Leitsatz
IV ZR 279/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140819UIVZR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140819UIVZR279.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/17 Verkündet am: 14. August 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 555 Abs. 3, 559 Abs. 1 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Bk, § 362 Abs. 1; ARB 2010 § 17 Abs. 1 c) bb), Abs. 7 1. Die Regelung des § 555 Abs. 3 ZPO ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Anerkenntnis erst nach Beginn der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt worden ist. 2. Besteht der Kläger nach Anerkenntnis der beklagten Partei im Revisionsverfah- ren auf einer streitigen Entscheidung, unterliegt der Vortrag der beklagten Par- tei, sie habe die Klageforderung nach Erlass des Berufungsurteils erfüllt, gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Das gilt auch dann, wenn die Erfüllung unstreitig ist. 3. Die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1 c) bb) der Allgemeinen Be- dingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) ist intransparent. 4. Die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 benachteiligt den Versiche- rungsnehmer unangemessen. BGH, Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2019 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Heil- bronn vom 3. August 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Gutachterkosten der Rechnung der V. Sachverständigen GmbH & Co. KG, M. -N. -S. , P. , Rechnung-Nr.: A… vom 7. Oktober 2015 in Höhe von 211,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2015 freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsschutzversicherer auf Frei- stellung von Vergütungsansprüchen eines Sachverständigen in An- spruch. 1 - 3 - Der Kläger ist mitversicherte Person eines bei der Beklagten un- terhaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrages. Dem Vertrag liegen unstreitig die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche- rung 2010 (im Folgenden: ARB) zugrunde, in denen es heißt: "§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versi- cherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls er- forderlich, hat er … c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den, … bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, in dem er z.B. (Aufzählung nicht abschließend): nicht zwei oder mehrere Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktu- ellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gericht- lichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtli- che Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche ein- klagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Ent- scheidung über die Teilansprüche zurückstellt, 2 - 4 - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbe- helfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen un- bedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgericht- liche Tätigkeiten mit umfasst. Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauf- tragen. … (6) Wird eine der in den Absätzen 1 … genannten Obliegen- heiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. … (7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, so- fern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber dem Versicherer übernimmt. …" Nachdem gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid ergangen war, weil er den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidi- gung. Dieser erbat von der Beklagten eine Kostendeckungszusage für ein Sachverständigengutachten, welche die Beklagte wie folgt erteilte: "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt …, bedingungsgemäß bestätigen wir Kostenschutz für ein Sach- verständigengutachten. Bitte beauftragen Sie hiermit die … Sachverständigengesell- schaft … Bitte betrachten Sie dieses als Weisung im Sinne unserer Versicherungsbedingungen und des VVGs!" 3 - 5 - Der anwaltliche Vertreter des Klägers beauftragte einen anderen Sachverständigen, der 711,80 € brutto berechnete. Die Beklagte erstat- tete 500 €. Zur Freistellung von der darüber hinausgehenden Vergütung sieht sie sich nicht verpflichtet, weil bei Beauftragung der von ihr be- nannten Sachverständigengesellschaft lediglich eine Vergütung von 400 € netto angefallen wäre. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von den restlichen Gutachterkosten in Höhe von 211,80 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er das Klagebegehren weiter. