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Urteil

1 U 2/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Rechtsanwalt muss dann, wenn - wie hier - in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass der Mandant den Prozess verliert, hierauf nachdrücklich hinweisen und von einer Klage abraten.(Rn.6) 2. Über die Risiken, die bei der Anspruchsverfolgung auf der Grundlage eines nicht oder nur wenig durch Fachliteratur und Rechtsprechung abgesicherten Rechtsstandpunktes bestehen, muss der Rechtsanwalt belehren.(Rn.14) 3. Steht dem Mandanten wegen mangelhafter Pflichterfüllung des Rechtsanwalts gegen diesen ein Schadenersatzanspruch zu, muss er sich ein etwaiges unsorgfältiges Verhalten seines Rechtsschutzversicherers auch nicht nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB entgegenhalten lassen (vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2011, 1 U 358/10).(Rn.31) 4. Zugunsten der klagenden Rechtsschutzversicherung greift zumindest der Anscheinsbeweis, dass der Mandant, hätte der Anwalt ihm davon abgeraten, nicht um Deckung hätte nachsuchen lassen und den Anspruch nicht verfolgt hätte (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016, 28 U 73/15).(Rn.35)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 29, vom 24. November 2017 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.943,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2016 sowie € 8,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2017 zu zahlen 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsanwalt muss dann, wenn - wie hier - in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass der Mandant den Prozess verliert, hierauf nachdrücklich hinweisen und von einer Klage abraten.(Rn.6) 2. Über die Risiken, die bei der Anspruchsverfolgung auf der Grundlage eines nicht oder nur wenig durch Fachliteratur und Rechtsprechung abgesicherten Rechtsstandpunktes bestehen, muss der Rechtsanwalt belehren.(Rn.14) 3. Steht dem Mandanten wegen mangelhafter Pflichterfüllung des Rechtsanwalts gegen diesen ein Schadenersatzanspruch zu, muss er sich ein etwaiges unsorgfältiges Verhalten seines Rechtsschutzversicherers auch nicht nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB entgegenhalten lassen (vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2011, 1 U 358/10).(Rn.31) 4. Zugunsten der klagenden Rechtsschutzversicherung greift zumindest der Anscheinsbeweis, dass der Mandant, hätte der Anwalt ihm davon abgeraten, nicht um Deckung hätte nachsuchen lassen und den Anspruch nicht verfolgt hätte (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016, 28 U 73/15).(Rn.35) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 29, vom 24. November 2017 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.943,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2016 sowie € 8,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2017 zu zahlen 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß §§ 525, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Anders als das Landgericht angenommen hat, steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 8.943,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2016 sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von € 8,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen die Beklagte zu. 1. Die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG. a. Zwischen dem bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin rechtsschutzversicherten ... sowie dessen mitversicherter Ehefrau ... (im Folgenden: Versicherungsnehmer) und der Beklagten bestand ein Anwaltsvertrag, aufgrund dessen die Beklagte die Versicherungsnehmer vorprozessual und in der ersten Instanz eines Rechtsstreits gegen die ... GmbH (im Folgenden: Versicherungsmaklerunternehmen) vor dem Landgericht ... (Geschäfts-Nr. ... im Folgenden: Vorprozess) vertrat. b. Die Beklagte verletzte ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, indem sie den Versicherungsnehmern nicht von der Klagerhebung abriet. aa. Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen und den Mandanten über Prozessrisiken umfassend informieren. Ist sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Mandant den Prozess verliert, muss der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen und von einer Klage abraten (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 280 Rdn. 70 m.w.N.). So verhielt es sich hier. bb. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Vorprozess waren schlecht, was sich durch die dort ergangenen Entscheidungen bestätigte. