Beschluss
OVG 10 S 8.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1013.OVG10S8.10.0A
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Leitsätze
1. Durch den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 66 b FFG angeordneten Ausschluss der an sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage regelmäßig verbundenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die regelmäßig zu erhebende Filmabgabe der Filmtheater ohne Rücksicht auf eine etwaige Anfechtung vollziehbar sein soll, um die Funktionsfähigkeit der Filmförderungsanstalt - FFA - und deren sinnvolle Wirtschaftsplanung sicherzustellen. Der Filmabgabepflichtige muss sich daher grundsätzlich auf einen etwaigen Erstattungsanspruch verweisen lassen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen.(Rn.7)
2. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage bestehen keine derart durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 66 FFG (mehr), dass die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Heranziehung zur Filmabgabe gerichteten Widersprüche der Antragstellerin gerechtfertigt wäre.(Rn.9)
3. Am 6. August 2010 ist das Sechste Gesetz zu Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) in Kraft getreten, das nunmehr in §§ 67, 73 Abs. 7 FFG die Filmabgabe der Fernsehveranstalter rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 gesetzlich regelt. Dass danach weiterhin derartig gewichtige Bedenken an der Tauglichkeit des § 66 FFG als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Filmabgabe bestehen, dass ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin anzuordnen wäre, ist nicht festzustellen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 52.955,49 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 66 b FFG angeordneten Ausschluss der an sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage regelmäßig verbundenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die regelmäßig zu erhebende Filmabgabe der Filmtheater ohne Rücksicht auf eine etwaige Anfechtung vollziehbar sein soll, um die Funktionsfähigkeit der Filmförderungsanstalt - FFA - und deren sinnvolle Wirtschaftsplanung sicherzustellen. Der Filmabgabepflichtige muss sich daher grundsätzlich auf einen etwaigen Erstattungsanspruch verweisen lassen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen.(Rn.7) 2. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage bestehen keine derart durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 66 FFG (mehr), dass die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Heranziehung zur Filmabgabe gerichteten Widersprüche der Antragstellerin gerechtfertigt wäre.(Rn.9) 3. Am 6. August 2010 ist das Sechste Gesetz zu Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) in Kraft getreten, das nunmehr in §§ 67, 73 Abs. 7 FFG die Filmabgabe der Fernsehveranstalter rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 gesetzlich regelt. Dass danach weiterhin derartig gewichtige Bedenken an der Tauglichkeit des § 66 FFG als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Filmabgabe bestehen, dass ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin anzuordnen wäre, ist nicht festzustellen.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 52.955,49 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass sie von der Antragsgegnerin zur Entrichtung der Filmabgabe für die Monate Mai und Juni 2009 herangezogen worden ist, und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Heranziehungsbescheide erhobenen Widersprüche. Die Antragstellerin betreibt an verschiedenen Orten in Deutschland Multiplex-Filmtheater und ist daher zur Entrichtung der Filmabgabe nach Maßgabe des Filmförderungsgesetzes (FFG) verpflichtet. Die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin zur Filmabgabe der Antragstellerin für die Monate Januar und Februar 2009 sowie März und April 2009 waren bereits Gegenstand vorangegangener einstweiliger Rechtsschutzverfahren (OVG 10 S 37.09 und OVG 10 S 48.09). Mit Beschlüssen vom 22. Februar 2010 ordnete der beschließende Senat in diesen Verfahren unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidungen jeweils die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die dort angegriffenen Bescheide an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei summarischer Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehungsbescheide, weil die Einwände der Antragstellerin aufzeigten, dass diese Bescheide offensichtlich einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundlage entbehrten. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2009 (BVerwG 6 C 47.07, BVerwGE 133, 165, juris) aufgezeigt habe, verstießen die Vorschriften des FFG über die Erhebung der Filmabgabe gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in Form der Belastungsgleichheit, weil das FFG für die Beiträge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privatrechtlichen Fernsehveranstalter keinerlei Bestimmungen über die Berechnung der Mindesthöhe enthalte. Dies gelte sowohl für das FFG in der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Fassung von 2004 als auch für die ab dem 1. Januar 2009 geltende Fassung des Fünften Änderungsgesetzes. Soweit die Antragsgegnerin auf einen Entwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des FFG hingewiesen habe, sei nach der beabsichtigten Übergangsregelung (zum Zeitpunkt der damaligen Beschlussfassung) nicht erkennbar, dass für das maßgebliche Wirtschaftsjahr 2009 der Verstoß gegen das Gebot der Abgabengleichheit in Form der Belastungsgleichheit rückwirkend behoben würde. Mit den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen 136 Bescheiden der Antragsgegnerin vom 12. August 2009 wurde die Antragstellerin zur Entrichtung der Filmabgabe für die Monate Mai und Juni 2009 in Höhe von insgesamt 211.821,96 Euro herangezogen. Über ihre dagegen erhobenen Widersprüche und die zugleich gestellten Anträge auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Bescheide hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden. Am 5. November 2009 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche und einer etwaigen nachfolgenden Anfechtungsklage beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2010 (VG 21 L 42.10, auch veröffentlicht in juris) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dürften ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlage für die angefochtenen Abgabenbescheide - § 66 FFG in der seinerzeit (noch) geltenden Fassung - bestehen, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der Höhe der finanziellen Beteiligung der Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung fehle. Nach der geplanten Neufassung des FFG sei aber davon auszugehen, dass für das maßgebliche Wirtschaftsjahr 2009 der Verstoß gegen das Gebot der Abgabengleichheit in Form der Belastungsgleichheit im Verhältnis zu den Fernsehveranstaltern rückwirkend behoben werde. Die geplante Übergangsregelung, wonach Altvereinbarungen nach § 67 FFG für abgelaufene und laufende Wirtschaftsjahre unberührt blieben, sei für die Frage, ob die Rechtsgrundlage der Abgabenbescheide verfassungswidrig sei, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der Höhe der finanziellen Beteiligung der Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung fehle, unerheblich. Denn sie führe nicht zur Unanwendbarkeit der rückwirkend in Kraft tretenden gesetzlichen Regelung zur Höhe der Abgabe der Fernsehveranstalter, sondern „sperre“ lediglich aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes weitere Belastungen der Fernsehveranstalter für die Vergangenheit. Zudem sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Fernsehveranstalter mit diesen Regelungen unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bessergestellt würden. Die Antragsgegnerin habe vielmehr vorgetragen, dass die von den Fernsehveranstaltern auf der bisherigen vertraglichen Grundlage geleisteten tatsächlichen Zahlungen ganz erheblich über den Zahlungen lägen, die sich aus der geplanten Gesetzesänderung ergäben. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten unionsrechtlichen Bedenken begründeten nicht die für eine Stattgabe erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Die nach § 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3, § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. 1. Wie der Senat bereits in den vorangegangenen Beschlüssen vom 22. Februar 2010 ausgeführt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche (nur) dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen, ein Erfolg der Widersprüche (bzw. der nachfolgenden Anfechtungsklage) also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Durch den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 66 b FFG angeordneten Ausschluss der an sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage regelmäßig verbundenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die regelmäßig zu erhebende Filmabgabe der Filmtheater ohne Rücksicht auf eine etwaige Anfechtung vollziehbar sein soll, um die Funktionsfähigkeit der Filmförderungsanstalt - FFA - und deren sinnvolle Wirtschaftsplanung sicherzustellen. Der Filmabgabepflichtige muss sich daher grundsätzlich auf einen