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Beschluss

4 B 28/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2026:0105.4B28.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Erhebung von Tourismusabgaben. Die Antragstellerin betreibt ein Hotel mit Restaurant unter der Anschrift ... in ... . Die Antragsgegnerin erhebt Tourismusabgaben aufgrund der Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der jeweils geltenden Fassung. Mit Bescheiden vom 5. Juni 2025 setzte die Antragsgegnerin für die Antragstellerin folgende Tourismusabgaben fest: für ihre der Betriebsart Gast- und Speisewirtschaften, Schankwirtschaften zugeordnete Tätigkeit in dem Objekt mit der Anschrift ... in Husum für das Jahr 2021 in Höhe von ... €, für das Jahr 2022 in Höhe von ... € und für das Jahr 2023 in Höhe von ... €, insgesamt in Höhe von ... € (Bl. 8 der Beiakte D), für ihre der Betriebsart Hotels- und Pensionen über 500.000 zugeordnete Tätigkeit in dem Objekt mit der Anschrift ... in ... für das Jahr 2021 in Höhe von ... €, für das Jahr 2022 in Höhe von ... € und für das Jahr 2023 in Höhe von ... €, insgesamt in Höhe von ... € (Bl. 8 der Beiakte A), für ihre der Betriebsart Vermietung/Verpachtung von Räumen (an ein Reisebüro; VS D) zugeordnete Tätigkeit in dem Objekt mit der Anschrift ... in ... für das Jahr 2021 in Höhe von ... €, für das Jahr 2022 in Höhe von ... € und für das Jahr 2023 in Höhe von ... €, insgesamt in Höhe von ... € (Bl. 8 der Beiakte B), für ihr der Betriebsart Vermietung/Verpachtung von Räumen (an ein Taxiunternehmen; VS D) zugeordnete Tätigkeit in dem Objekt mit der Anschrift ... in ... für das Jahr 2021 in Höhe von ... €, für das Jahr 2022 in Höhe von ... € und für das Jahr 2023 in Höhe von ... €, insgesamt in Höhe von ... € (Bl. 8 der Beiakte C). Mit Schreiben vom 6. Juli 2025, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 7. Juli 2025, legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die vorgenannten Festsetzungsbescheide vom 5. Juni 2025 mit der Begründung ein, die Antragsgegnerin habe die Bescheide entgegen § 109 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) nicht begründet. Zugleich beantragte sie bei der Antragsgegnerin, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen (Bl. 10 der Beiakte A). Mit vier gesonderten Schreiben vom 18. September 2025 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs jeweils zu den Festsetzungsbescheiden vom 5. Juni 2025 an (jeweils Bl. 13 der Beiakten D, A, B und C). Zur Begründung verwies sie auf § 109 Abs. 3 Nr. 3 LVwG. Einer Begründung bedürfe es nicht, da die Antragsgegnerin die Festsetzungsbescheide mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen habe und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sei. Aus den Bescheiden sei die Betriebsart ersichtlich. Es werde angegeben, dass es sich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um eine Schätzung handele, da die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht zur jährlichen Erklärung der Höhe des betrieblichen Umsatzes nicht nachgekommen sei. Die Schätzung sei unter Heranziehung von Vergleichsfällen vorgenommen worden. Die Bedeutung des Abgabenbescheides als konkrete Folge für die Antragstellerin stelle die festgesetzte und zu zahlende Abgabe dar. Diese sei klar zu erkennen. In der Rechtsbehelfsbelehrung seien die Rechte der Antragstellerin hinsichtlich des Widerspruchs abgebildet. Ebenfalls am 18. September 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jeweils mit vier gesonderten Schreiben ab (jeweils Bl. 11 der Beiakten D, A, B und C). Zur Begründung verwies sie auf die Regelung des § 361 Abs. 2 Satz 1 und 2 Abgabenordnung (AO). Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Auch werde die Vollziehung keine unbillige Härte für die Antragstellerin zur Folge haben. Der Aussetzung fehle es an einem Rechtsgrund, da die Antragsgegnerin beabsichtige, den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin mahnte mit Schreiben vom 29. August 2025 den mit den Festsetzungsbescheiden vom 5. Juni 2025 festgesetzten Betrag in Höhe von ... € zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von ... € zuzüglich Gebühren/Auslagen in Höhe von ... € an und forderte die Antragstellerin zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von ... € auf (Bl. 13 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat am 13. September 2025 bei Gericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie trägt vor, sie habe im Hinblick auf die fehlende Begründung der angefochtenen Bescheide ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaig nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2025 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, es fehle der Antragstellerin an einem Rechtschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Begründung in den Schreiben zur Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vom 18. September 2025 sowie in den Anhörungsschreiben vom 18. September 2025. In der Zwischenzeit hat die Antragsgegnerin mit den Widerspruchsbescheiden vom 17. Dezember 2025 ablehnend über die Widersprüche entschieden (Bl. 49 f. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. Juli 2025 gegen die Festsetzungsbescheide vom 5. Juni 2025 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch vom 6. Juli 2025 hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, denn bei den hier streitigen Festsetzungen der Tourismusabgabe und Säumniszuschlägen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 109/17 – juris Rn. 42) handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO haben bei Anrufung des Gerichts vorgelegen. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Zwar hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Juli 2025 gestellten Aussetzungsantrag erst nach Anrufung des Gerichtes am 13. September 2025 mit Schreiben vom 18. September 2025 abgelehnt, allerdings hatte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht über den Antrag nicht ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich entschieden. Die Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO enthält keine kalendermäßige Bestimmung über die Angemessenheit dieser Frist. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Umständen des Einzelfalles (VG Schleswig, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 4 B 21/20 – juris Rn. 10). Als „Orientierungsgröße“ ist insoweit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles eine Frist von einem Monat noch angemessen (VG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 4 B 37/20 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 – 12 S 9/05 – juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschluss vom 17. August 2022 – 14 E 4615/21 – juris Rn. 25). Die Frist beginnt mit der Stellung des Antrags bei der Behörde (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80 Rn. 181). Dies zugrunde gelegt, war die einmonatige Frist zum Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrags am 13. September 2025 verstrichen. Das darüber hinaus erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben und der eingelegte Widerspruch nicht offensichtlich unzulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in den Fällen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO wegen vorrangigen öffentlichen Interesses ausgeschlossen hat. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalls ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3). Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne Weiteres erkennbar (OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 4). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 24). Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide vom 5. Juni 2025. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Tourismusabgabe für den Zeitraum 2021 bis 2022 ist die Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 4. Oktober 2021 (TAS 2021, Bl. 63 der Beiakte E) in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 4. Oktober 2021 vom 20. November 2025 (Bl. 34 der Beiakte F), die gemäß Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft trat. Die Tourismusabgabensatzung vom 4. Oktober 2021 ist gemäß § 9 TAS 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und galt bis zum Inkrafttreten der Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 15. Dezember 2022 am 1. Januar 2023. Diese leidet nicht (mehr) unter einem sich aufdrängenden Satzungsmangel, der so offensichtlich und eindeutig ist, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m. w. N.). Die TAS 2021 verstößt namentlich nicht (mehr) gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (gesetzliche Mindestangaben) und damit gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Vorschrift muss eine Abgabensatzung u. a. den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe angeben. Diesen Anforderungen wird die TAS 2021 gerecht, da der mit der 1. Änderungssatzung vom 20. November 2025 neu gefasste § 5 Abs. 3 TAS 2021 jetzt regelt, dass die Abgabenschuld jeweils mit Ende eines jeden Kalenderjahres entsteht. Das rückwirkende Inkrafttreten der TAS 2021 zum 1. Januar 2021 ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Dabei bedarf es einer Vorschrift in der Satzung, mit der gesondert erklärt wird, dass eine bestimmte Satzungsvorschrift ersetzt werde. Die TAS 2021 enthält in § 9 eine Regelung, nach der die Satzung der Stadt Husum über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 20. Dezember 2019, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 6. Oktober 2021, außer Kraft tritt. Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene unechte Rückwirkung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die TAS 2021 ist nach den Maßstäben der unechten Rückwirkung zu beurteilen. Zwar trat sie rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Allerdings erfolgte der Neuerlass der Satzung am 4. Oktober 2021 und damit im laufenden Erhebungszeitraum 2021. Die Abgabenschuld hingegen entstand erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2021 gemäß § 5 TAS 2021 i.d.F. der 1. Änderungssatzung i. V. m. § 11 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 – 2 K 4/00 – juris Rn. 17; Thiem/Böttcher, KAG SH, 30. EL Stand Mai 2025, § 11 KAG Rn. 62.). Grundsätzlich ist eine unechte Rückwirkung zulässig. Offenbleiben kann die Frage, ob für rückwirkende Regelungen innerhalb eines Erhebungszeitraums gesteigerte Anforderungen gelten (vgl. zu den Tatbeständen, bei denen ein Steuergesetz für den laufenden Besteuerungszeitraum geändert wird: BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14.02 u. a. – juris Rn. 61 und vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6.07 – juris Rn. 45 m. w. N.; zu den Tatbeständen des rückwirkenden Satzungsneuerlass bei Unwirksamkeit der Vorgängersatzung nach Ablauf der Erhebungszeitraums: OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 6 LB 6/24 – juris Rn. 82 f.). Jedenfalls genügt die TAS 2021 den gesteigerten Anforderungen. Eine Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der die Rechtsänderung rechtfertigenden rückwirkenden Gründe ergibt, dass Letzteres überwiegt. Die Abgabenpflichtigen genießen hier keinen besonderen Vertrauensschutz. Die Satzungsänderung ist ihnen zuzumuten in Anbetracht dessen, dass die Änderungen neben einer Konkretisierung der zitierten Rechtsgrundlagen, Präzisierung der zu verarbeitenden Daten, Änderung der Nummerierung und geringfügigen Änderungen der Anlage zur Satzung im Wesentlichen eine für die Abgabenpflichtigen günstige abweichende Festsetzung und Abrechnung in § 3a TAS 2021 und eine für die Abgabenpflichtigen neutrale Änderung der Benennung im Erhebungsverfahren enthält. Die Satzung verstößt auch nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Das Schlechterstellungsverbot bezieht sich ausschließlich auf die Fälle der echten Rückwirkung (Thiem/Böttcher, § 2 KAG Rn. 70). Da die Änderung der Satzung noch im laufenden Erhebungszeitraum des Jahres 2021 vorgenommen wurde und der Erhebungszeitraum daher noch nicht abgelaufen war, bestand für eine Regelung zum Schlechterstellungsverbot keine Notwendigkeit. In Bezug auf die rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung vom 20. November 2025 liegt zwar eine echte Rückwirkung vor. Als rückwirkende Änderung der Satzung zum Zweck der Fehlerheilung verletzt sie aber weder das Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 6 LB 6/24 – juris Rn. 82) noch ist mit ihr eine Schlechterstellung der Abgabenpflichtigen verbunden (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 45). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Tourismusabgabe für den Zeitraum 2023 ist die Satzung der Stadt Husum über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 15. Dezember 2022 (TAS 2022; Bl. 195 der Beiakte E), die gemäß § 9 TAS 2022 zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, in der Fassung der „1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 23. April 2024 i. d. F. d. Satzungsbeschlusses vom 15. Dezember 2022“ vom 20. November 2025 (Bl. 27 der Beiakte F), die gemäß Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Die TAS 2022 ist wirksam. Sie leidet nicht (mehr) unter einem sich aufdrängenden Satzungsmangel, der so offensichtlich und eindeutig ist, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m. w. N.). Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit der TAS 2022. Insbesondere begegnet die erneute Bekanntmachung der Satzung am 23. April 2023 keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich um eine wiederholte Bekanntmachung der Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 15. Dezember 2022 ohne inhaltliche Änderungen handelt, die daher keiner erneuten Beschlussfassung bedurfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 – juris Rn. 17). Zwar kann sich vor allem bei größerem zeitlichen Abstand seit der Beschlussfassung die Sach- und Rechtslage so verändert haben, dass eine Prüfung angezeigt ist, ob der Inhalt noch vertretbar ist und dem Normsetzungswillen der Gemeinde entspricht. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar liegt eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Beschluss vom 15. Dezember 2022 und der erneuten Bekanntmachung vom 23. April 2024. Die Notwendigkeit einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung ist aber jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Satzungsgeber durch die spätere Änderungssatzung vom 20. November 2025 gerade zu erkennen gegeben hat, dass er von der Wirksamkeit der TAS 2022 vom 23. April 2024 i. d. F. d. Satzungsbeschlusses vom 15. Dezember 2022 ausgegangen ist und sie als in der geänderten Fassung fortgeltend in seinen Willen aufgenommen hat (so auch: OVG Weimar, Beschluss vom 27. November 2003 – 4 ZEO 513/99 – juris Rn. 6). Die TAS 2022 verstößt nicht (mehr) gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (gesetzliche Mindestangaben) und damit gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Vorschrift muss eine Abgabensatzung u. a. den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe angeben. Diesen Anforderungen wird die TAS 2022 gerecht, da der mit der 1. Änderungssatzung vom 20. November 2025 neu gefasste § 5 Abs. 3 TAS 2022 nunmehr regelt, dass die Abgabenschuld jeweils mit Ende eines jeden Kalenderjahres entsteht. Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 5. Juni 2025 die Tourismusabgabe für die Jahre 2021 bis 2023 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 5. Juni 2025. Die Bescheide sind nicht wegen fehlender Begründung rechtswidrig. Schriftlich oder elektronisch erlassene Abgabenbescheide sind gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 LVwG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dem Begründungserfordernis ist durch die tabellarische Darstellung in den Bescheiden vom 5. Juni 2025 Genüge getan worden. Die Begründung in tabellarischer Form ist ausreichend. Den Bescheiden sind jeweils die Betriebsart, die Berechnung der Berechnungsgrundlage aus den Faktoren „Umsatz“, „Vorteilssatz“ und „Gewinnsatz“ sowie der jeweilige Steuersatz zu entnehmen. Es wird angegeben, dass es sich um eine Schätzung handelt. Auf die Frage der Entbehrlichkeit der Begründung gemäß § 109 Abs. 3 Nr. 3 LVwG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG kommt es demnach nicht an. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Tourismusabgabe nicht ausdrücklich benennen, führt ebenfalls nicht zur formellen Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2019 – 2 A 13.17 – juris Rn. 12; vom 13. Juni 1985 – 2 C 56.82 – juris Rn. 26). Da sich die Antragsgegnerin in ihrer vorangegangenen Erinnerung an die Abgabe der Erklärung zur Festsetzung der Tourismusabgabe für das Jahr 2023 mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 auf ihre Tourismusabgabensatzung bezogen hatte, war die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Tourismusabgabe für die Antragstellerin hinreichend erkennbar. Im Übrigen wäre ein diesbezüglicher Begründungsmangel gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG aber auch unbeachtlich, da die TAS 2021 und 2022 von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren als Rechtsgrundlage benannt wurden. Damit wurde die Begründung diesbezüglich jedenfalls ordnungsgemäß nachgeholt. Die Bescheide vom 5. Juni 2025 sind auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist gemäß § 2 Abs. 1 TAS 2021 und 2022 Abgabenschuldnerin. Sie geht selbstständigen Tätigkeiten im Sinne des § 2 TAS 2021 und 2022 i.V.m. der Anlage (Betriebsartenliste) nach und unterliegt damit dem Grunde nach der Tourismusabgabe. Die festgesetzte Tourismusabgabe von insgesamt 51.816,62 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die Festsetzungsbescheide vom 5. Juni 2025 der Antragsgegnerin – maßgeblich. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge, hier ¼ von 51.816,62 €, zu bewerten.