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Urteil

12 S 9/05

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Reisende verliert sein Minderungsrecht nach § 651d Abs. 2 BGB, wenn er Mängel nicht angezeigt hat, obwohl dies möglich war. • Eine Mängelanzeige ist auch dann erforderlich, wenn der Mangel dem Veranstalter bekannt sein könnte; die Anzeige dient der Wahrung der Abhilfemöglichkeit und der Konkretisierung subjektiver Beeinträchtigung. • Die Unterlassung der Mängelanzeige schließt Minderungsansprüche aus, weil der Veranstalter ohne Anzeige keine Gelegenheit zur Abhilfe hatte.
Entscheidungsgründe
Mängelanzeige bei Pauschalreisen: Obliegenheit trotz bekannter Umstände und Ausschluss der Minderung • Der Reisende verliert sein Minderungsrecht nach § 651d Abs. 2 BGB, wenn er Mängel nicht angezeigt hat, obwohl dies möglich war. • Eine Mängelanzeige ist auch dann erforderlich, wenn der Mangel dem Veranstalter bekannt sein könnte; die Anzeige dient der Wahrung der Abhilfemöglichkeit und der Konkretisierung subjektiver Beeinträchtigung. • Die Unterlassung der Mängelanzeige schließt Minderungsansprüche aus, weil der Veranstalter ohne Anzeige keine Gelegenheit zur Abhilfe hatte. Der Kläger verlangte Minderung des Reisepreises wegen Lärmbelästigung durch Bauarbeiten im Hotel. Er und seine Ehefrau hatten während der Reise in dem betreffenden Hotel gewohnt. Auf dem Flugticket war die Telefonnummer der örtlichen Gebietsagentur der Beklagten vermerkt. Der Kläger gab im Verfahren an, versucht zu haben, die örtliche Reiseleitung zu erreichen; konkrete Angaben zu Zeit und Art der Versuche fehlten. Er machte geltend, ein Anruf bei der Beklagten in Deutschland sei unzumutbar gewesen und die Anzeige entbehrlich, wenn der Veranstalter von der Baustelle bereits Kenntnis gehabt habe. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. • Minderungsansprüche nach § 651d Abs. 1 BGB bestehen nicht, weil der Kläger die nach § 651d Abs. 2 BGB erforderliche Mängelanzeige schuldhaft unterlassen hat. • Die Anzeigeobliegenheit war erfüllbar: Die Telefonnummer der örtlichen Gebietsagentur war auf dem Flugticket angegeben, ein Anruf daher möglich. • Die Pflicht zur Anzeige ist nicht auf dem Veranstalter unbekannte Mängel beschränkt, denn Sinn und Zweck (§ 651d Abs. 2 BGB) besteht darin, dem Veranstalter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben und die subjektive Beeinträchtigung des Reisenden vor Ort zu konkretisieren. • Dass der Veranstalter von den Bauarbeiten Kenntnis gehabt haben könnte, macht die Anzeige nicht entbehrlich; subjektive Empfindungen von Lärm variieren, sodass der Reisende mitteilen muss, dass er beeinträchtigt ist. • Mangels Mängelanzeige hatte die Beklagte keine Möglichkeit, eine Abhilfemaßnahme (z. B. Umzug in ein anderes oder gleichwertiges Hotel) zu veranlassen; daher sind Minderungsansprüche ausgeschlossen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat sein Minderungsbegehren nicht durchsetzen können, weil er es unterlassen hat, die Mängel während der Reise anzuzeigen, obwohl dies möglich und zumutbar war (auf dem Flugticket angegebene Telefonnummer der Gebietsagentur). Die Anzeigeobliegenheit nach § 651d Abs. 2 BGB dient der Ermöglichung von Abhilfe und ist nicht entbehrlich, nur weil der Veranstalter möglicherweise Kenntnis von den Bauarbeiten gehabt haben könnte. Mangels Mängelanzeige konnte die Beklagte nicht tätig werden, weshalb die Minderungsansprüche ausgeschlossen sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.