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte die Klageforderung vor Beginn der mündlichen Verhandlung anerkannt und unter Vorlage von Belegen vorgetragen, nach Erlass des Berufungsurteils eine Freistel- lungserklärung abgegeben sowie den genannten Betrag nebst Zinsen an das vom anwaltlichen Vertreter des Klägers beauftragte Sachverständi- genbüro gezahlt zu haben. Der Kläger hat erklärt, keinen Antrag auf Er- lass eines Anerkenntnisurteils zu stellen; zur Frage der Erfüllung der Klageforderung wolle er keine Stellung nehmen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 5 6 7 - 6 - I. Die Beklagte ist allerdings nicht nach § 307 Satz 1 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. In der Revisionsinstanz ergeht ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers (§ 555 Abs. 3 ZPO). An einem solchen Antrag fehlt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt das Antragserfordernis nach § 555 Abs. 3 ZPO auch im Hinblick auf ein bereits vor Beginn der mündlichen Revisionsverhandlung erklärtes Anerkenntnis (vgl. BSG, Ur- teil vom 18. Dezember 2018 - B 1 KR 31/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, hier zitiert nach juris Rn. 8; BVerwGE 152, 346 Rn. 15; a.A. Winter, NJW 2014, 267, 268 f.; Koch in Saenger, ZPO 8. Aufl. § 555 Rn. 1; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 555 Rn. 3). § 555 Abs. 3 ZPO differenziert nicht danach, in welchem Stadium des Revisi- onsverfahrens das Anerkenntnis abgegeben worden ist. Das Antragser- fordernis nach § 555 Abs. 3 ZPO unterscheidet sich insofern von dem Einwilligungserfordernis für die Revisionsrücknahme gemäß § 565 Satz 2 ZPO. Nach § 565 Satz 2 ZPO, der ebenso wie § 555 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) in die Zivilprozess- ordnung eingefügt worden ist, kann die Revision ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Eine ent- sprechende zeitliche Voraussetzung sieht § 555 Abs. 3 ZPO für das An- tragserfordernis nicht vor. Angesichts des klaren Wortlauts des § 555 Abs. 3 ZPO ließe sich eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf Anerkenntnisse, die erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, nur durch eine teleologische Reduktion der Bestimmung erreichen (vgl. Ja- cobs in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 555 Rn. 3; Klingbeil, GVRZ 2019, 8 9 10 - 7 - 14 Rn. 21). Eine teleologische Reduktion setzt indessen eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Ge- setzes voraus (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 22, BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, NJW-RR 2019, 301 Rn. 67; jeweils m.w.N.). Hieran fehlt es bei § 555 Abs. 3 ZPO. Zwar heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zu dem genannten Gesetz, dass das Revisions- recht der Zivilprozessordnung mit dem Ziel geändert werden solle, de n Bundesgerichtshof in seiner Funktion als Revisionsinstanz zu stärken, indem die Prozesspartei, die "aufgrund der mündlichen Verhandlung" von einer zu erwartenden nachteiligen streitigen Entscheidung des Gerichts ausgeht, diese nicht mehr einseitig verhindern kann (BT- Drucks. 17/13948 S. 2); ferner wird darauf hingewiesen, dass Grund- satzentscheidungen des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit dadurch verhindert worden seien, dass nach Beratung der Sache im Se- nat und daraus resultierenden "Hinweisen in der mündlichen Verhand- lung" der Anspruch anerkannt oder die Revision zurückgenommen wor- den sei (BT-Drucks. aaO S. 35 li. Sp. Abs. 3). Aber das lässt nicht darauf schließen, § 555 Abs. 3 ZPO sei planwidrig zu weit gefasst worden. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung durchgehend zwischen dem zeitlichen Anwendungsbereich des Antragserfordernisses nach § 555 Abs. 3 ZPO einerseits und dem des Einwilligungserfordernisses nach § 565 Satz 2 ZPO andererseits unterschieden. Danach sollte § 555 ZPO so gefasst werden, dass der Kläger den Erlass eines Anerkenntnisurteils "in der Revisionsinstanz" nach Abgabe des Anerkenntnisses durch den Beklagten gesondert beantragen muss, während § 565 ZPO derart geän- dert werden sollte, dass der Revisionskläger die Revision "nur bis z um Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Haupt- sache" ohne dessen Einwilligung zurücknehmen kann (BT -Drucks. aaO S. 2; siehe auch BT-Drucks. aaO S. 35 li. Sp. Abs. 4, re. Sp. Abs. 2 ff.). - 8 - Der Wortlaut der §§ 555 Abs. 3 und 565 Satz 2 ZPO entspricht diesem Regelungsplan. Eine verdeckte Regelungslücke liegt insofern nicht vor. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 c) bb), Abs. 6 Satz 1 ARB, § 82 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger durch die kostenauslösende Beauftragung eines anderen Sachverständigen wider die Weisung der Beklagten gegen seine Ver- pflichtung zur Schadensminderung verstoßen habe. § 17 Abs. 1 c) bb) Satz 4 ARB ermächtige den Versicherer zu kostenorientierten Weisun- gen zu einem gemeldeten Rechtsschutzfall, die der Versicherungsneh- mer bzw. sein Rechtsanwalt zu befolgen hätten. Die Klausel sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Auch über die Fälle der Beispielsaufzählung hinaus sei kein Verstoß gegen das Transparenzgebot festzustellen, wenn - wie hier - eine Weisung des Versicherers im Raum stehe. Eine solche Weisung sei einer der Spiegel- strichvarianten vergleichbar. Zwar sei der Begriff der Weisung vage und vielschichtig. Eine Transparenzkontrolle könne allerdings vom Klausel- geber nicht mehr an Präzision verlangen, als sie der Gesetzgeber in § 82 Abs. 2 Satz 1 VVG selbst an den Tag lege. Mit dem Prinzip der Scha- densminimierung in § 82 Abs. 2 VVG bzw. § 17 Abs. 1 c) ARB sei zudem notwendigerweise eine gewisse Abstrahierung verbunden. Die Viel- schichtigkeit möglicher Kostenfaktoren könne ohne eine zur Unverständ- lichkeit führende Überfrachtung an Beispielsaufzählungen nicht sinnvoll im Bedingungswerk abgebildet werden. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Deckungspflicht der Beklagten für den restlichen Vergütungs- anspruch des Sachverständigen nebst Zinsen steht zwischen den Partei- 11 12 13 - 9 - en - abgesehen von der Frage ihrer Leistungsfreiheit wegen einer Oblie- genheitsverletzung - nicht im Streit. Der Umstand, dass der vom Kläger mandatierte Rechtsanwalt einen anderen als den ihm von der Beklagten benannten Sachverständigen beauftragt hat, führt entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts weder nach § 17 Abs. 1 c) bb) ARB (unten 1. und 2.) noch nach § 82 VVG (unten 3.) zur Leistungsfreiheit der Be- klagten. 1. Aus § 17 Abs. 1 c) bb) ARB ergibt sich die Leistungsfreiheit der Beklagten schon deshalb nicht, weil die Klausel intransparent ist. a) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der sich bemüht zu verstehen, was die nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls zu erfüllende Obliegenheit von ihm verlangt, wird erkennen, dass er für eine Minde- rung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen hat und dieser Schaden in den Rechtsverfolgungskosten liegt, die so gering wie möglich gehalten werden sollen. Er wird der Frage nachgehen, um welche Kosten es gehen kann. Aus dem in § 5 ARB genannten Leistungsumfang wird er ersehen, dass die gesetzliche Vergütung eines für ihn tätigen Rechtsan- walts in Betracht kommt, ferner Gerichtskosten, die Entschädigung von Zeugen, Gebühren eines Schlichtungsverfahrens, Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, die Vergütung von Sachverständigen, Reise- kosten sowie die Kosten eines Gegners. Damit wird der Versicherungs- nehmer auf zahlreiche kostenrechtliche Bestimmungen einschließlich umfangreicher Kosten- und Vergütungsverzeichnisse und Gebührenta- bellen verwiesen. Er muss, um - wie von ihm verlangt - von mehreren möglichen Vorgehensweisen die kostengünstigste zu wählen, die für sei- nen Rechtsschutzfall maßgeblichen Kostenbestimmungen ermitteln und vorausschauend beurteilen, welche Kosten für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen objektiv erforderlich und welche vermeidbar sind. 14 15 - 10 - Ferner muss er in seine Überlegungen einbeziehen, dass bei mehreren in Betracht kommenden Vorgehensweisen die Wahl der nicht kosten- günstigsten Möglichkeit nur ausscheidet, soweit seine - des Versiche- rungsnehmers - Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden. Wendet sich der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer sodann den in der Klausel angeführten - nicht abschließenden - Beispie- len zu, wird er diesen entnehmen, dass von ihm in den dort genannten Fallgestaltungen die jeweils kostengünstigere Möglichkeit zu wählen ist, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden . Um dies be- urteilen zu können, wird ihm einerseits eine rechtliche Abwägung abver- langt, ob ihm das kostengünstigere Vorgehen zumutbar ist. Andererseits muss er entscheiden, welches der unterschiedlichen Verhaltensgebote für ihn verbindlich ist, ob er sich etwa an die Vorgabe hält, die Klage zu erweitern, oder aber - wie ihm die weiteren Beispiele gleichermaßen na- he legen - auf noch nicht notwendige zusätzliche Klageanträge verzichtet und