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 2013 (Anlage K 6) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Versicherungsnehmer, die in zweiter Instanz durch andere Rechtsanwälte vertreten waren, wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2016 (auszugsweise als Anlage K 14) zurückgewiesen. Die Beklagte räumt ein, dass der Vorprozess berechtigterweise verloren ging (S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. August 2018, Bl. 183 d.A.). cc. Mit diesem Ausgang des Vorprozesses hätte die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage von vornherein rechnen und die Versicherungsnehmer entsprechend beraten müssen. (1) Gegenstand des Vorprozesses war ein Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmer gegen das Versicherungsmaklerunternehmen, deren Rechtsvorgängerin der ... GmbH eine die Eheleute ... begünstigende Reisegepäckversicherung (Versicherungsschein vom 17. Februar 1994, Anlagenkonvolut K 19 im Vorprozess) und dem Versicherungsnehmer ... eine Familien-Vielschutzversicherung mit einer ihn und die mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen begünstigende Hausratversicherung (Versicherungsschein vom 10. Mai 1996, Anlagenkonvolut K 19 im Vorprozess) bei der ... Versicherungs-AG verschafft hatte. Das Versicherungsmaklerunternehmen sollte dafür haftbar gemacht werden, dass die Rechtsnachfolgerin der ... Versicherungs-AG für einen Schaden aufgrund eines Raubüberfalls auf die Versicherungsnehmer in einem Ferienhaus in Südfrankreich, den sie zuletzt mit € 98.383,19 beziffert hatten, nur € 18.602,10 aus der Reisegepäckversicherung und € 9.681,00 aus der Hausratversicherung zahlte, so dass eine ungedeckte Differenz von € 70.100,09 verblieb. Die zu Gunsten der Versicherungsnehmer abgeschlossene Reisegepäckversicherung war auf eine Versicherungssumme von DM 20.000,00 pro Person beschränkt und bezog sich nicht auf Uhren und Schmucksachen aller Art. Bei abhandengekommenen Sachen war der Zeitwert versichert, also der Neuanschaffungspreis abzüglich eines Betrags für Alter, Abnutzung und Gebrauch. Dementsprechend zahlte die Reisegepäckversicherung nur für das von den Versicherungsnehmern angegebene Stehlgut ohne Uhren und Schmuck, soweit es sich um ihr Eigentum und nicht um Eigentum der ... GmbH handelte, und nahm einen Abzug von 10 % unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" vor. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Reisegepäckversicherung vom 5. Juli 2012 (Anlage K 1). In der zu Gunsten der Versicherungsnehmer abgeschlossenen Hausratversicherung war die Außenversicherung auf 10 % der Versicherungssumme von DM 500.000,00, höchstens jedoch DM 20.000,00, begrenzt (§ 12 Ziff. 6 der Hausrat-Versicherungsbedingungen). Die Hausratversicherung zahlte letzteren Betrag (umgerechnet rund € 10.226,00) abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Hausratversicherung vom 30. November 2011 (S. 2 des Anlagenkonvoluts K 12 aus dem Vorprozess). (2) Die Beklagte hat dem Versicherungsmaklerunternehmen im Vorprozess nicht vorgeworfen, dass deren Rechtsvorgängerin die Versicherungsnehmer bei Abschluss der o.g. Versicherungen unter Verstoß gegen § 61 VVG unzureichend beraten habe und deshalb für die Unterversicherung verantwortlich sei. So hat das Landgericht sie verstanden (S. 2 des Hinweisbeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 10. April 2013, Bl. 85 des Vorprozesses; S. 4 unten der Anlage K 6) und dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Eine solche Argumentation wäre auch nicht Erfolg versprechend gewesen. Der beschränkte Umfang der Versicherungen ergab sich eindeutig aus den Versicherungsscheinen bzw. Versicherungsbedingungen. (3) Vielmehr hat die Beklagte den Vorprozess auf eine Verletzung von Pflichten des Versicherungsmaklerunternehmens nach Abschluss der o.g. Versicherungsverträge gestützt. Auch insofern war die Rechtsverfolgung indes nicht Erfolg versprechend. Nach allgemeiner Ansicht wird durch den Versicherungsmaklervertrag zwar in der Regel ein Dauerschuldverhältnis begründet, durch das der Versicherungsmakler nicht nur zu einmaligen Bemühungen um die Beschaffung von Versicherungsschutz, sondern auch zur anschließenden umfassenden Dauerbetreuung der Interessen des Versicherungsnehmers mit der erforderlichen Beratung über Anpassung und Veränderung des Versicherungsschutzes während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet wird (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 59 Rdn. 72; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 61 Rdn, 14 f.; Thomas Münkel in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 61 Rdn. 17; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rdn. 308 