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Beschluss

12 U 29/17

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vor Bekanntwerden der Entscheidung des Urteils des BGH vom 18. Juni 2015 ( III ZR 198/14) musste ein Rechtsanwalt nicht darauf hinweisen, dass in Anlageberatungsfällen Güteanträge mangels hinreichender Individualisierung die Verjährung nicht hemmen konnten.(Rn.22) 2. Man kann einem Rechtsanwalt nicht vorwerfen, dass er eine knapp zwei Jahre nach Klageerhebung ergehende Grundsatzentscheidung des BGH nicht vorausgesehen hat (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2013, 15 U 4933/12).(Rn.27)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2017, Az. 9 O 115/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor Bekanntwerden der Entscheidung des Urteils des BGH vom 18. Juni 2015 ( III ZR 198/14) musste ein Rechtsanwalt nicht darauf hinweisen, dass in Anlageberatungsfällen Güteanträge mangels hinreichender Individualisierung die Verjährung nicht hemmen konnten.(Rn.22) 2. Man kann einem Rechtsanwalt nicht vorwerfen, dass er eine knapp zwei Jahre nach Klageerhebung ergehende Grundsatzentscheidung des BGH nicht vorausgesehen hat (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2013, 15 U 4933/12).(Rn.27) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2017, Az. 9 O 115/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin macht als Rechtsschutzversicherung übergegangene Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung geltend. In den Jahren 1999 bzw. 2001 zeichneten die Versicherungsnehmer der Klägerin, die Eheleute ..., Eheleute ... und Eheleute ... nach Beratung durch die ... mbH (i.F.: ..., nunmehr: ... GmbH, i.F.: ...) Beteiligungen an Immobilienfonds ("...-Fonds"). Im Dezember 2011 richteten die Versicherungsnehmer der Klägerin Güteanträge an die Gütestelle Rechtsanwalt ... (Anlagen K 1 - K 3, Bl. 16 f.). Zwischen März und Mai 2012 stellte die Beklagte Ziff. 1 bei der Klägerin für die Versicherungsnehmer Deckungsanfragen für Klagen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den .... Zwischen Juli 2012 und Januar 2013 erteilte die Klägerin jeweils Deckungsschutz. Zwischen Februar 2013 und Mai 2013 erhoben die Versicherungsnehmer, vertreten durch die Beklagte Ziff. 1, Klagen, die jeweils wegen Verjährung abgewiesen wurden. Die von den Versicherungsnehmern ... und ... vertreten durch die Beklagte Ziff. 1, jeweils eingelegte Berufung wurde im Januar bzw. Mai 2015 ebenfalls zurückgewiesen. Die Versicherungsnehmer ... legten Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Beklagte Ziff. 2 war bei Mandatserteilung Partner der Beklagten Ziff. 1 und verantwortlich für die Bearbeitung der streitgegenständlichen Mandate. Mit Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, entschied der BGH, dass der auch von den Versicherungsnehmern der Klägerin verwendete Güteantrag mangels hinreichender Individualisierung die Verjährung nicht hemme. Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten ihren Versicherungsnehmern von einem weiteren Vorgehen, insbesondere einer Klageerhebung, abraten müssen, da sie hätten erkennen müssen, dass die Ansprüche wegen Ungeeignetheit der Güteanträge zur Hemmung der Verjährung bereits verjährt gewesen seien. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden in Gestalt der angefallenen, von der Klägerin übernommenen Prozesskosten in Höhe von insgesamt € 55.978,94 zu ersetzen. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 55.978,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte Ziff. 1 darüber hinaus zur Zahlung von weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.4.2016 und den Beklagten Ziff. 2 darüber hinaus zur Zahlung von weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.04.2016. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin für vorgerichtliche Anwaltskosten weitere € 1.954,46 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte Ziff. 1 darüber hinaus zur Zahlung von weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.4.2016 und den Beklagten Ziff. 2 darüber hinaus zur Zahlung von weiteren Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.04.2016. Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte Ziff. 1 habe bereits keine Pflichtverletzung begangen. Vor Erlass des Urteils des BGH vom 18.06.2015 hätten die Beklagten weder von einer Klage, noch der Einlegung der Berufung oder einer Nichtzulassungsbeschwerde abraten müssen, vielmehr habe bei Einhaltung des sichersten Weges der Mandant darauf hingewiesen werden müssen, dass es zur Frage der Bestimmtheit und Konkretisierung eines Güteantrages keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, wohl aber erstinstanzliche und OLG-Urteile, die von einer Hemmung der Verjährung durch die auch hier verwendeten Güteanträge ausgegangen seien. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts, die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte Ziff. 1 habe keine anwaltlichen Pflichten verletzt. Sie habe den Versicherungsnehmern der Klägerin nicht von einem weiteren Vorgehen abraten müssen und diese nicht dahin beraten müssen, dass ein weiteres Vorgehen wegen Verjährung aussichtslos sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Beratung habe es Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten gegeben, die den Mustergüteanträgen eine verjährungshemmende Wirkung zugesprochen hätten. Damit seien die Klagen aus der entscheidenden ex-ante-Sicht nicht aussichtslos gewesen. Das Urteil des BGH vom 18.06.2015 habe die Beklagte Ziff. 1 nicht kennen können, da es zeitlich nach Klageerhebung, Berufungseinlegung und Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen sei. Eine eindeutige Rechtsansicht, dass die streitgegenständlichen Güteanträge die Verjährung nicht hätten hemmen können, habe es vor Erlass dieses Urteils nicht gegeben. Dies zeige sich insbesondere an der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 4.2.2015, 3 U 126/13, in der anderen Anlegern mit demselben Mustergüteantrag Ansprüche zugesprochen worden seien. Es hätten deshalb umgekehrt die Versicherungsnehmer der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 1 den Vorwurf einer Pflichtverletzung erheben können, wenn ihnen von einer Klage abgeraten worden wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Die Klägerin hat gegen das den Klägervertretern am 8.2.2017 zugestellte Urteil am 14.02.2017 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 10.05.2017 an diesem Tage eingegangen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte Ziff. 1 habe ihre Pflicht aus den jeweiligen Anwaltsverträgen verletzt, indem sie ihren Mandanten trotz der infolge fehlender Hemmungswirkung der verwendeten Güteanträge eingetretenen Verjährung nicht von einer Klageerhebung abgeraten habe. Die Fragen der Erkennbarkeit der Entwicklung der Rechtsprechung würden das Verschulden betreffen, aber nicht die Pflichtverletzung entfallen lassen. Wegen des weiteren Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte Ziff. 1 gem. §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB, § 86 Abs. 1 VVG. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bereits an einer Pflichtverletzung fehlt. Der Beklagte Ziff. 2 haftet deshalb ebenfalls nicht gem. § 8 Abs. 1, 2 PartGG. 1) Allerdings ist vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmer der Klägerin nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechtes wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von 10 Jahren gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB, 199 Abs. 3 Nr. 1, 193 BGB am 2.1.2012 (einem Montag) und damit bereits vor Klageerhebung verjährt waren, weil die Güteanträge der Versicherungsnehmer die Verjährung nicht hemmen konnten. In Anlageberatungsfällen hat der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen, ferner das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Diesen Anforderungen genügen die (auch vorliegend) verwendeten Güteanträge nicht. Sie weisen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang auf, nennen weder die Zeichnungssumme noch den ungefähren Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird nicht ausreichend beschrieben, es bleibt offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden begehrt wird, die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist nicht im Ansatz zu erkennen (vergl. BGH, Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, juris Rn 25f.) 2) Vor Bekanntwerden der genannten BGH-Entscheidung musste die Beklagte Ziff. 1 aber nicht darauf hinweisen, dass die Ansprüche der Versicherungsnehmer der Klägerin sicher verjährt waren und von einer Klageerhebung abraten. a) Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, Urteil vom 10.5.2012, IX ZR 145/10, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Hinweise und Belehrungen des rechtlichen Beraters haben sich dabei an der Gesetzeslage und an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten (zu letzterem vergl. BGH, Urteil vom 29.4.2003, IX ZR 54/02, juris Rn. 16, m.w.N.). Befindet sich das betreffende Rechtsgebiet ersichtlich in der Entwicklung und ist (weitere) höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten, dann muss ein Anwalt auch die veröffentlichte Instanzrechtsprechung heranziehen (BGH, Urteil vom 21.09.2000, IX ZR 127/99, juris Rn 49). Der maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Beratung (Vill in: G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn 67). b) Gemessen an diesen Grundsätzen war die Beklagte Ziff. 1 auf der Grundlage der Gesetzeslage und der vor Klageerhebung veröffentlichten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gehalten, von einer Klageerhebung abzuraten. aa) Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrages gehemmt. Der Wortlaut des Gesetzes stellt an den Inhalt des Güteantrages keine weiteren Anforderungen. Insbesondere konkrete Anforderungen an die Individualisierung des Anspruches und die ausreichende Beschreibung des Verfahrenszieles ergeben sich daraus nicht. bb) Auch aus der damals veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung gingen diese Erfordernisse nicht eindeutig hervor. Zwar hatte der BGH bereits in einem Urteil vom 6.7.1993. (VI ZR 306/92, juris Rn 20) zu § 209 BGB a.F. darauf hingewiesen, der Regelung liege das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers unterbrochen werde, die einen auf Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar mache, der Gläubiger müsse dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten müsse, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. In einem weiteren Urteil vom 22.09.2009 (XI ZR 230/08, juris Rn 13) hat der BGH ausgeführt, der im dortigen Fall "den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnende" Güteantrag habe die Verjährung gehemmt. Nähere Ausführungen dazu, welche konkreten Angaben ein Güteantrag in Anlageberatungsfällen enthalten muss, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau zu bezeichnen, enthalten beide Urteile indes nicht. Weitere vor Klageerhebung in den hier streitgegenständlichen Fällen (also bis Mai 2013) ergangene höchstrichterliche Entscheidungen zur Frage, welchen Anforderungen ein Güteantrag insbesondere in Anlageberatungsfällen genügen muss, sind nicht ersichtlich, die Klägerin zeigt solche auch nicht auf. Erst am 18.06.2015, also rund zwei Jahre nach Klageerhebung, hat der BGH ausdrücklich entschieden, welche Anforderungen an einen Güteantrag in Fällen wie den hier streitgegenständlichen zu stellen sind. Man kann einem Rechtsanwalt aber nicht vorwerfen, dass er eine knapp zwei Jahre später ergehende Grundsatzentscheidung des BGH nicht voraussieht (OLG München, Urteil vom 4.12.2013, 15 U 4933/12, juris Rn 63). cc) Auch aus der vor Klageerhebung veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung musste die Beklagte Ziff. 1 nicht darauf schließen, dass die streitgegenständlichen Güteanträge die Verjährung sicher nicht hemmen konnten. Sämtliche vom BGH in der Entscheidung vom 18.06.2015 im Zusammenhang mit seiner Auffassung zur hinreichenden Individualisierung eines Güteantrages in Anlageberatungsfällen zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (vergl. juris Rn 20, 22 f.) sind erst nach Erhebung der hier streitgegenständlichen Klagen veröffentlicht worden, die Beklagten konnten diese deshalb nicht kennen. Dass es bis zur Erhebung