die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet. Schließlich wird der verständige Versicherungsnehmer erkennen, dass er Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen sowie seinen Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen hat, u nd zwar jeweils zur Minderung des Schadens. Weisungen wird er danach nur für relevant halten, soweit er nach Maßgabe aller zuvor angestellte n Erwä- gungen für die Minderung des Schadens zu sorgen hat. b) Mit diesem Inhalt wird die Klausel dem Erfordernis des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach ausreichender Transparenz nicht gerecht und ist deshalb unwirksam. aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög- 16 17 18 - 11 - lichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittli- chen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 4. Juli 2018 - IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 25; vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, r+s 2018, 258 Rn. 8). bb) Diesen Anforderungen genügt die Klausel nicht (so auch Len- sing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 27 Rn. 482, 484; Lensing, VuR 2011, 290, 292; Rixecker in Langheid/ Rixecker, VVG 6. Aufl. § 125 Rn. 19; ähnlich Cornelius-Winkler, r+s 2011, 141, 143 f.; krit. ders. in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 46; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 65 ff.; differenzierend OLG Köln VersR 2016, 113, 114 [juris Rn. 17]; a.A. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 24; Hillmer-Möbius in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 5). Der um Verständnis bemühte Versicherungsneh- mer kann nicht erkennen, welches bestimmte Verhalten von ihm verlangt wird, um seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu gefähr- den. Es ist für ihn unmöglich zu erkennen, welche Tatbestände Kosten auslösen, wie hoch die Kosten sind und wie er sein Rechtsschutzziel auf kostengünstige Weise erreicht. Er muss zudem in seine Überlegungen verschiedene alternative Vorgehensweisen einbeziehen und deren jewei- lige Auswirkungen in rechtlicher Hinsicht bewerten und gegeneinander abwägen, um beurteilen zu können, ob sich mit einer kostengünstigeren Vorgehensweise das angestrebte Rechtsschutzziel erreichen lässt oder ob das höhere Kosten auslösende Vorgehen derart gewichtige Vorteile bietet, dass ihn der Versicherer ohne unbillige Beeinträchtigung seiner - 19 - 12 - des Versicherungsnehmers - Interessen nicht auf die kostengünstigere Alternative verweisen kann. Dem durchschnittlichen Versicherungsneh- mer, der regelmäßig nicht über juristisches Fachwissen verfügt, werden damit umfassende, bis ins Einzelne gehende rechtliche Überlegungen und Bewertungen abverlangt, zu denen er in aller Regel nicht in der Lage ist. Er weiß daher letztlich nicht, was er zu tun oder zu unterlassen hat, um die Obliegenheit zu erfüllen. Daran ändert sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch dadurch nichts, dass ihm die Klausel zusätzlich abverlangt, zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen und seinen Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu be- auftragen. Hält sich der verständige Versicherungsnehmer an dieses Verhaltensgebot, muss er gleichermaßen eine Entscheidung darüber treffen, ob er auf die Weisung des Versicherers Rücksicht zu nehmen hat, weil sie seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt, oder ob er eine andere Rechtsverfolgung bevorzugen darf, weil diese gegenüber dem ihm vom Versicherer angesonnenen Verhalten gewichtige Vorteile zur effektiven Erreichung des angestrebten Rechtsschutzziels bietet, sich daher die Weisung des Versicherers über seine - des Versicherungs- nehmers - berechtigten Interessen hinwegsetzt und ihm deren Befolgung unzumutbar ist. Hierbei hat der um Verständnis bemühte Versicherungs- nehmer dieselben - ihm in der Regel nicht möglichen - rechtlichen Über- legungen anzustellen. cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der durchschnitt- liche, nicht juristisch vorgebildete Versicherungsnehmer nach Eintritt ei- nes Rechtsschutzfalls regelmäßig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wird. Das führt nicht dazu, dass bei der Beurteilung seiner Verständnis- möglichkeiten auf die Kenntnisse eines Rechtsanwalts oder eines an- 20 21 - 13 - waltlich beratenen Versicherungsnehmers abzustellen wäre (so aber Will, VersR 2012, 942, 945). Das Transparenzgebot verlangt vielmehr, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in wel- chem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände sei- nen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteile vom 13. September 2017 - IV ZR 302/16, r+s 2017, 586 Rn. 13; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 30). Abzustel- len ist mithin auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zu dem der Ver- sicherungsnehmer in aller Regel nicht anwaltlich vertreten ist (so auch OLG München VersR 2012, 313, 314 [juris Rn. 50]; Lensing, VuR 2011, 290, 291). dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revi- sionserwiderung gilt etwas anderes auch nicht deshalb, weil § 17 Abs. 1 c) bb) ARB auf § 82 VVG verweist und vom Klauselverfasser keine grö- ßere sprachliche Präzision verlangt werden dürfe, als sie der Gesetzge- ber bei der Formulierung dieser Norm an den Tag gelegt habe. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkre- ter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetz- lichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig, wenn eine allgemeine Ge- schäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des Gesetzes wiederholt (Se- natsurteil vom 21. Juni 2017 - IV ZR 394/14, juris Rn. 44 m.w.N.). So ge- nannte deklaratorische Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen, sind der Inhaltskontrolle 22 23 - 14 - entzogen, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht. Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie ent- weder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrol- liert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senats- urteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 38/14, VersR 2016, 312 Rn. 19 m.w.N.). So liegt es hier. § 17 Abs. 1 c) bb) ARB nimmt zwar in Satz 1 auf § 82 VVG Bezug und lehnt sich in Satz 4 an § 82 Abs. 2 Satz 1 VVG an. Die Klausel wiederholt das Gesetz aber nicht lediglich, sondern konkreti- siert es. So erhält etwa die Bezugnahme auf § 82 VVG in Satz 1 durch den folgenden Satz einen eigenen Regelungsgehalt, wonach Schadens- minderung bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen, wofür nach Satz 3 von mehreren mögli- chen Vorgehensweisen die kostengünstigste zu wählen ist. Auch Satz 4, nach dem der Versicherungsnehmer zur Minderung des Schadens Wei- sungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen hat, gibt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht lediglich den Gesetzes- wortlaut von § 82 Abs. 2 Satz 1 VVG wieder, sondern bezieht sich auf die in den voranstehenden Sätzen mit näheren Vorgaben konkretisierte Schadensminderung. § 17 Abs. 1 c) bb) ARB ist somit nicht als bloße Gesetzeswiedergabe insgesamt der Inhaltskontrolle entzogen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt auch keine Aufteilung der Klausel in sprachlich und inhaltlich teilbare, in ihrer Wirksamkeit ge- trennt zu beurteilende, der Inhaltskontrolle teilweise entzogene Einze lre- 24 - 15 - gelungen in Betracht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13, NJW 2015, 928 Rn. 23; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14). 2. Die Beklagte ist auch deshalb nicht nach § 17 Abs. 1 c) bb) ARB leistungsfrei, weil der Kläger nicht schuldhaft im Sinne von § 17 Abs. 6 ARB gehandelt hat. Nicht der Kläger, sondern sein Rechtsanwalt hat ei- nen anderen als den ihm - dem Rechtsanwalt - von der Beklagten be- nannten Sachverständigen beauftragt. Einen darin etwa liegenden Fehler des Rechtsanwalts muss sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten weder nach allgemeinen Grundsätzen (unten a)) noch nach § 17 Abs. 7 ARB (unten b)) zurechnen lassen. a) aa) § 278 BGB gilt für versicherungsrechtliche Obliegenheiten nicht (Senatsurteile vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02, r+s 2003, 367 un- ter II 2 a [juris Rn. 13]; vom 30. April 1981 - IVa ZR 129/80, NJW 1981, 1952 unter III 2 b [juris Rn. 31]; HK-VVG/Felsch, 3. Aufl. § 28 Rn. 109, jeweils m.w.N.). bb) Anders als die Revisionserwiderung meint, war der Rechtsan- walt nicht Repräsentant des Klägers (zur Repräsentantenstellung vgl. Senatsurteile vom 14. März 2007 - IV ZR 102/03, BGHZ 171, 304 Rn. 8 f.; vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95, VersR 1996, 1229 unter 2 b [juris Rn. 11 ff.]; vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250 unter 3 a [juris Rn. 23 ff.]). In der Rechtsschutzversicherung geht es nicht um Risi- koverwaltung im engeren Sinne wie in der Sachversicherung. Auch Ver- tragsverwaltung liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt - wie im Streit- fall - nicht mit der umfassenden Betreuung des Vertragsverhältnisses zum Versicherer, sondern mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interes- sen in einem Einzelfall betraut wird. Das genügt nicht für die Annahme einer Repräsentantenstellung (OLG München VersR 2017, 1516, 1517 25 26 27 - 16 - [juris Rn. 20]; Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 137; HK-VVG/Felsch aaO § 28 Rn. 133; Loo- schelders in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch 3. Aufl. § 17 Rn. 83; Looschelders, r+s 2015, 581, 590; HK- VVG/Münkel aaO § 17 ARB 2010 Rn. 19; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 127 Rn. 4; Wendt, r+s 2012, 209, 212; a.A. LG Karlsruhe VersR 2011, 1044, 1045 [juris Rn. 9]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 45; Hillmer-Möbius in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 1; Lensing in Höra, Münchener An- waltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 27 Rn. 69; van Bühren, VersR 2014, 148, 150; r+s 2016, 53, 57). cc) Wissensvertretung und Wissenserklärungsvertretung (dazu HK- VVG/Felsch aaO § 28 Rn. 125 ff. m.w.N.) kommen für die Zurechnung des anwaltlichen Verhaltens, einen anderen als den von der Beklagten benannten Sachverständigen zu beauftragen, nicht in Betracht; um Wis- senszurechnung oder die Zurechnung von Erklärungen über bestimmte Sachverhalte geht es im Streitfall nicht. b) Eine Zurechnung nach § 17 Abs. 7 ARB scheidet aus, weil die Klausel, nach der sich der Versicherungsnehmer bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen muss, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber dem Versicherer übernimmt, unwirksam ist. Sie überträgt das Zurechnungsmodell des § 278 BGB auf die Obliegen- heiten des Versicherungsnehmers und setzt sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechung, die dem Versicherungsnehmer das Handeln und Wissen eines Dritten nur in engen Grenzen zurechnet und die Repräsen- tanteneigenschaft des Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht. Eine weitergehende Haftung des Versicherungsnehmers hat die 28 29 - 17 - höchstrichterliche Rechtsprechung immer abgelehnt (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92, r+s 1993, 308 unter I 3 a [juris Rn. 16] m.w.N.). § 17 Abs. 7 ARB sieht dagegen eine uneingeschränkte Zurech- nung unabhängig von diesen Voraussetzungen vor. Die Klausel ist des- halb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, zu der auch alle von Rechtsprechung und Lehre durch Auslegung, Analogie o- der Rechtsfortbildung aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen herge- leiteten Rechtssätze gehören (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 aaO [juris Rn. 16, 19]; Rixecker in Langheid/Rixecker aaO § 1 Rn. 95 f.), nicht zu vereinbaren und nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (so auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 21. Juli 2016 - 810 C 4/16, BeckRS 2016, 124270 Rn. 28 ff.; Bauer, VersR 2013, 661, 664 f.; Cornelius-Winkler in Harbauer aaO § 17 ARB 2010 Rn. 139; ders., r+s 2011, 141, 142; ders., VersR 2012, 1224, 1225; Looschelders in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 17 Rn. 83; ders., r+s 2015, 581, 590; ders., VersR 2017, 1237, 1246; Maier, r+s 2013, 105, 110; HK-VVG/Münkel, 3. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 19; Rixecker in Langheid/Rixecker aaO § 127 Rn. 4; Schmitt in Harbauer aaO Einl. Rn. 63; Wendt, r+s 2012, 209, 213; krit. Herdter in Looschel- ders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 134 f.; a.A. Armbrüster aaO § 17 ARB 2010 Rn. 45a; Hillmer-Möbius in van Bühren/Plote aaO § 17 ARB 2010 Rn. 29; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 27 Rn. 69; Obarowski in Beck- mann/Matusche-Beckmann aaO § 37 Rn. 510, 512). 3. Die Beklagte ist auch nicht nach § 82 Abs. 3 VVG leistungsfrei. a) Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass § 82 VVG grundsätzlich auf die Rechtsschutzversicherung als Schadensversicherung anwendbar ist; richtig ist auch, dass es sich bei 30 31 - 18 - den Sachverständigenkosten als Kosten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen um den Schaden im Sinne von § 82 Abs. 1 VVG handelt (OLG Hamm VersR 2017, 418, 419 [juris Rn. 24]; OLG Stuttgart VersR 2016, 1439, 1440 f. [juris Rn. 51 ff.]; Beckmann in Beckmann/Matusche- Beckmann aaO § 15 Rn. 39; Rixecker in Langheid/Rixecker aaO § 125 Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13, VersR 2015, 79 Rn. 20; BGH, Urteil vom 24. April 1967 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2 [juris Rn. 15 f.]; offengelassen von OLG Mün- chen VersR 