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Urteil

4 U 359/18

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 126 Abs. 2 VVG ist nicht analog auf Aktivklagen gegen einen Rechtsanwalt anzuwenden. Die Regelung betrifft nur Deckungsklagen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, nicht aber Haftungsklagen des Versicherers gegen den vom Versicherungsnehmer mandatierten Rechtsanwalt.(Rn.43) (Rn.44) 2. Der Bundesgerichtshof hat erstmals mit Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 198/14, Individualisierungsanforderungen an einen Güteantrag gestellt, die es so zuvor nicht gab. Durfte ein Rechtsanwalt aufgrund früherer Rechtsprechung davon ausgehen, dass sein Güteantrag im Jahr 2011 den Anforderungen an eine Individualisierung des Streitgegenstands genügt hat, um eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken, so musste er nicht unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der Verjährung von der Einreichung einer Klage im Jahr 2013 abraten.(Rn.70) (Rn.71) (Rn.72)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 24.04.2018, Az. 3 O 309/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 126 Abs. 2 VVG ist nicht analog auf Aktivklagen gegen einen Rechtsanwalt anzuwenden. Die Regelung betrifft nur Deckungsklagen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, nicht aber Haftungsklagen des Versicherers gegen den vom Versicherungsnehmer mandatierten Rechtsanwalt.(Rn.43) (Rn.44) 2. Der Bundesgerichtshof hat erstmals mit Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 198/14, Individualisierungsanforderungen an einen Güteantrag gestellt, die es so zuvor nicht gab. Durfte ein Rechtsanwalt aufgrund früherer Rechtsprechung davon ausgehen, dass sein Güteantrag im Jahr 2011 den Anforderungen an eine Individualisierung des Streitgegenstands genügt hat, um eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken, so musste er nicht unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der Verjährung von der Einreichung einer Klage im Jahr 2013 abraten.(Rn.70) (Rn.71) (Rn.72) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 24.04.2018, Az. 3 O 309/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Anwaltshaftung. Das Landgericht hat der Klage fast vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung. Ihre Versicherungsnehmer, Eheleute B. und K. B. aus E. (fortan: Eheleute B.oder Mandantschaft), hatten die Beklagten mandatiert, Schadensersatzansprüche gegen eine Firma „S. L. Deutschland GmbH“ (fortan: S. L.) aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Klage war vom Landgericht Kassel und dem Oberlandesgericht Frankfurt wegen Verjährung abgewiesen worden. Dieses Ergebnis lastet die Klägerin den Beklagten im Kostenpunkt an, da sie als Rechtsschutzversicherung den Prozess finanziert hat. Sie wirft den Beklagten vor, zuerst keinen ausreichenden verjährungshemmenden Güteantrag erstellt und nachher nicht von einer Klage über den verjährten Anspruch abgeraten zu haben. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer. Dem Mandat vorausgegangen war, dass die Eheleute B. sich im Jahre 1997 an einem sog. „D.-Fonds" (fortan: D.-Fonds) beteiligten, den ihnen die Firma „A. mbH“ mit Sitz in H. (fortan: A.) - später firmierend als S. L. - vermittelt hatte. Der D.-Fonds, gegründet von einem Fondsinitiator W. F., investierte in Immobilien, entwickelte sich aber nicht wie prognostiziert. Die Eheleute machten geltend, sie seien von A. nicht richtig beraten worden und hätten im Falle korrekter Beratung nicht an dem Fonds beteiligt. Die Beklagten wandten sich mit einem Serienbrief vom Frühjahr 2011 an sämtliche D.-Anleger als Beratungsgeschädigte. In der Folge erteilten auch die Eheleute B. den Beklagten Vollmacht für eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung. Die Beklagten forderten daraufhin für ihre Mandantschaft von A. Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung. Mit Datum vom 29.12.2011 fertigten die Beklagten für ihre Mandantschaft sowie für weitere D.-Anleger sog. Güteanträge (Schlichtungsanträge), die sie bei der staatlich anerkannten Gütestelle eines Rechtsanwalts C. D. in L./S.einreichten. Dabei handelte es sich um etwa 12.000 Güteanträge, von denen 4.500 gegen A., 4.260 gegen den Fondinitiator W. F. und noch einmal so viele gegen eine Treuhandkommanditistin Fa. AT.GmbH gerichtet waren. Den Güteanträgen waren keine schriftlichen Anwaltsvollmachten der Beklagten beigefügt. Der Güteantrag der Eheleute B. vom 29.12.2011 richtet sich gegen A. Er enthält Angaben dazu, dass Schadensersatz aus dem Abschluss der vorbenannten Beteiligung am D.-Fonds geltend gemacht werde und die Beteiligung durch Vermittlung eines Beraters von A. erfolgt sei. Angegeben sind weiterhin die Beteiligungsnummer und die Höhe der Einlagen zzgl. 5 % Agio. Gerügt werden Prospektfehler, über die „im Rahmen des Beratungsgesprächs“ nicht aufgeklärt worden sei, ferner eine fehlerhafte Beraterschulung. Das Anspruchsbegehren ist wie folgt formuliert: „Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 249, Rn. 56, 57), und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Güteantrag vom 29.12.2011 (Anl. K3, AB1 Bl. 41 ff.) Bezug genommen. Die Gütestelle bestimmte in allen Verfahren einen Schlichtungstermin auf den 18.12.2012. Die Güteanträge gingen bei A. erst am 08.11.2012 - also gut 10 Monate nach ihrer Einreichung - ein. A. rügte daraufhin mit Schreiben vom 12.11.2012 fehlende Vollmachten der Beklagten und bestritt deren Prozessbevollmächtigung. Der Schlichter Rechtsanwalt D. teilte mit, dass die Vollmachten im Termin am 18.12.2012 vorgelegt werden müssen. Dem Termin vom 18.12.2012 blieb A.fern, woraufhin das Schlichtungsverfahren für gescheitert erklärt wurde. Anschließend führten die Beklagten für D.-Anleger gegen S. L. 1750 Klageverfahren bei verschiedenen Gerichten durch. Entsprechend erhoben sie mit einer Klageschrift vom 10.06.2013 auch für die Eheleute B. eine Klage vor dem Landgericht Kassel. Auf eine Deckungsanfrage der Beklagten (Anl. B3, AB2 Bl. 4 ff.) erteilte die Klägerin Deckungszusage für die erste Instanz. Das Landgericht Kassel (Az. 9 O 1901/13) wies die Klage mit der Begründung ab, der Schadensersatzanspruch gegen S. L. sei verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 27.02.2015 Bezug genommen (Anl. K6, AB1 Bl. 51 ff.). Auf eine weitere Deckungsanfrage der Beklagten sagte die Klägerin auch Deckung für ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu. Wegen der Einzelheiten der Deckungsanfrage wird auf Anl. B5 (AB2 Bl. 20) Bezug genommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilte am 06.09.2016 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussichten (Beschluss Anl. K7, AB1 Bl. 64 ff.) und wies die Berufung der Eheleute B. durch Beschluss vom 02.11.2016 zurück (Anl. K8, AB1 Bl. 80 ff.). Auch für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof erteilte die Klägerin auf die Anfrage der Beklagten eine Deckungszusage (Anlage B8, AB2 Blatt 23). Wegen der Einzelheiten der Deckungsanfrage wird auf Anl. B7 (AB2 Bl. 22 f.) Bezug genommen. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Az. III ZR 578/16 wurde von den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten Dr. S. und Dr. S. geführt und verlief erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Eheleute B. mit Beschluss vom 11.05.2017 (III ZR 578/16) zurück (Anlage BK7, Bl. V/993 ff.). Mit der vorliegenden Regressklage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Anwaltshonorars für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Vorprozess, ferner Ersatz der dort gezahlten Gerichtskosten sowie der Anwaltskosten des Gegners S. L. und der BGH-Anwälte Dr. S. und Dr. S. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift auf Seite 27/28 (Bl. 63 f.) und auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24.10.2017 (Bl. 458 ff.) Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Güteantrag vom 29.12.2011 überhaupt bei der Schlichtungsstelle eingegangen sei. Wenn er eingegangen sei, dann sei er jedenfalls nicht rechtzeitig, nämlich spätestens am 02.01.2012 eingegangen. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen S. L. im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei, da der Güteantrag keine Hemmung der Verjährung habe bewirken können. Ihm sei keine Vollmacht beigefügt gewesen, er sei nicht hinreichend individualisiert gewesen und er sei dem Gegner nicht „demnächst“ bekannt gemacht worden. Der Bundesgerichtshof habe mit seinem Urteil vom 18.06.2015 (III ZR 198/14) die Individualisierungsanforderungen an einen Güteantrag klargestellt. Danach sei - wie schon nach früherer Rechtsprechung - der Streitgegenstand zu bezeichnen. Dem habe der Güteantrag vom 29.11.2012 nicht genügt. Die bloße Angabe von Anleger, Anlagesumme und Beteiligungsnummer habe nicht ausgereicht, um S. L. in die Lage zu versetzen, einen Beratungsvorgang festzustellen und einem bestimmten Berater zuzuordnen. Außerdem sei das Betreiben eines Güteverfahrens rechtsmissbräuchlich gewesen. Denn den Beklagten sei es nicht um eine vorzeitige Streitschlichtung, sondern um einen Zeitaufschub für eine Vorbereitung einer rentablen Prozessflut gegangen. Des Weiteren sei das Güteverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (BbgSchIG) bereits Anfang 2012 gescheitert gewesen. Danach erteilt eine Schiedsstelle von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn ein Einigungsverfahren nicht binnen drei Monaten seit Antragstellung durchgeführt wird. A. habe von Anfang an eine außergerichtliche Einigung mehrfach abgelehnt. Die Beklagten hätten ihre Mandantschaft auch nicht über das mit der Klageerhebung verbundene Kostenrisiko aufgeklärt, das wegen Eintritts der Verjährung erheblich gewesen sei. Auch eine Aufklärung darüber, dass gar kein Versicherungsfall im Sinne von § 125 VVG vorliege, sei nicht erfolgt. Der Vorprozess sei nämlich wegen Verjährung aussichtslos gewesen. Eine aussichtslose Rechtsverfolgung sei nicht als „erforderlich“ im Sinne von § 125 VVG anzusehen. Bei zutreffender Belehrung würde die Mandantschaft keinen Klageauftrag erteilt haben. Die Klage im Vorprozess sei auch unschlüssig gewesen. Es habe ihr einer Darlegung der konkreten Beratungssituation ermangelt. Die Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne seien nicht vorgetragen gewesen. Infolge der Geltendmachung einer verjährten Forderung habe sie, die Klägerin, Prozesskosten in der auf Seite 27 der Klageschrift und auf Seite 2 im Schriftsatz vom 24.10.2017 genannten Höhe begleichen müssen. Differenzbeträge zu den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ergäben sich aus den angefallenen Zinsen. Auch die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei zurückzuzahlen, da diese infolge bereits erteilten Prozessauftrags nicht angefallen oder zumindest wegen Pflichtverletzung zurück zu zahlen sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 19.901,47 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.790,98 € seit Zustellung des Mahnbescheides und aus weiteren 14.110,49 € seit Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten keine weiteren Gebührenansprüche aufgrund ihrer anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfahren LG Kassel 9 O 1091/13/ OLG Frankfurt am Main 25 U 64/15 gegen die Eheleute B.und K. B., ... haben; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.503,71 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, ihr Güteantrag vom 29.12.2011 sei vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle eingegangen. Alle erstellten Güteanträge seien in zwei Chargen am 31.12.2011 und am 02.01.2012 durch Kanzleimitarbeiter der Beklagten an die Gütestelle überbracht worden. Die im Vorprozess geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Mandantschaft aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung seien bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen. Die Verjährung sei vielmehr durch die vorherige Einreichung des Güteantrags gehemmt gewesen. Die Bekanntgabe des Güteantrags sei „demnächst“ erfolgt. So habe der Bundesgerichtshof zur Frage von Schlichtungs-/Güteverfahren, die vor einer Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) geführt worden seien, mehrfach entschieden, dass Bekanntgabeverzögerungen nicht dem Antragsteller zuzurechnen seien. Zur wirksamen Verjährungshemmung im Güteverfahren habe es keiner Vollmachtsvorlage bedurft. Die Ausfertigung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung sei mangels sachlichen Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BbgSchIG nicht notwendig gewesen. Eine ausreichende Individualisierung des Güteantrags habe sich aus der angegebenen Fonds-Beteiligungsnummer ergeben, anhand derer für A. erkennbar gewesen sei, wann die Beratung stattgefunden habe und welcher Berater tätig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe keine Rechtsprechung existiert, aus der sich eine Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln eines Güteantrags ergeben habe. Das spätere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, III ZR 198/14, habe mit erweiterten Anforderungen an einen Güteantrag einen Wandel in der Rechtsprechung dargestellt und sei neu gewesen. Zudem sei die Entscheidung wegen zu strenger Anforderungen an einen Güteantrag mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Ein rechtsmissbräuchliches Betreiben des Güteverfahrens habe nicht vorgelegen. In der Vergangenheit seien vergleichbare Güteanträge Grundlage erfolgreich durchgeführter Güteverfahren gewesen. Eine gütliche Einigung sei durchaus in Betracht gekommen. Die Mandantschaft habe den Vorprozess in jedem Fall durch alle Instanzen geführt wissen wollen. Dies sei auch wirtschaftlich vertretbar gewesen, da die Mandantschaft hinsichtlich der Kostenlast Vorsorge durch ihre Rechtsschutzversicherung getroffen habe. Aufgrund der Deckungszusagen sei für die Anwendung der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kein Raum. Die Klage im Vorprozess sei schlüssig gewesen, eine nicht anlagegerechte Beratung sei substantiiert vorgetragen. Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, fast vollumfänglich stattgegeben. Es hat eine anwaltliche Pflichtverletzung in Form eines unzureichenden Güteantrags, der die Verjährungsfrist nicht habe hemmen können, und einer darauf aufbauenden aussichtslosen Klage bejaht, ebenso einen daraus folgenden Kostenschaden. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Mit ihrer Berufung machen die Beklagten geltend, das Landgericht habe den Güteantrag fehlerhaft aufgrund einer neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2015 beurteilt, die im Klageerhebungszeitpunkt des Vorprozesses noch nicht existiert habe. Nach dieser neuen Rechtsprechung habe der Bundesgerichtshof erstmals strengere Anforderungen an Güteanträge gestellt und eine Schilderung des Hergangs des Beratungsgesprächs unter Angabe des Namens des Beraters verlangt. Dies sei nach früherer Rechtsprechung nicht notwendig gewesen. Diese Rechtsprechungsänderung sei nicht voraussehbar gewesen. Es fehle daher an einer Pflichtverletzung der Beklagten oder zumindest an einem Verschulden. Mittlerweile habe das Landgericht Köln in einem Parallelverfahren eine Anwaltshaftungsklage der vorliegenden Art wegen fehlender Vorhersehbarkeit der neueren Rechtsprechung abgewiesen. Die Rechtslage zur Fassung von Güteanträgen sei nicht eindeutig gewesen. Der Vorprozessklage habe daher keineswegs die Erfolgsaussicht gefehlt. Die Mandanten würden zudem, da rechtsschutzversichert, auf einer Klageerhebung bestanden haben. Sie seien für einen solchen Willen als Zeugen angeboten. Die Klägerin habe auch für jede Instanz eine Deckungszusage erteilt. Der Kostenschaden für die dritte Instanz sei nicht nachgewiesen. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB i.V.m. § 86 VVG. 1. Zwar wäre die Klägerin zur Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs prozessführungsbefugt. Die Klage scheitert also nicht bereits an fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Richtig ist zwar, dass die Klägerin mit der Bearbeitung der vorliegenden Deckungszusagen - dem § 164 VAG folgend - ein sog. Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 VVG beauftragt hatte, dessen Prozessführungsbefugnis Vorrang haben könnte. Diese Beauftragung ist unstreitig und ergibt sich aus den erteilten Deckungszusagen, die jeweils von dem Schadensabwicklungsunternehmen erteilt worden sind (Anlage K22, AB1 Blatt 160 = Anlage B4, AB2 Blatt 19; Anlage B6, AB2 Blatt 21; Anlage B8, AB2 Blatt 23). Richtig ist weiter, dass in der Rechtsliteratur teilweise die Auffassung vertreten wird, § 126 Abs. 2 VVG, der für Deckungsklagen eines Versicherungsnehmers eine passive gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens regelt (Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 126 Rn. 8 m.w.N.), sei analog auf Aktivklagen gegen einen Rechtsanwalt anzuwenden, so dass solche Klagen nicht vom Versicherer, sondern nur vom Schadensabwicklungsunternehmen erhoben werden könnten (Jungermann, RuS 2019, 15 ff.). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Denn § 126 Abs. 2 VVG ist eine Ausnahmeregelung mit eindeutigem Wortlaut. In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eindeutig nur eine passive gesetzliche Prozessstandschaft formuliert hat, scheidet eine analoge Anwendung auf Aktivklagen gegen Rechtsanwälte aus. Soweit der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung von § 126 Abs. 2 VVG auf Klagen bejaht, die auf Deckungsschutz im Wege der sog. "Quasideckung" gerichtet sind (Schadensersatzanspruch wegen Deckungslücke bei Abschluss des Versicherungsvertrags infolge Beratungsfehlers), handelt es sich dabei ebenfalls um Passivklagen (BGH, Urteil vom 11.07.2018, IV ZR 243/17, NJW 2018, 3389 ff.). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur angenommen, § 126 Abs. 2 VVG sehe eine aktive Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens nicht vor (MünchKomm-Richter, VVG, 2. Aufl. 2017, § 126 Rn. 9; AG Hannover, Urteil vom 28.11.2017, 464 C 3743/17, Anlage B 13, Blatt VI/1144). § 126 VVG bezweckt einen Schutz des Versicherungsnehmers der Rechtsschutzversicherung gegenüber einem sog. Kompositversicherer (Mehrspartenversicherer), bei dem möglicherweise nicht nur der Versicherungsnehmer rechtsschutzversichert, sondern gleichzeitig der Anspruchsgegner haftpflichtversichert ist (Looschelders, in: Looschelders/Pfaffenholz, ARB, 2. Aufl. 2019, Einl. Rn. 86, 88; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 126 Rn. 5). Ist aber ein Schadensersatzanspruch - wie hier - nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen, scheidet insoweit eine Interessenkollision zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus. Es streiten dann nur noch Versicherer und Dritter (Rechtsanwalt). Dementsprechend betrifft die Regelung nach § 126 Abs. 2 VVG nur Deckungsklagen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, nicht aber Haftungsklagen des Versicherers gegen den vom Versicherungsnehmer mandatierten Rechtsanwalt. Für etwaige Fälle von Interessenkollision schlägt auch Armbrüster keine gesetzliche aktive Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens analog § 126 Abs. 2 VVG vor, sondern hält unter dem Gesichtspunkt des Aufsichtsrechts (§ 164 Abs. 4 S. 2 VAG) eine gewillkürte Prozessstandschaft oder Vertretung durch das Schadensabwicklungsunternehmen für erforderlich (Armbrüster, in: Prölss/ Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 126 Rn. 11). 2. Eine Verjährung des Anwaltshaftungsanspruchs ist nicht eingetreten. Die Klägerin hat bereits im 1. Rechtszug geltend gemacht, dass die Beklagten die Mandanten nicht über bestehende Zweifel an der Hemmungswirkung des Güteantrags aufgeklärt hätten. Sie hat zwar das Wort „Zweifel“ nicht verwendet. Sie hat aber geltend gemacht, dass die Beklagten nicht über das Risiko der Verjährung der Klage belehrt haben, das sich aus der ungenügenden Individualisierung des Güteantrags ergeben habe (Anspruchsbegründung vom 26.04.2017, Seite 12, 23 = Bl. I/48, I/59 d.A.; Replik vom 21.08.2017, Seite 8, 9 = Bl. III/427, 428 d.A.). Dies erfolgte weit vor Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2018. Ob dabei nun die Formulierung „Zweifel an der Hemmungswirkung“ oder die Formulierung „Risiko der Verjährung“ verwendet wird, bedeutet keinen substantiellen Unterschied. Die Behauptung fehlender Belehrung über „Zweifel“ ist daher kein neuer Streitgegenstand, der erstmals im 2. Rechtszug geltend gemacht worden und daher verjährt wäre. 3. Auch ein Quotenvorrecht der Eheleute B. steht der Klage nicht entgegen, da diese ein solches nicht geltend machen. Ein Quotenvorrecht kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die vom Versicherungsnehmer insgesamt aufzuwendenden Rechtskosten nur teilweise unter die Versicherungsdeckung fallen (Harbauer/Schneider, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 170 ff., 172). Darum geht es hier nicht. 4. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor bzw. ist nicht schadensursächlich. Bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs ist zu unterscheiden zwischen der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten in den einzelnen Zeit-Phasen des Vorprozesses vor dem Landgericht Kassel (1. Instanz), dem Oberlandesgericht Frankfurt (2. Instanz) und dem Bundesgerichtshof (3. Instanz). Der Vorprozess begann mit der Klage der Eheleute B., vertreten durch die Beklagten, vor dem Landgericht Kassel im Juni 2013. Das darauf folgende Urteil des Landgerichts Kassel erging am 27.02.2015. Die Beklagten können nicht für Kostenschäden der ersten Instanz vor dem Landgericht Kassel verantwortlich gemacht werden. Denn bei Klageeinreichung im Juni 2013 mussten sie nicht davon ausgehen, dass der Güteantrag den Anforderungen an eine Hemmungswirkung nicht genügte (dazu nachfolgend a.). Die Kläger haben gegen das ihnen am 13.05.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Kassel am 12.06.2015 beim Oberlandesgericht Frankfurt Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.08.2015 durch einen am 12.08.2015 eingereichten Schriftsatz mit einer Begründung versehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt erließ am 06.09.2016 einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO und am 02.11.2016 einen Zurückweisungsbeschluss nach dieser Vorschrift. Erst während des Berufungsverfahrens, nämlich mit Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14), hat sich die Rechtslage zur Hemmungswirkung eines Güteantrags geändert. Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr erhöhte Anforderungen an eine Individualisierung des im Güteantrag geltend gemachten Anspruchs. Diesen Anforderungen wurde der Güteantrag vom 29.12.2011 nicht gerecht. In dieser Phase hätten die Beklagten daher die Berufung noch zurücknehmen können. Dann wären zwei Gerichtsgebühren erspart worden. Insoweit fehlt es jedoch an der Schadenskausalität einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten (dazu nachfolgend b.). Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 02.11.2016 wurde im Dezember 2016 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.05.2017 zurück (Az. III ZR 578/16). Hinsichtlich der Kosten der dritten Instanz fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten (dazu nachfolgend c.). Im Einzelnen: a. Verfahren vor dem Landgericht Kassel: Bei Erhebung der Klage vor dem Landgericht Kassel mussten die Beklagten nicht annehmen, dass Schadensersatzansprüche der Mandanten aus fehlerhafter Anlageberatung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits verjährt waren. Vielmehr durften sie zu diesem Zeitpunkt noch von einer Hemmung der Verjährung durch Einreichung des Güteantrags ausgehen. aa. Objektiv waren Schadensersatzansprüche der Mandanten gegen A. bzw. S. L. bei Klageerhebung bereits verjährt. aaa. Zwar war keine kenntnisabhängige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingetreten. Die Verjährungsfrist nach diesen Vorschriften beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen müssen, wobei die Verjährungsfrist nur im Falle eines grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoßes zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 06. November 2018, II ZR 57/16, MDR 2019, 110, Tz. 19). Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich ein Gläubiger einer sich ihm aufdrängenden Information verschließt (BGH a.a.O., Tz. 20). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“ vorgeworfen werden können (BGH a.a.O.). Sein Verhalten muss „schlechthin unverständlich“ bzw. „ unentschuldbar“ sein (BGH, Urteil vom 06. November 2018, II ZR 57/16, MDR 2019, 110, Tz. 20). Dass diese Voraussetzungen bei den Eheleuten B. vorgelegen haben, hat die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Da es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung des eingeklagten Anwaltshaftungsanspruchs handelt, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast. Der Vortrag, die Beklagten hätten eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährung übersehen, gehört zur Pflichtverletzung und somit zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. Es fehlt jeder Sachvortrag der Klägerin zu einer konkreten Renditeentwicklung ab den Jahren 2000/2001, in denen diese sich angeblich verschlechtert haben soll. Die Klägerin hat keinen Vortrag zu einem konkreten Prospekt- oder Beratungsversprechen hinsichtlich der Rendite vorgetragen, keine Geschäftsberichte und auch keine Prospekte vorgelegt. Es fehlt jedes Zitat aus solchen Unterlagen oder aus einer mündlichen Beratung. Es sind keinerlei Tatsachen zur Höhe von versprochenen Ausschüttungen und deren Entwicklung vorgetragen. Ein Zitat der rechtlichen Würdigung aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18.06.2015, Az. 11 U 54/15, ersetzt keinen Sachvortrag zur Anlageberatung der Eheleute B.. Keiner der Schriftsätze der Klägerin, in denen die Verjährungsfrage erörtert wird, enthält entsprechenden Sachvortrag. Es ist daher nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt die Eheleute B. von den anspruchsbegründenden Umständen betreffend eine Verantwortlichkeit von A. Kenntnis erlangt haben oder sich einer entsprechenden Information verschlossen haben. Ein solcher Zeitpunkt kann allenfalls für das Jahr 2011 angenommen werden, als die Eheleute B.die Beklagten mandatiert haben. Dann aber hätte die Verjährungsfrist Ende 2011 zu laufen begonnen und wäre Ende 2014 abgelaufen. Insoweit erfolgte aber die nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmende Klageerhebung bereits im Juni 2013, so dass den Beklagten insoweit keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. bbb. Es war aber bereits die absolute