etwaigen Erstattungsanspruch verweisen lassen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung können nur solche Einwände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche, das heißt (überwiegend wahrscheinlich) durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung begründen (vgl. zum Maßstab OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 -, NVwZ-RR 2002, 306; Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 -, NVwZ-RR 2005, 304, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, NVwZ 2006, 356, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2010 - OVG 10 S 37.09 -, NVwZ 2010, 724, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel an der Höhe und der Berechnung der von der Antragstellerin in Anwendung des § 66 FFG abverlangten Filmabgabe; die Antragstellerin beruft sich vielmehr auf die Unanwendbarkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage aufgrund Verstoßes gegen höherrangiges Recht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die einer Abgabenerhebung zugrunde liegenden Vorschriften gültig sind. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn sich die offensichtliche Unvereinbarkeit der maßgebenden Vorschriften mit höherrangigem Recht aus den Einwänden des Abgabepflichtigen ergibt oder sich sonst aufdrängt; die Prüfung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen muss dabei jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). 2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen für den Senat aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage keine derart durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 66 FFG (mehr), dass die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Heranziehung zur Filmabgabe gerichteten Widersprüche der Antragstellerin gerechtfertigt wäre. a) Der Senat hält an seiner Einschätzung im Beschluss vom 22. Februar 2010 fest, dass das bei Beschlussfassung geltende Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) einschließlich der Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes - 5. ÄndGFFG - vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000), das für den hier streitigen Heranziehungszeitpunkt im Mai/Juni 2009 maßgeblich war, im Zusammenspiel der Vorschriften über die Finanzierung der FFA in §§ 66, 66 a (Filmabgabe der Filmtheater und der Videowirtschaft) einerseits und § 67 (Beiträge der Fernsehanstalten) andererseits gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit in Form der Belastungsgleichheit verstoßen hat. Insoweit wird auf die Begründung des genannten Beschlusses verwiesen. b) Am 6. August 2010 ist jedoch das Sechste Gesetz zu Änderung des Filmförderungsgesetzes - 6. ÄndGFFG - vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) in Kraft getreten, das nunmehr in §§ 67, 73 Abs. 7 FFG die Filmabgabe der Fernsehveranstalter rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 gesetzlich regelt. Die neue Gesetzeslage ist auch für das dem Rechtsstreit hier zugrunde liegende Anfechtungsbegehren der Antragstellerin, das sich noch im Stadium des Widerspruchsverfahrens befindet, maßgebend. Dass danach weiterhin derartig gewichtige Bedenken an der Tauglichkeit des § 66 FFG als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Filmabgabe bestehen, dass ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin anzuordnen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insoweit hat sich seine Einschätzung in den Beschlüssen vom 22. Februar 2010 (a.a.O., Rn. 20), die auf dem damaligen Erkenntnisstand beruhte, nicht bestätigt. Bei Würdigung der nunmehr Gesetz gewordenen - gegenüber dem ursprünglichen Entwurf leicht abgewandelten - Neufassung des FFG sowie der dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien ist nicht erkennbar, dass die maßgeblichen Vorschriften des FFG (2010) offensichtlich mit höherrangigem Recht unvereinbar sind. Maßgebend für die Beurteilung ist dabei nicht, ob sich das FFG 2010 letztlich als verfassungsgemäß erweist, sondern ob bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an seiner Verfassungsgemäßheit bestehen. Unklarheiten gehen dabei - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht zu Lasten der Antragsgegnerin, sondern zu Lasten der Antragstellerin, weil diese sich auf die Verfassungswidrigkeit beruft zur Rechtfertigung einer Ausnahme vom gesetzlich vorgesehen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. aa) In § 67 FFG 2010 ist nunmehr die Höhe der Filmabgabe von Fernsehveranstaltern gesetzlich geregelt. Abgabenmaßstab und Bemessungsgrundlage sind dabei bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten die Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen (Abs. 1), bei den Veranstaltern frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts die Nettowerbeumsätze (Abs. 2) und bei den Veranstaltern von Bezahlfernsehen die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbrauchern (Abs. 3). Diese Regelung gilt gemäß § 73 Abs. 7 FFG 2010 ab dem Jahr 2004 und damit auch für das Jahr 2009. Soweit die Antragstellerin die Neuregelung für unzureichend hält und - auch unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. AG - geltend macht, die Kinobetreiber blieben weiter im Vergleich zu den Umsatzerlösen der Videowirtschaft sowie den durch Spielfilme generierten Umsatzerlösen der Fernsehveranstalter stärker belastet, zudem werde die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der verschiedenen Einzahlergruppen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, sind ihre Einwände nicht geeignet, einen offensichtlichen Gleichheitsverstoß zu belegen. Bei der Bestimmung des Abgabenmaßstabes steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die die Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung sowie zur Verfolgung verhaltenslenkender Nebenzwecke einschließt und auch eine Differenzierung nach den Besonderheiten verschiedener Untergruppen zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rn. 40 und 42 m.w.N.). Die Entscheidung des Gesetzgebers des 6. ÄndGFFG, die Höhe der Filmabgabe für die verschiedenen Gruppen der Abgabepflichtigen nach unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zu bestimmen und jeweils andere Prozentsätze festzuschreiben, ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausführlich in Bezug auf jede einzelne Gruppe erläutert worden (BT-Drs. 17/1292, S. 8 ff.). Diese Argumentation beruht bei summarischer Prüfung auf verständlichen Überlegungen und erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich unplausibel oder sachfremd. Ob die Neuregelung im Ergebnis tatsächlich eine hinreichende Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen gewährleistet, kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens angesichts der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und der hierbei anzustellenden tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bewertungen nicht hinreichend sicher geklärt werden; diese Prüfung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entsprechendes gilt etwa für die Anregung der Antragstellerin, Ermittlungen zu dem durchschnittlichen Anteil der Sendezeit von Kinofilmen und Filmen mit einer Länge von mehr als 58 Minuten der einzelnen privaten Fernsehsender in den vergangenen Jahren anzustellen. bb) Die Neufassung des 6. ÄndGFFG ist auch nicht deswegen von vornherein ungeeignet, den für das Jahr 2009 angenommenen Verfassungsverstoß zu beseitigen, weil sie - wie die Antragstellerin meint - wegen eines Verstoßes gegen das Verbot echter Rückwirkung offensichtlich verfassungswidrig wäre. Zutreffend ist allerdings die Einschätzung der Antragstellerin, dass sich die nunmehr eingeführte gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von finanziellen Beiträgen für abgeschlossene Wirtschaftsjahre als echte Rückwirkung darstellt, weil nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird, was grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313, juris Rn. 19 m.w.N.). Dies kann jedenfalls für die Fernsehveranstalter, die in der Vergangenheit keine Beiträge auf vertraglicher Grundlage geleistet haben und für die daher die Übergangsregelung des § 73 Abs. 7 FFG 2010 nicht gilt (dazu cc)) tatsächliche Auswirkungen haben. Fraglich mag allerdings sein, ob dies überhaupt auf eine nennenswerte Anzahl privater Fernsehveranstalter zutrifft. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sollen nur die nunmehr abgabepflichtigen Sender Tele 5 und Das Vierte keine Vereinbarungen über finanzielle Leistungen im hier maßgeblichen Wirtschaftsjahr 2009 getroffen haben. Mit den großen privaten Sendern Sky, RTL, VOX, Super RTL, RTL 2, Pro7, Sat.1 und Kabel 1 hat die Antragsgegnerin jedenfalls ein entsprechendes Abkommen geschlossen. Zweifelhaft erscheint zudem, inwieweit sich von der Rückwirkung betroffene Fernsehveranstalter auf sachlich gerechtfertigtes und daher schutzwürdiges Vertrauen berufen können (vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O., Rn. 19 f.). Denn jedenfalls ab dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 mussten sie möglicherweise mit einer gesetzlichen Neuregelung rechnen, so dass sie zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Mai bzw. Juni 2009, für den die Antragstellerin mit