2017, 1516 [juris Rn. 17]; krit. HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 82 Rn. 11; Graf/Werner, VersR 2017, 913, 925). b) Der Kläger hat allerdings die Obliegenheiten, nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen (§ 82 Abs. 1 VVG), diesbe- zügliche Weisungen der Beklagten, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen und Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, (§ 82 Abs. 2 VVG) nicht mit der Folge verletzt, dass die Beklagte nach § 82 Abs. 3 VVG leistungsfrei wäre. Das oben (unter 2.) zu § 17 ARB Gesagte gilt insoweit entsprechend. Auch die gesetzliche Obliegenheit zur Scha- densminderung richtet sich an den Versicherungsnehmer, der sich Fehler seines Rechtsanwalts regelmäßig nicht zurechnen lassen muss (OLG München VersR 2017, 1516, 1517 [juris Rn. 19 f.]). Im Streitfall ist da- nach keine Zurechnung veranlasst. IV. Die Revision ist nicht deswegen zurückzuweisen, weil die Ent- scheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig wäre (§ 561 ZPO). Der Vortrag der Beklagten im Revisionsverfahren, sie habe nach Erlass des Berufungsurteils eine Freistellungserklärung abgegeben und den geforderten Betrag nebst Zinsen an das vom anwaltlichen Vertreter des Klägers beauftragte Sachverständigenbüro gezahlt, unterliegt gemäß 32 33 34 - 19 - § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsgericht grundsätzlich den Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhand- lung zweiter Instanz zugrunde zu legen hat. Ausnahmsweise hat es auch materiell-rechtlich relevante Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegen- partei nicht entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2017 - IV ZR 394/14, juris Rn. 27 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, weil der Berücksichtigung des genannten Vortrags - selbst wenn man ihn als unstreitig ansähe - der Beklagten im Streitfall der von § 555 Abs. 3 ZPO geschützte Belang des Klägers entgegensteht, ein mit einer Begründung versehenes streitiges Revisionsurteil zu erhalten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 555 Abs. 3 ZPO soll der Klä- ger nach einem Anerkenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz wählen können, ob der Rechtsstreit durch Anerkenntnisurteil oder durch streitiges Urteil mit Begründung beendet wird (BT-Drucks. 17/13948 S. 35 re. Sp. Abs. 3). Damit schützt der Gesetzgeber das Interesse des Klägers an einer Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BT - Drucks. aaO). Das dem Kläger zu diesem Zweck durch § 555 Abs. 3 ZPO eingeräumte Wahlrecht würde praktisch unterlaufen, wenn das Revisi- onsgericht den vom Beklagten während des Revisionsverfahrens ge- schaffenen, neben dem Anerkenntnis stehenden materiellen Erfüllungs- einwand ungeachtet des schutzwürdigen Interesses des Klägers an ei- nem streitigen Urteil berücksichtigen müsste. Denn dies zwänge den Kläger zur Vermeidung des sicheren Unterliegens faktisch dazu, entwe- der den Erlass eines Anerkenntnisurteils zu beantragen oder den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wobei sich der Beklagte der Erledi- gungserklärung - gegebenenfalls sogar unter ausdrücklicher Anerken- 35 - 20 - nung der Kostentragungspflicht - mit der Folge anschließen könnte, dass kein streitiges Revisionsurteil, sondern lediglich eine Kostenentschei- dung nach § 91a Abs. 1 ZPO erginge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - VIII ZR 96/16, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Diese Konse- quenz widerspräche der Intention des Gesetzes, den Kläger im Fall eines Anerkenntnisses in die Lage zu versetzen, ein begründetes R evisionsur- teil zu erstreiten. Dementsprechend ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass es für die neu geschaffenen Regelungen in § 555 Abs. 3 ZPO und § 565 Satz 2 ZPO keine Rolle spiele, "ob der Be- klagte die Klageforderung vor Abschluss des Revisionsverfahrens aus- gleicht, da die Einwendung der Erfüllung erst nach dem Schluss der letz- ten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden ist und daher als Tatsache - wie die Zäsur des § 767 Abs. 2 zeigt - im Rahmen des Revisionsverfahrens keine Berücksichtigung mehr findet" (BT- Drucks. aaO S. 35 li. Sp. Abs. 4; siehe auch Heßler in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 555 Rn. 8; Winter, NJW 2014, 267 Fn. 2; krit. dazu Klingbeil, GVRZ 2019, 14 Rn. 24 Fn. 92). Felsch Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 03.08.2016 - 10 C 1012/16 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.10.2017 - Ko 4 S 35/16 -