im Jahr 2009 und den Güteverfahren im Jahr 2012 generell für alle Verfahren sicher zu erwarten war, dass sich die Antragsgegner hierauf nicht einlassen werden. Ob deswegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 526/14 - juris) auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, denn die Entscheidung lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vor. Unter Anwendung der sich damals bietenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durften die Beklagten davon ausgehen, dass auch ein ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung gestellter Güteantrag die Verjährung hemmt (so noch BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 - VI ZR 306/92 - juris). 1.5 Die Beklagten mussten auch nicht davon ausgehen, dass die Hemmungswirkung wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Gütestelle (vgl. § 4 Abs. 1 BbgSchlG i.V.m. § 15 Abs. 1 SchG) als rechtsmissbräuchlich verneint würde. Auch die Anrufung einer örtlich unzuständigen Gütestelle hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmende Wirkung (Urteil vom 06. Juli 1993 - VI ZR 306/92 - juris). 1.6 Es kann auch dahinstehen, ob die Schlichtungsordnung der Gütestelle RA D. verfassungswidrig ist und welche Folgen die Inanspruchnahme einer solchen Gütestelle auf die Verjährungshemmung hat. Jedenfalls ist der eine staatlich anerkannte (!) Gütestelle anrufende Antragsteller und damit auch dessen Bevollmächtigter nicht gehalten, die Schlichtungsordnung auf Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien zu prüfen. 2. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die vom BGH aufgestellten Anforderungen zur Individualisierung von Güteanträgen auch auf das Verfahren gegen W. F. übertragen werden können. Sofern man eine fehlende Verjährungshemmung wegen nicht ausreichender Individualisierung unterstellt, mussten die Beklagten diese nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 erkennen. Zu diesem Zeitpunkt waren aber im Verfahren gegen W. F. die weit überwiegenden Kosten (1 Gerichtsgebühr gemäß Ziffern 1210 und 1211 KV GKG sowie 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühren gemäß Ziffern 3100 und 3104 VV RVG) bereits endgültig angefallen, nachdem hier bereits am 19.11.2013 mündlich verhandelt wurde. Als Schadenersatz kommen daher lediglich die danach noch entstandenen bzw. vermeidbaren Prozesskosten in Betracht. Diese übersteigen jedoch nicht die Vergleichssumme im Verfahren F., sodass der Mandantschaft durch den unterbliebenen Hinweis nach den Entscheidungen vom 18.06.2015 bzw. 28.01./03.03.2016 kein Schaden entstanden ist, der auf die Klägerin übergegangen sein könnte. Anders als beim Verfahren gegen S. L. ist eine Anrechnung der Vergleichssumme im Verfahren gegen W. F. nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung geboten. Insofern besteht zwischen der (unterstellten) Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagten im Verfahren F. und dem Abschluss des Vergleichs ein adäquater Kausalzusammenhang. Hätte nämlich bei (unterstellter) richtiger Beratung die Mandantschaft die Klage zurückgenommen, wäre ihr die Möglichkeit des Vergleichs genommen gewesen. Die Anrechnung des durch den Vergleich erlangten Vorteils widerspricht auch nicht dem Zweck des Schadenersatzes und entlastet die Beklagten nicht in unbilliger Weise, da die Beklagten selbst am Zu-Stande-Kommen des Vergleichs mitgewirkt haben (Rinsche/ Fahrendorf/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage Rn.891; zum Vergleichsschluss nach Einlegung einer aussichtslosen Berufung: OLG Koblenz, Urteil vom 15. November 1985 - 10 U 1598/84 - MDR 1986, 1025). IV. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Rechtsgrundlage der Vollstreckbarkeitsentscheidung ist § 709 S. 1, 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird bis zum 17.01.2020 auf 10.736,21 € und anschließend auf 8.374,13 € festgesetzt. Gründe Die Entscheidung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Den zurückgenommenen Feststellungsantrag bewertet die Kammer mit 2.362,08 € und legt hierbei die nach dem Klägervortrag noch in Betracht kommenden Kosten im F.