den streitgegenständlichen Bescheiden zur Filmabgabe herangezogen worden ist, nicht mehr schutzwürdig gewesen sein könnten. Bei dieser Sachlage, die neben der Beantwortung schwieriger verfassungsrechtlicher Fragen auch weitere Ermittlungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der Neuregelung erforderlich macht, ist jedenfalls eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit des 6. ÄndGFFG nicht ersichtlich. cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 73 Abs. 7 FFG n.F.. Danach gelten die neugefassten §§ 67 und 67 b FFG mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004, unberührt bleiben jedoch Vereinbarungen, die vor Bekanntmachung des 6. ÄndGFFG auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden. Insoweit sind auch Nachforderungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre ausgeschlossen. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Antragstellerin, die Übergangsregelung lasse Altvereinbarungen auch für die Zukunft unberührt, denn die gesetzliche Regelung stellt (anders als von der Antragstellerin zitiert) nicht darauf ab, dass die Altvereinbarung „in“ abgeschlossenen Wirtschaftsjahren, sondern dass sie „für“ diese abgeschlossen worden ist; nur für diesen Zeitraum sind auch Nachforderungen ausgeschlossen (unzutreffend daher von Coelln, jurisPR-ITR 9/2010 Anm. 3). Auch wenn der Gesetzgeber danach rechtlich die Erhebung der Filmabgabe ab dem Jahr 2004 neu geregelt hat, verbleibt es für die Zeit vor 2010 - insoweit abweichend vom ursprünglichen Entwurf, der auch das laufende Wirtschaftsjahr in die Übergangsregelung einbezogen hatte - faktisch bei dem früheren Zustand, soweit vertragliche Vereinbarungen bestanden. Für das hier maßgebliche Wirtschaftsjahr 2009 bedeutet dies, dass im Wesentlichen die Einnahmesituation bestehen bleibt, die nach den Vorschriften des FFG in der Fassung des 5. ÄndGFFG eingetreten ist. Denn sowohl die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie auch viele private Sendeunternehmen haben im Jahr 2009 aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Sinne des § 67 Abs. 1 FFG a.F. Beiträge an die FFA geleistet. Gleichwohl ist die Übergangsregelung geeignet, den verfassungsrechtlichen Bedenken, denen das FFG in der Fassung des 5. ÄndGFFG ausgesetzt war, entgegenzuwirken. In formeller Hinsicht liegt nunmehr eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers zur Abgabepflicht der Fernsehveranstalter einschließlich der gesetzlichen Bestimmung der Höhe ihrer Beteiligung vor. Auch soweit in der Übergangsregelung für vergangene Jahre und insbesondere das Jahr 2009 von einer rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG n.F. und damit einer Neuberechnung der Beiträge abgesehen worden ist, beruht dies auf einer gesetzgeberischen Entscheidung. Aus den nunmehr vorliegenden Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber dabei auch die Höhe der 2009 geleisteten Beiträge konkret in den Blick genommen und sich damit bewusst für deren Fortgeltung entschieden hat. Der Gesetzgeber verfolgte dabei auch in materieller Hinsicht das Ziel, eine Belastungsgleichheit der verschiedenen Abgabepflichtigen zu gewährleisten und jedenfalls eine Benachteiligung der Gruppe der Filmtheater, zu der auch die Antragstellerin gehört, zu vermeiden. So ist von einer rückwirkenden Anwendung des § 67 FFG n.F. auch deshalb abgesehen worden, weil die Zahlungen der Gruppe der Fernsehveranstalter insgesamt in den Jahren 2004 bis 2010 über den sich nach den neu eingeführten Abgabemaßstäben ergebenden Beträgen lägen, so dass sich keine unangemessene Benachteiligung der anderen Zahlergruppen ergebe (BT-Drs. 17/1292, S. 10). Diese Erwägungen werden konkretisiert durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kultur und Medien vom 19. Mai 2010 (BT-Drs. 17/1938), in der ausgeführt wird: Bei Betrachtung des Abgabevolumens der Gesamtgruppen zeige sich, dass die Übergangsregelung einer rückwirkenden Herstellung der Abgabengerechtigkeit nicht entgegenstehe. Maßgeblich sei insoweit, dass die hier in Rede stehende Gruppe als Ganzes einen Beitrag zur Filmförderung der FFA geleistet habe, der in der Höhe mindestens der Abgabe entspreche, die nach dem Abgabemaßstab der Neuregelung zu leisten gewesen wäre. Nach den Angaben der Bundesregierung, die zum Großteil auf konkret ermittelten Daten beruhten, hätten die Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach dem im Entwurf vorgesehenen Abgabemaßstab für die Jahre 2004 bis 2008 eine Abgabe in Höhe von knapp 60 Mio. Euro in Form von Geldleistungen zuzüglich knapp 30 Mio. Euro in Medialeistungen erbringen