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009, III ZR 21/09, juris, Rdn. 8: Verpflichtung des Versicherungsmaklers zur Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens). Das bedeutet aber nicht, dass der Versicherungsmakler die Versicherungssituation des Versicherungsnehmers ohne eine Aufforderung oder einen anderen konkreten Anlass in jeder Hinsicht umfassend beobachten und optimieren müsste. Eine von der Beklagten angenommene Pflicht des Versicherungsmaklers zur laufenden, mindestens einmal jährlich durchgeführten Bestandsaufnahme und Überprüfung, ob die bestehenden Versicherungen den Verhältnissen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechen (Bl. 32 des Vorprozesses; S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Oktober 2017, Bl. 62 d.A.), besteht nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Juni 2016, 4 U 223/15, juris, Rdn. 35) und ist auch, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht in Betracht gezogen worden. Bei Veränderungen der im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses gegebenen Umstände ist vielmehr zu differenzieren: Ergeben sich in der Sphäre des Versicherungsnehmers Veränderung (z.B. Neuanschaffungen, Werterhöhungen, neue Gefahrenpotenziale), so hat der Makler regelmäßig nur tätig zu werden, wenn ihn der Kunde von solchen Veränderungen in Kenntnisse setzt. Nur bei außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Veränderungen (z.B. Änderung der Rechtslage) muss der Makler von sich aus tätig werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Juni 2016, 4 U 223/15, a.a.O., Rdn. 31 unter Hinweis auf Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rdn. 313 ff.). Dies war auch bereits Stand der Literatur vor Einleitung des Vorprozesses (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 5 Rdn. 313 ff., worauf bei Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 59 Rdn. 52 verwiesen wird). Ausgehend hiervon bestand keine Verpflichtung der Versicherungsmakler, ungefragt zu überprüfen, ob im Laufe der Zeit eine Unterdeckung eingetreten war. Vielmehr oblag es den Versicherungsnehmern, den Versicherungsmakler darauf hinzuweisen, dass eine höhere Versicherungssumme als ursprünglich vereinbart gewünscht war, weil die vereinbarten Versicherungssummen nicht mehr ihrem Lebenszuschnitt entsprachen, bzw. dass sie Uhren und Schmuck in den Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung einbeziehen wollten. Die Argumentation der Beklagten, es sei dennoch nicht unvertretbar gewesen, den von ihr eingenommenen Standpunkt zu vertreten (S. 2 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. August 2018, Bl. 181 f. d.A.), vermag sie nicht zu entlasten. Für die Beratung und das Vorgehen des Rechtsanwalts kommt es entscheidend darauf an, inwiefern das Begehren des Mandanten nach der Rechtsprechung und Fachliteratur Erfolg versprechend sein dürfte. Auch wenn der Rechtsanwalt eine für seinen Mandanten günstige Rechtsauffassung für vertretbar hält, muss er ihn über die Risiken belehren, die bei der Anspruchsverfolgung auf der Grundlage eines nicht oder nur wenig durch Fachliteratur und Rechtsprechung abgesicherten Rechtsstandpunkts bestehen (Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2014, § 19 Rdn. 65 und 71). Es führt nicht weiter, dass die Beklagte die im Vorprozess erhobene Klage auch darauf gestützt hat, es habe keinen Nachweis neuer Versicherungsgesellschaften, neuer Versicherungen oder neuer Bedingungen gegeben (Bl. 6 des Vorprozesses). Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet, den Kunden über jegliche Neuerungen auf dem Versicherungsmarkt zu unterrichten. Etwas Anderes hat zu gelten, wenn gänzlich neue Eindeckungsmöglichkeiten in Betracht kommen, z.B. dergestalt, dass bisher unversicherbare Gefahren nunmehr angemessen versichert werden können (Matusche-Beckmann, a.a.O., Rdn. 316). Dass dies hier der Fall gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte im Vorprozess geltend gemacht hat, dass die Reisegepäckversicherung den neuen Bedingungen der ... hätte angepasst werden müssen, die gemäß der AVB Reisegepäck 2010 Schmuck und Wertsachen beinhaltet hätten (S. 4 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2013, Bl. 93 des Vorprozesses), trifft dies nicht zu, weil nach der unwidersprochenen Darstellung des Versicherungsmaklers schon die AVB Reisegepäck 1992 Versicherungsschutz für Schmuck und Wertsachen boten, nur dass dieser explizit auf Wunsch der Versicherungsnehmer ausgeschlossen worden war (S. 3 des Schriftsatzes vom 23. Mai 2013, Bl. 102 des Vorprozesses; S. 2 des Schriftsatzes vom 6. Juni 2013, Bl. 109 des Vorprozesses). Dass