Verjährungsfrist abgelaufen (Zehnjahresfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese beginnt kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Anspruchs. Seit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im September 1997 bis vor Klageeinreichung im Juni 2013 war die für eine kenntnisunabhängige Verjährung geltende Zehnjahresfrist bereits abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese war nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 EGBGB ab dem 01.01.2002 anzuwenden. Der Anteilskauf der Eheleute erfolgte unstreitig vor der Schuldrechtsmodernisierung, nämlich am 10.09.1997 (Anspruchsbegründung Seite 5). Der Schadensersatzanspruch der Eheleute B. gegen A. bzw. S. L. war im Zeitraum September 1997 ebenfalls entstanden. Denn dem Kauf vom 10.09.1997 zeitlich vorausgegangen war die behauptete fehlerhafte Kapitalanlageberatung. Der Schaden bestand in dem aufgewendeten Kaufpreis. Der Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung entstand somit im September 1997. Er wäre an sich nach § 195 BGB a.F. in 30 Jahren verjährt. An die Stelle dieser Verjährungsfrist trat aber die Zehnjahresfrist der Neuregelung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 zu laufen begann und zehn Jahre später am 02.01.2012 endete (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. § 193 BGB). Die Klage wurde erst im Juni 2013 eingereicht, also in verjährter Zeit. bb. Der vor Ablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist gestellte Güteantrag vom 29.12.2011 (AB1 Bl. 41 ff.) vermochte die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2015 an (BGH Urt. v. 18.06.2015, III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff.). Danach muss ein Güteantrag hinreichend individualisiert sein, um eine Verjährungsfrist hemmen zu können. Ein Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH a.a.O.). Der vorliegende Güteantrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn er benennt nur die Anleger, die Vermittlerfirma, die Kapitalanlage und den eingezahlten Betrag. Das Schadensersatzbegehren ist allgemein gehalten. Es genügten auch nicht die Individualisierungsanforderungen bei einer Prospekthaftung im engeren Sinne (hierzu z.B.: BGH Beschl. v. 21.10.2014, XI ZB 12/12). Denn diese richtet sich gegen die Prospektverantwortlichen und Prospektverfasser. Im vorliegenden Fall geht es um eine Prospekthaftung im weiteren Sinne, nämlich eine Haftung von Anlageberatern und Prospektbenutzern aufgrund einer konkreten Beratung. Die genannten Anforderungen an einen Güteantrag verstoßen nicht gegen europäisches Recht (BGH, Beschluss vom 24.03.2016, Az. III ZB 75/15; Beschluss vom 07.12.2016, Az. IV ZR 238/15). cc. Die Beklagten durften bei Klageeinreichung im Juni 2013 davon ausgehen, dass ihr Güteantrag vom 29.12.2011 (Anlage K3, AB1 Bl. 41 ff.) den Anforderungen an eine Individualisierung des Streitgegenstands genügt hatte, um eine Hemmung der Verjährung der klägerischen Schadensersatzansprüche gegen A. bzw. S. L. nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken. Sie mussten daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der Verjährung von der Klage vom Juni 2013 abraten und haben insoweit auch keinen unnötigen Prozesskosten verursacht. Der Senat folgt dabei der bisher in Parallelfällen ergangenen Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung bei Klageeinreichung vor Ergehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur notwendigen Individualisierung eines Güteantrags verneint hat. Dies betrifft die Urteile des Landgerichts Gera vom 06.11.2018, 2 O 1260/16, des Landgerichts Köln vom 19.07.2018, 22 O 407/17, des Oberlandesgerichts Köln vom 23.05.2019, 24 U 122/18 (soweit dort die Klage abgewiesen wurde), des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2017, 9 O 115/16, und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.09.2017 und 24.10.2017, jeweils 12 U 29/17, die einen noch kürzer gefassten Güteantrag als im vorliegenden Fall betreffen (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH Beschluss vom 08.11.2018, IX ZR 278/17). All diese Entscheidungen gehen davon aus, dass es jedenfalls in der Zeit vor Erlass des BGH-Urteils vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 - keine Rechtsprechung gab, anhand derer die Beklagten eine unzureichende Individualisierung ihrer Güteanträgen hätten erkennen können und von einer Klage hätten abraten müssen. Vielmehr hatte der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 18.06.2015 Individualisierungsanforderungen an einen Güteantrag gestellt, die es so zuvor nicht gab. Die Beklagten durften daher aufgrund früherer Rechtsprechung annehmen, dass ihr Güteantrag vom Dezember 2011 den Streitgegenstand ausreichend individualisierte. Es reichte aus, im Güteantrag Anspruchsteller und Anspruchsgegner zu nennen, ein allgemeines Schadensersatzverlangen zu formulieren, den Fonds und die Beteiligungsnummer anzugeben, die Höhe der Einlagen zu beziffern, Prospektfehler zu schildern und zu behaupten, dass darüber nicht aufgeklärt worden sei. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 18.06.2015 die Anforderungen verschärft und gefordert, dass neben der konkreten Kapitalanlage und der Zeichnungssumme auch der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben sei, der Hergang der Beratung mindestens „im Groben zu umreißen“ sei und das angestrebte Verfahrensziel, wenn auch ohne Bezifferung, so doch zumindest insoweit zu umschreiben sei, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich sei (BGH Urt v. 18.06.2015, III ZR 198/14). Im vorliegenden Fall fehlte der Beratungszeitraum, der Hergang der Beratung und ein ausreichend umschriebenes Verfahrensziel. Der Bundesgerichtshof hat die vorliegende Umschreibung nicht ausreichen lassen (BGH Urt v. 18.06.2015, III ZR 198/14, Tz. 28). In dieser Weise hatte sich der Bundesgerichtshof zuvor nie positioniert (Lindner, jurisPR-BGHZivilR 20/2015 Anm. 1; Knops/Spiegelberg, WuB 2016, 14 ff.; Antomo JZ 2015, 1109 ff.; Gilberg, NJW 2015, 2410 f.; Peters, JR 2016, 654 ff.). Es liegen zwar zwei Entscheidungen aus der Vergangenheit vor: BGH Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92, juris Rn. 20, zu § 209 BGB a.F. und Urteil vom 22.09.2009, XI ZR 230/08, juris Rn. 13. Diese enthalten aber keine Ausführungen dazu, welche konkreten Anforderungen an einen Güteantrag in Anlageberatungsfällen zu stellen sind, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau zu bezeichnen. Lediglich das Oberlandesgericht München hatte in einem Urteil vom 12.11.2007 (19 U 4170/07, juris Rn. 22) eine hinreichende Individualisierung eines Güteantrages verneint, weil es an einem konkreten Antrag bzw. einer sonstigen Bezifferung sowie an konkreten Behauptungen zu Pflichtverletzungen gefehlt habe. Die vom Bundesgerichtshof später aufgestellten, noch weitergehenden Anforderungen forderte auch dieses Urteil nicht. Zudem lagen - das ist entscheidend - entgegengesetzte Urteile des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 03.03.2010, 4 U 40/09, juris Rn 99) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 26.04.2007, 22 U 117/06, juris Rn 152) vor, in denen ausgeführt wurde, ein Güteantrag müsse nicht den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechen, also keinen bestimmten Antrag und keine ins Einzelne gehende Sachverhaltsdarstellung enthalten, was auf eine eher großzügigere Handhabung schließen ließ. Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herrschte in der Zeit vor Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.06.2015 keine einheitliche Auffassung zur notwendigen Individualisierung von Güteanträgen der hier in Rede stehenden Art. Denn verschiedene Oberlandesgerichte haben in der Zeit vor dem 18.06.2015 die später vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen ebenfalls nicht durchgängig für erforderlich gehalten, sondern teilweise geringere Anforderungen aufgestellt, denen auch der hier streitgegenständliche Güteantrag genügte. Insoweit ist hinzuweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.02.2015 (3 U 126/13, juris Rn 26 f.), wonach es zum Zwecke einer hinreichenden Individualisierung eines Güteantrags nicht erforderlich war, den Schaden zu beziffern, einen konkreten Antrag anzukündigen, die Namen der handelnden Personen, insbesondere des Beraters zu nennen, den Zeitpunkt der Kapitalanlage anzugeben oder nähere Umstände zu einer behaupteten Falsch- und Schlechtberatung vorzutragen. Das Oberlandesgericht Köln hatte es in einem Urteil vom 13.11.2014 (I-24 U 176/13, juris Rn 65 f.) genügen lassen, wenn der Güteantrag eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthielt, die durch die Angabe von Personalien des Klägers und die Bezeichnung des in Rede stehenden Fonds zugeordnet werden konnte. Nicht erforderlich waren eine zusätzliche Angabe des Datums der Beratung und Unterzeichnung, der Name des Beraters und die Höhe der Beteiligung. Es genügte, einige Beratungs- und Prospektfehler aufzuführen, die den Gegenstand des Streits näher eingrenzten. Eine Beschreibung der Gesprächsinhalte war nicht erforderlich. Die Angabe, der Kläger habe "Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe [er] die Beteiligung nie getätigt", genügte, um das Begehren darzulegen. Eine Bezifferung war nicht erforderlich. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.08.2014 (4 U 1766/13, juris Rn 27 f.) genügte es, wenn der Güteantrag klarstellte, dass der Kläger Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung wegen der von der Beklagten vermittelten Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds „F. Immobilien-Anlagen Nr. ..." geltend machte, ferner wenn zum Grund der behaupteten Haftung im Antrag ausgeführt wird, dass dem Kläger u.a. nicht mitgeteilt worden sei, ob und in welcher Höhe die Beklagte für die Beratung Provisionen erhalten hatte. Dadurch sei der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger Schadensersatzansprüche herleite, hinreichend individualisiert. Dass der Kläger noch eine andere als die streitgegenständliche Fondsbeteiligung gezeichnet hatte, sei von der Gegenseite nicht eingewandt worden. Die Identität des Streitgegenstandes lasse sich somit mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannte in einem Urteil vom 30.12.2014 (9a U 12/14, juris Rn 45 f.) darauf, dass es genügte, wenn im Güteantrag die Parteien bezeichnet wurden, die begehrte Rechtsfolge (Schadensersatz) und der Anspruchsgrund (fehlerhafte Anlageberatung) benannt werden. Dort wurden die beiden streitgegenständlichen Beteiligungen genannt und - wie auch im vorliegenden Fall - geltend gemacht, dass der Kläger „so gestellt werden wolle, als habe er die Beteiligungen nie getätigt“. Damit mache er sein negatives Interesse geltend. Die Rolle der Beklagten sei dargestellt worden (Anlageberatung durch Mitarbeiter). Fehler der Beratung und des Prospektes seien benannt worden (fehlende Risikohinweise, kein Hinweis auf eine Rückvergütung). Dass der Sachverhalt nicht in seiner tatsächlichen Gestaltung dargestellt worden sei, sei unschädlich, denn der Umfang der Darlegung und Substantiierung richte sich nach dem Umfang des Bestreitens der Beklagten und könne zunächst pauschal erfolgen. Sowohl das Ziel als auch der tatsächliche Vorgang seien soweit bezeichnet, dass die Beklagte - unter Hinzuziehung weiterer Informationen aus ihrem Geschäftsbereich - „erkennen könne“, was Gegenstand des Verfahrens sei. Damit seien die Voraussetzungen eines wirksamen Güteantrages erfüllt. Einer Bezifferung des Begehrens bedürfe es nicht. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 07.02.2014 (13 U 162/13, juris Rn 16) besagte, dass in einem Güteantrag die vorgeworfene Pflichtverletzung und der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet werden müssen. Daran könne bei einem Verschweigen von aufklärungsbedürftigen Rückvergütungen kein Zweifel bestehen. Der Kläger habe hinreichend verdeutlicht, dass er seinen Schadensersatzanspruch darauf stütze. Das Oberlandesgericht München führte in einem Beschluss vom 18. Mai 2015, 21 U 3850/14, aus, es genüge, in einem Schlichtungsantrag (Güteantrag) die Kläger, den Fonds, an dem sie sich beteiligt haben, die Beteiligungsnummer und die Höhe der geleisteten Einlagen anzugeben. Anhand dieser Daten - insbesondere der Beteiligungsnummer - bestehe für die Beklagte die Möglichkeit, den Vorgang zuzuordnen. Damit sei der Streitgegenstand ausreichend individualisiert. Daran zeigt sich, dass die Rechtslage zum Güteantrag in der Zeit vor dem 18.06.2015 von verschiedenen Oberlandesgerichten in unterschiedlicher Weise beurteilt wurde. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, unter Tz. 25 zitierten Oberlandesgerichte tendierten zu der in diesem Urteil geforderten strengeren Handhabung, die vorstehend zitierten Oberlandesgerichte zu einer weniger strengen Handhabung. Es kommt hinzu, dass die vom Bundesgerichtshof zitierten strengeren Oberlandesgerichte ihre Urteile erst im Jahre 2014 erlassen hatten, als die Klage der Eheleute B. gegen A. längst eingereicht war (Einreichung im Juni 2013). Auch aus der bei Klageerhebung bestehenden Rechtsprechung zur Individualisierung eines Mahnantrags mussten die Beklagten nicht auf die Mangelhaftigkeit ihres Güteantrags in vorliegender Sache schließen. Nach BGH NJW 2008, 1220 f. war es - anders als für einen Güteantrag nach neuer BGH-Rechtsprechung - nicht erforderlich, dass aus einem Mahnantrag für einen außenstehenden Dritten erkennbar war, welche konkreten Forderungen infolge welcher Schäden gegen einen Antragsgegner geltend gemacht werden. Auch genügte es, wenn auf ein vorprozessuales Schreiben, das dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu sein brauchte, Bezug genommen wurde, wodurch dem Antragsgegner die erforderlichen Erkenntnisse zu Grund und Höhe des Anspruchs vermittelt wurden (BGH, Urteil vom 17. November 2010, VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613-614). Gegenüber dieser Mahnbescheids-Rechtsprechung erfordert ein Güteantrag nach der jetzigen Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 einen höheren Grad an Individualisierung als ein Mahnbescheid (Gilberg, NJW 2015, 2410). Dass die Beklagten Zweifel an der „Richtigkeit“ der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung zur verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags und damit am Erfolg der Schadensersatzklage hegen mussten, sie aber gleichwohl den Mandanten nicht von der Klage abgeraten haben, war weder pflichtwidrig, noch liegt darin gar ein Verschulden. Ein Rechtsanwalt muss nicht von einer Klage oder einem Rechtsmittel abraten, solange die Rechtsverfolgung nicht als völlig oder offensichtlich aussichtslos erscheint. Hängt beispielsweise ein Prozesserfolg von der Auslegung einer Willenserklärung oder eines Vertrags durch das Gericht ab, deren Ergebnis nicht sicher vorauszusehen ist, ist das Verfahren nicht aussichtslos (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juni 1996 – IX ZR 51/95 –, NJW 1996, 2648; Ganter, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 6, 1 ff.; Borgmann, in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2014, Kap. IV Rn. 95). Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar, in dem es um die Auslegung bzw. Bewertung eines Güteantrags als „hinreichend individualisiert“ ging. Diese Frage wurde von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt (s. oben). Darüber hinaus ist es einem Anwalt zuzubilligen, dass er bei einer nicht ganz eindeutigen Sach- und/oder Rechtslage zu Gunsten seines Mandanten versucht, mit einer für diesen günstigen Rechtsauffassung durchzudringen, sofern diese zumindest als vertretbar erscheint (vgl. Borgmann, a.a.O.). Auch diese Voraussetzungen lagen hier vor, da die Beurteilung des Güteantrags als „hinreichend individualisiert“ zumindest der Auffassung einiger Oberlandesgerichte entsprach. Auch durften die Beklagten davon ausgehen, dass A. mit Hilfe der Angaben von Anspruchsteller und Anspruchsgegner, Bezeichnung des Fonds, Benennung der Beteiligungsnummer und Höhe der Einlagen in der Lage sein würde, den zuständigen Berater und den Beratungsvorgang zu rekonstruieren, wie dies nach der Rechtsprechung beim Mahnbescheid genügt hätte. Auch insoweit scheidet daher ein Verschuldensvorwurf aus. Denn die strengeren Individualisierungsanforderungen für einen Güteantrag gab es im Juni 2013 noch nicht. Es ist sogar zu bezweifeln, dass die Beklagten während der Verfahrens vor dem Landgericht Kassel (erster Rechtszug) die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Güteantrag überhaupt kennen mussten, die im Jahre 2014 ergangen war und die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.06.2015 zustimmend zitiert. Denn eine Pflicht zur Kenntnisnahme oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Evidenz und Tendenz voraus (Fischer/Vill, a.a.O., § 2 Rn. 82), d.h. einen evidenten Grad an Deutlichkeit und ein Überwiegen der neuen Rechtsprechung (Fischer/Vill, a.a.O., § 2 Rn 82, 81). Eine solche Evidenz und Tendenz konnte im vorliegenden Fall noch nicht bejaht werden, da die neue OLG-Rechtsprechung erst vor Kurzem ergangen war und nur von einigen Oberlandesgerichten geteilt wurde, während andere anders entschieden haben (vgl. einerseits die Zitate bei BGH III ZR 198/14 Textziffer 25; andererseits die oben angeführten Zitate anderer Oberlandesgerichte). dd. Die Beklagten mussten auch nicht aus sonstigen Gründen bei Klageerhebung annehmen, dass die Schadensersatzansprüche der Mandanten bereits verjährt seien. aaa. Der Hemmungswirkung des Güteantrags stand das Unterbleiben der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beklagten bei Einreichung des Güteantrags nicht entgegen. Nach den maßgeblichen Vorschriften der § 4 Abs. 2 BbgGüteStG i.V.m. der Schlichtungsordnung der Gütestelle Rechtsanwalt C. D. (vgl. Anl. B18, AB2 Bl. 81 f.) erforderte die Zulässigkeit eines Güteantrags keine Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beklagten bei Einreichung. Der Bundesgerichtshof hält eine Vollmachtsvorlage nur dann für erforderlich, wenn dies die Schlichtungsordnung vorsieht und der Gegner das Fehlen rügt (BGH, Urteil vom 08. November 2018, III ZR 628/16, Tz. 31). Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB bestand nicht. Denn der Bundesgerichtshof wendet auf das Güteverfahren §§ 80, 88 ZPO entsprechend an (BGH, Beschluss vom 04. Mai 2016, III ZR 100/15). § 174 BGB findet auf von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozessvollmacht abgegebene Erklärungen keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn eine zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienende materiell-rechtliche Erklärung außerhalb des Prozesses abgegeben werden (BGH Urt. v. 18.12.2002, VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963 ff.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB greifen in Bezug auf die Prozessvollmacht nur insoweit ein, als die Zivilprozessordnung auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen. Das ist beim Zurückweisungsrecht des § 174 BGB jedenfalls gegenüber einem Rechtsanwalt nicht der Fall. Die Regelung ist auf die bürgerlich-rechtliche Vollmacht zugeschnitten, die formfrei erteilt und willkürlich beschränkt werden kann. Demgegenüber ist für die Prozessvollmacht in § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Hs. 2 ZPO bestimmt, dass beim Auftreten eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigtem der Mangel der Vollmacht vom Gericht nur bei einer - in jeder Lage des Verfahrens zulässigen - Rüge des Prozessgegners von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH a.a.O.). bbb. Die Beklagten mussten auch nicht unter dem Gesichtspunkt von einer Klage abraten, dass der Güteantrag bei Rechtsanwalt D. möglicherweise nicht am 31.12.2011, sondern erst in verjährter Zeit eingegangen war. Denn Rechtsanwalt D. hatte in einem Schreiben vom 05.11.2012 den Eingang zum 31.12.2011 bestätigt. Die Beklagten durften auch annehmen, dies durch den von ihnen benannten Zeugen D. beweisen zu können. Die Regelung in Ziff. 2 der Schlichtungsordnung, wonach Rechtsanwalt D. nicht Zeuge über Tatsachen und Wahrnehmungen sein konnte, die ihm im Laufe der Schlichtung bekannt geworden waren, betrifft nur die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Anspruchs. Andernfalls ließe sich die Hemmungswirkung des Güteverfahrens durch bloßes Bestreiten aushebeln und ergäbe keinen Sinn. Auch insoweit bestand daher für die Klage hinreichende Erfolgsaussicht. ccc. Die Beklagten durften weiter davon ausgehen, dass der Güteantrag auch unter Berücksichtigung der erfolgten Bekanntgabe an A. am 08.11.2012, also mehr als zehn Monate nach Einreichung, unter Berücksichtigung von § 167 ZPO noch als „demnächst" bekannt gegeben gelten würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 22.09.2009, Az. XI ZR 230/08, abgedruckt in NJW 2010, 222 - zitiert nach juris) kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst" veranlasst worden ist, auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Hierbei kommt es nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise an. Da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. Verzögerungen, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Der Partei zuzurechnen sind demgegenüber Verzögerungen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechtem Handeln hätten vermeiden können. Hat der Antragsteller aber sämtliche geforderten Mitwirkungshandlungen, die für die Bekanntgabe des Güteantrags erforderlich sind, erbracht, treffen ihn keine darüber hinaus gehenden Sorgfaltspflichten. Er darf sich darauf verlassen, dass die Gütestelle im Weiteren das Schlichtungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt. Vorliegend gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Eheleute B., anwaltlich vertreten durch die Beklagten, eine Mitwirkungshandlung, die für die Bekanntgabe des Güteantrags an die A. erforderlich gewesen ist, nicht bzw. nur zeitlich verzögert erbracht hätten. Insbesondere hat die nicht erfolgte Beifügung der Vollmacht zu dem Güteantrag nicht zu einer Verzögerung der Bekanntgabe geführt. Denn die Rüge der nicht beigefügten Vollmacht ist erst nach der Zustellung des Güteantrags durch A. erhoben worden. Dass die Einreichung von insgesamt rund 12.000 Güteanträgen zum Jahresende 2011 bei der Gütestelle des Rechtsanwalts D. zu einer auf der Hand liegenden Überlastung der Gütestelle geführt hat, ist unerheblich. Denn eine Arbeitsüberlastung der Gütestelle ist kein dem Antragsteller zurechenbarer Umstand, der einer „demnächst-Zustellung“ entgegenstünde (so der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung). ddd. Die Beklagten mussten auch nicht unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs des Güteverfahrens gemäß § 242 BGB mit der Folge der Nichtherbeiführung der Verjährungshemmung die Aussichtslosigkeit der Klage erkennen und die Eheleute B. hierüber belehren - weder deshalb, weil rund 4.500 die A. betreffende Güteanträge zum Jahreswechsel 2011/2012 bei der Gütestelle D. eingereicht worden waren, noch deshalb, weil schon von vornherein festgestanden hat, dass A. sich auf eine gütliche Einigung mit den Eheleuten B. nicht einlassen würde. Es ist im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden, eine Vielzahl von Güteanträgen bei einer Gütestelle einzureichen, die hierdurch ersichtlich mit diesen Güteanträgen überlastet sein wird. Es ist sachgerecht, gleichgelagerte Fälle an einer Gütestelle zu verhandeln. Hierdurch ergeben sich gewöhnlich Synergieeffekte bzw. kann auch eine Gesamtlösung einfacher erreicht werden, als würden die Güteanträge auf verschiedene Gütestellen verteilt werden. Letztlich ist es Sache der Gütestelle, wie sie ihren Arbeitsablauf organisiert, auch wenn eine Vielzahl von Güteanträgen bei ihr eingehen. Es ist von Antragstellerseite keine Rücksicht auf die Größe der Gütestelle geschuldet. Insoweit teilt das erkennende Gericht die zeitlich nach der hier streitgegenständlichen Klageerhebung geäußerte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 (abgedruckt in NJW 2016, 233 - zitiert nach juris). Die Beklagten mussten hiernach auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken haben und den Mandanten mitteilen. eee. Gleichfalls mussten die Beklagten bei Klageeinreichung im Juni 2013 nicht davon ausgehen, dass ihr Güteantrag von Seiten des angerufenen Gerichts deswegen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden würde, weil bereits vor Einreichung des Güteantrags festgestanden hat, dass die A. nicht bereit gewesen ist, am Güteverfahren mitzuwirken und dies den Mandanten im Vorfeld schon in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung sich bietenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch ein ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung gestellter Güteantrag grundsätzlich die Verjährung gehemmt (vgl. BGH zu § 209 BGB a. F. im Urteil vom 06.07.1993, Az. VI ZR 306/92, abgedruckt in NJW-RR 1993,1495 - zitiert nach juris). So hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich unter Bezugnahme auf das im Jahr 1924 eingeführte obligatorische Güteverfahren ausgeführt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung ohne Rücksicht darauf eingetreten ist, ob das Güteverfahren von den Beteiligten ernsthaft betrieben wurde und bezogen auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage weiter ausgeführt, dass der Schuldner durch ein solches Vorgehen nicht unangemessen in seinen Rechten verkürzt werde, da er Kenntnis von der Absicht des Gläubigers erhalte, seinen Anspruch durchzusetzen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass es Fälle des Missbrauchs geben kann, denen über § 242 BGB im Einzelfall angemessen begegnet werden kann. Solche Einzelfälle wurden aber nicht weiter umschrieben. Hiernach war von den Beklagten auch für den angenommenen Fall, dass der Güteantrag einzig bzw. vorrangig zum Zweck der Hemmung der Verjährung angebracht worden ist, nicht zu verlangen, dass sie die Mandanten über insoweit möglicherweise bestehende Prozessrisiken hätten aufklären müssen. Ausdrücklich den von Klägerseite benannten Aspekt, dass eine Verjährungshemmung wegen rechtsmissbräuchlichen Vorgehens dann nicht eintreten würde, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, hat der Bundesgerichtshof erst im Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 (abgedruckt in NJW 2016, 233 - zitiert nach juris) behandelt. Dieses Urteil ist erst nach der hier streitgegenständlichen Klageeinreichung ergangen. ee. Die Beklagten durften ferner davon ausgehen, dass auch ihre Klageschrift die Verjährung hemmt. Die Klage stimmt im Streitgegenstand mit dem des Güteantrags überein. In beiden Schriftstücken ist die Fondsnummer ... angegeben. Soweit die Eheleute unstreitig über einen Fonds mit der Nummer ... beraten worden sind, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen unterschiedlichen Fonds gehandelt hat. Denn beide Nummern betreffen unstreitig den D.