müssen. Tatsächlich hätten die Fernsehveranstalter in diesem Zeitraum Geldleistungen von etwas über 80 Mio. Euro und Medialeistungen im Wert von 35 Mio. Euro erbracht. Für das Jahr 2009 hätte eine Abgabe in Höhe von etwas unter 13 Mio. Euro zuzüglich etwas über 6 Mio. Euro in Form von Medialeistungen geleistet werden müssen, während tatsächlich über 16 Mio. Euro in Geldleistungen und 11,5 Mio. Euro in Medialeistungen erbracht worden seien. Die tatsächlich geleisteten Beträge hätten daher im gesamten Zeitraum 2004 bis 2009 ganz erheblich über den Abgaben gelegen, die sich nach dem im Entwurf vorgesehenen Abgabemaßstab ergäben. Diese auf einem konkreten Zahlenvergleich beruhenden Ausführungen, die Grundlage für die Neufassung des FFG einschließlich der Übergangsregelung waren, zeigen auf, dass der Gesetzgeber auch für das Jahr 2009 eine konkrete und bewusste Entscheidung über die Höhe der Beiträge der Fernsehanstalten getroffen hat. Dass diese letztlich auf eine vertragliche Vereinbarung zurückgehen, ist unschädlich. Denn der Grundsatz der Belastungsgleichheit verbietet es nicht, einer bestimmten Untergruppe aus sachlichen Gründen die Erbringung von Finanzierungsbeiträgen auf vertraglicher Grundlage zu gestatten, solange der Gesetzgeber dafür Sorge trägt, dass der Vertragsabschluss verpflichtend ist und die vertraglich zu erbringenden Finanzierungsbeiträge der Höhe nach nicht hinter dem zurückbleiben, was zur Wahrung der Belastungsgleichheit erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rn. 43). Ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zahlen zutreffen - was die Antragstellerin bestreitet - und ob der Gesetzgeber tatsächlich für das Jahr 2009 die von ihm angestrebte Belastungsgleichheit in einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise verwirklicht hat, muss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren näher aufgeklärt werden. Für die Annahme einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit auch der Neufassung des FFG besteht auf dieser Grundlage jedenfalls kein Raum mehr. dd) Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Auffassung der Antragsgegnerin, dass selbst bei Annahme eines Gleichheitsverstoßes dieser nur zu einer Unvereinbarkeitserklärung, nicht aber zur Nichtigkeit und damit Unanwendbarkeit der Filmabgabe der Filmtheater führen würde. Soweit allerdings die Antragstellerin meint, der Verstoß gegen das Gebot der Abgabengleichheit im Verhältnis zu den Fernsehveranstaltern könne rückwirkend nur dadurch behoben werden, dass die gesetzliche Abgabenpflicht der Kinobetreiber und der Videowirtschaft für deren bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume vollständig aufgehoben werde, erscheint dies zweifelhaft. Denn die damit erreichte Finanzierungssituation - keine Filmabgabe von Filmtheatern und Videowirtschaft bei gleichbleibenden Leistungen der Fernsehveranstalter auf vertraglicher Grundlage - dürfte wohl auch nicht dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen. c) Schließlich rechtfertigen auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit der Abgabenerhebung keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Antragstellerin, dass die Europäische Kommission in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - K (2008) 7852 - nur über die Zulässigkeit der von der Bundesregierung angemeldeten Beihilferegelungen über die Verwendung der Fördermittel und nicht über die vorliegend maßgebenden Regelungen über die fiskalischen Grundlagen und die Finanzierung der FFA befunden hat. Letztere sind Gegenstand einer bei der Kommission anhängigen Beschwerde der G.U.F. GmbH und anderer - CP 308/08 -, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Europäische Kommission hat allerdings in der genannten Entscheidung vom 10. Dezember 2008 ausdrücklich offen gelassen, ob die streitigen Finanzierungsregelungen überhaupt als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag einzustufen sind (a.a.O., Rn. 104 und 107). Die Prüfung der europarechtlichen Zulässigkeit erfordert nicht nur die Klärung dieser keineswegs offensichtlichen Rechtsfrage, sondern auch weitere komplexe wirtschaftliche und rechtliche Erwägungen zu den von den Beteiligten kontrovers dargestellten und bewerteten Sachverhalten. Dies sprengt die Möglichkeiten der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG, wobei der Senat entsprechend der Empfehlung in Nr. II.1.5 Satz 1 2. Alt. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) ein Viertel der mit den angefochtenen Bescheiden erhobenen Gesamtabgabe zugrundegelegt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).