zwischen den Versicherungsnehmern und den Versicherungsmaklern weitergehende Pflichten vereinbart gewesen seien, hat die Beklagte trotz eines im Vorprozess erteilten Hinweises nicht schlüssig dargetan. Dabei hat es, anders als die Beklagte angenommen hat (S. 2 f. der Berufungserwiderung, Bl. 139 f. d.A.) nicht nur an einem Vortrag zu in der Regel nicht subsumtionsrelevanten Umständen wie dem Datum der behaupteten Vereinbarung gefehlt. Der Vortrag, wonach eine einkommens- und bedarfsgerechte Beratung sowie umfassende Betreuung vereinbart gewesen sei (Bl. 91 des Vorprozesses) ist vielmehr auch inhaltlich zu vage, um die Annahme zu rechtfertigen, dass über die bereits weitgehenden gesetzlichen Pflichten des Versicherungsmaklers hinaus konkrete Beratungspflichten des hier tätigen Versicherungsmaklerunternehmens begründet worden wären. Dass sie insofern nichts Hinreichendes würde vortragen können, hätte die Beklagte vor Beginn des Vorprozesses erkennen können und müssen. dd. Ohne Aussicht auf Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Versicherungsnehmer sie nicht vollständig informiert hätten. Der einzige konkrete Umstand, über den die Beklagte im Vorfeld "nach hiesiger Aktenlage" nicht informiert gewesen sein soll (S. 5 der Klagerwiderung, Bl. 37 d.A.), ist das Schreiben der Rechtsvorgängerin des Versicherungsmaklerunternehmens an die ... GmbH vom 14. März 1994 (Anlage B 5 des Vorprozesses). Dabei handelt es sich um das Begleitschreiben, mit dem der Versicherungsschein und die Prämienrechnung für die Reisegepäckversicherung (Anlagenkonvolut K 19 des Vorprozesses) übersandt worden war. Auf die Kenntnis dieses Schreibens kam es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Vorprozess nicht entscheidend an. In dem Schreiben wurde nochmals hervorgehoben, was sich bereits aus dem Versicherungsschein eindeutig ergab, nämlich dass vereinbarungsgemäß Uhren und Schmucksachen aller Art nicht Gegenstand der Police waren. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Versicherungsmaklerunternehmen ungeachtet eines bekanntermaßen beschränkten Umfangs der Reisegepäckversicherung in der Folgezeit von sich aus auf die Versicherungsnehmer hätten zugehen müssen, um zu überprüfen, ob die bestehenden Versicherungen noch ihren Verhältnissen und Bedürfnissen entsprachen, spielte das Schreiben vom 14. März 1994 keine Rolle. Nur wenn man diese Rechtsfrage hätte bejahen wollen, hätte erwogen werden können, ob das Versicherungsmaklerunternehmen seiner Beratungspflicht mit dem Schreiben vom 14. März 1994 genügt hätte. Damit musste sich die Beklagte indes nicht auseinandersetzen, weil sie bei pflichtgemäßer Prüfung zu einem gegenteiligen Ergebnis hätte kommen müssen. ee. Dass der Versicherungsnehmer ... selbst Versicherungsmakler war, wenn auch in einer anderen als der hier in Rede stehenden Branche, steht einer Belehrungsbedürftigkeit nicht entgegen. Der Rechtsanwalt hat von der Belehrungsbedürftigkeit seines Mandanten auszugehen. Dies gilt selbst gegenüber einem rechtlich vorgebildeten und wirtschaftlich erfahrenen Auftraggeber, weil auch dieser auf eine vertragsgerechte Pflichterfüllung des Rechtsanwalts vertrauen darf (Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab. Handbuch der Anwaltshaftung. 4. Aufl. 2015, § 2 Rdn. 95). Der BGH hat eine Rechtsanwaltssozietät sogar dann als verpflichtet angesehen, über die Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden war, deren Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten Sozietät waren (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, IX ZR 125/10, juris, Rdn. 20). Umso mehr muss dies im vorliegenden Fall gelten, in dem die Mandanten zwar z.T. fachkundig, aber keine Volljuristen waren. ff. Der pauschale Einwand der Beklagten, dass sie natürlich auf Kosten- und Prozessrisiken hingewiesen habe, da diese jedem Prozess immanent seien (S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. August 2018, Bl. 181 d.A.), ist unbeachtlich. Derartige allgemeine Formulierungen sind unzureichend. Es muss vielmehr konkret und deutlich darüber belehrt werden, dass, inwiefern und in welchem Ausmaß ein Prozessrisiko besteht (Borgmann/Jungk/Schwaiger, a.a.O., § 20 Rdn. 94). Dass die Beklagte die Versicherungsnehmer in diesem Sinne über die fehlenden Erfolgsaussichten der im Vorprozess erhobenen Klage vorab belehrt oder dass sie ihnen gar davon abgeraten hätte, den Vorprozess zu führen, behauptet sie selbst nicht. Etwa verbleibende Zweifel wirken sich zu ihren Lasten aus, weil sie eine sekundäre Darlegungslast für die Erfüllung ihrer Hinweis- und Beratungspflicht trägt. gg. Dass die Versicherungsnehmer