der hier streitgegenständlichen Klagen obergerichtliche Entscheidungen gegeben hätte, die bereits die später vom BGH formulierten Anforderungen an Güteanträge in Anlageberatungsfällen angenommen hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Lediglich das OLG München hat in einem Urteil vom 12.11.2007 (19 U 4170/07, juris Rn 22) die hinreichende Individualisierung eines Güteantrages verneint, weil es an einem konkreten Antrag oder einer sonstigen Bezifferung sowie an konkreten Behauptungen zu irgendwelchen Pflichtverletzungen gefehlt habe. Die vom BGH später aufgestellten, noch weitergehenden Anforderungen ergeben sich aus diesem Urteil aber nicht. Zudem lagen demgegenüber Entscheidungen des OLG Brandenburg (Urteil vom 3.3.2010, 4 U 40/09, juris Rn 99) und des OLG Hamm (Urteil vom 26.04.2007, 22 U 117/06, juris Rn 152) vor, in denen ausgeführt wurde, ein Güteantrag müsse nicht den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechen, was auf eine eher großzügigere Sichtweise hindeutete. dd) Dass die Auffassung, die streitgegenständlichen Güteanträge seien nicht hinreichend individualisiert gewesen, vor Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 18.06.2015 gerade nicht eindeutig war, zeigt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in aller Deutlichkeit daran, dass vor der Entscheidung des BGH auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung die vom BGH später aufgestellten Anforderungen nicht durchgängig für erforderlich gehalten worden sind, sondern teilweise auch von geringeren Anforderungen ausgegangen wurde, denen auch die hier streitgegenständlichen Güteanträge genügten. Das Landgericht hat insoweit zutreffend auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 4.2.2015 (3 U 126/13, juris Rn 26 f.), des OLG Karlsruhe vom 30.12.2014 (9a U 12/14, juris Rn 45 f.) und des OLG Nürnberg vom 12.8.2014 (4 U 1766/13, juris Rn 27 f.) hingewiesen, die Beklagten darüber hinaus zutreffend auf das Urteil des OLG Köln vom 13.11.2014 (I-24 U 176/13, juris Rn 65 f.) und den Beschluss des OLG Köln vom 7.2.2014 (13 U 162/13, juris Rn 16). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund gerade kein Abraten von einer Klage geboten, sondern dies angesichts des Gebotes zur Verfolgung des sichersten Weges im Gegenteil pflichtwidrig gewesen wäre, weil gerade nicht eindeutig davon ausgegangen werden konnte, dass die streitgegenständlichen Güteanträge die Verjährung nicht hemmen konnten. 3) Auch nach Klageerhebung musste die Beklagte Ziff. 1 die Versicherungsnehmer der Klägerin nicht auf den sicheren Eintritt der Verjährung hinweisen und von einem weiteren Vorgehen abraten. Vor Veröffentlichung einer einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung musste die Beklagte Ziff. 1 nämlich nicht nahezu sicher davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen Güteanträge zur Hemmung der Verjährung ungeeignet waren. Dass einzelne Oberlandesgerichte im Laufe des Jahres 2014 bereits die später vom BGH bestätigten Anforderungen an die Individualisierung aufstellten (vergleiche die Nachweise im Urteil des BGH vom 18.06.2016, III ZR 198/14, juris Rn 25), denen die hier streitgegenständlichen Güteanträge nicht genügten, ändert daran nichts: bis zum Ergehen einer höchstrichterlichen Entscheidung war die Auffassung, die streitgegenständlichen Güteanträge hätten die Verjährung hemmen können, durchaus vertretbar, wie sich an den bereits zitierten OLG-Entscheidungen zeigt, die dies noch in den Jahren 2014 und 2015 angenommen haben. Es hätte deshalb weiterhin dem Gebot des sichersten Weges gerade widersprochen, von einer weiteren Verfolgung der Ansprüche aus diesem Grunde abzuraten. 4) Ob die Beklagte Ziff. 1 den Versicherungsnehmern der Klägerin Zweifel an der Hemmungswirkung der Güteanträge mitteilen musste und dies getan hat, kann dahin stehen. Eine dahingehende Pflichtverletzung macht die Klägerin nicht geltend und trägt auch nicht vor, wie sich ihre Versicherungsnehmer in diesem Fall verhalten hätten. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vergl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zurrt GKG).