-fonds. Auch eine unschlüssige Klage hemmt die Verjährung. Ob die Klage tatsächlich Erfolg gehabt hätte, braucht nicht geprüft zu werden, da nur ein Kostenschaden geltend gemacht wird. Der damals eingeklagte Hauptsachebetrag wird hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht als Schaden geltend gemacht. Eine Haftung der Beklagten für die 1. Instanz vor dem Landgericht Kassel scheidet daher aus. b. Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt entstandenen Kosten sind die Beklagten nicht schadensersatzpflichtig. aa. Soweit die Kosten dadurch entstanden sind, dass sie den Mandanten nicht unter Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussicht von der Einlegung der Berufung abgeraten haben, fehlt es aus den im Zusammenhang mit der Erhebung der Klage geschilderten Erwägungen an einer Pflichtverletzung. Bei Einreichung der Berufungsschrift am 12.06.2015 war das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015 noch nicht ergangen, sodass die Beklagten die Erfolglosigkeit der Berufung noch nicht sicher voraussehen konnten. bb. Im Zeitpunkt der Mitteilung des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2016, in dem die Berufung der Mandanten wegen Verjährung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche als offensichtlich unbegründet bezeichnet wurde, war das anders. Nun musste es den Beklagten als nahezu sicher erscheinen, dass die Berufung erfolglos bleiben würde und deshalb die bei Fortsetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch Urteil anfallenden bzw. nicht ersparten Kosten nutzlos aufgewendet würden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 ist in der NJW in Heft 33 v. 13.08.2015 veröffentlicht worden (NJW 2015, 2407 ff.) und konnte von den Beklagten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden. Üblicherweise werden NJW-Hefte wenige Tage nach ihrer Ausgabe den Rechtsanwaltskanzleien oder den Gerichtsbibliotheken zugestellt. Ein Rechtsanwalt unterliegt der Pflicht, aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen (Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. 2017, Kapitel 2 Rn. 535). Er muss sich aus den einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten (Fahrendorf, a.a.O., Kap. 2 Rn. 535). Dementsprechend besteht eine Pflicht zur laufenden Lektüre der NJW als der für höchstrichterliche Rechtsprechung bekanntesten Fachzeitschrift (Fischer/Vill, a.a.O., § 2 Rn. 79). Einem Anwalt ist allerdings eine bestimmte Karenzzeit, die im Allgemeinen auf 4-6 Wochen nach Veröffentlichung der Entscheidung zu bemessen ist, zuzubilligen, um eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen zu können (Fischer/ Vill, a.a.O., § 2 Rn. 80 Fußnote 319). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2015 auf das neue BGH-Urteil hingewiesen worden ist. Danach konnte dem Berufungsverfahren keine Erfolgsaussicht mehr beigemessen werden. Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen auch verpflichtet, unnötige Prozesskosten zu vermeiden (Fischer/Vill, a.a.O., § 2 Rn. 185 m.w.N.). Eine Berufungsrücknahme hätte einen Teil der Prozesskosten einsparen können. Unter zeitlichen Gesichtspunkten konnten die Beklagten hinsichtlich der 2. Instanz zwar nicht mehr alle Prozesskosten durch eine Berufungsrücknahme vermeiden. Denn die zweite Instanz war bereits vor Erlass der neuen BGH-Rechtsprechung in Gang gesetzt worden. Durch eine Berufungsrücknahme im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2015 hätten die Mandanten noch zwei Gerichtsgebühren ersparen können. Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts stand einer Gebühren-Reduzierung nach GKG VV 1222 nicht entgegen, da er keine Sachentscheidung darstellte (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 522 Rn. 45; Lemke, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl. 2018, § 522 Rn. 49; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, GKG KV 1222-1230 Rn. 3; Meyer, GKG/ FamGKG, 16. Aufl. 2018, GKG KV Nr. 1222 Rn. 60; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2018, § 522 Rn. 68; Trenkle, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: Dez. 2018, GKG KV Nr. 1220-1223 Rn. 32; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 42; Musielak/Ball, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 522 Rn. 31). Im Falle einer Berufungsrücknahme wären nach GKG VV 1222 zwei Gerichtsgebühren erspart worden: 1.572 EUR. Ob nach diesen Grundsätzen die Beklagten die Eheleute B. auf die nunmehr nahezu sichere Erfolglosigkeit der Berufung und die Möglichkeit der Kostenersparnis hätten hinweisen und ihnen die Rücknahme der Berufung hätten anraten müssen, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn es ist nicht dargetan oder jedenfalls nicht bewiesen, dass eine solche Pflichtverletzung für den in Bezug auf die Berufungsinstanz geltend gemachten Schaden ursächlich ist. Die Schadenskausalität beantwortet sich nach der Frage, ob der Mandant einem Anraten zur Berufungsrücknahme gefolgt wäre. Hierbei gilt grundsätzlich die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens, bei der es sich nicht um einen Fall der Beweislastumkehr, sondern um einen Fall des Anscheinsbeweises handelt (BGH NJW 2014, 2795 f.; BGHZ 123, 311 ff. = NJW 1993, 3259-3261 Fischer, WM 2019, Sonderbeilage Nr 1, 3 ff., 19). Die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens bildet einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises (BGHZ 123, 311 ff.). Hat eine Rechtsschutzversicherung - wie hier - eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass diese durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, der Rechtsschutzversicherte würde den Prozess bei Kenntnis der geringen Erfolgsaussichten und in Anbetracht des hohen Prozessrisikos nicht geführt haben, nicht ein (KG NJW 2014, 397, Tz. 11). Denn auch für einen vernünftig handelnden, kostenempfindlichen Mandanten würde bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur geringen oder wenig Erfolg versprechenden Prozessführung als ergreifungswürdige Chance erscheinen (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 134 f.; OLG Düsseldorf, NJW- RR 2002, 64 f.; Fahrendorf/ Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. 2017, Kapitel 4 Rn. 807 a.E.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin berechtigt gewesen wäre, ihre Deckungszusage zu widerrufen. Das war nicht der Fall. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Deckungszusage zu widerrufen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13 –, BGHZ 202, 122-133 = NJW 2014, 3030-3032, Tz. 24). Dies gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Solche sind ein nachträgliches Herausstellen eines Risikoausschlusses oder einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles, die Verletzung einer Obliegenheit, z.B. Verweigerung einer Auskunft über den Stand des Verfahrens trotz Aufforderung, Nichtherausgabe eines gegen den Prozessgegner erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlusses oder bei Überzahlung (Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 37 Rn. 591). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Insbesondere haben die Eheleute B..keine Auskunft über den Stand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verweigert. Denn eine solche Pflicht besteht nur auf Verlangen des Versicherers (§ 15 Abs. 1 lit. c ARB 75; § 17 Abs. 5 lit b ARB 2010). Ein solches Verlangen ist nicht erklärt worden. Es kommt hinzu, dass die Beklagten in ihrer Deckungsanfrage für die dritte Instanz vom 11.11.2016 (Anlage B7, AB2 Bl. 22 f.) auch auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, III ZR 198/14, hingewiesen haben, gleichwohl das Schadensabwicklungsunternehmen auch für die 3. Instanz eine Deckungszusage erteilt hat (Anlage B8, AB2 Blatt 23). Daraus kann fast sicher geschlossen werden, dass die Deckungszusage für das Berufungsverfahren vom 07.07.2015 aufrechterhalten worden wäre, selbst wenn das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 bekannt gewesen wäre. Die Deckungszusage für das Berufungsverfahren hätte daher nicht wegen angeblicher Obliegenheitsverletzung widerrufen werden können. Daraus folgt für die Eheleute B., dass sie einem Rat zur Berufungsrücknahme nicht gefolgt wären, sondern an ihrer Berufung festgehalten hätten. Im Ergebnis hätte daher ein unterlassener Rat zur Berufungsrücknahme nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Mandanten geführt. Denn es war eine Prozesskostendeckung zugesagt, die nicht mehr widerrufen werden konnte. Die Eheleute B. wären einem Rat zur Berufungsrücknahme nicht gefolgt. Es fehlt jedenfalls an einer Schadenskausalität. c. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof: Die Beklagten waren aus dem Anwaltsvertrag mit den Eheleuten B. nicht verpflichtet, den Mandanten angesichts der fehlenden bzw. sehr geringen Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde von der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde abzuraten. Denn für die Mandanten war das Absehen von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in jedem Fall die einzig interessengerechte Lösung. Die Nichterhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte den endgültigen Verlust etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Kapitalanlagegesellschaft bedeutet. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde dagegen konnte eine, wenn auch sehr geringe Chance auf Realisierung dieser Ansprüche ohne Nachteil wahrgenommen werden, sofern die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt und nicht die Gefahr des Widerrufs einer solchen Deckungszusage bestand. Letzteres setzte eine vollständige und wahrheitsgemäße Information des Rechtsschutzversicherers voraus. Die Beklagten durften deshalb eine Deckungsanfrage stellen, mussten diese aber mit vollständigen und wahrheitsgemäßen Informationen versehen. Genau das haben die Beklagten getan. Sie haben in ihrer Deckungsanfrage vom 11.11.2016 (Anlage B7, AB2 Bl. 22 f.), mit der sie eine Deckungszusage für die 3. Instanz erbeten haben, auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2016 und den Zurückweisungsbeschluss vom 02.11.2016 hingewiesen und diese Beschlüsse beigefügt. Daraus ergab sich, dass das Oberlandesgericht den Güteantrag als nicht ausreichend individualisiert angesehen und ihm deshalb eine Hemmungswirkung versagt hatte. Die Beklagten haben weiter dargestellt, dass die vom Oberlandesgericht Frankfurt in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (Az. III ZR 189/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14) keine vergleichbaren Güteanträge betreffe, und auch darauf, dass der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 28.01.2016 (III ZR 116/15) und 04.02.2016 (III ZR 356/14) für Fälle tatsächlich vergleichbarer Güteanträge, denen die Vorinstanzen ebenfalls eine Hemmungswirkung versagt hatten, gleichermaßen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen habe. Die Beklagten haben insoweit aus dem Verfahren III ZR 116/15 eine Anhörungsrüge des BGH-Anwalts Dr. S. beigefügt (Anlage BK28, AH Bl. 57 ff.), aus der sich Argumente für die Bejahung einer hinreichenden Individualisierung ergaben. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass die Angabe der Beteiligungsnummer für eine Individualisierung ausreichend sei, weil sie nur einmal vergeben werde und dem Antragsgegner die Möglichkeit gebe, den Beratungsvorgang zu rekonstruieren. Diese Ausführungen erfolgten unter Vorlage des BGH-Beschlusses vom 28.01.2016, III ZR 116/15, in welchem der Bundesgerichtshof bei Güteanträgen im Bereich der Anlageberatung die Angabe der Beteiligungsnummer für eine Individualisierung gerade nicht hatte ausreichen lassen. Weiter wurde in der Deckungsanfrage argumentiert, dass das Oberlandesgericht Frankfurt und der Bundesgerichtshof mit ihrer Rechtsprechung zum Güteantrag unzumutbar strengere Individualisierungsanforderungen stellten als bei einer Klage. Die Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB stelle daher einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG dar, da die Rechtsprechung eine Norm nicht lediglich anwende, sondern weit über ihren Wortlaut hinaus mit Tatbestandsvoraussetzungen anfülle. Ferner fügten die Beklagten ihrer Deckungsanfrage die Urteilskritik von K./S. bei (s. oben). Mit diesen Angaben war der Klägerin eine eigene Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Insoweit ist ein Rechtsschutzversicherer zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, bevor er eine Deckungszusage erteilt (Herdter, in: Looschelders/Pfaffenholz, ARB, 2. Aufl. 2019, ARB 2010 § 17 Rn. 86; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 10a). Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, ist er an die Deckungszusage gebunden (Herdter, a.a.O.; Armbrüster, a.a.O.). Eine Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, welches spätere Einwendungen und Einreden des Rechtsschutzversicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren oder die er zumindest für möglich gehalten hat (Schneider, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 17). Über diesen grundsätzlich für jedes Schuldanerkenntnis geltenden Einwendungsausschluss hinaus kann sich ein Versicherungsnehmer aber auch dann auf die Deckungszusage berufen, wenn der Rechtsschutzversicherer aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts die Einwendungen hätte erkennen müssen (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2016, 9 U 38/16, RuS 2017, 472, 476 r.Sp.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2005, 5 U 1/05, RuS 2006, 151, 153; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.1994, 7 U 33/94, NJW-RR 1995, 1524, 1525; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Münkel, Hk-VVG, § 17 ARB, Rn. 24: „hätte erkennen oder erfragen können"; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 17 ARB 2010, Rn. 10 a; Schneider, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 17: „Einwendungen hätte kennen müssen"; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 125, Rn. 7: „bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten"; Obarowski, in: MünchKomm-VVG, Band 3, Rechtsschutzversicherung Rn. 137: „hätte kennen müssen", Rn. 401:„rechnen musste"; Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 37 Rn. 524; Spies, RuS 2019, 70 ff., 73). Diese Auffassung hat - soweit ersichtlich - bisher keine Gegenstimmen gefunden und wird auch in BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122-133, Tz. 21, zitiert, wenn auch dort aus anderen Gründen offen gelassen. Ein solcher weitergehender Einwendungsausschluss rechtfertigt sich aufgrund der besonderen Prüfungspflicht des Rechtsschutzversicherers (s. oben). Die Klägerin hätte daher erkennen müssen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung von 18.06.2015, III ZR 189/14, die Anforderungen betreffend eine Angabe des (ungefähren) Beratungszeitraum und eines „Umreißens“ des Hergangs der Beratung im Groben aufgestellt hatte, denen der vorliegende Güteantrag nicht genügte. Nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016, III ZR 116/15 und III ZB 88/15, konnte daran auch die Angabe der Fonds-Nummer und der Beteiligungsnummer nichts ändern. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016, III ZR 116/15, war der Deckungsanfrage sogar beigefügt und brauchte von dem Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin, dessen Kenntnis bzw. Unkenntnis sich ein Rechtsschutzversicherer analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (Harbauer/ Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 126 Rn. 12; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 126 Rn. 9), lediglich zur Kenntnis genommen zu werden. Dass der Gesetzgeber es bei § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB der Rechtsprechung überlassen hatte, die Anforderungen an einen Güteantrag zu konkretisieren, konnte aus dieser Vorschrift ebenfalls entnommen werden. Aufgrund der somit bestehenden Prüfungspflicht und -möglichkeit der Klägerin konnte diese die Tragfähigkeit bzw. Risiken des Rechtsstandpunktes der Beklagten einschätzen und sich ein eigenes Bild von den Erfolgsaussichten machen. Wenn sie daraufhin eine Deckungszusage - wie geschehen - erteilte, so konnte sie nachher nicht mehr geltend machen, sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Nach Erteilung der Deckungszusage bestand für die Mandanten keinerlei Kostenrisiko mehr. Es war deshalb nicht pflichtwidrig, sondern gerade im Interesse der Mandanten liegend, dass die Beklagten die BGH-Anwälte mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Ermöglichung der Prüfung deren Erfolgsaussichten und bejahendenfalls zur Durchführung des Verfahrens beauftragten. Angesichts dessen waren die Beklagten gegenüber den Mandanten auch nicht verpflichtet, unabhängig von der Erteilung einer Deckungszusage von einer Durchführung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof abzuraten. Ob der Annahme einer solchen Pflicht außerdem entgegenstand, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde und eine sich daraus ergebende Beratung der Mandanten zuvörderst den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oblag, kann dahinstehen. Die nachgereichten Schriftsätze der Klägerin vom 13.06.2019, 25.06.2019 und 03.07.2019 und der Beklagten vom 25.06.2019 geben weder Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO) noch zu einer abweichenden Beurteilung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht gegeben sind. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.478,31 € festgesetzt.