den Rechtsstreit gegen den Versicherungsmakler ausdrücklich wollten und auf dessen Durchführung drängten (S. 2 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. August 2018, Bl. 181 f. d.A.), entlastet die Beklagte ebenfalls nicht. Selbst wenn dem Anwalt schon bei Abschluss des Anwaltsvertrags die Weisung erteilt wurde, Klage zu erheben, muss er prüfen, ob dem Mandanten durch das Befolgen dieser Weisung Nachteile drohen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, IX ZR 125/10, juris, Rdn. 18). Wenn überhaupt, genügt nur das Einverständnis oder Verlangen des über die fehlenden bzw. geringen Erfolgsaussichten aufgeklärten Mandanten, um die Prozessführung durch den Rechtsanwalt nicht pflichtwidrig erscheinen zu lassen (Borgmann/Jungk/Schwaiger, a.a.O., § 20 Rdn. 96 f.). Da hier eine ordnungsgemäße Belehrung der Versicherungsnehmer nicht anzunehmen ist, kommt es auf deren Wünsche und Weisungen nicht an. hh. Die Beklagte kann sich zu ihrer Entlastung schließlich nicht darauf berufen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach Einholung von Auskünften durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 12. Juni 2012 (Anlage B 1) und 21. Juni 2012 (Anlage B 2) eine Deckungszusage erteilte. Wie auch die Beklagte betont (S. 5 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Oktober 2017, Bl. 64 f. d.A.), ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Mandanten und seiner Rechtsschutzversicherung zu unterscheiden. Für die vorliegende Klage aus gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht der Versicherungsnehmer gegen die Beklagte kommt es nur auf das erstgenannte Rechtsverhältnis an. Ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag erfüllte die Beklagte, anders als es in ihrem Vorbringen anklingt (S. 3 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Oktober 2017, Bl. 62 f. d.A.), nicht dadurch, dass sie eine Deckungszusage einholte. Der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Deckungszusage für den Vorprozess erteilte, rechtfertigt auch nicht die Schlussfolgerung, dass die Rechtsverfolgung entgegen den oben angestellten Erwägungen doch als Erfolg versprechend hätte angesehen werden dürfen. Zum einen ist die Beklagte Volljuristin, während die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausweislich ihrer Schreiben vom 12. Juni 2012 (Anlage B 1) und vom 21. Juni 2012 (Anlage B 2) nur durch einen Assessor vertreten wurde. Zum anderen wird eine Fehleinschätzung der Prozessaussichten nicht dadurch richtiger, dass sie mehreren Personen unterläuft. Auch die Anforderungen an die Aufklärung und Risikobelehrung des Mandanten durch den Rechtsanwalt sind nicht geringer, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist (OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016, 28 U 73/15, juris, Rdn. 76). Dem Einwand der Beklagten, es falle in den unternehmerischen Risikobereich einer Rechtsschutzversicherung, wenn ein naturgemäß immer mit "Imponderabilien" versehene Rechtsstreit verloren gehe, dieses Risiko könne nicht auf die Berufshaftpflichtversicherung der Anwälte "abgewälzt" werden (S. 4 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. Oktober 2017, Bl. 63 f. d.A.), ist nicht zu folgen. Es geht schon nicht um die Frage, wer das stets bestehende Risiko trägt, dass Rechtsfragen unterschiedlich beurteilt werden können und das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht sicher vorhergesehen werden kann, so dass auch ein Erfolg versprechender Rechtsstreit zu Lasten der Klägerseite ausgehen kann. Vielmehr steht hier der Fall in Rede, dass ein Rechtsstreit so wenig Erfolg versprach, dass davon hätte abgeraten werden müssen. Im Übrigen gehen auch die Erwägungen der Beklagten zur Risikoverteilung fehl. Im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern trägt die Rechtsschutzversicherung zwar das Kostenrisiko, wenn sie eine Deckungszusage erteilt hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, der seine Vertragspflichten nicht erfüllt, von seinem Haftungsrisiko entlasten müsste. Soweit im Rahmen der Erteilung einer Deckungszusage überhaupt Prüfungspflichten und nicht nur Prüfungsbefugnisse der Rechtsschutzversicherung anzunehmen sein sollten, bestehen diese grundsätzlich nur gegenüber ihrem Versicherungsnehmer und sind auf die Feststellung gerichtet, ob nach Maßgabe der ARB und des vereinbarten Versicherungsvertrages eine Eintrittspflicht der Versicherung besteht. Ihr Schutzzweck besteht nicht darin, einen Rechtsanwalt davor zu bewahren, für die Kostenfolgen einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Mandatsvertrag einstehen zu müssen (OLG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2011, 1 U 358/10, juris, Rdn. 35 und 43). Steht dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt zu, weil dieser seine Pflichten aus dem mit ihm geschlossenen Anwaltsvertrag mangelhaft erfüllt hat, muss sich der Mandant ein etwaiges unsorgfältiges Verhalten seines Rechtsschutzversicherers (hier: Zusage trotz Erkennbarkeit der Unschlüssigkeit der beabsichtigten Klage) auch nicht nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB entgegenhalten lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2011, 1 U 358/10, juris, Rdn. 29 ff.; Urteil vom 16. Februar 2006, 5 U 271/05, juris, Rdn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016, 28 U 73/15, juris, Rdn. 137 ff.). Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Rechtsschutzversicherer als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers im Pflichtenkreis des Anwaltsvertrags tätig geworden wäre, was nicht der Fall ist. c. Soweit ein anwaltliches Pflichtversäumnis zu bejahen ist, ist auch die subjektive Verantwortlichkeit gegeben. Die Beklagte hat sich von dem Vorwurf des zu vermutenden Verschuldens (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht entlastet. d. Es fehlt auch nicht an einer Kausalität zwischen der o.g. Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Dabei ist zu bedenken, dass der Beklagten nicht vorgeworfen wird, dass der Vorprozess nicht gewonnen, sondern dass er überhaupt geführt wurde. Zu Gunsten der klagenden Rechtsschutzversicherung greift zumindest der Anscheinsbeweis, dass der Mandant nicht um Deckung hätte nachsuchen lassen und den Anspruch nicht verfolgt hätte, wenn der Anwalt ihm davon abgeraten hätte, denn das wäre aus der Sicht eines vernünftigen Mandanten die einzig naheliegende Reaktion auf die entsprechende anwaltliche Belehrung gewesen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016, 28 U 73/15, juris, Rdn. 123; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2016, 9 U 102/14, juris, Rdn. 78). Wenn die Versicherungsnehmer dennoch darauf bestanden hätten, dass auf Kosten der Rechtsschutzversicherung Klage erhoben werden sollte, hätten sie dieser gegenüber eine Obliegenheitsverletzung begangen, was ihren Versicherungsschutz in Frage gestellt hätte. Es spricht nichts dafür, dass die Versicherungsnehmer ein derartiges Risiko eingegangen wären. e. Die Hauptforderung von € 8.943,61 ist auch der Höhe nach begründet. Sie setzt sich wie folgt zusammen: o Gerichtskosten für die erste Instanz des Vorprozesses in Höhe von € 1.968,00 (Anlage K 7) o Gebühren für die Tätigkeit der Beklagten im Vorprozess in Höhe von € 2.959,53 (Anlage K 8) o Anwaltskosten der Gegenseite in der ersten Instanz des Vorprozesses in Höhe von € 4.016,08 (Anlagen K 9; K 13). aa. Dass die ersten beiden Positionen zu Lasten der Rechtsvorgängerin der Klägerin angefallen sind, bestreitet die Beklagte nicht (S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Oktober 2017, Bl. 61 d.A.). Bei der letztgenannten Position handelt es sich um die gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2013 (Anlage K 9) den Prozessgegnern im Vorprozess zu erstattenden Anwaltskosten erster Instanz von € 3.593,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2013 bis zum 11. Juli 2016 (laut Zinsrechner: € 422,28). Die als Anlage K 13 vorgelegte Zahlungsübersicht spricht dafür, dass die Klägerin die Gesamtkosten in Höhe von € 4.016,08 am 11. Juli 2016 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Vorprozess, Rechtsanwälte M. pp., gezahlt hat. Das nicht näher begründete Bestreiten der Zahlung an Dritte durch die Beklagte (S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 17. Oktober 2017, Bl. 61 d.A.) ist rechtlich unerheblich. Wenn die Klägerin die Zahlung an die Rechtsanwälte M. pp. nicht geleistet haben sollte, stünde ihr aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmer ein entsprechender Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu, der sich gemäß § 250 Satz 2 BGB aufgrund der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte, die in ihrem Verteidigungsvorbringen zum Ausdruck kommt, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte. Der Einwand der Beklagten, es sei ihr nicht zuzurechnen, dass auf den gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2013 zu zahlenden Betrag von € 3.593,80 Verzugszinsen angefallen seien (S. 2 der Klagerwiderung, Bl. 34 d.A.; S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Oktober 2017, Bl. 61 d.A.), greift nicht durch. Es kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses an den Prozessgegner zahlte. Anderenfalls wäre sie das Risiko