-Verfahren i.H.v. 2.952,60 € abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 % zugrunde. Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verfolgt. Frau E. N. und Herr L. N. (im Folgenden: Mandantschaft) waren von 1993 bis 2012 durch Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf den die ARB 1975 Anwendung fanden, mit der Klägerin verbunden. Sie zeichneten eine Beteiligung an der „Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – W. F. – KG, Vertragsnummer ...“ (im Folgenden: DLF-Fonds). Dieser Fonds investierte in Immobilien und entwickelte sich nicht wie prognostiziert. Die Mandantschaft erteilte der Beklagten zu 1. Vollmacht für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Unter dem 29.12.2011 fertigten die Beklagten für die Mandantschaft Güteanträge, einen für ein Güteverfahren gegen die A. W. G. für W. und F. mbH (fortan A.) und späteren S. L. S. D. GmbH (fortan S. L.) und einen weiteren für ein Güteverfahren gegen den Gründungsgesellschafter W. F. und die Treuhandkommanditistin A. T. mbH. In den Güteanträgen sind u.a. Angaben dazu enthalten, dass Schadensersatz geltend gemacht wird, der aus dem Abschluss der vorbenannten Beteiligung resultiert und die Beteiligung durch einen Berater des A. geschlossen wurde. Angegeben sind des Weiteren die Beteiligungsnummer und die Höhe der Einlage zzgl. 5 % Agio. Wegen der Einzelheiten wird auf die Güteanträge gegen A. (Anlage BLD 3, Anlagenband-Klägervertreter, im Folgenden: AB-KV) und W. F. (Anlage BLD 4, AB-KV) verwiesen. Mit Schreiben vom 05.11.2012 übermittelte die Gütestelle Rechtsanwalt D. mit Sitz in L./ Spreewald den Güteantrag vom 29.12.2011 an die A. und bestätigte den Eingang für den 31.12.2011 (Anlage B 2, AB-KV). Weiter wurde Termin zur Schlichtungsverhandlung für den 18.12.2012 anberaumt. Im Termin erschien für die A. niemand. Auch bezüglich des Güteantrages gegen W. F. bestätigte RA D. dessen Eingang. Mit Schreiben vom 28.06.2012 (Anlage B 29, Bl. 146 Anlagenband-Beklagtenvertreter, im Folgenden: AB-BV) stellten die Beklagten Deckungsanfrage für ein Klageverfahren gegen W. F.. Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 14.05.2013 Deckungszusage (Anlage B 28, Bl. 128 AB-BV). Unter dem 15.10.2012 (Anlage B 29, Bl. 131 AB-BV) stellten die Beklagten Deckungsanfrage für ein Klageverfahren gegen S. L., welche die Klägerin unter dem 31.12.2012 erteilte (Anlage B 28, Bl. 127 AB-BV). Die Beklagten reichten für die Mandantschaft Klagen ein, am 16.05.2013 gegen W. F. beim Landgericht Stuttgart und am 10.06.2013 gegen S. L. beim Landgericht Dortmund. Eine Belehrung der Mandantschaft darüber, dass die Klageforderungen verjährt und die Klagen daher aussichtslos gewesen seien, ist weder vor Klageerhebung noch während der laufenden Prozesse erfolgt. Für die Klageverfahren verauslagte die Klägerin im Jahr 2013 Gerichtskosten in Höhe von 864,00 € (S. L.) und 864,00 € (F.). An die Beklagten zahlten sie darüber hinaus Anwaltshonorar in Höhe von 2.126,27 € für die gerichtliche Vertretung der Mandantschaft gegen S. L. und weitere 2.126,27 € für die gerichtliche Vertretung der Mandantschaft gegen W. F.. Im Verfahren gegen W. F. unterbreitete das Landgericht Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 einen Vergleichsvorschlag (Anlage B 31, AB-BV). Mit Beschluss vom 11.12.2015 wurde das Zu-Stande-Kommen eines Vergleiches festgestellt, der eine ratierliche Zahlung an die Mandantschaft in Höhe von insgesamt 2.847,47 € vorsah (Anlage B 30, AB-BV). Die Klage gegen S. L. wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 mit Urteil vom gleichen Tag durch das Landgericht Dortmund abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Mandantschaft auferlegt (Anlage BLD 6, AB-KV). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten haften, weil sie eine von vornherein aussichtslose Klage, ergriffen haben. Die klageweise geltend gemachten Forderungen seien - sofern sie überhaupt bestanden - erkennbar verjährt gewesen. Die Güteantrage seien jeweils für eine Verjährungshemmung ungeeignet gewesen, weil sie nicht hinreichend individualisiert gewesen seien. Die Klägerin meint, mit der Entscheidung vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) habe der Bundesgerichtshof die bereits bestehenden Anforderungen betreffend der Individualisierung des Güteantrags konkretisiert; dabei handele es sich nicht um eine Rechtsprechungsänderung. Vielmehr hätten diese Anforderungen bereits 2011 erkennbar gegolten. Die Klägerin verweist hierzu auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.07.2017 (Anlage BLD 2). Das Güteverfahren habe auch nicht den sichersten Weg der Interessenwahrnehmung dargestellt. Weiter bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die die Mandantschaft betreffenden Güteanträge vom 29.12.2011 überhaupt und zudem vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle RA D. eingegangen sind. Das Betreiben des Güteverfahrens sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Beklagten hätten seit Juli 2009 spätestens aber im Januar 2011 gewusst, dass S. L. für keinen ihrer Mandanten vergleichsbereit gewesen sei, vielmehr sämtliche Mandanten der Beklagten auf den Klageweg verwiesen habe. Darüber hinaus hätten die Beklagten das Güteverfahren auch nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit betrieben; es sei ihnen nicht um eine gütliche Einigung, sondern darum gegangen, die Verjährung zu hemmen. Dass die Güteanträge zur Verjährungshemmung ungeeignet gewesen seien, ergebe sich auch aus der örtlichen Unzuständigkeit der Gütestelle RA D.. Dessen Verfahrensordnung sei auch verfassungswidrig gewesen. Die Klägerin behauptet, die Mandantschaft hätte keine Klage erhoben, wenn sie von den Beklagten darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Ansprüche bereits vor Klageerhebung verjährt gewesen seien; ihnen wäre es wichtiger gewesen, den Fortbestand der Rechtsschutzversicherung nicht zu gefährden. Dafür spreche die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens. Hieran hätten auch etwa vorher bekannt gemachte Deckungszusagen der Klägerin nichts geändert. Zudem hätten die Beklagten auf den Umstand hinweisen müssen, dass die Mandantschaft hierfür keine Deckung beanspruchen könne und sie die Kündigung des Versicherungsvertrages riskieren, weil die Prozesskosten nicht mehr erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 125 VVG seien. Auch nach Erhalt einer Deckungszusage dürfe der Versicherungsnehmer nicht jede noch so unvernünftige Maßnahme ergreifen, weil er andernfalls die Grenzen zur Obliegenheitsverletzung nach § 17 ARB überschreiten würde. Im Übrigen sei es der Klägerin auch versicherungsrechtlich verwehrt gewesen, die Deckung abzulehnen. Die Klägerin behauptet, aufgrund der klageabweisenden Entscheidung und Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Dortmund habe sie 2.393,59 € nebst Zinsen an S. L. gezahlt. Unter dem vorliegenden Aktenzeichen hat die Klägerin ursprünglich Klage bezüglich 15 Versicherungsnehmer wegen 16 rechtsschutzversicherter Mandate erhoben. Mit Beschluss vom 06.09.2018 hat die Kammer die im Wege der objektiven Klagehäufung erhobenen Ansprüche getrennt, sodass lediglich noch Ansprüche der Versicherungsnehmer E. N. und L. N. verfahrensgegenständlich sind. Neben einem Leistungsantrag hat die Klägerin ursprünglich die Feststellung beantragt, dass die Beklagten über die bezifferten Beträge hinaus verpflichtet seien, auch sämtliche weitere auf die Klägerin übergehende Ansprüche aus dem Klageverfahren gegen W. F. zu ersetzen. Den Feststellungsantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2020 zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teil-Klagerücknahme nicht zugestimmt. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.374,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Güteanträge seien vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle RA D. eingegangen. Sie vertreten die Rechtsauffassung, zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe keine Rechtsprechung bestanden, aus der sich die Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln des konkreten Güteantrags hätte ergeben können; die zur Verjährungshemmung erforderlichen Angaben seien nicht Ende 2011 vorhersehbar gewesen; das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 stelle mit den erweiterten Anforderungen an den Güteantrag einen Wandel in der Rechtsprechung dar und sei neu gewesen. Zudem sei die vorbenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Sie meinen, eine ausreichende Individualisierung sei aufgrund der angegebenen Beteiligungsnummer gegeben gewesen und behaupten hierzu, anhand dieser sei für die Antragsgegnerin zu ermitteln gewesen, wann die Beratung stattgefunden habe und welcher Berater tätig gewesen sei. Die Rechtsprechung des III. Zivilsenats zur Individualisierung bei Anlageberatungsfällen sei auf Güteanträge gegen W. F. von vornherein nicht übertragbar. Des Weiteren meinen die Beklagten, ein rechtsmissbräuchliches Betreiben des Güteverfahrens habe nicht vorgelegen und behaupten, in der Vergangenheit seien vergleichbare Güteanträge Grundlage erfolgreich durchgeführter Güteverfahren gewesen; eine gütliche Einigung sei in Betracht gekommen. Zudem sei von dem Bundesgerichtshof mehrfach entschieden worden, dass für die verjährungshemmende Wirkung allein entscheidend sei, dass das Güteverfahren prinzipiell geeignet sei, so dass das Anbringen einer Vielzahl von Güteverfahren nicht gegen die Eignung spreche. Eine Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens greife schon deswegen nicht ein, weil die Klägerin eine Deckungszusage erteilt habe, die weder widerruf- noch kondizierbar gewesen sei. Es sei gerade Sinn einer Rechtsschutzversicherung, diese bei schwerwiegenden Streitfällen in Anspruch zu nehmen. Es bestehe auch keine Pflicht, den rechtsschutzversicherten Mandanten nach erteilter Deckungszusage zu einer Klagerücknahme zu raten. Deswegen habe es auch mehr als eine Handlungsoption für die Mandantschaft gegeben. Des Weiteren habe es diverse Stimmen in der Literatur gegeben, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen ab 18.06.2015 einhellig kritisierten. Deswegen sei eine Änderung bzw. Korrektur dieser Rechtsprechung nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Demgemäß hätte sich die Mandantschaft für die Fortsetzung des Rechtsstreits gegen A. und W. F. entschieden. Deswegen hätte sich die Mandantschaft auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zur Anspruchsverfolgung entschieden. Es sei aus Sicht der Mandantschaft, die durch die mit ihren Versicherungsprämien erkaufte Versicherungsleistung von den Prozesskosten freigestellt gewesen sei, eine vernünftige Erwägung, sich durch ein bestehendes Risiko, den Prozess zu verlieren, nicht von der Verfolgung ihrer Ansprüche gegen A. abbringen zu lassen. Hierbei müsse auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass Ende 2013 in dem Verfahren F. Vergleichsabschlüsse erzielt worden seien. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, die dreijährige Verjährungsfrist sei mit Ablauf des Jahres 2016 und damit vor Klageerhebung 2017 abgelaufen. Nach den Grundsätzen der Schadenseinheit sei auf den Eintritt des ersten Teilschadens abzustellen, hier die Gerichtskostenzahlungen 2013. Die Klägerin, auf deren Kenntnis wegen des Anspruchsüberganges abzustellen sei, habe im Jahre 2013 auch Kenntnis von den tatsächlichen Umständen des Schadensfalles erlangt. Eine unzutreffende rechtliche Bewertung stehe der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Sie bestreiten, dass die Klägerin 2.393,59 € an S. L. gezahlt habe. In der Vergangenheit sei es wiederholt vorgekommen, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch die Versicherer trotz Zahlungsaufforderung zum Teil nicht beglichen worden seien. Hierzu beziehen sich die Beklagten auf die Schreiben Anlage B 55 und B 56 (AB-BV). Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund weise - insoweit unstreitig - lediglich einen Betrag von 2.373,56 € nebst Zinsen aus. Die Vergleichszahlungen aus dem Verfahren F. seien bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Die Klageschrift wurde den Beklagten sämtlichst am 22.12.2017 zugestellt.