eingegangen, dass die Berufung zwar Erfolg hat, der Prozessgegner aber den gezahlten Betrag nicht erstatten kann. Dass insofern kein nennenswertes Risiko bestanden habe, hat die Beklagte nicht dargelegt. Etwa verbleibende Zweifel wirken sich zu ihren Lasten aus, weil ihr Einwand darauf hinausläuft, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, wofür die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt. bb. Die in der Berufungserwiderung (dort S. 5, Bl. 142 d.A.) angestellte Erwägung der Beklagten, wenn sie den Versicherungsnehmern von einer Klage gegen das Versicherungsmaklerunternehmen abgeraten hätte, wären jedenfalls vorgerichtliche Kosten in Höhe einer 1,3-Gebühr nach dem RVG angefallen, geht ins Leere. Die Erstattung einer Geschäftsgebühr gemäß RVG Nr. 2300 hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht, so dass insofern keine "Sowieso-Kosten" in Abzug zu bringen sind. Es wären insofern bei pflichtgemäßem Verhalten auch keine von der Klägerin zu erstattenden Mehrkosten entstanden, die gegengerechnet werden könnten. Wie sich aus der Kostennote Nr. 2012-1007 der Beklagten (Anlagenkonvolut K 3) und aus der Anlage K 13 ergibt, hat die Beklagte für ihre vorgerichtliche Tätigkeit € 2.244,34 erhalten. Dies entspricht einer Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß RVG Nr. 2300 sowie einer Erhöhungsgebühr gemäß RVG Nr. 1008 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2018 geltend gemacht hat, dass für die vorgerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr von 2,0 gemäß RVG Nr. 2300 angefallen wäre, wenn sie den Versicherungsnehmern von der Erhebung einer Klage gegen das Versicherungsmaklerunternehmen abgeraten hätte, so dass sich der Schaden um € 1.427,88 vermindere (S. 2 des Protokolls, Bl. 188 R d.A.), geht sie über ihren eigenen Vortrag in der Berufungserwiderung hinaus, in der sie lediglich mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 gerechnet hat. Abgesehen davon, dass ein Abzug von € 1.427,88 selbst dann nicht vorzunehmen wäre, wenn man eine Geschäftsgebühr von 2,0 für angemessen halten wollte, weil dabei die aktuelle Gebührentabelle zugrunde gelegt worden ist, während richtigerweise die bis zum 31. Juli 2013 geltende Gebührentabelle hätte angewandt werden müssen, ist die Argumentation der Beklagten auch inhaltlich nicht überzeugend. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nach dem Gesetz nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Andere Kriterien - wie etwa die Erwägung, ob an der Sache noch Gebühren für eine Klage zu verdienen sind oder nicht - rechtfertigen keinen Sprung über die Regelgebühr. Umfang und Schwierigkeit einer außergerichtlichen Beratung hängen nicht davon ab, zu welchem Ergebnis die Beratung führt. Für eine unterschiedliche "Prüfungsintensität" besteht keine Veranlassung. Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, dass sie selbstverständlich ihre Mandantschaft genauestens zu befragen pflege und immer darum bitte, sämtliche Unterlagen und sämtlichen Schriftverkehr einzureichen (S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. August 2018, Bl. 182 d.A.).). Ausgehend hiervon hätte es in Bezug auf den Umfang der von der Beklagten zu leistenden Sachaufklärung keinen Unterschied gemacht, ob sie den Mandanten im Ergebnis zu- oder abgeraten hätte, eine Klage gegen das Versicherungsmaklerunternehmen zu erheben. Für den Umfang und die Schwierigkeit der rechtlichen Prüfung gilt nichts Anderes. f. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist entgegen der Meinung der Beklagten (S. 6 der Berufungserwiderung, Bl. 143 d.A.; S. 1 der Klagerwiderung, Bl. 33 d.A.; S. 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Oktober 2017, Bl. 60 d.A.) gegeben. Der Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmer gegen die Beklagte ist gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung der Versicherungsnehmer, die ... AG, übergegangen. Die Klägerin ist ausweislich des als Anlage K 12 vorgelegten Handelsregisterauszugs als übernehmender Rechtsträger mit der ... AG als übertragender Rechtsträger verschmolzen. Bei einer solchen Verschmelzung geht mit der Eintragung in das Register das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers als Ganzes auf den übernehmenden Rechtsträger über, §§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Dies gehört zum notwendigen Inhalt eines Verschmelzungsvertrags (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), auf dessen nähere Einzelheiten es nicht ankommt, so dass es einer Vorlage nicht bedarf. Angesichts der mit der Verschmelzung verbundenen Gesamtrechtsnachfolge steht fest, dass auch der Vertrag der Versicherungsnehmer mit der ... AG auf die Klägerin übergegangen ist. Einer Abtretung bedarf es insofern nicht, so dass es nicht darauf ankommt, dass keine Abtretungsurkunde vorgelegt worden ist. g. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (S. 7 der Klagerwiderung, Bl. 39 d.A.) greift nicht durch. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach dem erstinstanzlichen Urteil im Vorprozess vom 6. September 2013 (Anlage K 6) und der anschließenden Beendigung des Mandats (Anlage B 5) mit Ablauf des Jahres 2013 begonnen hatte. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 1. Februar 2017 bei der Beklagten ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Die Hemmung der Verjährung wirkt gemäß § 167 ZPO auf den in nicht verjährter Zeit gestellten Mahnantrag vom 28. Dezember 2016 zurück. Anders als die Beklagte meint (S. 7 der Klagerwiderung, Bl. 39 d.A.), ist die Zustellung des Mahnbescheids demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt. Eine Zustellung ist demnächst erfolgt, wenn sich die Zustellung aus Gründen, die dem Zustellungsbetreiber zuzurechnen sind, um nicht mehr als 14 Tage gegenüber der normalen Dauer, gemessen ab dem Ablauf der zu wahrenden Frist, verzögert hat (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 167 Rdn. 11 m.w.N.). Von einer der Klägerin vorzuwerfenden Verzögerung der Zustellung ist hier nicht auszugehen. Dass der erste Zustellungsversuch am 9. Januar 2017 gescheitert ist und der Mahnbescheid erst beim zweiten Versuch am 1. Februar 2017 hat zugestellt werden können, ist nicht auf einen Mangel des von ihr gestellten Mahnantrags zurückzuführen. Die dort angegebene Anschrift der Beklagten (…, … Hamburg) war unstreitig (S. 2 des Protokolls vom 18. Oktober 2017, Bl. 71 d.A.) richtig. Da es sich um eine Geschäftsanschrift handelte, hätte eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO erfolgen können, nachdem am 9. Januar 2017 in den Geschäftsräumen niemand angetroffen wurde. Dass so erst beim zweiten, nicht aber bereits beim ersten Zustellungsversuch verfahren wurde, liegt im Verantwortungsbereich des Zustellunternehmens, dessen Versäumnisse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen muss. Der Einwand der Beklagten, der Mahnbescheid habe sich auf einen vollkommen anderen als den hier streitbefangenen Betrag bezogen (S. 7 der Klagerwiderung, Bl. 39 d.A.; S. 5 der Berufungserwiderung, Bl. 142 d.A.; S. 1 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. August 2018, Bl. 180 f. d.A.), greift nicht durch. Gegenstand des Mahnbescheids war eine Schadensersatzforderung aus Anwaltsvertrag gemäß Schreiben 134/401/12 vom 9. Dezember 2016 (Bl. 4 d.A.). Dabei handelt es sich offensichtlich um die Anlage K 10, mit der der hier streitbefangene Schadensersatzanspruch vorprozessual geltend gemacht worden ist. Der Mahnbescheid betrifft also dem Grunde nach denselben Streitgegenstand wie der vorliegende Rechtsstreit. Die unterschiedliche Höhe der Hauptforderung ist dadurch zu erklären, dass die Klägerin mit dem Mahnbescheid auch Ersatz der in zweiter Instanz des Vorprozesses entstandenen Kosten geltend gemacht hat. Gemäß S. 6 ihrer Anspruchsbegründung (Bl. 18 d.A.) hat sie ihre Klage insofern zurückgenommen. Dass sich daraus die im Vergleich mit dem Mahnbescheid reduzierte Höhe der Klagforderung erklärt, hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit bereits mehrmals erläutert (S. 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 11. September 2017, Bl. 58 d.A., S. 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Mai 2018, Bl. 159 d.A.), so dass unverständlich erscheint, warum die Beklagte immer noch meint, die Klägerin habe insofern ihrer Darlegungslast nicht genügt (S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. August 2018, Bl. 181 d.A.). 2. Die Nebenforderungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Anlage K 10) setzte die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 23. Dezember 2016. Nach Ablauf dieser Frist hat sich die Beklagte seit dem 24. Dezember 2016 in Verzug befunden. Sie muss die Hauptforderung in gesetzlicher Höhe verzinsen und die Kosten des mit Antrag vom 28. Dezember 2016 (Bl. 6 d.A.) eingeleiteten Mahnverfahrens nebst Rechtshängigkeitszinsen tragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage mit der Anspruchsbegründung teilweise zurückgenommen worden ist, ist eine Belastung der Klägerin mit einem Teil der Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht veranlasst, weit es sich nur um verhältnismäßig geringfügige Mehrkosten handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO ergangen.